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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 67/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 138
ZPO § 139
ZPO § 251 a
ZPO § 251 a Abs. 1
ZPO § 295
ZPO § 331 a
ZPO § 338 ff.
ZPO § 340 Abs. 3
ZPO § 341
ZPO § 538 n.F.
ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 54 Abs. 1
ArbGG § 68
BGB § 626 Abs. 1
KSchG § 4
Gem. § 538 Abs. 2 ZPO kann das LAG den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das Arbeitsgericht in der streitigen Verhandlung eine Entscheidung nach Aktenlage verkündet hat, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ohne dass zuvor die klagende Partei einen Sachantrag gestellt hat.
Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 2 Sa 67/03

Verkündet am: 25.06.2003

In dem Berufungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Zweite Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter und

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.03.2003 - Az.: 5 Ca 5556/02 - wird auf die Berufung des Klägers hin aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Bremen zurückverwiesen.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein Einkommen in Höhe von etwa € 1.350,--. Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer regelmäßig.

Mit Schreiben vom 09.10.2002, zugegangen am 10.10.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 10.10.2002, ersatzweise fristgerecht. Die Kündigung war damit begründet worden, dass der Kläger sich gegenüber seinem Vorgesetzten extrem aggressiv verhalten habe. Mit der am 11.10.2002 eingegangenen Klageschrift bestreitet der Kläger dies.

In der Güteverhandlung vom 20.11.2002 vor dem Arbeitsgericht Bremen wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Güteverhandlung scheiterte. Termin zur streitigen Verhandlung wurde auf den 13.02.2003 vor der Kammer des Arbeitsgerichts anberaumt. Den Parteien wurde aufgegeben, innerhalb festgesetzter Fristen vorzutragen.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2002 innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist legte die Beklagte den Kündigungsgrund detailliert dar und trug vor, der Kläger habe sich wütend auf seinen Vorgesetzten gestürzt und gleichzeitig geschrien, er bringe ihn um. Für die Einzelheiten des Vorganges bezog sich die Beklagte auf das Zeugnis von insgesamt sieben Zeugen.

Der Kläger nahm zum Schriftsatz der Beklagten nicht Stellung. Zum Termin vom 13.02.2003 vor der Kammer erschien für den Kläger niemand.

Der Beklagtenvertreter beantragte nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Klägers durch das Gericht, die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht Bremen setzte den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Donnerstag, den 06.03.2003 fest. Zu diesem Termin verkündete es folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 6.750,-- festgesetzt.

Das Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Kläger zu der konkreten und detaillierten Schilderung der Beklagten zum die Kündigung auslösenden Vorfall nicht Stellung genommen habe. Seine pauschalen Ausführungen in der Klagschrift seien für ein wirksames Bestreiten nicht ausreichend. Das Vorbringen der Beklagten gelte gem. § 138 ZPO daher als zugestanden.

Gem. den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 251 a, 331 a ZPO, 54 Abs. 1 ArbGG sei auf Antrag der Beklagten nach Aktenlage zu entscheiden gewesen. Die Güteverhandlung, in der der Streitstand in Anwesenheit beider Parteien erörtert worden sei, gelte gem. § 54 Abs. 1 ArbGG als mündliche Verhandlung im Sinne von § 251 a Abs. 1 ZPO. Der Sachverhalt sei auch hinreichend geklärt im Sinne von § 331 a ZPO.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 25 - 28 d. A.) verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen wurde dem Kläger am 13.03.2003 zugestellt. Dessen Berufung ging am 11.04.2003, die Berufungsbegründung am 13.05.2003 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein.

Der Kläger legt seine Sicht der Dinge dar. Er trägt vor, es sei zu einer harmlosen verbalen Auseinandersetzung mit Kollegen gekommen, in die dann der Vorarbeiter eingegriffen habe. Dieser habe ihm unberechtigter Weise fehlerhafte Arbeit vorgeworfen. Der Kläger sei aufgrund seiner schlechten Sprachkenntnisse, oder weil ihn der Vorgesetzte nicht habe hören wollen, mit seinem Vortrag nicht durchgedrungen. Er habe den Vorgesetzten nicht bedroht oder angegriffen, er habe sich lediglich - möglicherweise auch lauter, als er sonst spreche - gegen die Vorwürfe und Beschimpfungen "Nigger/Neger" gewandt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.03.2003 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bremen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers war im Hinblick auf den in erster Instanz festgesetzten Streitwert, der dem Beschwerdewert entspricht, statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Der Rechtsstreit war gem. § 538 n.F. ZPO ans Arbeitsgericht Bremen zurückzuverweisen.

Nach § 538 Abs. 2 ZPO i. d. F. v. 27.07.2001 darf das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag einer Partei zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig (Ziff. 1 Abs. 2), wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen (Ziff. 2), wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird (Ziff. 3) und u.a. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist.

1. Das Arbeitsgericht hat ein instanzabschließendes Urteil in der Sache erlassen, obwohl der Kläger noch nicht durch Stellung seiner Anträge zu erkennen gegeben hat, dass er eine gerichtliche Entscheidung begehrt. Weder die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Güteverhandlung, noch sein Nichterscheinen im Termin zur streitigen Verhandlung läßt sich prozessual als Einverständnis des Klägers interpretieren, dass die von ihm anhängig gemachte Klage instanzabschließend entschieden werden soll.

a) Zur Entscheidung nach Aktenlage war das Arbeitsgericht nicht befugt. Der Antrag der Beklagten hätte zurückgewiesen, bzw. das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden müssen. Das Arbeitsgericht hätte im Rahmen von § 139 ZPO daraufhinwirken müssen, dass die Beklagte einen zulässigen Antrag stellt. Der Lage angemessen wäre ein Hinweis auf die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu beantragen, gewesen.

Nach § 331 a i.V.m. § 251 a ZPO darf eine Entscheidung nach Aktenlage nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung wurde zwar die Sach- und Rechtslage erörtert, ein Antrag wurde durch den Kläger jedoch nicht gestellt. Um annehmen zu können, die Parteien hätten im Sinne von § 251 a ZPO verhandelt, müssen nach der Entscheidung des BAG vom 04.12.2002 (Az. 5 AZR 556/01 = NZA 2003, 343) die angekündigten Anträge des Klägers bzw. des Berufungsklägers verlesen werden, weil nur so der Gegenstand des Verfahrens hinreichend definiert wird. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Antragstellung bleibt der Streitgegenstand unklar, was Folgen für die Rechtskraft des Urteils hat. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur Güteverhandlung reicht nicht aus. Nach der zitierten BAG-Entscheidung kann allenfalls auf eine ausdrückliche Antragstellung der Beklagten bzw. Berufungsbeklagten verzichtet werden, wenn zuvor ein hinreichend präziser Antrag des Klägers bzw. Berufungsklägers gestellt worden ist.

Die vom Arbeitsgericht zitierte Auffassung Lepkes und hessischer Arbeitsgerichte (Lepke, DB 1997, 1564 ff.; LAG Frankfurt, BB 2001, 1205; LAG Berlin, LAGE Nr. 1 zu § 251 a ZPO) lässt sich nach der Entscheidung des BAG nicht mehr aufrechterhalten.

b) Ein wesentlicher Verfahrensmangel ermöglicht dem Berufungsgericht nach § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Zurückverweisung dann, wenn eine aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, und wenn ein Antrag auf Zurückverweisung gestellt wird. Beides ist hier der Fall.

Der wesentliche Mangel ist in der Berufungsinstanz nicht zu beheben. Mit der Sachentscheidung nach Aktenlage werden dem Kläger die vor Antragstellung gegebenen Möglichkeiten abgeschnitten. Er kann seine Klage nicht mehr kostenprivilegiert zurücknehmen. Er hat nicht die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob er ein bei seinem Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragtes und verkündetes Versäumnisurteil rechtskräftig werden lässt. Auch diese Möglichkeit ist gegenüber einer abschließenden Sachentscheidung des Gerichtes kostenprivilegiert. Er kann die ihm durch § 338 ff. ZPO eingeräumten Möglichkeiten, mit dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entsprechend § 340 Abs. 3 ZPO Angriffs- u. Verteidigungsmittel geltend zu machen, nicht nutzen. Er kann weiter - soweit eine evtl. Beweisaufnahme wegen seines mit dem Einspruch verbundenen Sachvortrages durchzuführen ist - sich nicht mehr entscheiden, ob er bei einem für ihn negativen Ausgang auf den Klaganspruch verzichtet und insoweit ein ebenfalls kostenprivilegiertes Verzichtsurteil gegen sich ergehen läßt. Dem Kläger wird auch die Möglichkeit abgeschnitten, zu entscheiden, ob er dem Gericht alle angekündigten Anträge zur Entscheidung vorlegt, oder sich auf die fristlose Kündigung beschränkt, ob er den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend macht etc.. Weiterhin wird dem Kläger eine zweite Tatsacheninstanz genommen. Dies ist insbesondere dann ein einschneidender Nachteil, wenn zu erwarten ist, dass durch eine größere Anzahl von Zeugen ein Sachverhalt bewiesen werden soll, bei dem die Abgrenzung gerade noch hinnehmbaren, zu die Grenzen des § 626 Abs. 1 BGB überschreitenden Verhaltens von entscheidender Bedeutung ist.

2) Die Zurückverweisung kann sich auch auf entsprechende Anwendung der Ziffern 2 bzw. 6 des § 538 Abs. 2 ZPO stützen.

Die Ausgangsposition, die das Arbeitsgericht veranlasst hat, nach Lage der Akten zu entscheiden, eröffnet nach den Regeln der ZPO der anwesenden Partei die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu beantragen. Beantragt und erhält sie ein Urteil nach Aktenlage, ist das für sie vorteilhaft, wenn sie davon - gegebenenfalls nach Hinweisen des Gerichts - überzeugt ist, sie werde obsiegen, weil ein solches Urteil eine vergleichbare Wirkung wie die Verwerfung eines Einspruches gegen das Versäumnisurteil durch Urteil, bzw. wie ein sog. zweites Versäumnisurteil hat. In beiden Fällen wird die Instanz beendet. In beiden Fällen sind die Möglichkeiten der abwesenden Partei, mit Erfolg ein Rechtsmittel einlegen zu können, beschränkt.

Im Verfahrensstadium der ersten Kammerverhandlung nach gescheiterter Güteverhandlung stellt sich die Entscheidung nach Aktenlage als verdeckte Säumnisentscheidung dar, mit dem Unterschied, dass gegen sie nicht mehr in erster Instanz vorgegangen werden kann, es sei denn ein Fall liege vor, der auch an sich die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ermöglichte (§ 514 Abs. 2 ZPO - § 251 a Abs. 2 ZPO).

Nach der Neufassung des § 538 ZPO kann in allen Fällen die Berufung auch auf fehlerhafte Rechtsanwendung in der Sache gestützt werden. Materiellrechtliche Fragen kann das Berufungsgericht allerdings erst prüfen, wenn feststeht, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht gegeben ist (§ 514 Abs. 2 ZPO) oder im Falle der Berufung gegen ein Urteil nach § 341 ZPO, wenn die Verwerfung des Einspruches rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Ist die Berufung insoweit begründet, steht das Berufungsgericht vor der Frage, ob es sinnvoll ist, selbst zu entscheiden oder ob damit in die Rechte der säumigen Partei eingegriffen wird. Da - wie zuvor ausgeführt - der Kläger keine der oben genannten Möglichkeiten mehr hat, in 1. Instanz interessengerecht zu handeln, ist eine das Verfahren abschließende Entscheidung des LAG nicht tunlich.

3. § 68 ArbGG steht einer Zurückverweisung nicht im Wege. Der wesentliche Mangel ist in der Berufungsinstanz nicht zu beheben. Nach allgemein unumstrittener Meinung bezieht sich das Zurückweisungsverbot des § 68 ArbGG lediglich auf solche Verfahrensfehler - seien sie wesentlich oder unwesentlich -, die in zweiter Instanz behoben werden können (Ger melmann/Matthies/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 68 Anm. 5 f. m. w. Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Vor dem Hintergrund der oben zitierten Entscheidung des BAG ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass ein nach § 295 ZPO nicht heilbarer Formmangel vorliegt, weil der Kläger keine Sachanträge gestellt hat. Er hat dies auch in 2. Instanz nicht getan. Der vom BAG für zentral gehaltene Aspekt, dass der Umfang der Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung nicht feststeht, wenn sie nicht gestellte Anträge inhaltlich bescheidet, gilt auch im vorliegenden Fall. Wenn die Beklagte in der Sache in zweiter Instanz obsiegt hätte, hätte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückweisen müssen. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung wäre dann, ohne dass in 1. oder 2. Instanz ein Streitgegenstand definiert worden ist, rechtskräftig. Einer weiteren Klage stünde dann im Grundsatz nichts im Wege. Dass im vorliegenden Fall hieraus deswegen materiellrechtlich für die Beklagte kein Problem entstehen kann, weil das Arbeitsverhältnis dem KSchG unterliegt und der Kläger gegen die Kündigung wegen § 4 KSchG nicht mehr vorgehen kann, ändert an der prozessrechtlichen Bewertung nichts.

III.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung hat das Arbeitsgericht zu treffen.

Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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