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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 490/02
Rechtsgebiete: BGB, MuSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
MuSchG § 3 Abs. 1
MuSchG § 3 Abs. 2
MuSchG § 4
MuSchG § 11 Abs. 1
MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b)
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 286
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 490/02

verkündet am 13.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 09. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin am LAG als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 04.07.2002 - 3 Ca 806/02 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 27.06.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2002 Verdienstabrechnungen zu erstellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte 36 % und die Klägerin 64 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn für die Zeit eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbotes.

Die 1973 geborene Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 22.10.1992 im Betrieb der S. GmbH, den die Beklagte im Jahr 2001 erworben hat, beschäftigt. Sie war als Lagerarbeiterin tätig, wobei zu ihren Aufgaben auch das Beladen von LKWs mit Backwaren auf Europaletten gehörte.

Ihr letzter Arbeitstag im Betrieb war der 15.07.1997. Danach war sie zunächst arbeitsunfähig krank geschrieben. Anschließend erteilte ihre behandelnde Ärztin Dr. S. mit Bescheinigung vom 07.10.1997 zum 28.08.1997 für die Zeit vom 28.08.1997 bis zum errechneten Entbindungstermin am 01.03.1998 ein Beschäftigungsverbot. Zuvor hatte der Medizinische Dienst im September 1997 ein Gutachten erstellt, wonach eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege, und in dem auf ein Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten hingewiesen und angemerkt wurde, dass die Klägerin eine angebotene sitzende Tätigkeit abgelehnt habe.

In der Folgezeit befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub, gebar im Jahr 1999 ein zweites Kind und nahm weiterhin Erziehungsurlaub.

Nachdem sie sich vom 01. bis 10.12.2001 wegen Schwangerschaftskomplikationen in stationärer Behandlung befand, meldete sie sich Mitte Dezember 2001 beim Geschäftsführer der Beklagten. Sie teilte in dem Telefonat mit, dass ihr Erziehungsurlaub am 31.12.2001 ende und eine erneute Schwangerschaft vorliege. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin am 02.01.2002 ihre Arbeit im Betrieb aufnehmen solle, wobei ihr noch keine konkrete Tätigkeit zugewiesen wurde.

Am 02.01.2002 ging bei der Beklagten das ärztliche Attest der Zeugin Dr. S. vom 19.12.2001 ein, das wie folgt lautet:

"Für o.g. Patientin besteht ab dem 19.12.2001 ein absolutes Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3 des Mutterschutzgesetzes, bis zum Entbindungstermin (08.06.2002).

(,Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.')

Dg. Risikogravidität"

Mit Schreiben vom 17.01.2002 forderte die Beklagte die Klägerin zur Arbeitsaufnahme auf, woraufhin die Klägerin ein weiteres Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 29.01.2002 übersandte, in dem um Beachtung des Beschäftigungsverbotes gebeten wurde. Die Beklagte wandte sich mit dem Schreiben vom 04.03.2002 erneut an die Klägerin und bat um Konkretisierung des Beschäftigungsverbotes, an dessen Berechtigung gezweifelt werde, da einerseits eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, andererseits wegen der jahrelangen Abwesenheit die Art der Tätigkeit von ihr nicht beurteilt werden könne. Daraufhin übersandte die Klägerin ein drittes Attest ihrer Ärztin vom 05.03.2002 mit der Überschrift "Beschäftigungsverbot (Korrektur / Ergänzung)", das - abgesehen vom angegebenen Beginn des Beschäftigungsverbotes 01.01.2002 - inhaltlich identisch mit demjenigen vom 18.12.2001 ist und folgenden Zusatz enthält:

"Für einen komplikationslosen Schwangerschaftsverlauf im Sinne von Mutter und Kind, ist aus ärztlicher Sicht unbedingt davon abzuraten, die Beschäftigung weiter fortzuführen."

Die Beklagte richtete nunmehr am 07.03.2002 ein Schreiben an die Zeugin Dr. S., in dem wiederum Zweifel an der Berechtigung des Beschäftigungsverbotes geäußert wurden. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass Arbeitsplätze mit leichter Tätigkeit vorhanden seien, und bat um Prüfung, ob die Klägerin entsprechend einsetzbar wäre und, falls nicht, ob nicht doch Arbeitsunfähigkeit vorliege. Hierauf erfolgte keine Reaktion, so dass sich die Beklagte zunächst an den Medizinischen Dienst wandte, der sie zuständigkeitshalber an das Amt für Arbeitsschutz weiter verwies. Dieses wiederum sah keine Möglichkeit einer "neutralen" Begutachtung, so dass die Beklagte die Klägerin aufforderte, am 18.04.2002 im Betrieb zu erscheinen, um einen Versuch der Klärung des Beschäftigungsverbotes zu unternehmen. Die Beklagte wollte die Klägerin durch den bestellten Betriebsarzt, der gleichzeitig Gynäkologe ist, untersuchen lassen. Die Klägerin weigerte sich jedoch, im Betrieb zu erscheinen.

Mit Datum 04.06.2002 erstellte die behandelnde Ärztin Dr. S. zwei weitere Bescheinigungen, die wie folgt lauteten:

"Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Patientin L., geb.: 19.07.1973, voraussichtlicher Entbindungstermin: 08.06.2002, sowie des ungeborenen Kindes, wurde am 18.12.2001 nach Paragraf 3 des Mutterschutzgesetzes ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Mit dieser Regelung wurden neben den normalen Beschwerden der Schwangerschaft auch folgende Symptome für die Gefährdung einer Schwangerschaft erfaßt:

- rasche Schwangerschaftsfolge (März 1998, Dezember 1999, Juni 2002)

- Zustand nach Sectio 1998

- Kreislaufdysregulation

- Abortus imminens Symptomatik (stat. Aufenthalt KH Spremberg-anbei)

- mangelnde Gewichtszunahme mit Verdacht auf beginnende Plazentainsuffizienz

- Kolpitis

- beginnende Cervixinsuffizienz (ab 22. Schwangerschaftswoche)

- direkter VarizellenKontakt (31. Schwangerschaftswoche)"

In der Ergänzung heißt es:

"Nach Aussagen der Patientin war eine Vollbeschäftigung geplant und sie gibt an, als Lagerarbeiterin zum Teil mehrfach am Tag allein LKWs, mit Backwaren gefüllten Europaletten, beladen zu müssen.

Aus geburtsmedizinischer Sicht ist sowohl von Lagerarbeiten, als auch von körperlich leichter Tätigkeit abzuraten, um die Gesundheit von Mutter und Kind nicht zu gefährden. Dabei ist zu beachten, daß die Arbeit , die von der Schwangeren nicht ausgeübt werden darf, zwar im allgemeinen als ungefährlich eingeschätzt werden kann, jedoch für die Schwangere subjektiv zu Beschwerden führen und eine Gefahr für Mutter und Kind nach sich ziehen kann.

Bei Wiederaufnahme des Berufsalltages ist mit hoher Sicherheit damit zu rechnen, daß es zu einer Gesundheitsgefährdung kommt, die ursächlich mit der Schwangerschaft und deren Auswirkungen zusammenhängt. Bei der Abschätzung der Gesamtsituation sollte nicht unbeachtet bleiben, daß der durch den Berufsalltag entstehende Druck psychologisch bedingten Streß zur Folge hat, der insbesondere für eine Risikogravidität nicht ohne Komplikationen ist."

Ab 27.04.2002 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld.

Mir ihrer am 21.03.2002 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage und Klageerweiterungen hat die Klägerin zuletzt Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 26.04.2002 auf der Basis des im Juni 1997 abgerechneten Verdienstes von 932,19 Euro verlangt.

Sie hat vorgetragen: Die Beklagte habe ihre Mitwirkungspflicht zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes verletzt und damit bewiesen, dass sie überhaupt kein Interesse an ihrer Beschäftigung gehabt habe. Sie habe sich als Mutter an das Beschäftigungsverbot ihrer Ärztin zu halten gehabt, andernfalls hätte sie sich strafbar gemacht. Die BAG-Entscheidungen sollten nur Missbrauchsfälle verhindern; ein solcher liege aber offensichtlich nicht vor, zumal sie bereits 1997 wegen einer Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot hatte.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 3.639,98 EUR brutto nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB n.F.) aus dem Nettobetrag seit dem 27.06.2002 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate Januar, Februar, März und April 2002 eine ordnungsgemäße Verdienstabrechnung zu erstellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die ärztlichen Bescheinigungen für unzureichend gehalten; insbesondere sei nicht erkennbar, welche Arbeiten die Klägerin nicht ausführen könne und weshalb keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Sie habe, so hat die Beklagte behauptet, der Klägerin bereits in dem Gespräch Mitte Dezember eine sitzende Tätigkeit oder eine Verkürzung der Arbeitszeit angeboten, was diese jedoch abgelehnt habe.

Mit dem am 04.07.2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zahlungspflicht nach § 11 Abs. 1 MuSchG könne nur ex nunc entfallen, wenn der Beweiswert des Attestes durch den Arbeitgeber erschüttert oder das Beschäftigungsverbot widerrufen sei. Dies sei bis zum Beginn der Mutterschutzfrist nicht der Fall gewesen. Auf die Frage, welche Tätigkeiten der Klägerin zugewiesen worden wären, komme es nicht an, da nach der ärztlichen Bescheinigung auch körperlich leichte Arbeiten verboten gewesen seien. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, da sie nicht gewusst habe, dass sie im Betrieb einem Arzt habe vorgestellt werden sollen. Bei der Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot gegeben sei, habe der Arzt einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht zu respektieren habe.

Gegen dieses ihr am 26.07.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2002 begründet.

Sie vertritt die Auffassung, der Klägerin stünde ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 12.02.2002 bis 26.04.2002 nicht zu. Der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung sei erschüttert, da von einer falschen Tatsachengrundlage in Bezug auf die beabsichtigten Tätigkeiten ausgegangen worden sei. Im Übrigen seien die Angaben zu pauschal bzw. mit dem Attest vom 04.06.2002 verspätet. Der Klägerin habe deshalb allenfalls Entgeltfortzahlung bis 11.02.2002 zugestanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 04.07.2002 - 3 Ca 806/02 - teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie zu einer Zahlung über den Betrag von 1.242,92 EUR nebst Zinsen sowie zur Erteilung von Verdienstabrechnungen für die Monate März und April 2002 verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Mangels Zuweisung einer anderen Tätigkeit habe sie von der früheren ausgehen müssen, die praktisch Männerarbeit gewesen sei, bei der Mehlsäcke und Fettblöcke von jeweils 25 kg hätten gehoben werden müssen. Ins Krankenhaus sei sie mit erheblichen Kreislaufproblemen und starken Blutungen wegen einer drohenden Fehlgeburt eingewiesen worden. Auch nach ihrer Entlassung sei sie noch mit Schwangerschaftserhaltungshormonen behandelt worden. Das Beschäftigungsverbot sei wegen einer akuten Gefährdung für Mutter und Kind verfügt worden. Sie wisse nicht, weshalb ihre Ärztin, der die Rechtsprechung des BAG zur Auskunftspflicht bekannt gewesen sei, das Auskunftsbegehren der Beklagten nicht beantwortet habe. Sie habe diese nicht zu einer Auskunft zwingen können und sich dem Beschäftigungsverbot unterwerfen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Aufnahme und Fortsetzung der Tätigkeit ab 01.01.2002 hätte zu einer Gefährdung von Mutter oder Kind geführt, durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Dr. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2003 Bezug genommen (Bl. 189 bis 192 d.A.).

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG zulässige Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Der zunächst formuliert Berufungsantrag ließ den Umfang der Anfechtung erkennen, indem angegeben wurde, dass die Beklagte gegen eine Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 1.242,92 EUR nicht vorgehen wollte. Die Berufung ist von daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unzulässig.

2. In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die Klägerin hat für den in der Berufungsinstanz noch streitigen Zeitraum vom 12.02.2002 bis 26.04.2002 keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MuSchG.

2.1 Nach § 11 Abs. 1 MuSchG hat eine schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf Weitergewährung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit der Arbeit aussetzt und kein Mutterschaftsgeld nach der RVO beziehen kann.

Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG setzt voraus, dass bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Maßgebend sind hier der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin. Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (vgl. BAG, Urt. v. 01.10.1997 - 5 AZR 685/96 - juris; Urt. v. 21.03.2001 - 5 AZR 352/99 - juris). Durch das Verbot wird die Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert. Der Anspruch auf Gegenleistung bleibt nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bestehen.

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht nur dann, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss also die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den daraus resultierenden Verdienstausfall sein. Dieser alleinige Ursachenzusammenhang ist regelmäßig für die Zeit nicht gegeben, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist (vgl. BAG, Urt. v. 13.02.2002 - 5 AZR 753/00 - juris).

Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage der Bescheinigung. Dieser ärztlichen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Bestehen Zweifel an einem Beschäftigungsverbot, ist es dem Arbeitgeber unbenommen, Umstände vorzutragen, die diesen Beweiswert erschüttern. Eine Erschütterung des Beweiswertes kann sich aus unzureichenden Angaben zu den zugrunde gelegten Arbeitsbedingungen ergeben. Ist der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert, steht nicht mehr mit der gebotenen Zuverlässigkeit fest, dass die Arbeitnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 MuSchG "wegen eines Beschäftigungsverbots" mit der Arbeit ausgesetzt hat. Es ist dann ihre Sache, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aufgrund derer ein Beschäftigungsverbot gleichwohl bestand (vgl. BAG Urt. v. 13.02.2002 - 5 AZR 753/00 - I. 7. d.Gr., m.w.N.).

2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG zusteht.

2.2.1 Der Anspruch folgt - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht bereits daraus, dass das Beschäftigungsverbot vom 19.12.2001 bis zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG am 27.04.2002 nicht widerrufen wurde.

Es ist zutreffend, dass das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG wirkt, solange es nicht durch eine neue ärztliche Bescheinigung widerrufen oder aufgehoben wird. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Suspendierung der Leistungspflicht der Arbeitnehmerin. Auch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, dem Arbeitgeber werde es regelmäßig nicht gelingen, das Beschäftigungsverbot vor Beginn der Schutzfristen gem. § 3 Abs. 2 MuSchG zu Fall zu bringen (BAG, Urt. v. 21.03.2001 - 5 AZR 352/99 - II.6 d.Gr.), sind nur in diesem Zusammenhang von Bedeutung.

Dagegen ist für den Anspruch auf Weitergewährung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 MuSchG maßgeblich, ob die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG vorgelegen haben und dieses Verbot alleinige Ursache für den Arbeitsausfall war. Ist der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erschüttert und gelingt der Arbeitnehmerin der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Beschäftigungsverbotes oder dessen Kausalität nicht, besteht von Anfang an kein Vergütungsanspruch. Die Erschütterung des Beweiswertes führt nicht ex-nunc zum Wegfall des Anspruchs nach § 11 Abs. 1 MuSchG (so aber ohne nähere Begündung Schlachter in ErfKo, 2. Aufl. § 3 MuSchG, Rdnr. 11). Die Rechtslage ist vergleichbar derjenigen bei Arbeitsunfähigkeit, bei der dem ärztlichen Attest zunächst auch ein hoher Beweiswert zukommt, der erschüttert werden kann. Würde die Vergütungspflicht erst dann wegfallen, wenn es dem Arbeitgeber gelungen ist, den Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbotes zu erschüttern, würde sich jegliche Beweisaufnahme erübrigen, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumindest in der Berufungsinstanz der Zeitraum des Beschäftigungsverbotes regelmäßig abgelaufen ist. Zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung wäre jeder Rechtsstreit erledigt.

2.2.2 Die Klägerin kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf Mutterschutzlohn vorliegend nicht mit Erfolg auf die ärztlichen Bescheinigungen stützen. Diese sind unzureichend, so dass ihr Beweiswert erschüttert ist.

2.2.2.1 Die Atteste vom 19.12.2001 und 05.03.2002 enthalten nicht die zur Begründung eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG erforderlichen Angaben.

Die Bescheinigung vom 19.12.2001 beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzes und den Hinweis auf die Diagnose Risikoschwangerschaft. Hieraus lässt sich nicht erkennen, welche Beeinträchtigungen der Arbeitsleistung mit der Schwangerschaft der Klägerin verbunden waren. Anhaltspunkte dafür, ob und gegebenenfalls wie die Klägerin im Betrieb der Beklagten hätte beschäftigt werden können, ergeben sich auch nicht aus dem Zusatz im Attest vom 05.03.2002. Wenn dort von einem komplikationslosen Verlauf der Schwangerschaft die Rede ist, spricht dies dafür, dass die Klägerin keine Beschwerden hatte, zeigt aber wiederum nicht, welche Tätigkeiten zu einer Gefährdung führen könnten. Die Bescheinigungen machen nicht deutlich, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen am Arbeitsplatz ausgegangen wurde.

2.2.2.2 Diese erforderlichen Angaben waren vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Klägerin ein konkreter Arbeitsplatz und konkrete Arbeitsaufgaben noch nicht zugewiesen waren.

Aufgrund der mehr als vierjährigen Abwesenheit der Klägerin konnte sie die aktuellen Arbeitsbedingungen nicht kennen. Es konnte jedoch auch nicht unterstellt werden, dass ihr Arbeiten übertragen würden, die nach § 4 MuSchG verboten sind. Vielmehr hat die Beklagte spätestens mit dem Schreiben vom 07.03.2002 deutlich gemacht, dass Arbeitsplätze mit körperlich leichter Tätigkeit zur Verfügung stünden und die Klägerin entsprechend beschäftigt werden könnte. Dass eine konkrete Zuweisung noch nicht erfolgt war, ist im Zusammenhang mit der Verhängung des Beschäftigungsverbotes unerheblich. Anders als in den Fällen, in denen die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit nach § 4 MuSchG verboten ist, wie beispielsweise als Röntgenassistentin oder Flugbegleiterin (vgl. BAG Urt. v. 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 - und Urt. v. 22.04.1998 - 5 AZR 478/97) geht es hier nicht um die Zuweisung einer anderen, zumutbaren Tätigkeit, deren Verweigerung zum Wegfall des Vergütungsanspruchs führen kann. Vielmehr ist die Berechtigung des Beschäftigungsverbotes zu überprüfen anhand der im Rahmen des Arbeitsvertrages zu übertragenden Tätigkeit als Arbeiterin.

Welche konkreten Arbeitsaufgaben mit der Schwangerschaft der Klägerin in Einklang zu bringen sind, wollte die Beklagte mit der Klägerin bzw. ihrer Ärztin klären. Diese wären zur Mitwirkung verpflichtet gewesen. Vor dem Hintergrund der erheblichen finanziellen Folgen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für den Arbeitgeber sind Angaben zu den zugrundegelegten Arbeitsbedingungen und zu den Einschränkungen der Arbeitnehmerin erforderlich (vgl. BAG, Urt. v. 13.02.2002 - 753/00 - I. 7. b) d.Gr., m.w.N.). Dabei wird nicht die Bekanntgabe des medizinischen Befundes verlangt. Erforderlich sind nur Angaben zu Verhaltensanordnungen und dazu, ob eine Tätigkeit sitzend oder stehend verrichtet werden kann bzw. ob - unterhalb der in § 4 MuSchG gezogenen Grenzen - körperlich belastende Arbeiten verrichtet werden können. Dem Arbeitgeber muss die Chance eingeräumt werden, den Arbeitplatz so aus- oder umzugestalten, dass er in qualitativer und quantitativer Hinsicht den möglicherweise bestehenden Einschränkungen der schwangeren Arbeitnehmerin gerecht wird.

2.2.2.3 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie keinen Einfluss auf die Angaben ihrer behandelnden Ärztin gehabt habe.

Abgesehen davon, dass die Klägerin auch aus eigener Kenntnis bestimmte Angaben hätte selbst machen können, wie beispielsweise diejenigen zu Verhaltensanordnungen, die sie erhalten hat, hätte sie die Ärztin im Rahmen des Behandlungsvertrages auffordern können und müssen, erforderliche Ergänzungen des Beschäftigungsverbotes dem Arbeitgeber zukommen zu lassen. Es hätte der Klägerin frei gestanden, sich notfalls einer Untersuchung durch einen anderen Arzt zu unterziehen, der dann das Beschäftigungsverbot gegebenenfalls näher hätte begründen können. Die Klägerin war hier nicht der Anordnung ihrer Ärztin schutzlos ausgeliefert und von Strafe bedroht, wie sie es darstellt. Sie selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter hätten - notfalls unter Ankündigung von Schadensersatzforderungen - die Vervollständigung der ärztlichen Atteste verlangen müssen. Die fehlende Mitwirkung der Ärztin ist der Klägerin zuzurechnen.

2.2.2.4 Auf die Frage, ob die Verweigerung einer weiteren Untersuchung auf Veranlassung des Arbeitgebers den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung ebenfalls erschüttern kann (vgl. BAG, Urt. v. 21.03.2001 5 AZR 352/99 - II.5. d.Gr. m.w.N.), kommt es vorliegend nicht an. Die Weigerung der Klägerin, am 18.04.2002 im Betrieb zu erscheinen, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht vorher darauf hingewiesen hat, dass bei dem Termin eine ärztliche Untersuchung geplant war. Der Beweiswert der Bescheinigungen vom 19.12.2001 und 05.03.2001 ist bereits aufgrund der unzureichenden Angaben erschüttert.

2.2.2.5 Hieran ändert sich auch nichts durch die der Beklagten erst nach der Geburt des Kindes überreichten weiteren Bescheinigungen vom 04.06.2002.

In diesen Attesten wird bescheinigt, dass selbst leichte körperliche Tätigkeit verboten gewesen sein soll. Plausibel begründet wird dies indes nicht. Weder der allgemeine Hinweis auf Stress im Berufsalltag noch die mitgeteilten Diagnosen lassen erkennen, weshalb eine körperlich nicht beanspruchende Arbeitertätigkeit schwangerschaftsbedingt nicht ausgeübt werden konnte.

Für eine Stresssituation am Arbeitsplatz lagen keinerlei Anhaltspunkte vor. Einer geistig nicht anspruchsvollen und ohne Zeitdruck zu verrichtende Tätigkeit ist Stress nicht immanent. Von belastenden Arbeitsumständen - beispielsweise durch die Verhaltensweise von Kollegen - konnte ebenfalls nicht ausgegangen werden. Eine achtstündige physisch und psychisch nicht beanspruchende Tätigkeit dürfte vielmehr mit weniger Stress zu bewältigen sein, als die Betreuung zweier Kleinkinder.

Die von der Ärztin angegebenen Befunde lassen Rückschlüsse auf Beeinträchtigungen der Arbeitstätigkeit ebenfalls nicht zu.

Die Diagnose Risikoschwangerschaft besagt zunächst nichts über den Gesundheitszustand der Schwangeren. Diese Diagnose wird bereits dann gestellt, wenn eine der 26 im Abschnitt A des Mutterpasses aufgelisteten Fragen mit ja beantwortet wird. Dazu gehören beispielsweise familiäre Belastungen mit Hypertonie, Allergien oder die Klassifizierung als "alte Erstgebärende" (über 35) oder sehr junge Schwangere (unter 18). Die individuelle Konstitution spielt in diesem Zusammenhang zunächst keine Rolle. Die Diagnose Risikoschwangerschaft veranlasst lediglich zu besonderer ärztlicher Überwachung des Schwangerschaftsverlaufs.

Die "Risikoschwangerschaft" der Klägerin ergab sich ausweislich des Mutterpasses ausschließlich aus dem "Zustand nach Sectio", also der Tatsache, dass die Klägerin ihr erstes Kind 1998 durch Kaiserschnitt entbunden hat. Beeinträchtigungen sind damit aktuell nicht zwangsläufig verbunden. Soweit das Attest vom 04.06.2002 auch die "rasche Schwangerschaftsfolge" erwähnt, ist dies im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, als zwischen der vorangegangen Schwangerschaft, die mit der Geburt des zweiten Kindes im Dezember 1999 endete, und der letzten Schwangerschaft mehr als ein Jahr lag.

Auch die weiteren genannten Diagnosen sind in der Bescheinigung und Ergänzung nicht in Beziehung gesetzt zu Tätigkeiten am Arbeitsplatz und lassen auch von sich heraus keine Rückschlüsse auf solche Beeinträchtigungen zu. Die Fehlgeburtsymptomatik bezog sich auf einen Zeitraum, in dem sich die Klägerin noch im Erziehungsurlaub bzw. in Elternzeit befand. Ein fortbestehendes Risiko ist nicht angegeben. Auch die weiter genannten Befunde, soweit sie sich zeitlich überhaupt auf das Beschäftigungsverbot beziehen - zumindest beim Varizellen-Kontakt ist dies nicht der Fall -, lassen nicht erkennen, welche gesundheitlichen Folgen diese hatten und weshalb gerade eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit bzw. hier die Aufnahme einer solchen, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen soll, der eine Gefährdung für Mutter oder Kind zur Folge hätte.

2.2.3 Da hiernach die Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigungen erschüttert war, oblag es der Klägerin, den Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot anderweitig zu erbringen.

Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist die Kammer nach § 286 ZPO nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Gründe für die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG vorlagen.

Die Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer ebenso wenig Zweifel hatte wie an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, vermochte eine durch die Arbeitsaufnahme drohende Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 MuSchG nicht darzulegen.

Ihrer Aussage ist vielmehr zu entnehmen, dass sie die Voraussetzungen für die Verhängung eines solchen Beschäftigungsverbotes verkannt hat. Sie ist, wie sie eindeutig erklärt hat, davon ausgegangen, dass es für ein Beschäftigungsverbot nach der genannten Norm überhaupt nicht auf die auszuübende Tätigkeit ankomme. Sie unterstellt vielmehr generell eine Belastung durch eine - wie auch immer geartete - Berufstätigkeit. Die Zeugin hat weiter deutlich gemacht, dass sie immer dann, wenn sie eine Risikogravidität diagnostiziert aufgrund der Anamnese, ein Beschäftigungsverbot für den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft auszusprechen hat, es sei denn, die Schwangere selbst möchte weiter arbeiten. Dies mag aus ärztlicher Sicht verantwortungsvoll und fürsorglich für die Patientin sein, entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot und kann deshalb eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nicht auslösen.

Auch auf mehrfache Nachfragen konnte die Zeugin konkrete Befunde für den hier streitigen Zeitraum nicht nennen, die eine arbeitsbedingte Gefährdung der Klägerin und ihres damals noch ungeborenen Kindes prognostizieren ließen. Ihre Befürchtung einer Fehl- oder Frühgeburt hat sie nicht konkretisiert. Weder zur Diagnose der "Muttermundschwäche" noch den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen hat sie nähere Angaben gemacht. Vielmehr hat sie bestätigt, dass nach dem Krankenhausaufenthalt ab Ende Dezember keine Blutungen mehr auftraten und der Kreislauf sich stabilisiert hatte.

Die Tatsache, dass sie bereits bei der ersten Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erteilt hatte, spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für dessen und eine erneute Berechtigung. Aus dem seinerzeit abgegebenen Gutachten des Medizinischen Dienstes lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Schwangerschaft komplikationslos verlief, eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestünde, der Gesundheitszustand durch Absetzen eines Medikamentes verbessert werden könnte und Tätigkeiten nach § 4 MuSchG verboten seien. Die Zeugin hatte daraufhin rückwirkend ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG angeordnet, was mit den Ausführungen im Gutachten nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist.

Insgesamt konnte der Zeugenaussage nicht entnommen werden, dass Anhaltspunkte vorlagen, die bei einer körperlich leichten Arbeitstätigkeit der Klägerin eine Gefährdung im Sinne von § 3 Abs. 1 MuSchG hätten begründen können.

Einer denkbaren Überforderung der Klägerin aufgrund einer Mehrfachbelastung durch Familie, Haushalt und Berufstätigkeit kann nicht mit einem Beschäftigungsverbot und der Sicherung von Vergütung nach § 11 Abs. 1 MuSchG begegnet werden.

2.4 Die Klage war hiernach in dem Umfang, in dem sie Gegenstand der Berufung war, abzuweisen und der Tenor zur Klarstellung insgesamt neu zu fassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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