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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 1 TaBVGa 3/08
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG, ZPO, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 18 Abs. 2
BetrVG § 21 a
BetrVG § 21 a Abs. 1
BetrVG § 21 a Abs. 2 Satz 2
BetrVG §§ 111 ff.
BetrVG § 111 Abs. 1
BetrVG § 111 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 112 Abs. 1
BetrVG § 112 Abs. 2
KSchG § 17
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 319
ZPO § 935
ZPO § 940
GKG § 2 Abs. 2
Zum Anspruch auf Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen bis Abschluss eines Interessenausgleichs.
LANDESARBEITSGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

1 TaBVGa 3/08

Verkündet am: 15.04.2008

In dem Beschlussverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der Anhörung vom 15. April 2008 durch

die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter den ehrenamtlichen Richter

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 26.03.2008 - 1 BVGa 102/08 - abgeändert.

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. Scheitern von Verhandlungen in der Einigungsstelle geltend.

Der Antragsteller ist der dreiköpfige Betriebsrat des Bremer Betriebes im Unternehmen der Antragsgegnerin. Der Bremer Betrieb ist der einzige von der Antragsgegnerin betriebene Betrieb. Sie verfügt über keine weiteren wahlberechtigten Arbeitnehmer im Unternehmen. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Unternehmen, welches sich mit dem Groß- und Einzelhandel von elektrischen und elektronischen Geräten beschäftigt. Die Antragsgegnerin nimmt mit ihrem Betrieb am franchiseartig ausgestalteten System der Marke "C. " teil. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 129 ff. d. A. Bezug genommen.

In Bremen besteht seit dem 02.01.2007 ein weiteres Elektro-/Elektronikgeschäft, das von der C. SE in der B. straße 2 geführt wird. Die C. SE ist durch Umgründung aus der C. GmbH hervorgegangen. Dort arbeiten mindestens 40 Arbeitnehmer. Ein Beschlussverfahren auf Feststellung eines gemeinsamen Betriebes der Antragsgegnerin mit der Betriebsstätte B. straße ist unter dem Aktenzeichen 1 BV 103/08 vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven anhängig.

Im Unternehmen der Antragsgegnerin waren bis Februar 2007 30 Arbeitnehmer beschäftigt. Bis zum 14.09.2007 schieden fünf Arbeitnehmer aufgrund nicht verlängerter befristeter Arbeitsverhältnisse, einer Eigenkündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages aus. Zum 30.09.2007 sprach die Antragsgegnerin fünf betriebsbedingte Kündigungen aus. Dieser Maßnahme lag eine Aktennotiz des Geschäftsführers der Antragsgegnerin vom 01.08.2007 (Bl. 297 f d. A.) zugrunde. Im Oktober schied eine Mitarbeiterin aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus, im November 2007 wurden vier arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsverträge unterzeichnet. Dieser Maßnahme lag eine weitere Aktennotiz des Geschäftsführers der Antragsgegnerin vom 01.11.2007 (Bl. 299 f d. A.) zugrunde.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind bei der Antragsgegnerin noch 17 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. An den Öffnungszeiten änderte sich nichts. Im Betrieb fielen weiterhin durchschnittlich 210 Überstunden im Monat an bzw. wurden in den nächsten Monat vorgetragen. Der Urlaub von Arbeitnehmern wurde auch im Jahre 2008 wie im Vorjahr abgewickelt.

Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat die Antragsgegnerin auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 03.03.2008 beschlossen, ihren Betrieb in Bremen zum 31.03.2008 stillzulegen (Bl. 301 d. A.). Herr St. hatte von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin am 01.09.2006 eine Generalvollmacht erhalten. Am 03.03.2008 wurde ihm im Hinblick auf den Stilllegungsbeschluss eine weitere Vollmacht erteilt. Das Mietverhältnis über das Ladengeschäft, in dem die Antragsgegnerin den Betrieb in Bremen unterhält, war von der C. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 30.01.2008 zum 30.06.2008 gekündigt worden. Es war nach geeigneten freien Räumen für die Antragsgegnerin gesucht worden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin wurden passende Räumlichkeiten aber bis Ende Februar 2008 nicht gefunden. Der Netto-Netto-Umsatz hatte sich erheblich in dem Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2008 verschlechtert.

Am 19.03.2008 erhielt der Antragssteller die Anhörungen zur beabsichtigten Kündigung von 17 Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Bl. 11 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 19.03.2008 wandte sich die Antragsgegnerin wegen einer vorsorglichen Massenentlassungsanzeige an die A. (Bl. 302 ff. d. A.). Die A. erteilte mit Schreiben vom 26.03.2008 (Bl. 105 d. A.) ein Negativattest.

Mit seinem am 20.03.2008 eingegangenen Antrag hat der Antragsteller Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Firma C. GmbH begehrt. Auf Antrag des Antragstellers ist das Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerin in der mündlichen Anhörung am 26.03.2008 geändert worden. Der Antragsteller hatte am 19.03.2008 einen Beschluss auf Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gefasst und die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten beschlossen.

Der Antragsteller hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung von Herrn L. V. vom 19.03.2008 (Bl. 90 d. A.) glaubhaft gemacht:

Interessenausgleichsverhandlungen seien im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsstilllegung zu führen, da die Anzahl der regelmäßig im Unternehmen der Antragsgegnerin beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer über 20 liege. Insoweit seien die im letzten Jahr ausgeschiedenen Mitarbeiter mit einzubeziehen, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu der geplanten Betriebsstilllegung bestehe. Der Mietvertrag mit der G. GmbH & Co. B. , Dr. L. , G. regele eine Kündigungsfrist von 12 Monaten. Insoweit habe schon vor dem 30.06.2007 eine Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden müssen. Dies lasse auf einen einheitlichen Plan des Arbeitgebers schließen.

Schließlich sei auch von einem gemeinsamen Betrieb mit der Betriebsstätte der C. SE in der B. straße auszugehen.

Der Antragsteller hat beantragt:

1. Der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Rahmen der geplanten Betriebsänderung in Form der beabsichtigten Betriebsstilllegung betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, und zwar gegenüber den Arbeitnehmern

N. B.

D. C.

J. Di.

M. E.

R. H.

P. K.

T. M.

H. R.

L. V.

K. B.

A. D.

F. E.

G. H.

A. J.

R. K.

R. O.

B. Ü.

bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1 und 2 BetrVG, gegebenenfalls einschließlich der Verhandlungen in einer Einigungsstelle abgeschlossen oder gescheitert sind,

2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 anzudrohen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen von Herrn Joachim H. vom 25.03.2008 (Bl. 169 f d. A.), D. S. vom 25.03.2008 (Bl. 171 d. A.) und Herrn M. St. vom 25.03.2008 (Bl. 172 - 176 d. A.) glaubhaft gemacht:

Eine Interessenausgleichspflichtigkeit des Unternehmens bestehe nicht, da die Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer derzeit lediglich 17 betrage.

Im letzten Jahr sei es zu zwei unternehmerischen Entscheidungen gekommen, welche betriebsbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen nach sich gezogen hätten. Aufgrund eines erheblichen Besucherrückgangs und Rückgangs des Netto-Netto-Umsatzes habe die Antragsgegnerin am 01.08.2007 beschlossen, eine Leistungsverdichtung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Leistungsverdichtung seien 5 Arbeitsplätze weggefallen. Es sei daher 5 Arbeitnehmern am 29.08.2007 gekündigt worden; diese Arbeitnehmer seien auch umgehend von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Es sei sodann mit der neuen Personalstärke weitergearbeitet worden. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 115 d. A. verwiesen.

Anfang November 2007 habe die Antragsgegnerin feststellen müssen, dass durch die Leistungsverdichtung der geplante Erfolg nicht eingetreten sei. Die Anzahl der Besucher pro Mitarbeiter in Vollzeit habe sich weiter verringert, auch eine weitere Reduzierung des Netto-Netto-Umsatzes sei eingetreten. Daher sei am 01.11.2007 die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, eine weitere Leistungsverdichtung vorzunehmen. Infolge dessen seien 4 Arbeitsplätze weggefallen. Diesen Überhang an Mitarbeitern habe die Antragsgegnerin noch im November mittels Aufhebungsverträgen abgebaut. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 116 ff d. A. verwiesen. Ab dem 01.12.2007 habe die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer unter 20 gelegen. Seit diesem Datum habe die Antragsgegnerin den Betrieb mit verringerter Belegschaftszahl zu den bisherigen Öffnungszeiten fortgeführt.

Das Mietverhältnis hinsichtlich der Gewerberäumlichkeiten habe auch nicht mit der Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Büll, Dr. Liedtke, Griese bestanden, sondern mit der Conrad Electronic Werner Conrad GmbH & Co. KG. Gegenüber dieser habe die Antragsgegnerin noch im November 2007 angekündigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Mietzinses führen zu wollen. Die Conrad Electronic Werner Conrad GmbH & Co. KG habe jedoch ihrerseits am 31.01.2007 das Mietverhältnis zum 30.06.2008 gekündigt. Die Antragsgegnerin habe nach geeigneten freien Räumlichkeiten gesucht, die Suche sei letztlich nicht erfolgreich gewesen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 119 f d. A. verwiesen.

Schließlich sei es zu der unternehmerischen Entscheidung der Betriebsstilllegung gekommen. Hintergrund seien die negative wirtschaftliche Entwicklung und das Fehlen adäquater Räumlichkeiten gewesen. Wegen der weiteren Ausführungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation wird auf Bl. 121 f d. A. verwiesen.

Eine andere Belegschaftsstärke ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Antragstellers, es bestünde ein gemeinsamer Betrieb mit der C. SE in Bremen. Ein derartiger gemeinsamer Betrieb sei nicht gegeben. Die C. SE verfüge in Bremen über einen Betriebsrat. Die tatsächliche Leitung des Betriebes in der M. straße werde von Herrn M. St. , der in keinem Dienst-, Arbeits- oder Abhängigkeitsverhältnis zu der C. SE stehe, und von dem Filialleiter, Herrn M. E. , wahrgenommen. Die Leitung der personellen und sozialen Angelegenheiten im Betrieb der C. SE in der B. straße nähmen die Abteilung "Personalmanagement" der C. SE sowie der dortige Filialleiter, Herr St. W. , und F. A. als zuständiger Regionalleiter wahr. Eine Abstimmung mit den Herren E. und St. erfolge nicht. Wegen der einzelnen diesbezüglichen Ausführungen wird auf Bl. 123 ff d. A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 26.03.2008 folgenden Beschluss verkündet:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Rahmen der geplanten Betriebsänderung in Form der beabsichtigten Betriebsstilllegung betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, und zwar gegenüber den Arbeitnehmern

D. C.

J. Di.

M. E.

R. H.

P. K.

T. M.

H. R.

L. V.

K. B.

A. D.

F. E.

G. H.

A. J.

R. K.

R. O.

B. Ü.

N. B.

bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, gegebenenfalls einschließlich der Verhandlungen in einer Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu Ziff. 1) wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,00 angedroht.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Teil II der Gründe in dem erstinstanzlichen Beschluss (Bl. 155 - 160 d. A.) verwiesen.

Gegen diesen ihr am 26.03.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 03.04.2008 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner unter erneuter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von Herrn Joachim H. vom 25.03.2008 (Bl. 169 f d. A.), D. S. vom 25.03.2008 (Bl. 171 d. A.) und Herrn M. St. vom 25.03.2008 (Bl. 172 - 176 d. A.) vor:

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Passivrubrum berichtigt; es liege ein Antragsgegnerwechsel vor, der wegen fehlender Zustimmung und fehlender Sachdienlichkeit unzulässig sei.

Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert. Wenn ein gemeinsamer Betrieb vorliege, so wäre ein Übergangsmandat des Antragstellers erloschen, da der gemeinsame Betrieb länger als sechs Monate existieren solle.

Eine einheitliche Maßnahme sei nicht hinsichtlich der Personalreduzierungen im Jahre 2007 und den jetzt beabsichtigten Kündigungen wegen Betriebsstilllegung anzunehmen. Die am 01.08.2007 getroffene unternehmerische Entscheidung habe sich auf eine Leistungsverdichtung um fünf Arbeitnehmer bezogen; am 01.11.2007 habe sie sich entschlossen, eine weitere Leistungsverdichtung um vier Mitarbeiter vorzunehmen. Sie habe die Unternehmerentscheidung zur Leistungsverdichtung getroffen, weil sie die budgetierten Besucher- und Kundenzahlen pro Mitarbeiter in Vollzeit nicht erreicht habe und die Mitarbeiter aufgrund der geringen Kundennachfrage "Leerzeiten" gehabt hätten. Sie sei überzeugt gewesen, dass durch diese Maßnahmen ein Personalbestand und eine Leistungsdichte erreicht seien, durch die sich die wirtschaftliche Lage des Betriebs bessern würde. Sie habe Anfang November 2007 eine Fortführung des Betriebs beabsichtigt. Am 03.03.2008 habe sie den Schließungsbeschluss gefasst, weil sich entgegen der Erwartung die wirtschaftliche Situation des Betriebs in den sonst wegen des Vor- und Nachweihnachtsgeschäfts umsatzstarken Monaten Dezember und Januar verschlechtert habe. Bis zum 02.03.2008 habe sie auch keine adäquaten Räume gefunden, deshalb sei die wirtschaftliche Situation ausweglos gewesen. Sie habe den Geschäftsbetrieb normal weiter geführt; es sei nicht zu Betriebsablaufstörungen gekommen. Deshalb sei auf die Arbeitnehmeranzahl im März 2008 abzustellen.

Dass kein einheitlicher Entschluss bei ihr vorgelegen habe, sei auch dem Verfahren gemäß § 17 KSchG zu entnehmen.

In die Interessenabwägung sei einzubeziehen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs eine ungeklärte Rechtslage bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie durch eine etwaige Verzögerung der Betriebsstilllegung hohe Verluste erleide. Sie müsse monatlich einen Betrag in Höhe von mehr als € 40.000,00 an Personalkosten einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen zahlen. Die Verlängerung der Dauer der Arbeitsverhältnisse durch den Erlass der einstweiligen Verfügung verursache entsprechende zusätzliche Kosten. Dies sei ihr nicht weiter zuzumuten.

Die Antragsgegnerin beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 26.03.2008 - Az.: 1 BVGa 102/08 wird aufgehoben.

2. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 26.03.2008 - Az.: 1 BVGa 102/08 - zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und trägt ferner unter Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung von Herrn R. O. vom 11.04.2008, (Bl. 383 ff. d. A.) vor:

Das Arbeitsgericht habe zu Recht das Passivrubrum berichtigt.

Da das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren auf Feststellung eines gemeinsamen Betriebs mit der B. straße 2 nicht beendet sei, stelle sich die Frage des Übergangsmandats nicht. Ihm sei auch nicht bekannt, dass die C. SE in der B. straße einen Betriebsrat habe.

Es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen den vorherigen unternehmerischen Entscheidungen und der Stilllegung. Für alle Entscheidungen sei die negative wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich gewesen. Es sei nicht sicher gewesen, ob die am 01.08.2007 getroffene Entscheidung greifen würde. Letztlich handele es sich um eine prozesshafte Entwicklung. Die Antragsgegnerin habe mit einem Bündel von Maßnahmen auf die anhaltend schlechten Geschäftszahlen reagiert. Dass keine adäquaten neuen Räumlichkeiten gefunden worden seien, sei von untergeordneter Bedeutung. Es sei unklar, wer das Mietverhältnis gekündigt habe. Das Mietverhältnis müsse von einer der Vertragsparteien spätestens am 30.06.2007 gekündigt worden sein. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon gehabt habe, dass der Geschäftsbetrieb zumindest im Ladenlokal in der M. straße über den 30.06.2007 hinaus nicht aufrecht erhalten werden könnte.

Eine Stabilisierung der Beschäftigtenzahl auf einem niedrigen Niveau habe nicht stattgefunden. Der Geschäftsbetrieb sei mit der reduzierten Belegschaftsstärke nicht zu führen gewesen. Die Antragsgegnerin selbst habe den einzelnen Mitarbeitern umsatzbezogene Berechnungen gegenüber gestellt.

Der Betrieb sei ursprünglich und über Jahre hinweg mit ca. 40 Mitarbeitern geführt worden. Die Antragsgegnerin habe bereits vor der ersten unternehmerischen Entscheidung vom 01.08.2007 mit einer äußersten Personaldecke kalkuliert. Es sei auch nicht so gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter ohne konkrete Arbeit herumgestanden hätten. Die Arbeitsbelastung der jeweiligen Mitarbeiter sei vielmehr hoch gewesen. Diese Situation habe u.a. auch die Leistung von Mehrarbeit von nahezu sämtlichen Mitarbeitern erfordert. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers hierzu wird auf Bl. 379 - 381 d. A. Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung verwiesen.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist insgesamt zulässig und begründet.

Die begehrte einstweilige Verfügung auf Untersagung der betriebsbedingten Kündigungen gegenüber den im Antrag namentlich benannten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich, ggf. einschließlich der Verhandlungen in einer Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind, war nicht zu erlassen. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch des Antragstellers. Die erstinstanzliche Entscheidung war daher abzuändern.

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das Passivrubrum von C. GmbH auf C. GmbH entsprechend § 319 ZPO berichtigt.

Der Antragsteller hat zwar zunächst im Antrag als Antragsgegnerin die C. GmbH bezeichnet, die nunmehr unter der Bezeichnung C. SE am Rechtsleben teilnimmt. Der Antragsteller hat aber von vornherein den Antrag gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Das Passivrubrum konnte vom Arbeitsgericht deshalb entsprechend § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BAG Urt. v. 21.02.2002 - 2 AZR 55/01 - NZA 2002, 1.112; BAG Urt. v. 17.07.2007 - 9 AZR 819/06 - EzA Nr. 14 zu § 8 TzBfG). Wenn die Auslegung einer Klage ergibt, dass schon die ursprüngliche Klage gegen die jetzige Beklagte erhoben sein sollte, kann eine Rubrumsberichtigung erfolgen und es liegt kein Parteiwechsel vor.

Nicht allein die formale Bezeichnung einer Partei ist für die Parteistellung maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klagschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich. Grundsätzlich ist diejenige Rechtspersönlichkeit als Partei angesprochen, die durch die Parteibezeichnung erkennbar betroffen werden sollte; die Parteibezeichnung kann dann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (vgl. BAG Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 - NZA 2000, 2.003; BAG Urt. v. 17.07.2007 - 9 AZR 819/06 - EzA Nr. 14 zu § 8 TzBfG). Bei der Auslegung sind der Klagschrift beigefügte Unterlagen heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es unerheblich, ob die ursprünglich bezeichnete Partei real existiert oder nicht (vgl. BAG Urt. v. 15.03.2001 - 2 AZR 141/00 - AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969; BAG Urt. v. 21.02.2002 - 2 AZR 55/01 - NZA 2002, 1.112). Diese Grundsätze sind auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zu übertragen.

Bereits durch die Antragsschrift war erkennbar die C. GmbH betroffen. Dies ergab sich schon daraus, dass der Antragsteller richtig als Betriebsrat der C. GmbH bezeichnet worden war. Aus der Antragsbegründung und insbesondere den der Antragsschrift beigelegten Anhörungen der C. GmbH zu den beabsichtigten Kündigungen, um deren Unterlassung es nach dem Antrag geht, war klargestellt, dass sich die Antragsschrift gegen die C. GmbH richten sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die C. GmbH als C. SE weiter existiert. Die Auslegung der Antragsschrift ergibt klar, dass sich der Antrag gegen die C. GmbH richtete, sodass die Rubrumsberichtigung zu Recht erfolgt ist und ein Wechsel der Antragsgegnerin nicht vorliegt.

2. Der Antragsteller hat die Fähigkeit, Beteiligter im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu sein, nicht verloren.

Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens herrscht Streit, ob ein gemeinsamer Betrieb zwischen dem Geschäft in der M. straße und dem in der B. straße in Bremen vorliegt. Über diese Frage ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG zwischen den Beteiligten rechtshängig. Es fehlt bisher an einem rechtskräftigen Beschluss. Deshalb ist im vorliegenden Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von der weiteren rechtlichen Existenz des Antragstellers auszugehen.

3. Es ist aber fraglich, ob der Antragsteller für den geltend gemachten Verfügungsanspruch aktivlegitimiert ist.

a) Gemäß § 21 a BetrVG nimmt der Betriebsrat des nach Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr, wenn Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst werden. Der Antragsteller behauptet das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs mit der Betriebsstätte in der B. straße 2 in Bremen. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin soll die Betriebsstätte über einen eigenen Betriebsrat verfügen. Der Antragsteller hat hierzu zwar erklärt, dass ihm die Existenz eines solchen Betriebsrats nicht bekannt sei. Dabei bleibt offen, ob er die Existenz des anderen Betriebsrats mit Nichtwissen bestreiten will. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei keine eigenen Kenntnisse hat oder sich diese nicht aufgrund zumutbarer Erkundigung verschaffen kann. Auch unter Berücksichtigung des das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren beherrschenden Grundsatzes der eingeschränkten Amtsmaxime erscheint es zweifelhaft, ob ein hinreichendes Bestreiten mit Nichtwissen durch den Antragsteller vorliegt. Wenn ein Betriebsrat in der B. straße 2 gegeben sein sollte, so würde dieser Betriebsrat das Übergangsmandat wahrnehmen, da die Betriebsstätte unstreitig nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größer ist als die Betriebsstätte in der M. straße.

Wenn kein Betriebsrat in der B. straße 2 vorhanden sein sollte, so wäre ebenfalls kein Übergangsmandat des Antragstellers gegeben. Gemäß § 21 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist auch beim gemeinsamen Betrieb § 21 a Abs. 1 BetrVG entsprechend anzuwenden. Danach besteht ein Übergangsmandat nur, bis ein neuer Betriebsrat gewählt ist und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung bzw. der Zusammenfassung. Die Betriebsstätte in der B. straße ist am 02.01.2007 eröffnet worden, wenn der von dem Antragsteller behauptete gemeinsame Betrieb seit diesem Datum vorliegen sollte, so wäre auch ein etwaiges Übergangsmandat des Antragstellers längst erloschen.

b) Ob die Frage des Fortbestehens des Übergangsmandats gemäß § 21 a BetrVG wegen des anhängigen Beschlussverfahrens über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs zwischen der M. straße und der B. straße anders gesehen werden könnte, kann nach Auffassung der Beschwerdekammer dahingestellt bleiben, weil nach der summarischen Prüfung im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren eher davon auszugehen ist, dass kein gemeinsamer Betrieb zwischen den beiden Betriebsstätten vorliegt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen anzunehmen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (vgl. BAG Beschl. v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 - EzA Nr. 11 zu § 1 BetrVG 1972). Die arbeitstechnischen Zwecke müssen nicht identisch sein; es genügt, wenn verschiedene arbeitstechnische Zwecke im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht verfolgt werden (vgl. BAG Urt. v. 13.06.1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969). Die einheitliche Leitung muss sich auf wesentliche Funktionen des Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken (vgl. BAG Beschl. v. 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 - EzA Nr. 11 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Urt. v. 22.03.2001 - 8 AZR 565/00 - AP Nr. 169 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen reicht dagegen nicht (vgl. BAG Beschl. v. 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 - EzA Nr. 11 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Urt. v. 21.06.1995 - 2 AZR 693/93 - AP Nr. 16 zu § 1 BetrVG 1972). Die Ausübung konzernrechtlicher Weisungsbefugnisse führt nicht zu einem Gemeinschaftsbetrieb (vgl. BAG Urt. v. 29.04.1999 - 2 AZR 352/98 - AP Nr. 21 zu § 23 KSchG 1969; BAG Beschl. v. 17.08.2005 - 7 ABR 62/04; BAG Urt. v. 26.07.2007 - 8 AZR 769/06 - NZA 2008, 112).

bb) Ein einheitlicher Firmenauftritt, Finanzplanung, Zentraleinkauf, eine einheitliche Maschinenverwaltung und Abrechnung sind keine Umstände, die bereits für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes sprechen (vgl. BAG Urt. v. 22.03.2001 - 8 AZR 565/00 - AP Nr. 119 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Deshalb führen die Darlegungen des Antragstellers insoweit nicht zu der Annahme, dass ein gemeinsamer Betrieb zwischen der M. straße und der B. straße anzunehmen wäre. Der vom Antragsteller geltend gemachte Arbeitnehmeraustausch würde sich auf Einzelfälle beschränken, wobei fraglich ist, ob gemeinsame Schulungen bereits zu einem gemeinsamen Betrieb führen könnten. Darüber hinaus wären diese vor der Eröffnung der Betriebsstätte in der B. straße erfolgt.

Den Betriebsrat trifft die Darlegungslast für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes, wenn er hierauf Rechte stützen will (vgl. BAG Urt. v. 31.05.2007 - 2 AZR 254/06 - AP Nr. 65 zu § 111 BetrVG 1972). Dem Vorbringen des Antragstellers kann aber nicht entnommen werden, woraus sich ergeben soll, dass gerade die in den beiden Betriebsstätten in Bremen vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft beider Betriebsstätten in dieser Weise von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Soweit der Antragsteller Maßnahmen im Bezug auf soziale oder personelle Angelegenheiten beschreibt, bezieht sich dies auf die Zentrale in Hirschau. Dabei kann es sich auch um die Ausübung konzernrechtlicher Weisungsbefugnisse - möglicherweise in einem faktischen Konzern - handeln. Die im Verlauf des Rechtsstreits eingereichten Unterlagen sprechen auch gegen eine einheitliche Leitungsmacht bezogen auf die Betriebsebene. Der Antragsteller selbst hat sich wegen einer etwaigen Betriebsänderung am 21.11.2007 an Herrn St. gewandt, so auch am 28.08.2007 und 10.03.2008. Dieser verfügt aber nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin über eine Generalvollmacht des Geschäftsführers der Antragsgegnerin und über eine besondere Vollmacht bezogen auf die Stilllegung des Betriebes in Bremen in der M. straße. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 25.03.2008 verschiedene von Herrn E. , dem Leiter der Betriebsstätte M. straße, unterzeichnete Anweisungen an die Arbeitnehmer vorgelegt sowie Schreiben des Betriebsrats vom 12.09.2006 und 23.08.2007 an Herrn E. , aus denen sich ergibt, dass Herr E. die Leitung des Betriebes in sozialen und personellen Angelegenheiten wahrgenommen hat. Auch die Anhörungen zu den beabsichtigten Kündigungen sind von Herrn St. als Bevollmächtigtem des Geschäftsführers vorgenommen worden und nicht als einem Vertreter der C. SE oder im Rahmen einer irgendwie gearteten einheitlichen Leitungsmacht im Hinblick auf die von der C. SE unterhaltene Betriebsstätte in der B. straße. Die Antragsgegnerin hat durch eidesstattliche Versicherungen von Herrn St. und Herrn H. ihr Vorbringen zu der Ausübung der Leitungsmacht in sozialen und personellen Angelegenheiten glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat demgegenüber zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens insoweit keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.

Bei dieser Sachlage kann im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz nicht davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsamer Betrieb zwischen den Betriebsstätten in der M. straße und in der B. straße in Bremen anzunehmen ist.

4. Der Antragsteller kann nicht gemäß den §§ 935, 940 ZPO in Verbindung mit den §§ 111 ff. BetrVG Untersagung des Ausspruchs der Kündigungen gegenüber den namentlich genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich - ggf. einschließlich der Verhandlungen in einer Einigungsstelle - verlangen, da nicht festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen des § 111 BetrVG vorliegen.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß den §§ 111 ff. BetrVG gegeben ist (bejahend: Thüringer LAG Beschl. v. 18.08.2003 - 1 Ta 104/03 - LAGE Nr. 1 zu § 111 BetrVG 2001; LAG Hamburg Beschl. v. 27.06.1997 - 5 Ta 5/07 - LAGE Nr. 15 zu § 111 BetrVG 1972; Hessiches LAG Beschl. v. 27.06.2007 - 4 TaBVGa 137/07; LAG Hamm Beschl. v. 30.07.2007 - 10 TaBVGa 15/07 - ArbuR 2008, 117; ablehnend: LAG Niedersachsen Beschl. v. 29.11.2002 - 12 TaBV 111/02 - BB 2003, 1.337). Denn es kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die erforderliche Unternehmensgröße gemäß § 111 Abs. 1 BetrVG gegeben ist.

b) Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Rechte des Betriebsrats gemäß den §§ 111 ff. BetrVG, dass es sich um ein Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern handelt, in dem eine Betriebsänderung geplant ist.

aa) Nachdem § 111 Abs. 1 BetrVG nunmehr auf das Unternehmen abstellt, ist fraglich, wie die Mindestarbeitnehmeranzahl in einem etwaigen Gemeinschaftsbetrieb zu ermitteln ist (vgl. LAG Hamm Beschl. v. 10.09.2007 - 13 TaBV 80/07; zur bisherigen Rechtsprechung: BAG Beschl. v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972; BAG Urt. v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972). Vorstehend ist aber aufgrund der summarischen Prüfung im vorliegenden Fall die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes der Betriebsstätten M. straße und B. straße durch die Beschwerdekammer abgelehnt worden, sodass nur das Unternehmen der Antragsgegnerin für maßgeblich erachtet werden kann. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie über wahlberechtigte Arbeitnehmer lediglich in der Betriebsstätte in der M. straße in Bremen verfügt; diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin über weitere wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen verfügt.

bb) Es ist unstreitig, dass das Unternehmen im Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsstilllegung am 03.03.2008 nur noch 17 berechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatte und damit nicht die notwendige Unternehmensgröße im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG gegeben wäre. Auf die am 01.08.2007 oder 01.11.2007 noch gegebene Belegschaftsstärke kann nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht abgestellt werden.

cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die fraglichen Beteiligungsrechte entstehen. Das ist im Fall der Betriebsstilllegung der Stilllegungsbeschluss. Allerdings ist für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer dem Betrieb zufällig zu dieser Zeit angehören. Vielmehr ist auf die normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, also auf die Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose. Im Fall der Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils kann jedoch im Allgemeinen nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Betracht kommen (vgl. BAG Beschl. v. 10.12.1996 - 1 ABR 43/96 - AP Nr. 37 zu § 111 BetrVG 1972; BAG Urt. v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03 - AP Nr. 58 zu § 111 BetrVG 1972). Das Arbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu zitiert, nach Auffassung der Beschwerdekammer können jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts die vorher bei der Antragsgegnerin gegebenen Beschäftigtenzahlen nicht mehr herangezogen werden.

Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ist im Stilllegungsfall auch bei einem sukzessivem Vorgehen des Arbeitgebers mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem zuletzt noch eine normale Betriebstätigkeit entfaltet wurde. Die durch die Entlassungen jeweils reduzierten Belegschaftsstärken können aufgrund der vorherigen Stilllegungsentscheidung nicht mehr kennzeichnend für die regelmäßige Beschäftigtenzahl sein. Sie sind nur noch Stufen der Auflösung des Betriebs. Etwas anderes gilt jedoch, wenn mehreren aufeinander folgenden Personalreduzierungsmaßnahmen kein einheitlicher Stilllegungsentschluss zugrunde liegt, sondern wenn der endgültigen Stilllegung zunächst eine oder mehrere Betriebseinschränkungen vorausgingen. Wird der Betrieb zunächst mit entsprechend verminderter Belegschaftsstärke fortgeführt, wird diese zu der normalen, den Betrieb kennzeichnenden (vgl. BAG Beschl. v. 09.05.1995 - 1 ABR 51/94 - AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 10.12.1996 - 1 ABR 43/96 - AP Nr. 37 zu § 111 BetrVG 1972; BAG Urt. v. 24.02.2005 - 2 AZR 207/04 - AP Nr. 20 zu § 17 KSchG 1969).

Schon in seinem Beschluss vom 10.12.1996 - 1 ABR 43/96 (abgedruckt in AP Nr. 37 zu § 111 BetrVG 1972) - hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass dann, wenn die Verminderung der Belegschaft der Rationalisierung dient, um den Betrieb in eingeschränkten Umfang fortführen zu können, und sich der Personalbestand zunächst auf niedrigerem Niveau stabilisiert, sich eine neue den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke ergibt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung hinzugefügt, dass im Falle einer Verminderung der Belegschaft im Verlauf einer über längere Zeit rückläufigen Geschäftsentwicklung auf weniger als 21 Arbeitnehmer eine lange vor dem Stilllegungsbeschluss getroffene Prognose zum Ausdruck komme, der normale Arbeitskräftebedarf werde entsprechend sinken. Fehlten Anhaltspunkte für eine gegenläufige Entwicklung, so sei eine tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden, nach der diese Belegschaftsstärke als für den Betrieb kennzeichnend anzusehen sei, obwohl sie zur Zeit des Stilllegungsbeschlusses nur zwei Monate bestanden habe. In der Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 AZR 642/03 (abgedruckt in AP Nr. 58 zu § 111 BetrVG 1972) - hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die Beurteilung, welche Belegschaftsstärke für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend sei, auch von den personalwirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers abhänge. Sei die Verminderung der Belegschaft Folge einer Rationalisierung, um den Betrieb in vermindertem Umfang fortführen zu können, und stabilisiere sich der Personalbestand zunächst auf niedrigerem Niveau, so ergebe sich daraus eine neue, das Unternehmen nunmehr kennzeichnende regelmäßige Personalstärke. Von dieser sei dann auszugehen, wenn die Stilllegung des Betriebes später doch noch beschlossen werde, weil sich die an die Rationalisierung geknüpften Erwartungen nicht erfüllt hätten. Dabei komme es nicht auf die Dauer der Fortführung an; es sei insoweit kein bestimmter Mindestzeitraum erforderlich. In derselben Weise hat sich das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 207/04 (abgedruckt in AP Nr. 20 zu § 17 KSchG 1969) - geäußert. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluss vom 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 (abgedruckt in AP Nr. 12 zu § 112 a BetrVG 1972) - fortgeführt. Auch hier hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass eine einheitliche Planungsentscheidung auch eine stufenweise Durchführung vorsehen könne. Dabei könne ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren Entlassungswellen ein wesentliches Indiz für eine von Anfang an einheitliche Planung sein. Dies sei jedoch nicht zwingend, da eine spätere Entlassungswelle auch das Ergebnis einer neuen Planung sein könne. Dies gelte insbesondere, wenn nach der ersten Entlassungswelle neue, vom Arbeitgeber ursprünglich nicht vorgesehene und eingeplante Umstände eingetreten seien. Maßgeblich für das Entstehen der Mitbestimmungsrechte nach den §§ 111 ff. BetrVG wie auch für dessen Zeitpunkt sei somit die unternehmerische Konzeption. Die bei einer neuen Planung bereits durchgeführten Maßnahmen seien für die Mitbestimmungsrechte nach den §§ 111 ff. BetrVG ohne Belang.

dd) Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weil diese in sinnvoller Weise abgrenzt, was als eine Betriebsänderung einzuordnen ist. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber dazu, dass im vorliegenden Fall keine einheitliche Maßnahme angenommen werden kann. Die Antragsgegnerin hat die Aktennotizen ihres Geschäftsführers vom 01.08.2007 und 01.11.2007 vorgelegt, die den vorherigen Belegschaftsverringerungen zugrunde liegen. Danach dienten die Verringerungen der Belegschaftsstärke der Leistungsverdichtung wegen der nach Auffassung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin gegebenen Verringerung der Besucheranzahl. Insbesondere in der Aktennotiz vom 01.11.2007 wird ausgeführt, dass durch diese Maßnahme ein Personalstand und eine Leistungsdichte erreicht werde, die die anhaltende schwere wirtschaftliche Situation der Betriebsstätte in Kürze beseitigen würde. Die Betriebsstätte werde hierdurch auch den zukünftigen Herausforderungen des Marktes gewachsen sein. Der Antragsteller hat nicht bestritten, dass diese Aktenvermerke den Unternehmerentscheidungen zugrunde lagen. Besonders die letzten Sätze in dem Aktenvermerk vom 01.11.2007 zeigen, dass nach dem Willen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin der durch die Maßnahme vom 01.11.2007 erreichte Mitarbeiterstand für die Zukunft beibehalten werden sollte. Tatsächlich ist die Verringerung der Belegschaftsstärke auch umgesetzt worden und in der Folgezeit die Belegschaftsstärke bis zum Stilllegungsbeschluss vom 03.03.2007 nicht erhöht worden. Da mindestens zwischen der letzten Konsolidierungsmaßnahme und dem Stilllegungsbeschluss ein Zeitraum von vier Monaten liegt, ist nach Auffassung der Beschwerdekammer von einer Stabilisierung der Belegschaftsstärke auf dem niedrigeren Niveau auszugehen.

Darüber hinaus behauptet die Antragsgegnerin, dass der Stilllegungsbeschluss darauf basieren würde, dass das Weihnachtsgeschäft/Nachweihnachtsgeschäft unerwartet schlecht ausgefallen sei und keine adäquaten Ersatzräume für die gekündigten Mieträume, in denen sich das Ladengeschäft M. straße befindet, gefunden werden konnten. Der Antragsteller trägt zwar vor, dass die Antragsgegnerin schon früher gewusst haben müsste, dass das Ladengeschäft aufgrund Kündigung zum 30.06.2008 nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Hieraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Antragsgegnerin von vornherein vorhatte, den Betrieb stillzulegen. Denn die Antragsgegnerin hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ein neues Mietobjekt gesucht wurde. Diese Suche erfolgte zu Beginn des Jahres 2008 und widerlegt die Annahme, dass die Antragsgegnerin auf jeden Fall im Jahre 2007 bereits den Entschluss gefasst hatte, den Betrieb in Bremen stillzulegen und den Arbeitnehmern zu kündigen. Auch wenn nach der Behauptung der Antragsgegnerin letztlich keine adäquaten Geschäftsräume gefunden werden konnten, so konnte die Antragsgegnerin zu dieser Einschätzung auch erst im Jahre 2008 gelangen. Der Antragsteller hat auch nicht widerlegt, dass das Vor-/Nachweihnachtsgeschäft bei der Antragsgegnerin entgegen den Erwartungen für diese sonst umsatzstarken Monate sehr schlecht ausgefallen sei. Damit sind neue, nach der Behauptung der Arbeitgeberin ursprünglich nicht vorgesehene und eingeplante Umstände hinzugetreten, sodass der Antragsgegnerin nicht zu widerlegen ist, dass der Stilllegungsbeschluss auf einer neuen Planung beruht. Die Antragsgegnerin hat auch gegenüber der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorsorglichen Massenentlassungsanzeige entsprechende Angaben gemacht, wonach sie zunächst Konsolidierungsmaßnahmen durchgeführt habe.

Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in seinen Aktenvermerken vom 01.08. und vom 01.11.2007 den Mitarbeiterzahlen Besucher-/Kundenzahlen und Netto-Netto-Umsatzzahlen gegenüber gestellt hat. Dies führt aber nicht dazu, dass Maßnahmen aufgrund eines weiteren Absinkens der Besucher-/Kunden-/Netto-Netto-Umsatzzahlen auf einer einheitlichen Planung der Arbeitgeberseite beruhen. Denn es bleibt einem Arbeitgeber überlassen, in welcher Weise er auf das Absinken solcher Kenngrößen reagieren will. Da der Geschäftsführer der Antragsgegnerin - wie ausgeführt - in der Aktennotiz vom 01.11.2007 die Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Betriebsstätte M. straße damit auch den zukünftigen Herausforderungen des Marktes gewachsen sein würde, hat er gerade gezeigt, dass seinerzeit noch keine Planung dahingehend bestand, den Betrieb stillzulegen.

Die Antragsgegnerin hat auch einen normalen Geschäftsbetrieb trotz der ersten beiden Verringerungen der Belegschaftsstärke durchgeführt. Es ist Sache des Unternehmers, mit welcher Arbeitnehmeranzahl er die in seinem Betrieb anfallenden Aufgaben bewältigen will. Vorliegend ist unstreitig der Betrieb in derselben Weise geöffnet gewesen wie vorher. Ob Kunden wegen der verringerten Belegschaftszahl länger warten mussten o.ä., ist insoweit ohne Belang. Dies kann nach dem Willen des Unternehmers in Kauf zu nehmen sein. Da das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass es auch früher zu erheblichen Überstunden kam bzw. diese in einen späteren Monat übertragen wurden, von dem Antragsteller nicht bestritten wurde, kann auch nicht angenommen werden, dass der Anfall von Überstunden nach dem 01.08. bzw. 01.11.2007 gegen die Aufrechterhaltung eines normalen Geschäftsbetriebs, wie er vorher im Betrieb stattfand, spricht.

Aufgrund der summarischen Prüfung ist daher eher davon auszugehen, dass Ansprüche des Antragstellers, über einen Interessenausgleich wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung zu verhandeln, hier nicht bestehen, sodass die begehrte einstweilige Verfügung nicht zu erlassen war.

Nach allem war auf die Beschwerde hin der angefochtene Beschluss abzuändern und die Anträge des Antragstellers waren zurückzuweisen.

5. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Gegen diesen Beschluss besteht gemäß den §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 4 ArbGG nicht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde.

Ende der Entscheidung

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