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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 1 TaBV 16/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, KSchG, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5
ArbGG § 83 Abs. 3
BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 87
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8
BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1
KSchG § 17 Abs. 1
KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 2
KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1
GKG § 2 Abs. 2
1. Der in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg gültige und in andere entsprechende Tarifgebiete übernommene Ergänzungstarifvertrag für industrienahe Dienstleistungsbereiche vom 01.10.2004 regelt keine eigenen Rechte des Betriebsrats im Hinblick auf die Fremdvergabe der einbezogenen Aufgabenbereiche oder deren wesentliche Teilbereiche.

2. Zur Antragsbefugnis des Betriebsrats bei etwaigen Ansprüchen aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.


LANDESARBEITSGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

1 TaBV 16/08

Verkündet am: 14.10.2008

In dem Beschlussverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der Anhörung vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter die ehrenamtliche Richterin

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats (Antragsteller) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 05.06.2008 - 2 BV 203/08 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen.

Gründe:

I.

Die Betriebsparteien streiten um die Frage, ob dem Arbeitgeber aufgegeben werden kann, Stellenbesetzungen ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern vorzunehmen, hilfsweise es zu unterlassen, Tätigkeiten fremd zu vergeben.

Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Der Betrieb der Antragsgegnerin in Bremen beschäftigt ca. 13.000 Mitarbeiter.

Zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg und der IG-Metall Bezirk Baden-Württemberg wurde mit Wirkung zum 01.08.2004, erstmals kündbar zum 31.12.2009, ein "Ergänzungstarifvertrag für industrienahe Dienstleistungsbereiche" (Bl. 8 - 15 d. A.) abgeschlossen. Darin heißt es unter anderem:

"§ 1

Geltungsbereich

...

1.2. ...Zu den industrienahen Dienstleistungsbereichen gehören insbesondere die Bereiche Gastronomie, ... Die Beschreibung und Abgrenzung der einzubeziehenden Bereiche sowie mögliche Wiedereingliederungsumfänge werden durch freiwillige Betriebsvereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat vereinbart.

§ 8

Verzicht auf Ausgliederungen und Fremdvergaben

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, keine ganzen Aufgabenbereiche der in § 1.2 genannten industrienahen Dienstleistungsbereiche oder wesentliche Teilbereiche davon in neue Gesellschaften auszugliedern oder anderweitig fremd zu vergeben. Durch eine Fremdvergabe von Einzelfunktionen dürfen jedoch die jeweiligen Dienstleitungsbereiche nicht ausgehöhlt werden. Diese Verpflichtung gilt nur solange, wie die betroffenen Aufgabenbereiche aufgrund einer betrieblichen Regelung in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages einbezogen sind.

§ 10

Inkrafttreten und Kündigung

...

Die Betriebsparteien können die freiwillige Betriebsvereinbarung zur Einbeziehung der Dienstleistungsbereiche (§1.2 S.3) mit einer Frist von 6 Monaten kündigen, wenn sich die Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit der einbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich verändert hat oder wenn die Erreichung der Ziele nach § 2 dieses Dienstleistungstarifvertrages gefährdet ist. Zuvor haben die Tarifvertrags- und Betriebsparteien Gespräche zur Anpassung der Vereinbarung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu führen..."

Mit einem Ergänzungstarifvertrag zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie im Bereich Unterweser und der IG Metall Bereich Küste vom 25.05.2005 (Bl. 16/17 d. A.) wurde der Ergänzungstarifvertrag für industrienahe Dienstleistungsbereiche mit Wirkung zum 01.08.2004 rückwirkend in den örtlichen Tarifbereich der Antragsgegnerin übernommen. In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Ergänzungstarifvertrages für industrienahe Dienstleistungen (Bl. 20 d. A.) regelten die Werksleitung und der örtliche Betriebsrat in Bremen Folgendes:

"1. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass folgender Aufgabenbereich in den Anwendungsbereiche des Ergänzungstarifvertrages einbezogen wird:

Bereich PSG Bewirtung Restaurants (Kostenstelle 9207, 9227 und 9247)..."

Zuvor war die Regelungskompetenz für die einzubeziehenden Bereiche sowie mögliche Wiedereingliederungsumfänge in einer Gesamtbetriebsvereinbarung auf die örtlichen Betriebsräte übertragen worden (Bl. 18 f d. A.).

In den drei genannten Kostenstellen werden bei der Antragsgegnerin insgesamt 64 Mitarbeiter auf 58,3 Vollzeitstellen beschäftigt. Im Herbst 2006 legte die Antragsgegnerin fest, ab ca. Mitte Juni 2007 in der Montagehalle für die C-Klasse (Halle 9) eine zusätzliche Dauernachtschicht für rund 900 Produktionsmitarbeiter einzurichten. Zur nächtlichen Warmverpflegung der Mitarbeiter wurde beschlossen, die sog. "B. " in der Halle 9 auch in der Nacht zu betreiben. Diese sog. "Benzeria" wurde bisher nur in der Früh- und Spätschicht betrieben. Als Personalbedarf waren für die Nachtschicht sechs Teilzeitkräfte, verteilt auf 2,2 Vollzeitstellen, vorgesehen. Auf eine innerbetriebliche Ausschreibung meldete sich nur ein Mitarbeiter, der ausschließlich in Vollzeit arbeiten wollte. Aus diesem Grund entschloss sich die Antragsgegnerin, den Auftrag für einen externen Dienstleister, mit dem bereits ein Werkvertrag bestand, um diesen Bereich zu erweitern. Die Stellen sind der Kostenstelle 9207 zugeordnet und mit der Zusatzbezeichnung "Essensausgabe Schicht C" versehen.

Mit Schreiben vom 11.06.2007 begehrte der Antragsteller die Besetzung der Stellen durch externe und eigene Einstellungen vorzunehmen, was die Antragsgegnerin letztendlich ablehnte.

Der Antragsteller hat vorgetragen:

Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, den streitigen Bereich mit eigenen Mitarbeitern zu besetzen. Bei der Kostenstelle 9207 handele es sich um einen wesentlichen Teilbereich des Bereiches "PSG Bewirtung Restaurants", der nach den bestehenden tarifvertraglichen Regelungen nicht ausgegliedert oder fremd vergeben werden dürfe, weder ganz noch teilweise. Es handele sich nicht um Einzelfunktionen im Sinne des Tarifvertrages. Auch wenn dem so wäre, dürfe keine Aushöhlung erfolgen. Dies sei jedoch vorliegend gegeben.

Er sei berechtigt, diese Frage im Beschlussverfahren klären zu lassen. Dies ergebe sich aus der den Betriebsparteien im Ergänzungstarifvertrag zugewiesenen Regelungskompetenz. Darüber hinaus gehe es hier um die Einhaltung der vor Ort geschlossenen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Arbeitsplätze im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" mit eigenen Mitarbeitern zu besetzen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, es zu unterlassen, die Tätigkeiten im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" insgesamt fremd zu vergeben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen. Sie hat vorgetragen:

Es handele sich nicht um eine Ausgliederung im Sinne des Tarifvertrages, da die Mitarbeiter in einem zusätzlich eingerichteten Angebot eingesetzt würden. Da der Tarifvertrag den Erhalt und die Wiedereingliederung von Arbeitsplätzen erreichen wolle, stehe die hier durchgeführte Maßnahme im Einklang mit diesen Zielen. Hier handele es sich um eine Erweiterung und nicht um einen Abbau. Eine Aushöhlung sei nicht erkennbar.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 05.06.2008 folgenden Beschluss verkündet:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 62 - 64 d. A. Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 02.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22.07.2008 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 27.08.2008 begründet. Mit einem am 24.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen, der Antragsgegnerin am 26.09.2008 zugestellten Schriftsatz hat der Antragsteller die bisherigen Anträge um einen weiteren Hilfsantrag erweitert.

Der Antragsteller wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor:

Die Kostenstelle 9207 stelle praktisch den gesamten Bereich PSG Bewirtung Restaurants dar, da die Kostenstelle 9227 zwischenzeitlich aufgelöst und in der Kostenstelle 9247 nur eine Mitarbeiterin beschäftigt sei, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sei.

Er sei antragsberechtigt, weil er einen eigenen Anspruch auf Durchführung einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung habe. § 8 des Ergänzungstarifvertrages für industrienahe Dienstleistungsbereiche schließe seinen Anspruch auf Durchführung und Unterlassung aus der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht aus. § 10 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrages gelte nur für den Fall, dass die Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Dienstleistungsbereiche sich wesentlich verändere oder überhaupt die Zielerreichung nach § 2 des Tarifvertrages gefährdet sei. Nur in solch grundsätzlichen Punkten sei ein gemeinsames Vorgehen der Betriebs- und Tarifvertragsparteien vorgesehen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Recht auf Einstellung eigener Mitarbeiter für ihn nicht bestünde, wäre in jedem Fall der als erster Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben. § 8 des Ergänzungstarifvertrages enthalte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine abschließende Regelung. Ein möglicher Unterlassungsanspruch könne nur konkret festgemacht werden an den jeweiligen Abgrenzungen in den einzelnen Betriebsvereinbarungen.

Es sei ein wesentlicher Teilbereich gegeben, weil mehr als 5 % der in diesem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer betroffen sei. Einzelfunktionen seien einzelne Arbeitsplätze; hier gehe es aber um die Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C.

Er könne die in dem zweiten Hilfsantrag formulierte Feststellung begehren, weil die Tarifvertragsparteien in § 8 des Ergänzungstarifvertrages hinsichtlich der Einbeziehung der Aufgabenbereiche ausdrücklich auf die betriebliche Regelung, also auf die jeweiligen Einbeziehungsbetriebsvereinbarungen Bezug genommen hätten. Daraus werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien dann auch die jeweilige Feststellungsbefugnis hätten zukommen lassen wollen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven (Az.: 2 BV 203/08) festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Arbeitsplätze im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" mit eigenen Mitarbeitern zu besetzen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, es zu unterlassen, die Tätigkeiten im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" insgesamt fremd zu vergeben,

dazu wiederum hilfsweise,

festzustellen, dass die Tätigkeiten im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" in den Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrages zur Umsetzung der Zukunftssicherungsvereinbarung in der D. AG vom 28.07.2004 zwischen M. und IG M. vom 25.05.2005 einbezogen sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven (Az. 2 BV 203/08) vom 05.06.2008 zurückzuweisen.

Die Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und trägt ferner vor:

Aufgrund der zwischen den Betriebsparteien abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen fielen das Werkrestaurant im Gebäude 88 sowie die Benzerien in den Hallen 3, 7, 9 und 4, Werkshops (Gebäude 76, Halle 7 Ost, Halle 7 Süd, Halle 3) und die dort beschäftigten Arbeitnehmer unter den abgeschlossenen Dienstleistungstarifvertrag. Wesentliche Teilbereiche des Aufgabenbereiches "Bereich PSG Bewirtung Restaurants (Kostenstelle 9207, 9227 und 9247)" seien

- Küche/Lager

- Werkrestaurant Gebäude 88

- Benzerien in Halle 3, Halle 7, Halle 9.

Als Teileinheiten fänden sich unter den Benzerien die Benzeria

- in Halle 3

- in Halle 7

- in Halle 9.

Diese Teileinheiten stellten weder den ganzen Aufgabenbereich noch wesentliche Teilbereiche davon dar. Da weniger als 10 % der Arbeitnehmer betroffen seien, sei kein wesentlicher Teilbereich gegeben. Es handele sich vielmehr um Einzelfunktionen. Eine Aushöhlung finde aber durch die Fremdvergabe lediglich einer Schicht nicht statt.

Die Tarifvertragsparteien hätten den örtlichen Betriebsparteien keine weiteren Kompetenzen zugewiesen als die Konkretisierung der einzubeziehenden Bereiche und möglichen Wiedereingliederungsumfänge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist insgesamt zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller kann nicht Feststellung verlangen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Arbeitsplätze im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" mit eigenen Mitarbeitern zu besetzen. Auf den ersten Hilfsantrag des Antragstellers war nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, es zu unterlassen, die Tätigkeiten im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" insgesamt fremd zu vergeben. Auch dem zweiten Hilfsantrag war nicht zu entsprechen; es war nicht festzustellen, dass die die Tätigkeiten im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" in den Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrages zur Umsetzung der Zukunftssicherungsvereinbarung in der D. AG vom 28.07.2004 zwischen M. und IG M. vom 25.05.2005 einbezogen sind.

Zur Begründung verweist das Beschwerdegericht zunächst auf die zutreffenden Gründe Teil II in dem angefochtenen Beschluss, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend). Wegen des Beschwerdeverfahrens ist Folgendes auszuführen:

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger Prozessstandschaft. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. BAG Beschl. v. 14.02.2007 - 7 ABR 26/06). Ob einem betriebsverfassungsrechtlichen Organ die von ihr geltend gemachte betriebsverfassungsrechtliche Befugnis zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages, nicht aber eine solche seiner Antragsbefugnis und damit der Zulässigkeit des Antrages (vgl. BAG Beschl. v. 10.06.1986 - 1 ABR 59/84 - AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1992).

Der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren eigene Rechte geltend, sodass die Antragsbefugnis gegeben ist. Ob ihm die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich zustehen, ist im Rahmen der Begründetheit der Anträge festzustellen.

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die beantragte Feststellung ist hinsichtlich des Hauptantrages gegeben. Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Arbeitsplätze im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" mit eigenen Mitarbeitern zu besetzen. Die beantragte Entscheidung ist geeignet, diesen Streit der Beteiligten beizulegen.

2. Der Antragsteller kann einen entsprechenden Anspruch aber nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf Anwendung und Durchführung einer Betriebsvereinbarung oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst herleiten.

Ein Anspruch auf Anwendung und Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (vgl. BAG Beschl. v. 21.01.2003 - 1 ABR 9/02). Die Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Ergänzungstarifvertrages für industrienahe Dienstleistungen vom 01.10.2004 sowie zur Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17.12.2004 - Bereich PSG Bewirtung Restaurants (Kst. 9207, 9227 und 9247) - regelt lediglich, dass der Aufgabenbereich "Bereich PSG Bewirtung Restaurants (Kostenstellen 9207, 9227 und 9247)" in den Anwendungsbereich des Ergänzungstarifvertrages einbezogen wird. Irgendwelche Ansprüche des Betriebsrats, die Besetzung mit eigenen Mitarbeitern in diesem Bereich zu verlangen, sind in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt. Ein solcher Anspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf Anwendung und Durchführung der Betriebsvereinbarung. Dadurch, dass in der Betriebsvereinbarung lediglich die Zuordnung des "Bereichs PSG Bewirtung Restaurants (Kostenstellen 9207, 9227 und 9247)" als Aufgabenbereich in den Anwendungsbereich des Ergänzungstarifvertrages geregelt wird und nicht mehr, geht der geltend gemachte Anspruch über eine Anwendung und Durchführung der Betriebsvereinbarung hinaus. Der Antragsteller verlangt mit diesem Antrag nicht die tatsächliche Einbeziehung des Aufgabenbereichs, sondern besondere, daraus abgeleitete Formen der Anwendung und Durchführung.

Derartige Ansprüche des Antragstellers folgen auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Ergänzungstarifvertrag für industrienahe Dienstleistungsbereiche vom 01.10.2004, die zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Antragsgegnerin am 17.12.2004 geschlossen worden ist. Selbst wenn diese in eine Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2006 einbezogen würde, führt dies nicht weiter. Auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung ist lediglich geregelt worden, dass der örtliche Betriebsrat und die Geschäftsleitung die einzubeziehenden Bereiche sowie mögliche Wiedereingliederungsumfänge vereinbaren und beschreiben sollten. Damit kann der Antragsteller aus der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht mehr herleiten als aus der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2006.

3. Der geltend gemachte Anspruch, die Arbeitsplätze im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" mit eigenen Mitarbeitern zu besetzen, ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

a) Danach hat der Betriebsrat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Soweit in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Betriebsvereinbarungen erwähnt werden, gilt das Vorstehende, nämlich, dass die einschlägigen Betriebsvereinbarungen keine weitergehenden Rechte regeln, sondern lediglich die Zuordnung des Aufgabenbereichs.

b) Nach Nr. 3 des Ergänzungstarifvertrages zur Umsetzung der Zukunftssicherungsvereinbarung in der D. AG vom 28.07.2004 gilt der zwischen dem Verband der M. Baden-Württemberg e.V. und der IG M. , Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg, vereinbarte Ergänzungstarifvertrag für industrienahe Dienstleistungsbereiche vom 01.10.2004 für die Betriebe der D. AG im Tarifgebiet Unterweser in der jeweiligen Fassung. Daraus ergibt sich, dass die Regelungen des Ergänzungstarifvertrages für industrienahe Dienstleistungsbereiche vom 01.10.2004 im Betriebe der Antragsgegnerin in Bremen Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt aber aus der Aufgabe des Betriebsrats, über die Durchführung der in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genannten Tarifverträge zu wachen, kein Anspruch, vom Arbeitgeber die zutreffende Durchführung dieser Vorschriften verlangen zu können. Die Befugnis, des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge durchgeführt werden, beinhaltet nicht gleichzeitig die Befugnis des Betriebsrats, aus eigenem Recht vom Arbeitgeber zu verlangen, dass dieser die Tarifverträge gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern auch in bestimmter Weise - nämlich zutreffend - anwendet (vgl. BAG Beschl. v. 10.06.1986 - 1 ABR 59/84 - AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1992; BAG Beschl. v. 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 - AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Das Überwachungsrecht gewährt kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht. Es ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung des Tarifvertrags beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen.

c) Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind nicht durch den Ergänzungstarifvertrag für industrienahe Dienstleistungsbereiche in der Weise erweitert worden, dass der Betriebsrat darauf gestützt die Einstellung eigener Mitarbeiter in dem Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" verlangen könnte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erweitern, neu schaffen oder die Entscheidung durch eine Einigungsstelle für die Betriebsparteien verbindlich vorschreiben können (vgl. BAG Beschl. v. 10.02.1988 - 1 ABR 70/86 - AP Nr. 53 zu § 99 BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 29.09.2004 - 1 ABR 29/03 - AP Nr. 112 zu § 87 BetrVG 1972 m.w.N.).

aa) In § 1 Nr. 1.2 des Ergänzungstarifvertrages für industrienahe Dienstleistungsbereiche ist lediglich geregelt, dass die Beschreibung und Abgrenzung der einzubeziehenden Bereiche sowie mögliche Wiedereingliederungsumfänge durch freiwillige Betriebsvereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat vereinbart werden. Weitergehende Rechte sind dem Betriebsrat in § 1 des Ergänzungstarifvertrages nicht übertragen worden. § 8 des Ergänzungstarifvertrages regelt den Verzicht auf Ausgliederungen und Fremdvergaben. Danach verpflichtet sich der Arbeitgeber, keine ganzen Aufgabenbereiche der in § 1.2 genannten industrienahen Dienstleistungsbereiche oder wesentliche Teilbereiche davon in neue Gesellschaften auszugliedern oder anderweitig fremd zu vergeben. Durch eine Fremdvergabe von Einzelfunktionen dürfen jedoch die jeweiligen Dienstleistungsbereiche nicht ausgehöhlt werden. Diese Verpflichtung gilt nur solange, wie die betroffenen Aufgabenbereiche aufgrund einer betrieblichen Regelung in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages einbezogen sind. § 9 des Ergänzungstarifvertrages über die Wiedereingliederung bereits fremd vergebener Aufgabenbereiche ist entsprechend formuliert. In diesen Paragraphen ist keine Erweiterung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats angesprochen worden. § 10 3. Abs. des Ergänzungstarifvertrages ist geregelt, dass die Betriebsparteien die freiwillige Betriebsvereinbarung zur Einbeziehung der Dienstleistungsbereiche (§ 1.2 Satz 3) mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können, wenn sich die Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit der einbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich verändert hat oder wenn die Erreichung der Ziele nach § 2 des Dienstleistungstarifvertrages gefährdet ist. Dieses Recht bezieht sich aber nur auf die freiwilligen Betriebsvereinbarungen zur Einbeziehung der Dienstleistungsbereiche und gibt keine weitergehenden Rechte. Darüber hinaus ist geregelt, dass die Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien zuvor Gespräche zur Anpassung der Vereinbarung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu führen haben. Nach der Kündigung der Einbeziehungsbetriebsvereinbarung sollen dann nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder die jeweiligen Regelungen der Tarifverträge der M. gelten.

bb) Eine Auslegung des Ergänzungstarifvertrages ergibt keine weitergehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z.B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Urt. v. 21.07.1993 - 4 AZR 468/02 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urt. v. 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Beschl. v. 29.09.2004 - 1 ABR 29/03 - AP Nr. 112 zu § 87 BetrVG 1972).

Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in der Weise zustehen soll, dass dieser in den einbezogenen Bereichen die Einstellung eigener Mitarbeiter erzwingen kann. Der Sinn und Zweck der Tarifnorm mag dies zwar nahe legen. Aber der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen spricht gegen ein solches Auslegungsergebnis. Gerade die Regelung in § 10 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrages zeigt, dass die Tarifvertragsparteien Konflikte zwischen den Betriebsparteien aufgrund der Einbeziehung von Dienstleistungsbereichen vorausgesehen haben und zur Erreichung der Ziele nach § 2 des Dienstleistungstarifvertrages (u.a. der Erhalt und die Wiedereingliederung von Arbeitsplätzen in den Dienstleistungseinheiten) eine Kündigungsmöglichkeit für die freiwilligen Betriebsvereinbarungen vorgesehen haben. Dabei haben sie zusätzlich vorgesehen, dass zunächst die Tarifvertrags- und Betriebsparteien gemeinsam Gespräche zur Anpassung der Vereinbarung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu führen haben. Gerade aus der letztgenannten Regelung ist klar erkennbar, dass die Betriebsparteien über das Recht der Kündigung hinaus keine alleinigen Rechte haben sollten. Dass durch die Regelung in § 10 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages auch Probleme, die sich aus § 8 oder § 9 des Dienstleistungsvertrages ergeben, geregelt werden sollten, ergibt sich daraus, dass diese Normen lediglich Detailregelungen zu § 2 Abs. 2 des Ergänzungstarifvertrages sind. In §§ 8 f des Ergänzungstarifvertrages werden lediglich näher die Verpflichtungen der Arbeitgeber beschrieben, die Ziele Erhalt und Wiedereingliederung von Arbeitsplätzen in den Dienstleistungseinheiten zu erreichen. Deshalb ist die Regelung in § 10 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrages als abschließende Regelung für die Ebene der Betriebsparteien bei Problemen aus der Umsetzung des Ergänzungstarifvertrages auszulegen.

cc) Im Übrigen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass bei der Fremdvergabe der Essensausgabeschicht C im PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 die Voraussetzungen des § 8 des Ergänzungstarifvertrages nicht vorliegen.

Der Aufgabenbereich ist ausweislich der Betriebsvereinbarung der "Bereich PSG Bewirtung Restaurants (Kostenstellen 9207, 9227 und 9247)", nicht nur eine Schicht in einer einzelnen Kostenstelle. Ein wesentlicher Teilbereich liegt auch nicht vor. Im Tarifvertrag ist nicht näher definiert worden, was als "wesentliche Teilbereiche" anzusehen ist. Nach Auffassung des Beschwergerichts ist darauf zurückzugreifen, was in der Rechtsprechung als wesentlicher Betriebsteil definiert wird.

In der Rechtsprechung zu § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG wird davon ausgegangen, dass die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG auf die Frage zu übertragen sind, ob ein wesentlicher Betriebsteil gegeben ist (vgl. BAG Beschl. v. 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - NZA 2008, 957 m.w.N.). In größeren Betrieben müssen mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein (vgl. BAG Urt. v. 31.05.2007 - 2 AZR 254/06 - AP Nr. 65 zu § 111 BetrVG 1972 m.w.N.). Bezogen auf den Betrieb der Antragsgegnerin mit ca. 13.000 Arbeitnehmern würde der erforderliche Zahlenwert auch dann nicht erreicht, wenn nicht lediglich auf die sechs Teilzeitkräfte, die im Rahmen der Schicht C in Halle 9 eingesetzt werden sollen, abgestellt würde, sondern auf sämtliche in den drei Kostenstellen beschäftigten Mitarbeiter, also 64 Mitarbeiter. Würde man an Stelle des Gesamtbetriebs auf den Aufgabenbereich abstellen, so würde aufgrund der insgesamt dort beschäftigten Mitarbeiterzahl von 64 nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG ein Prozentsatz von 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer betroffen sein müssen. In dem Teilbereich wären aber nur sechs Teilzeitkräfte betroffen, was darunter liegen würde. Nach der Rechtsprechung kann als wesentlicher Betriebsteil auch ein Teil angesehen werden, dem im Verhältnis zum Gesamtbetrieb eine solche Schlüsselfunktion zukommt, dass aufgrund einer qualitativen Betrachtung es gerechtfertigt wäre, trotz Nichterreichens des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG von einem wesentlichen Betriebsteil auszugehen (vgl. BAG Beschl. v. 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - NZA 2008, 957). Auch eine solche qualitative Betrachtungsweise würde im vorliegenden Fall nicht weiterführen. Der Schicht C bei der Essensausgabe kommt weder im Verhältnis zum Betrieb noch zu dem durch die Betriebsvereinbarung geregelten Aufgabenbereich eine solche Schlüsselfunktion zu. Der Aufgabenbereich bestand auch schon ohne diese weitere Schicht.

Zwar regelt § 8 des Ergänzungstarifvertrages auch, dass durch eine Fremdvergabe von Einzelfunktionen die jeweiligen Dienstleistungsbereiche nicht ausgehöhlt werden dürfen. Von einer Aushöhlung kann aber nach Auffassung der Beschwerdekammer bei einer zusätzlichen Schicht, die zudem nur mit sechs Teilzeitkräften = 2,2 Vollzeitstellen bestückt ist, keine Rede sein. Die übrigen Schichten werden durch eine andere Besetzung der zusätzlichen Nachtschicht nicht tangiert. Auch wenn - wie in der mündlichen Anhörung vom Antragsteller angedeutet - ein Einsatz der eigenen Mitarbeiter der Antragsgegnerin in unterschiedlichen Schichten in Betracht kommt, was bei einer Fremdvergabe in der Schicht C nicht erfolgen könnte, so hat dies keine Aushöhlung des Dienstleistungsbereichs zur Folge. Denn die Schicht C soll zusätzlich eingeführt werden. Es betrifft auch nur eine Anzahl von 2,2 Vollzeitstellen im Verhältnis zu 58,3 Vollzeitstellen, die in den drei genannten Kostenstellen des Aufgabenbereiches vorhanden sind und damit nur einen verschwindend geringen Prozentanteil der möglichen Vollzeitstellen.

4. Der erste Hilfsantrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, es zu unterlassen, die Tätigkeiten im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" insgesamt fremd zu vergeben, ist zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

a) Hinsichtlich der Antragsbefugnis und des erforderlichen Rechtsschutzinteresses wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

b) Aus den Ausführungen zur fehlenden Begründetheit des Hauptantrages ergibt sich, dass kein entsprechender Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegeben ist.

Einen Anspruch auf Unterlassung der Fremdvergabe der Essensausgabe Schicht C kann der Antragsteller auch nicht auf § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in Verbindung mit einem allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG möglich (vgl. BAG Beschl. v. 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Beschl. v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 - AP Nr. 121 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei der Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Eine Kantine eines Betriebs kann eine solche Sozialeinrichtung darstellen (vgl. BAG Urt. v. 11.07.2000 - 1 AZR 551/99 - AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung). Deshalb haben die Instanzgerichte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG angenommen, wenn die Ausgliederung einer Kantine durch Übertragung an eine Fremdfirma oder an einen Pächter von dem Arbeitgeber beabsichtigt war (vgl. ArbG Düsseldorf Beschl. v. 22.06.1983 - 10 BVGa 10/83 - ArbuR 1984, 55; ArbG Köln Beschl. v. 25.03.1998 - 7 BV 232/96 - AiB 1999, 346). Aber dort war jeweils die Ausgliederung der Kantine insgesamt beabsichtigt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erstreckt sich jedoch nur auf die Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Sozialeinrichtung. Die Form der Sozialeinrichtung wird durch die Fremdvergabe einzelner Tätigkeiten wie hier der Essensausgabe Schicht C nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, den gesamten Aufgabenbereich der Bewirtung/Restaurants in einer anderen Form zu betreiben. Die Ausgestaltung der Sozialeinrichtung bezieht sich auf die Ordnung, nach der die Vorteile der Sozialeinrichtung genutzt werden können (vgl. BAG Urt. v. 11.07.2000 - 1 AZR 551/99 - AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung). Diese Ordnung wird durch eine Fremdvergabe der Essensausgabe in einer Schicht nicht beeinflusst. Es geht nicht um die Verwaltung der Sozialeinrichtung. Deshalb besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gestützt auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

5. Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diesen Hilfsantrag zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch in das Beschlussverfahren einbringen konnte, weil dieser Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Der Antragsteller begehrt mit diesem Antrag Feststellung, dass die Tätigkeiten im Bereich "PSG Bewirtung Restaurants Kostenstelle 9207 Essensausgabe Schicht C" in den Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrages zur Umsetzung der Zukunftssicherungsvereinbarung in der D. AG vom 28.07.2004 zwischen M. und IG M. vom 25.05.2005 einbezogen sind. Es ist aber zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Tätigkeiten in den Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrages einbezogen sind, wie die Antragsgegnerin auch in ihrer Beschwerdeerwiderung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat. Deshalb fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für diese Feststellung.

Nach allem war die Beschwerde in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

6. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Gegen diesen Beschluss war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil ein Grund hierfür im Sinne der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich allein daraus, dass ein Tarifvertrag auszulegen war.

Ende der Entscheidung

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