Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 275/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626
Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers - Taxifahrers - ist auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer über den Taxinotruf die Polizei ruft mit der unzutreffenden Behauptung, er werde von seinem Arbeitgeber, der gerade in das Auto des Arbeitnehmers gestiegen ist, bedroht, nach Eintreffen der Polizei diese Behauptung wiederholt, so dass sein Arbeitgeber vorläufig festgenommen wird und im Anschluss daran über den Taxifunk unter Namensnennung seines Arbeitgebers sich brüstet, er habe "den Chef verhaften" lassen.
Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 3 Sa 275/02

Verkündet am: 17. Juli 2003

In dem Berufungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht B. - Dritte Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2003 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 01.08.2002 - Az.: 5 Ca 5094/02 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der am 15.02.2002 beim Arbeitsgericht B. eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 12.02.2002, dem Kläger zugegangen am 13.02.2002. Ferner macht er Entgeltansprüche für den Monat Februar 2002 geltend.

Der Kläger war seit Januar 1985 bei den Beklagten, die ein Taxiunternehmen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, als Taxifahrer angestellt. Der Kläger fuhr 21 bis 22 Schichten pro Monat. Wegen des Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 90 ff. d. A. verwiesen.

Am 08.06.2000 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ab, in der es u.a. heißt:

"...

6. Ab dem 01.06.00 erhält der Arbeitnehmer eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 40 % brutto vom erzielten Bruttoumsatz. Hiermit sind alle etwaigen Zuschläge/Überstunden abgegolten.

7. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich Vorschüsse in Höhe von 25 % in Bar zu entnehmen. Die Abrechnungen sind täglich abzugeben (einzuwerfen). Aus organisatorischen Gründen können hierfür keine Einzelquittungen erstellt werden. Der Arbeitnehmer erhält monatlich eine Lohnabrechnung unter Beachtung der obigen Vorschüsse. Einwendungen gegen die Abrechnung sind vom Arbeitnehmer binnen 14 Tagen beim Arbeitgeber zu erheben.

8. Der Arbeitnehmer wünscht an 22 Schichten mtl. eingesetzt zu werden. Dabei wünscht der Arbeitnehmer 2 Wochenendschichten (Fr/Sa) zu fahren. Der Arbeitgeber akzeptiert diesen Wunsch. Die 22 Schichten sind vom Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu fahren. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, mtl. 3 zusammenhängende Tage, die er selber wählt, frei zu machen.

..."

Im Übrigen wurde mit den Ziff. 1 bis 4 der Zusatzvereinbarung ein in der Vergangenheit bestehender Streit über die Höhe der Umsatzbeteiligung beigelegt.

Wegen des weiteren Inhalts dieser Zusatzvereinbarung wird auf Bl. 93 + 94 d. A. verwiesen.

Außerdem schlossen die Parteien am 11.12.2001 eine Vereinbarung, in der ebenfalls laufende Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis beigelegt wurden. In dieser heißt es u.a.:

"...

Die wechselseitig erhobenen Anschuldigungen nehmen beide Seiten zurück, in der Hoffnung, künftig wieder zu einer für beide Seiten erträglichen Form der Zusammenarbeit zu finden.

Damit sind die bisherigen Streitigkeiten zwischen den Parteien endgültig erledigt.

Beide Seiten prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.03.2002) unter Zahlung einer Abfindung möglich ist, ohne dass der Fall des § 147 a SGB III eintritt und ohne dass der Arbeitnehmer sich seine Abfindung auf andere Leistungen anrechnen lassen muss.

..."

Im Übrigen wird auf Bl. 98 d. A. verwiesen.

Am 11.02.2002 kam es zu einem Vorfall, dessen genauer Ablauf zwischen den Parteien streitig ist.

Unstreitig hat an diesem Tag gegen 18.00 Uhr ein Gespräch des Klägers mit dem Beklagten zu 3) im Büro stattgefunden. Über den Inhalt dieses Gesprächs streiten die Parteien. Nach Beendigung dieses Gesprächs begann der Kläger seine Schicht und befand sich mit der Taxe kurz vor 20.00 Uhr auf dem Taxenplatz M. straße in B. , als der Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 4) in seine Taxe stiegen. Hinter dem Wagen des Klägers stand eine weitere Taxe, in der ein anderer Mitarbeiter der Beklagten als Taxifahrer saß. Die Beklagten waren ihrerseits ebenfalls mit einem Taxenfahrzeug, das sie hinter dem Fahrzeug des Kollegen des Klägers abstellten, ohne es abzuschließen, zur M. straße gefahren. Im weiteren Verlauf dieses Treffens startete der Kläger den Motor des Fahrzeugs und fuhr los. Zudem wählte er den Polizeinotruf. Der Beklagte zu 3) zog den Zündschlüssel des Fahrzeugs ab, wobei streitig ist, ob dies geschah, als das Fahrzeug fuhr oder stand. Der Kläger wählte ferner über sein Handy die Nummer der Polizei, die, nachdem das Fahrzeug zum Stehen gekommen war, innerhalb einer Minute eintraf. Die Beklagten zu 3) und 4) wurden verhaftet und mit Handschellen gefesselt. Der Kläger wurde nach der Befragung durch die Polizei entlassen. Die weiteren Einzelheiten dieser Auseinandersetzung sind streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2002 sprach die GbR die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. 9 d. A.). Dem Schreiben beigefügt war eine Originalvollmacht, die vom Beklagten zu 3) unterzeichnet war (Bl. 10 d. A.). Nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR ist der Beklagte zu 3) mit der Geschäftsführung beauftragt. Mit Schreiben vom 15.02.2002 wies der Bevollmächtigte des Klägers die Kündigung gemäß § 174 BGB zurück, da die Vollmacht nur von einem Gesellschafter unterschrieben worden sei. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden mit Schreiben vom 15.02.2002 von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor Ablauf der 14-Tagesfrist des § 626 BGB auch entsprechende Vollmachten der übrigen Gesellschafter übersandt.

Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 191 ff. d. A. verwiesen.

Der Kläger hat in der ersten Instanz gemeint, dass ein Kündigungsgrund nicht bestehe und vorgetragen, dass vereinbart worden sei, dass ihm 40 % des von ihm erzielten Umsatzes als Nettogehalt zustünden. Die daraus errechnete Restvergütung mache er geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 8 d. A. verwiesen.

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 27.06.2002, zu dem der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war, stellte der Kläger keinen Antrag.

Auf Antrag der Beklagten erging daher das folgende Versäumnisurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt € 4.418,54.

Gegen das ihm am 04.07.2002 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger Einspruch eingelegt, der am 05.07.2002 beim Arbeitsgericht einging.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils

1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 12.02.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 168,68 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 01.03.2002 zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 1.276,74 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 01.03.2002 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsentgelt in Höhe von 40 % brutto vom Umsatz entsprechend der schriftlichen Vereinbarung vom 08.06.2000 vereinbart.

Zum Vorfall am 11.02.2002 haben sie Folgendes vorgetragen:

Von der vom Kläger geführten Taxe seien immer wieder Störungen des Funkbetriebs ausgegangen. Man habe vermutet, dass die Störungen von dem vom Kläger mitgeführten Mobilfunktelefon ausgegangen seien. Der Kläger habe sich in diesem Punkt jedoch nicht einsichtig gezeigt und habe bei den Beklagten interveniert mit dem Begehren, gegen Abfindungszahlung gekündigt zu werden. Beziffert habe er die Summe, gegen die er ausscheiden wolle, mit € 18.000,00. Diesbzgl. habe am 11.12.2001 gegen 18.00 Uhr ein Gespräch auf dem Taxenbetriebshof am N. während der Ablösezeit stattgefunden. In unmittelbarer Nähe der Gesprächspartner hätten sich 50 Taxifahrer befunden. Dabei habe der Beklagte zu 3) anlässlich diese Gesprächs dem Kläger klargemacht, dass er nicht bereit sei, auf die vorbezifferte Abfindungsforderung einzugehen. Er habe allerdings zugesagt, im Falle einer Kündigung durch den Kläger sei man arbeitgeberseitig bereit, für den Zeitraum von drei Monaten die Vergütung weiter zu zahlen. Man sei auseinander gegangen unter dem Hinweis des Beklagten zu 3), der Kläger möge sich dieses Angebot überlegen. Der Kläger habe dann gegen 18.30 Uhr den Betriebshof am N. verlassen. Im weiteren Verlauf des Abends seien erneut Störungen im Funkbetrieb aufgetreten. Die Beklagten zu 3) und 4) seien daher zum Taxenplatz in der M. straße gefahren, hätten zunächst ein Gespräch mit einem anderen Fahrer geführt und nach Besteigen des Fahrzeugs des Klägers erklärt, dass der Funk massiv gestört werde und dass er bitte sein Handy abschalten möge. Der Kläger habe dann auch an seinem Handy hantiert, Funkanfragen bei der Zentrale hätten jedoch ergeben, dass die Störung nicht beseitigt sei. In diesem Moment habe der Kläger unvermittelt den Motor gestartet und sei losgefahren. Gleichzeitig habe er die Notruftaste gedrückt und über Funk gerufen: "Ich werde bedroht; ich lasse mich von euch nicht bedrohen, schickt mir die Polizei". Auf Aufforderung der Beklagten zu 3) und 4), er solle anhalten, man wolle sich mit ihm nur über die Funkstörungen unterhalten, habe er nicht reagiert. Nach einer kurzen Fahrtstrecke habe der Kläger die Notrufnummer 110 per Handy angerufen, wobei er beide Hände vom Lenkrad genommen habe, was dazu geführt habe, dass das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad gegen den linksseitigen Bordstein gefahren sei und noch ein Sperrgitter mit dem Stoßfänger berührt habe. Zur Vermeidung weiteren Schadens habe der Beklagte zu 3) dann den Zündschlüssel gezogen, als das Fahrzeug gestanden habe. Nach Eintreffen der Polizei habe der Kläger den Beamten gegenüber geäußert: "Das sind H. H. und sein Sohn, das ist mein Chef, er ist der Halter von 70 Taxen. Mein Chef bedroht mich."

Der Kläger habe, nachdem er von der Polizei vernommen worden sei, sich wieder in sein Taxi gesetzt und sich über Funk sinngemäß damit gebrüstet, dass er die H. abführen lassen bzw. die H. verhaften lassen habe. Diese Äußerung sei von sämtlichen anderen Fahrern mitgehört worden. Diese letztere Äußerung war in der ersten Instanz unstreitig. In der zweiten Instanz hat der Kläger bestritten, sich über Funk so zurückgemeldet zu haben.

Die Beklagten haben in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, der Kläger habe unter Anwendung psychischer Gewalt die Beklagten zu 3) und 4) gegen deren Willen mitgenommen und ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet. Er habe falsche Anschuldigungen der Polizei gegenüber vorgebracht und auch in ehrverletzender Weise sich damit gebrüstet, dass er die Beklagten zu 3) und 4) habe verhaften lassen. Ein derartiges Fehlverhalten sei nicht zu billigen. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich.

Die Vollmachtsrüge gehe ins Leere, der Beklagte zu 3) sei nach dem Gesellschaftervertrag mit der Geschäftsführung beautragt. Der Gesellschaftervertrag sei weit vor dem Jahr 2001 unterschrieben, wie sich u.a. aus dem Nachtrag von 1986 ergebe.

Der Kläger hat in der ersten Instanz erwidert, der Beklagte zu 3) habe am 11.02.2002 den Kläger zu einem vertraulichen Gespräch hinter verschlossenen Türen gebeten. Der Beklagte zu 3) habe dem Kläger DM 10.000,00 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten. Dies habe im Verhältnis zum Alter des Klägers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit in keinsterweise eine akzeptable Abfindung bedeutet. Der Beklagte zu 3) habe den Kläger bedroht, um ihn zum Vertragsabschluss zu zwingen. Der Kläger habe daraufhin die Unterhaltung abgebrochen und seine Schicht begonnen. Das Funkgerät des Klägers habe einwandfrei gearbeitet an diesem Tag und es habe keine Probleme gegeben. Gegen 19.50 Uhr, als der Kläger am Taxenstand M. straße stand, seien die Türen auf der Beifahrerseite aufgerissen worden und die Beklagten zu 3) und 4) seien in die Taxe gestiegen. Dabei hätten sie geäußert: "So, jetzt werden wir uns mal richtig unterhalten." Der Kläger habe erklärt, er werde mit ihnen zur Polizei fahren, um eine Anzeige zu erstatten, er habe - unstreitig - den Taxinotruf betätigt. Er sei in Richtung Ma. straße losgezogen, was ebenfalls unstreitig sei. Dort habe der Beklagte zu 3) dann den Zündschlüssel vom Schloss abgezogen, so dass das Lenkrad in einer Linksstellung blockierte und der Bremskraftverstärker versagte. Aufgrund dieses gefährlichen Handels der Beklagten sei es zu leichten Beschädigungen des Fahrzeugs gekommen. Es sei richtig, dass der Kläger über Handy den Polizeinotruf betätigt habe. Die Beklagten seien in Gewahrsam genommen worden.

Die Behauptung, es habe sich um ein Problem mit dem Funkgerät gehandelt, sei nur vorgeschoben. Es sei zudem unglaubhaft, dass zwei von vier Geschäftsführern eines 70 Taxen umfassenden Unternehmens nachts einen Fahrer suchten, um sich mit dessen defekten Funkgerät zu befassen. Sie seien gar nicht in der Lage, ein Funkgerät zu reparieren.

Ferner hat der Kläger gerügt, dass nur die Vollmachtsurkunde eines Gesellschafters mit der Kündigung vorgelegt sei, außerdem hat er bestritten, dass der Gesellschaftervertrag vor dem Vorfall vom 12.02.2001 unterschrieben wurde.

Das Arbeitsgericht B. hat am 01.08.2002 das folgende Urteil verkündet:

1. Das Versäumnisurteil vom 27.06.2002 wird aufrecht erhalten.

2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Diese Urteil wurde dem Kläger am 23.10.2002 zugestellt. Mit einem 22.11.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit einem am 23.12.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Schon im Jahre 2001 habe es zwischen den Parteien Auseinandersetzungen gegeben. Am 27.11.2001 habe der Kläger nach einem Gespräch über Urlaubsfragen im Büro sich in sein Taxi setzen wollen und festgestellt, dass sich das Fahrzeug nicht in Betrieb setzen ließ. In diesem Moment sei der Beklagte zu 4) in das Fahrzeug eingestiegen und habe sich gegenüber dem Kläger wie folgt geäußert: "Lass das Licht aus, hast du etwas bei dir, du bist ja auch so ein kleiner Mitschneider, lass mal sehen." Der Beklagte zu 4) habe geglaubt, der Kläger lasse ein Diktiergerät mitlaufen, um die Äußerungen aufzunehmen. Daran anschließend habe sich der Beklagte zu 4) wie folgt gegenüber dem Kläger geäußert: "Das will ich dir sagen: Ich habe lange Geduld gehabt. Jetzt reicht's. Wenn du uns erpressen willst, gibt's was auf die Schnauze. Wir wissen, wo du wohnst, pass auf deine Familie auf und achte darauf, wer zu dir in das Taxi steigt! Das machen wir nicht selbst, dafür haben wir unsere Leute." Er habe den Kläger mit Fäusten bedroht und verlangt, dass der Kläger bis Donnerstag kündige. Vor diesem Hintergrund sei der weitere Vorfall vom 11.02.2002 zu sehen. Nachdem der Kläger von dem Beklagten zu 3) in das dort befindliche Büro gerufen worden sei, habe dieser ihm erklärt, er solle die Bürotür zu machen. Der Beklagte zu 3) habe in diesem Gespräch u.a. erklärt: "Ich biete dir 10.000,00 DM, dann verschwindest du und wir trennen uns. Du kündigst. Sollte ich deinetwegen Probleme haben, dann verspreche ich dir, du wirst den Rest deines Lebens im Rollstuhl verbringen." Der Kläger habe sich auf eine weitere Diskussion nicht eingelassen, sondern sei zu seinem Fahrzeug gegangen.

Im Übrigen wiederholt der Kläger bzgl. des Vorfalls in der M. straße und der B. straße seinen Vortrag aus erster Instanz, bestreitet allerdings nunmehr, über sein Funkgerät nach der Vernehmung durch die Polizei mitgeteilt zu haben, die H. seien verhaftet und in Handschellen abgeführt worden.

Bzgl. des Zahlungsanspruchs behauptet der Kläger, die Parteien hätten abgesprochen, dass von den vom Kläger erzielten Umsätzen 40 % ihm als Nettovergütung zustünden. Der Ausgleich dieser 40 % Nettovergütung erfolge in der Weise, dass nach jeder Schicht von dem eingefahrenen Umsatz 25 % von dem Fahrer direkt einbehalten werden, die restlichen 15 % des Umsatzes wiederum netto würden am Ende eines Monats zur Auszahlung gebracht. Wegen dieser Vereinbarungen, die nicht identisch seien mit den schriftlich festgelegten erfolgten die Auszahlungen der 15 % des Nettos des Umsatzes jeweils in bar, und zwar ohne Quittierung dieses Betrages. So würde mit allen Fahrern verfahren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 01.08.2002 zu Aktenzeichen 5 Ca 5094/02 abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts B. vom 27.06.2002 aufzuheben und

1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 12.02.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 168,68 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 01.03.2002 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 1.276,74 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 01.03.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers vom 22.11.2002 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen, das im Einzelnen durch eine Schilderung der Störungen des Funkverkehrs vertieft wird.

Darüber hinaus tragen die Beklagten vor, die Behauptung des Klägers, wonach der Beklagte zu 3) während der Fahrt den Zündschlüssel des Taxenfahrzeugs abgezogen habe, sei unzutreffend. Dies sei bei einem Mercedes der S-Klasse Baureihe 140 gar nicht möglich. Die Beklagten legen dazu ein Schreiben der M. -Vertragswerkstatt, Autohaus W. vor, dem eine Beschreibung des mechanischen Aufbaus der Parksperre, der Mittelschaltung sowie der Positionsanzeige, der Gangerkennungsschalter, Wahlhebelposition, der R/P-Sperre, der Entkopplungsmechanik D-4 Schaltung, der Schaltrastung sowie der Parksperrenverriegelung und der Lenkschlossverriegelung beigefügt war. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 208 - 210 d. A. verwiesen.

Bzgl. des Gesprächs im Büro am 11.02.2002 tragen die Beklagten vor, der Kläger und der Beklagte zu 3) hätten sich in einem Raum befunden, in dem auch der Beklagte zu 2) gesessen habe. Auch der Zeuge, Herr T. I. sei zumindest zeitweise während des Gesprächs anwesend gewesen, da er anlässlich der Ablösung mit dem Beklagten zu 2) gesprochen habe. An der offen stehenden Tür zum Aufenthaltsraum der Taxifahrer hätten sich weitere Taxifahrer aufgehalten. Der Beklagte zu 3) habe dem Kläger klargemacht, dass man nicht bereit sei, auf die vom Kläger verlangte Abfindungsforderung einzugehen. Der Beklagte zu 3) habe jedoch zugesagt, dass man im Falle einer Kündigung von Seiten des Klägers bereit wäre, für einen Zeitraum von drei Monaten die Vergütung weiterzuzahlen. Die Parteien hätten sich unter Hinweis des Beklagten zu 3), der Kläger möge sich dieses Angebot bitte überlegen, getrennt. Das Gespräch habe in absolut ruhiger Art und Weise stattgefunden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B. 600 Js 19280/02 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Ermittlungsverfahren gegen H. und V. H. wurden, wie sich aus dieser Akte ergibt, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In dem Einstellungsbescheid heißt es:

"...

Die Beschuldigten, für die beim Bundeszentralregister keine Eintragungen vorliegen, bestreiten die ihnen vorgeworfenen Taten. Sie legen in Kopie die Bestätigung einer M. -Vertragswerkstatt vor, wonach bei Ihrem damaligen Fahrzeug der Zündschlüssel während der Fahrt aus technischen Gründen nicht abgezogen werden kann. Das Vorliegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr könnte aber auch aus diesem Grund nicht nachgewiesen werden.

Zu den angezeigten Bedrohungen ist zu bemerken, dass eine Bedrohung im Sinne des Strafgesetzbuches nur vorliegt, wenn ein Mensch mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht wird. Das wurde von Ihnen jedoch nicht vorgetragen.

Da zudem Zeugen, die keinem der Beteiligten nahestehen und daher den Sachverhalt objektiv darstellen könnten, nicht bekannt sind, liegt bei dieser Beweislage ein für eine Anklageerhebung notwendiger hinreichender Tatverdacht nicht vor.

..."

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.04.2003 mit Ergänzungen aus dem Protokoll vom 12.06.2003 durch Vernehmung der Zeugen T. I. , H. Sch. , J. F. , E. Scho. , H. B. und Z. S. . Auf die Vernehmung der Zeuge C. und P. haben die Parteien in dieser Instanz verzichtet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.06.2003 verwiesen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, die gewechselten Schriftsätze, insbesondere den Berufungsbegründungs- und den Berufungserwiderungsschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I

Die Berufung ist bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes, der dem Beschwerdewert entspricht, statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II

In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg.

A Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, da die fristlose Kündigung des Arbeitgebers gemäß § 626 BGB begründet war und auch formell nicht zu beanstanden ist.

1. In § 3 des Gesellschaftsvertrages ist festgelegt, dass der Gesellschafter H. H. mit der Geschäftsführung beauftragt wird. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Kündigung die Vollmachtsurkunde, die von H. H. unterschrieben wurde, vorgelegt hat.

§ 174 BGB ist nur auf eine rechtsgeschäftlich erteilte Bevollmächtigung anzuwenden, nicht aber auf die Fälle, in denen jemand als gesetzlicher oder diesem gleichgestellter Vertreter handelt (vgl. BAG Urt. v. 18.01.1990, NJW 1990 S. 529, 531).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Durch den Gesellschaftervertrag ist der Beklagte zu 3) gemäß § 710 BGB zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt worden. Daraus folgt gemäß § 714 BGB insoweit auch seine Vertretungsmacht.

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz auch substantiiert vorgetragen, dass der Gesellschaftsvertrag vor 1986 zustande gekommen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Nachtrag. Das entsprechende Bestreiten des Klägers ist unsubstantiiert.

Die Kündigung konnte zudem von den anderen Gesellschaftern genehmigt werden, wenn eine fehlende Vertretungsmacht bestanden hätte. Dies ist durch die Vorlage der weiteren Vollmachtsurkunden und durch die Aufnahme des Prozesses innerhalb der 14-Tagesfrist des § 626 BGB geschehen (vgl. dazu: LAG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.03.1997 - Az.: 9 Sa 2097/96).

2. Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Die Kündigungsschutzklage war deshalb abzuweisen.

a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Prüfung, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, zunächst zu fragen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die gegenseitigen Interessen abzuwägen und alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG AP Nr. 42 zu § 626 BGB; KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rdz. 83). Die außerordentliche Kündigung ist also nur zulässig, wenn sie die unausweislich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (vgl. BAG EzA § 626 BGB n.F. Nr. 66; Stahlhacke-Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl. Rdz. 454; KR-Fischermeier, a.a.O., Rdz. 251). Bei der Interessenabwägung ist Maßstab, ob unter Berücksichtigung der im konkreten Fall schutzwürdigen personenbezogenen Interessen des Gekündigten eine so starke Beeinträchtigung betrieblich oder vertraglicher Interessen des Kündigenden vorliegt, dass das Kündigungsinteresse gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des Gekündigten überwiegt (vgl. KR-Fischermeier, a.a.O., Rdz. 239). Bei verhaltensbedingten Gründen kommt es wesentlich auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BAG EzA § 626 BGB n.F. Nr. 40; KR-Fischermeier, a.a.O., Rdz. 139).

b) Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der zur Kündigung Berechtigte von den maßgebenden Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten.

c) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 626 BGB sind gegeben.

aa) Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, die über Funk verbreiteten Äußerungen des Klägers, er habe die H. verhaften lassen, seien ein Grund für die fristlose Kündigung. Dieser Auffassung folgt das Landesarbeitsgericht nicht. Unabhängig davon, dass in der Berufungsinstanz diese Behauptung bestritten worden ist, hätte auch das Arbeitsgericht bei der Bewertung dieser in erster Instanz unstreitig gewesen Behauptung berücksichtigen müssen, dass der Kläger konkrete Tatsachen vorgetragen hat, die seine Äußerungen in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen können. Denn wenn die vom Kläger vorgetragenen Bedrohungen durch die Beklagten im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 11.02.2001 tatsächlich erfolgt wären, wäre unter Berücksichtigung der sehr langen Beschäftigungszeit eine einmalige Verfehlung, die sich auf eine Äußerung bezieht, die auch den Tatsachen entsprach, nach Auffassung der Berufungskammer nicht ausreichend gewesen, um eine fristlose Kündigung zu begründen.

bb) Nach der von dem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch für die Kammer fest, dass keine der vom Kläger aufgestellten Behauptungen, die eine Bedrohung, Erpressung, Pflichtverletzung der Arbeitgeber bedeutet hätten, vorgelegen hat, der Kläger hat mithin die Beklagten zu 3) und 4) ohne Grund bei der Polizei beschuldigt, verhaften lassen und dies den Kollegen und Kunden über Funk kundgetan. Ein solches Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

a' Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3) - in der ersten Instanz hat der Kläger im Übrigen - wohl versehentlich - vorgetragen, das Gespräch am 11.02.2002 habe mit dem Beklagten zu 1) stattgefunden - nicht dem Kläger erklärt hat, dass dann, wenn er, der Beklagte, seinetwegen Probleme habe, der Kläger den Rest des Lebens im Rollstuhl sitzen werde. Der Zeuge I. hat im Einzelnen bekundet, was sich an dem Abend zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) abgespielt hat. Er hat vor der Berufungskammer ruhig und sachlich erklärt, dass der Beklagte zu 3) dem Kläger gesagt habe, es gebe keine Abfindung, wenn er weg wolle, müsse er selbst kündigen. Der Zeuge hat auch nichts von einer Summe von DM 10.000,00, die im Spiel war, gehört. Er hat auch die Atmosphäre des Gesprächs als völlig normal und ruhig bezeichnet. Auch an die Dauer des Gesprächs konnte er sich erinnern. Der Zeuge ließ sich auch nicht durch Nachfragen des Klägervertreters und durch Vorhalte des Gerichts und des Klägers selbst aus der Ruhe bringen. Er ist bei seiner Aussage geblieben, hat erklärt, aus welchem Grund er sich in dem Raume befunden hat, was seine Aufgaben sind und dass er abends dem Chef berichtet.

Seine Aussagen sind im Wesentlichen von dem Zeugen Sch. bestätigt worden. Der Zeuge Sch. stand noch näher an den Gesprächspartnern, dem Beklagten zu 3) und dem Kläger. Auch er hat die Äußerungen des Beklagten zu 3) bestätigt und auch er hat die Gesprächsatmosphäre als ruhig bezeichnet. Auch dieser Zeuge hat nichts davon gehört, dass der Kläger bedroht worden ist, dass der Beklagte zu 3) angekündigt hat, der Kläger werde den Rest seines Lebens im Rollstuhl verbringen, wenn H. seinetwegen Probleme bekämen. Auch dieser Zeuge konnte auf unerwartete Fragen nach der Größe des Raums, nach dem Grund seiner Anwesenheit in dem Raum und auf andere Nachfragen schlüssige Antworten geben. Dass hier eine Absprache zwischen den Zeugen und den Beklagten stattgefunden hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie ist von der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die ruhig und sachlich, unaufgeregt ihre Aussagen machten, überzeugt, wobei die Kammer nicht übersieht, dass sie noch in den Diensten der Beklagten stehen; die Art und Weise, wie sie ihre Aussage machten, lässt jedoch nicht erkennen, dass diese Tatsache die Aussagen beeinflusst hat.

Aus den Zeugenaussagen ergibt sich zudem, dass die Behauptung des Klägers nicht richtig sein kann, er habe mit dem Beklagten 3) in dem Büro gesprochen, nachdem die Tür hinter ihm zugemacht worden sei und dass keine weiteren Kollegen im Raum gewesen seien. Wenn, wie die Zeugen bekundeten, aber zwei Kollegen des Klägers in dem sehr kleinen Büro, das eine Größe von 3 x 4 Metern hat, anwesend waren, ist es um so unwahrscheinlicher, dass in dieser Situation der Beklagte zu 3) den Kläger - wie dieser behauptet - bedroht hat. Der Beklagte zu 3) müsste sich seiner Mitarbeiter dann schon sehr sicher sein und insbesondere ihnen zutrauen, die Gefahr, einen Meineid vor Gericht leisten zu müssen, auf sich zu nehmen. Denn dass der Kläger nach den vorhergegangenen Auseinandersetzungen, die zwischen den Parteien zweifelsohne bestanden haben, damit rechnen musste, dass der Kläger entsprechende Äußerungen gegen den Beklagten zu 3) verwenden wollte, liegt auf der Hand.

b' Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass entgegen der Behauptung des Klägers der Funkverkehr am Abend des 11.02.2002 gestört war. Der Zeuge F. hat im Einzelnen dargelegt, dass immer dann, wenn er mit anderen Fahrzeugen gesprochen habe und diese Fahrzeuge antworten wollten, die Kennzeichnung des Fahrzeugs des Klägers auf dem Display erschien, was dafür sprach, dass der Kläger sich eingeschaltet hat, und der Zeuge, der in der Funkzentrale saß und die Aufträge verteilen musste, nichts hörte. Er hat auch die Darstellung der Beklagten, dass Herr H. ihn angerufen habe und dass er Herrn H. mitgeteilt habe, dass jedes Mal, wenn er eine Störung habe, die 3 auf dem Display erscheine, bestätigt. Der Zeuge hat ferner den weiteren Ablauf im Funkverkehr, wie ihn die Beklagten behaupten, bestätigt. So habe er auch mitgekriegt, dass, nachdem seine Versuche, die 3 auf Anweisung von Herrn H. zu rufen, gescheitert seien, ein anderer über Funk gesagt habe, das Fahrzeug stehe an der M. straße. Auch die Kollegen hätten sich beschwert und immer darauf hingewiesen, dass sie den Zeugen nicht verstehen könnten, weil "einer dazwischen drücke", bestätigte der Zeuge F. . Auch dieser Zeuge hat seine Aussage ruhig und bestimmt auf Einzelheiten eingehend, Nachfragen des Gerichts, der Prozessbevollmächtigten, sachlich und unaufgeregt beantwortet. An seiner Glaubwürdigkeit hat die Kammer ob der Tatsache, dass er noch in Diensten der Beklagten steht, keine Zweifel.

Die Zeugin Edith XX. konnte zum Beweisthema "Störung des Funkverkehrs" nichts beitragen. Auch dies spricht im Übrigen dafür, dass eine Absprache zwischen den Zeugen und den Beklagten nicht stattgefunden hat, denn warum die Zeugin nichts von dem Funkverkehr mitbekommen hat, hat sie einleuchtend erklärt. Auch an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel.

Die Zeugin B. hat im Wesentlichen die Aussagen des Zeugen F. bestätigt. Sie hat die Schwierigkeiten, die Herr F. hatte, im Einzelnen verfolgt, mit ihm über die Probleme gesprochen und von ihm ebenfalls die Auskunft erhalten, dass immer, wenn der Funkverkehr gestört sei, die 3 aufleuchte, also das Fahrzeug des Klägers. Auch sie hat mitbekommen, dass Herr F. versucht hat, das Taxi Roland 3 zu rufen und dass dies missglückt ist. Auch diese Zeugin hat ihre Aussagen in aller Ruhe und Sachlichkeit gemacht. Sie hat eingeschränkt, wenn sie etwas nicht genau wusste. Ihre Aussagen stimmen zudem überein mit denen von Herrn F. . Die Kammer hält sie für absolut glaubwürdig.

c' Die Behauptung des Klägers, die Beklagten zu 3) und 4) seien, als er in der M. straße gestanden habe, mit den Worten "So, jetzt unterhalten wir uns mal richtig", in sein Fahrzeug gestiegen, er habe sich deshalb bedroht gefühlt, ist nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Herrn Z. S. als Zeugen ebenfalls nicht bestätigt worden. Im Gegenteil, die Kammer ist nach der Vernehmung dieses Zeugen davon überzeugt, dass die Beklagten zu 3) und 4) wegen der Störung des Funkverkehrs zu dem Kläger gefahren sind. Zunächst einmal spricht gegen eine Bedrohungssituation, dass es sich bei dem Taxistand in der M. straße - wie gerichtsbekannt - um einen Innenstadtparkplatz handelt, der in unmittelbarer Nähe des auch im Winter gegen 8.00 Uhr abends nicht unbelebten Marktplatzes und in einer Straße, die den Marktplatz mit einer Hauptumsteigestelle der öffentlichen Verkehrsmittel in B. verbindet, liegt. Zudem steht nach der Beweisaufnahme fest, dass das Fahrzeug des Klägers in einer Reihe mit anderen Taxis stand und dass ein Kollege aus dem gleichen Taxibetrieb unmittelbar hinter dem Kläger stand. Gegen die Bedrohungssituation spricht auch, dass die Beklagten ihr Fahrzeug unverschlossen hinter dem Fahrzeug des Zeugen S. stehen ließen, also dieses demnächst wieder benutzen wollten. Der Zeuge S. hat zudem ausgesagt, dass er mit ausgestiegen ist, nachdem "die H. ", wie sie auch selbst vorgetragen haben, zunächst mit ihm gesprochen hatten und darauf hingewiesen hatten, dass "die 3" schon wieder den Funk störe und sie das nachprüfen wollten. Diese Funkstörungen hatte der Zeuge, wie er ebenfalls bekundete, im Übrigen selbst bemerkt. Der Zeuge ist dann mit zu dem Fahrzeug des Klägers gegangen und hat ausgesagt, er habe gehört, dass Hans H. , als er noch "halb draußen und halb drinnen war", zu dem Kläger gesagt habe "Du störst schon wieder den Funk, mach mal dein Handy aus", nicht aber gesagt worden sei "So, jetzt unterhalten wir uns mal richtig." Der Kläger sei dann, so bekundete der Zeuge, ganz unvermittelt losgefahren, als die Tür des Autos noch offen war.

Auch dieser Zeuge konnte sich an viele Einzelheiten erinnern und hat auch zu dem Umfeld, zu dem, was nach dieser Situation sich noch abspielte, konkrete Aussagen machen können. Auch er war bei seiner gesamten Aussage völlig ruhig, unbeeindruckt von Zwischenfragen und Nachfragen des Klägers, der Prozessbevollmächtigten und des Gerichts und konnte sachlich auf alle Fragen antworten, auch bei ihm hat nach Auffassung der Kammer die Tatsache, dass die Beklagten sein Arbeitgeber sind, keine Rolle gespielt.

Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen.

d' Die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 3) habe den Zündschlüssel während der Fahrt umgedreht, ist in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden. Sie ist auch durch die technischen Ausführungen, die als Anlage dem Schreiben der D. Fachwerkstatt beigefügt waren, und nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die sich aus der beigezogenen Akte ergeben, widerlegt.

e' Dass der Kläger sodann, nachdem er von der Polizei vernommen worden war, über Funk erklärt hat, er habe die H. verhaften lassen, haben die Zeugen F. , I. und S. übereinstimmend erklärt. Der Zeuge F. saß in der Funkzentrale, die Zeugen I. und S. haben dies in ihren Autos sitzend ebenfalls gehört. Der Zeuge S. hat ferner erklärt, dass er auch noch in das Fahrzeug des Klägers eingestiegen, nachdem dieser wieder an der M. straße stand ist, und ihn gefragt habe, was denn los sei, der Kläger dann aber erklärt habe, er sei von seinen Chefs bedroht worden, worauf er zu dem Kläger gesagt habe "Mensch, warum machst du so etwas?" Der Zeuge ist auch auf Vorhalt des Klägers bei seiner Aussage geblieben. Der Zeuge Sch. hat seine Aussagen auch dadurch ergänzt, dass die Zentrale nach diesem Vorfall den Kläger "reingerufen habe", dass man sein Auto gesucht habe, es aber nicht gefunden habe, und er hat dann auch im Einzelnen dargelegt, unter welchen Umständen die Übergabe des Fahrzeugs des Klägers, nachdem dieser schließlich auf den Hof gefahren sei, erfolgt ist.

Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen steht außer Zweifel. Sie haben sich auch bzgl. dieser Behauptungen, die im Übrigen in erster Instanz unstreitig waren, nicht durch Nachfragen des Klägers aus der Ruhe bringen lassen, sie haben den Kläger während der Beweisaufnahme persönlich angesprochen und alle Fragen unaufgeregt, sachlich beantwortet, ihre Aussagen waren zudem in ihrem Kerninhalt übereinstimmend, auch bei ihnen war nicht erkennbar, dass sie sich durch die Tatsache, noch Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, in ihrer Aussage haben beeinflussen lassen.

cc) Nach allem steht für die Kammer fest, dass der Kläger die Bedrohungssituation erfunden hat, um den Beklagten zu schaden, sie in der Tat hat "verhaften lassen", um dies über Funk bekannt zu geben. Das Taxenfahrzeug gegen den Willen der Beklagten in Gang zu setzen, als die Türen noch offen waren, ohne Grund falsche Anschuldigungen der Polizei gegenüber zu machen und dann sich so, dass alle Taxifahrer und die Kunden es mithören können, über Funk zu erklären, man habe die Chefs verhaften lassen, all dies ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung herbeizuführen.

Die Umstände des Einzelfalles, die zu berücksichtigen sind, können das Verhalten des Klägers nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die behaupteten Vorfälle vom 27.11.2001, deren Richtigkeit unterstellt, sind überholt durch die Vereinbarung vom 11.12.2001, in der es heißt "Die wechselseitig erhobenen Anschuldigungen nehmen beide Seiten zurück in der Hoffnung, künftig wieder zu einer für beide Seiten erträglichen Form der Zusammenarbeit zu finden. Damit sind die bisherigen Streitigkeiten zwischen den Parteien endgültig beigelegt." Diese Erklärung ist - selbst wenn die Vorfälle im November 2001 sich so, wie der Kläger behauptet hat, abgespielt haben - als "Verzeihung" anzusehen. Sie können das Verhalten des Klägers zweieinhalb Monate später nicht mehr in milderem Licht erscheinen lassen.

Und dass am Vorfallstag selbst keine Vorkommnisse vorlagen, die ein "Ausrasten" des Klägers rechtfertigen könnten, hat die Beweisaufnahme ergeben.

Auch die Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger hat die Beklagten zu 3) und 4) in eine sie erniedrigende Situation gebracht. Sie mussten unfreiwillig mit dem Kläger mitfahren, wobei dies andere Mitarbeiter mitbekamen, sie mussten sich polizeilich vernehmen lassen, nachdem sie abgeführt worden waren und es wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den Kunden mitgeteilt, dass sie verhaftet worden waren, wie sich nach der Beweisaufnahme herausstellte, zu Unrecht. Die lange Betriebszugehörigkeit und das hohe Alter des Klägers, der schon lange währende Konflikt zwischen den Parteien können das überragende Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aufwiegen. Es liegt eine so starke Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor, dass das Kündigungsinteresse der Beklagten gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des Gekündigten überwiegt, zumal es keine Entschuldigungsgründe oder Rechtfertigungsgründe für den Kläger gibt. Die Kündigung ist die ultima ratio, einer Abmahnung bedurfte es nicht. Der Kläger konnte erkennen, dass ein solches Verhalten von seinem Arbeitgeber nicht würde hingenommen werden.

Nach allem war die Kündigung berechtigt.

B Die Zahlungsklage ist ebenfalls unbegründet.

1. Zunächst wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit verwiesen, da die Kammer diesen folgt.

2. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Der Kläger kann für die Zeit vom 01.02. bis 12.02.2002 zwar grundsätzlich den ihm vertraglich zustehenden Lohn verlangen. Die Berechnung des Klägers für diesen Lohn ist allerdings nicht nachzuvollziehen; denn zumindest für den Zeitraum vom 01. bis zum 11.02.2002 konnte der Kläger seinen Entgeltanspruch konkret berechnen. Der Kläger wusste, wie viel Geld er verdient hat in dieser Zeit, er konnte deshalb im Einzelnen darlegen, wie viel Euro netto er pro Tag eingenommen hat, wie viel er davon einbehalten hat entsprechend des Vertrages und was ihm im Einzelnen noch ausbezahlt wurde. Statt dessen hat der Kläger eine Berechnung aufgemacht, die auf einer Durchschnittsberechnung des Entgelts der letzten drei Monate beruht. Diese Berechnung ist für die Kammer im konkreten Fall nicht nachzuvollziehen.

Bzgl. des 12.02.2002 hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, dass er überhaupt an diesem Tag eine Schicht gefahren hätte; denn die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger nicht an jedem Tag arbeitet. Der Kläger hat jedoch nichts zu dem 12.02.2002 vorgetragen.

Die Höhe des Entgeltanspruchs ist mithin für den Zeitraum vom 01. bis 11.02.2002 nicht schlüssig dargelegt, die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug am 12.02.2002 sind nicht schlüssig dargelegt und ab Zugang der Kündigung, die von der Kammer als berechtigt angesehen wird, hat der Kläger ohnehin keinen Anspruch mehr aus Annahmeverzug auf ein von den Beklagten zu zahlendes Entgelt.

Nach allem war die Berufung in vollem Umfange als unbegründet zurückzuweisen.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück