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Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 315/06
Rechtsgebiete: KSchG, BGB
Vorschriften:
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 | |
BGB § 779 |
Landesarbeitsgericht Bremen BESCHLUSS
Az.: 3 Sa 315/06
In dem Berufungsverfahren
Tenor:
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, einen überschießenden Vergleichswert für die anwaltliche Gebührenrechnung festzusetzen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien haben in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht folgenden Vergleich geschlossen:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.12.2005 beendet und bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet wurde.
2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 40.000,-- brutto. Die nach dem Sozialplan zu zahlende Abfindung ist in diesem Betrag enthalten.
3. Damit sind alle Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigt.
Nach Anhörung und im Einvernehmen mit den Parteivertretern wurde in der mündlichen Verhandlung der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 9.905,00 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2007 beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes, weil mit dem Vergleich vom 05.07.2007 zugleich das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Kündigungszustimmungsbescheid der örtlichen Fürsorgestelle Bremerhaven vom 22.03.2005 sowie das Widerspruchsverfahren gegen den Kündigungszustimmungsbescheid der örtlichen Fürsorgestelle Bremerhaven vom 24.05.2005 mit erledigt sei. Es seien insoweit für beide Verfahren € 10.000,-- festzusetzen.
II.
Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.
Ein überschießender Vergleichswert ist nicht entstanden.
Nach § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit über die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der Vergleich ist mithin ein schuldrechtlicher Vertrag. Er wirkt nur zwischen den Parteien, die ihn abgeschlossen haben und muss ein Rechtsverhältnis betreffen über das die Parteien Dispositionsbefugnis haben (vgl. Palandt-Sprau, § 779 BGB, Rz 6).
Schon an dem Merkmal "Dispositionsbefugnis" scheitert die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts. Die Parteien des Kündigungsschutzprozesses konnten über die Streitgegenstände, die Gegenstand des Verwaltungs- bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, überhaupt nicht "gemeinsam" verfügen. Dies konnte nur der Kläger allein. Die Parteien haben auch über dieses Verfahren nicht verfügt. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren überhaupt nicht Gegenstand der Erörterungen, sie wurden in dem Vergleich gar nicht erwähnt.
Dass durch den Abschluss des Vergleichs im Kündigungsschutzrechtsstreit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Weiterführung des Verwaltungsverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestehen dürfte, ist die juristische Folge des Vergleichsabschlusses. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben jedoch in keiner Weise über den Prozessgegenstand der genannten Verfahren "im Wege des gegenseitigen Nachgebens" verfügt.
Der Antrag war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Bremen, den 28.08.2007
Ende der Entscheidung
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