Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 502/02
Rechtsgebiete: SGB III, TV


Vorschriften:

SGB III § 183
TV § 1
TV § 3
TV § 5
TV § 5 Ziff. 1
TV § 5 Ziff. 2
TV § 5 Ziff. 3
TV § 5 Ziff. 4
TV § 5 Ziff. 5
TV § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 502/02

In dem Rechtsstreit

verkündet am 15.01.2003

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am LAG S als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter B und B

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 18.06.2002 - 4 Ca 432/02 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung (Jahresleistung).

Die Klägerin war von 1997 bis zum 30.11.2001 bei der Beklagten als Packerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand jedenfalls aufgrund betrieblicher Übung der Tarifvertrag über Jahresleistung vom 01. Dezember 1998 Anwendung.

Dieser Tarifvertrag bestimmt:

"§ 2

Die Arbeitnehmer und Auszubildenden (Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 3

Der Anspruch auf die Jahresleistung setzt voraus, dass der Berechtigte am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres den Betrieb länger als 3 Monate angehört und sein Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat.

§ 5

1. Im Eintrittsjahr erhalten Berechtigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Jahresleistung nach § 4 Ziffern 1 und 3.

2. In den nachfolgenden Kalenderjahren besteht ein Anspruch in Höhe von einem Zwölftel der Jahresleistung für jeden Kalendermonat in dem der Berechtigte für mindestens 12 Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Fortzahlung der Bezüge hat. Durch längere Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch auf die Jahresleistung nicht berührt.

3. Berechtigte, die mit oder nach Erreichen der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten die volle Jahresleistung nach § 4 Ziffern 1 und 3, wenn sie im Austrittsjahr dem Betrieb länger als drei Monate angehört haben.

Bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der flexiblen Altersgrenze besteht Anspruch auf die volle Leistung, wenn der Berechtigte dem Betrieb beim Ausscheiden 8 Jahre und im laufenden Kalenderjahr länger als 3 Monate angehört hat.

4. Endet das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis durch Tod und hat der Berechtigte in dem betreffenden Kalenderjahr dem Betrieb länger als 3 Monate angehört, haben der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Berechtigten Anspruch auf die volle Jahresleistung, soweit sie dessen Erben sind.

Kommen als Empfänger mehrere Personen in Betracht, so wird die Verpflichtung des Arbeitgebers auch durch Leistung an eine von ihnen erfüllt.

5. Kommt ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis infolge Einberufung des Berechtigten zum Grundwehr- oder Ersatzdienst zum Ruhen, erhält der Berechtigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Jahresleistung.

§ 6

1. Die Jahresleistung wird bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres gezahlt. Anderweitige Festlegungen des Auszahlungszeitpunktes können betrieblich vereinbart werden.

2. Betriebliche Leistungen, die der Jahresleistung vergleichbar sind, wie Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien und Ergebnisbeteiligungen können auf die Jahresleistung angerechnet werden.

§ 7

Sind die Voraussetzungen des § 3 nach der Auszahlung fortgefallen oder scheidet der Berechtigte vor dem 01. April des folgenden Kalenderjahres durch Vertragsbruch oder aus einem von ihm verschuldeten Grunde, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, aus dem Betrieb aus, ist die Jahresleistung zurückzuzahlen. In diesem Falle gilt die Jahresleistung als Vorschuss, der mit Ansprüchen des Berechtigten gegen den Arbeitgeber verrechnet wird.

...

§ 9

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass in den Fällen des § 183 SGB III um Zwölftel der vollen Jahresleistung für jeden der letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden 3 Monate dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers hinzuzurechnen ist.

..."

Mit Schreiben vom 21.12.2001, das der Beklagten am 24.12.2001 zuging, verlangte die Klägerin die Zahlung der Jahresleistung. Mit Schreiben vom 17.01.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Mit ihrer am 21. Februar 2002 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.

Sie hat vorgetragen:

Anspruchsvoraussetzung sei gem. § 3 des Tarifvertrags lediglich, dass der Berechtigte am 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres eine Betriebszugehörigkeit von mehr als drei Monaten aufweise, nicht jedoch, dass er am 31.12. des Kalenderjahres dem Betrieb noch angehöre.

Die Klägerin hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an sie 999,35 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

§ 3 des Tarifvertrages sei so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer am 31. Dezember des jeweiligen Jahres dem Betrieb noch angehören müsse.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.06.2002 hat das Arbeitsgericht Neuruppin der Klage stattgegeben und den Wert des Streitgegenstandes auf 999,35 Euro festgesetzt.

Gegen das ihr am 22.08.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 18.10.2002 begründet.

Sie trägt vor:

Bereits aus dem Wortlaut des § 3 des Tarifvertrags ergebe sich, dass der Arbeitnehmer am 31.12. des jeweiligen Jahres dem Betrieb noch angehören müsse, da das Wort "angehört" in der Zeitform des Präsens stehe. Das Wort "hat" beziehe sich allein auf das Wort "gekündigt". Deshalb sei allein die Kündigung vergangenheitsbezogen zu prüfen. Zwischen den Tarifvertragsparteien sei unstreitig, dass § 3 des Tarifvertrags in dieser Weise auszulegen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Folgetarifvertrag vom 18.10.2001. Auch der Zusammenhang zwischen den §§ 5 und 7 des Tarifvertrags zeige, dass Voraussetzung die Betriebszugehörigkeit am 31.12. sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, nach dem Beschwerdewert zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte tarifliche Jahresleistung für 2001, da sie vor dem 31. Dezember 2001 aufgrund betriebsbedingter Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Die Auslegung des TV Jahresleistung ergibt, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bestehen muss.

1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Die Tarifauslegung hat zwar zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, dabei sind aber über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und tariflichen Gesamtzusammenhangs noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Eine Bindung der Gerichte an eine bestimmte Reihenfolge gibt es insoweit nicht. Ferner gilt es, die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 05.02.1995 AP BAT § 33 a Nr. 14; 10.05.1995 AP TVG § 1 Tarifverträge: Medizinischer Dienst Nr. 2).

2) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien im Regelfall das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 31.12. als Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahresleistung bestimmen wollten.

a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 3 TV Jahresleistung nicht eindeutig ist. Der Erkenntniswert des Gebrauchs der Zeitformen in der Formulierung: "länger als 3 Monate angehört und sein Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat", ist gering. Die Annahme liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien allein zur sprachlichen Glättung des Textes auf die zweimalige Verwendung des Hilfsverbs "hat" verzichtet haben, damit aber nicht zum Ausdruck bringen wollten, das Wort "angehört" solle in der Zeitform des Präsens, die Formulierung "selbst gekündigt" dagegen in der Zeitform des Perfekts stehen. Allerdings wäre die Zeitform des Perfekts hinsichtlich des Wortes "angehört" auch kein zwingendes Indiz dafür, dass die Tarifvertragsparteien das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag nicht zur Anspruchsvoraussetzung erklären wollten. Es ist auch denkbar, dass die Tarifvertragsparteien die Zeitform des Perfekts grammatikalisch korrekt verwendet haben und damit zum Ausdruck bringen wollten, dass die geforderte Betriebszugehörigkeit in der Vergangenheit - mindestens 3 Monate vor dem Stichtag - begann und zum Zeitpunkt des Stichtages noch andauert. Die Zeitform des Perfekts ist nämlich bei grammatikalisch zutreffender schriftsprachlicher Verwendung eine solche, die nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt, sondern einen noch andauernden beschreibt.

b) Sowohl Systematik als auch der tarifliche Gesamtzusammenhang sprechen jedoch für die Auslegung, dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag noch bestehen muss, wenn nicht einer der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten Sonderfälle gegeben ist.

Aus § 5 Ziff. 1 und 2 ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien durchaus die Notwendigkeit gesehen haben, für bestimmte Sachverhalte eine Regelung pro-rata-temporis vorzunehmen. § 5 Ziff. 3 und 4 zeigt, dass die Tarifvertragsparteien nur für die dort geregelten Fälle (Ausscheiden wegen Rentenbezugs, Ende des Arbeitsverhältnisses durch Tod) die Jahresleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem in § 3 genannten Stichtag gewähren wollten.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 auch den Problemfall erkannt und geregelt, dass ein Bezugsberechtigter zum Fälligkeitszeitpunkt 30. November (§ 6 Ziff. 1) dem Betrieb noch angehört, zum Stichtag 31. Dezember aber ausgeschieden ist. Diesen Fall haben die Tarifvertragsparteien in § 7 mit der Formulierung: "sind die Voraussetzungen des § 3 nach der Auszahlung fortgefallen" gemeint und vorgeschrieben, dass die Jahresleistung dann zurückzuzahlen ist. Hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer, dessen Ausscheiden vor dem Stichtag zum Fälligkeitszeitpunkt bereits feststeht, keinen Anspruch hat.

c) Auch Sinn und Zweck der Jahresleistung stützen das Auslegungsergebnis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien einen Anspruch bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers vor dem Stichtag außerhalb der besonders geregelten Fälle begründen wollten.

aa) Der Zweck einer tariflichen Leistung ist im Wege der Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln. Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben (BAG 11.06.1997 AP BMTG II § 24 Nr. 2). Eine Jahressonderzuwendung kann über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für die geleistete Arbeit hinaus auch Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue und/oder Anreiz für zukünftige Betriebstreue sein. Eine Belohnung für in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue kommt regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit vorausgesetzt wird. Ein Anreiz und eine vorweggenommene Belohnung für zukünftige Betriebstreue werden in der Regel dadurch sichergestellt, dass der Arbeitnehmer am Ende des Bezugszeitraums in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben muss oder eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Ausscheidens bis zu einem bestimmten Stichtag des Folgejahres vereinbart wird (BAG 08.03.1995 AP BGB § 11 Gratifikation Nr. 184).

bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Jahresleistung zunächst dazu dient, die im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich zu vergüten. Dies ergibt sich insbesondere aus § 5 Ziff. 2 TV-Jahresleistung, wonach ein Anspruch i. H. v. einem Zwölften der Jahresleistung für jeden Kalendermonat besteht, in dem der Arbeitnehmer für mindestens 12 Arbeitstage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 5 Ziff. 5 besteht damit für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf die tarifliche Jahresleistung.

Die Jahresleistung dient darüber hinaus auch der Belohnung der in der Vergangenheit erbrachten Betriebstreue. Dies ergibt sich daraus, dass ein Anspruch im Eintrittsjahr nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 01. Oktober des Kalenderjahres begonnen und damit mehr als 3 Monate bestanden hat. Schließlich soll auch ein Anreiz für eine zukünftige Betriebstreue gegeben werden, da das Arbeitsverhältnis am Stichtag bestehen muss und § 7 eine Rückzahlungspflicht normiert, wenn der Arbeitnehmer vor dem 01. April des folgenden Kalenderjahres durch Vertragsbruch oder aus einem von ihm verschuldeten Grunde, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, aus dem Betrieb ausscheidet. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum eine Leistung, die u. a. die zum Stichtag erbrachte Betriebstreue belohnen und zukünftige Betriebstreue fördern soll, auch dann gewährt werden soll, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet. Da bei einem beendeten Arbeitsverhältnis auch der Zweck des Anreizes für zukünftige Betriebstreue bzw. die Motivation zu engagierter Mitarbeit in der Zukunft entfällt, wäre die Jahresleistung insoweit lediglich Entgelt für geleistete Arbeit. Bei der Regelung für den Fall des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der flexiblen Altersgrenze (§ 5 Ziff. 3 Abs. 2) kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die erbrachte Betriebstreue belohnt werden soll, da insoweit eine Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren als Anspruchsvoraussetzung normiert wurde (vgl. zu dem teilweise inhaltsgleichen Tarifvertrag über Jahresleistung für die chemische Industrie v. 09.03.1995 in der Fassung vom 19.12.1996 BAG 12.01.2000, 10 AZR 928/98).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97.

IV.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (Tarifauslegung) zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück