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Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 99/03
Rechtsgebiete: BetrAVG
Vorschriften:
BetrAVG § 1 b I | |
BetrAVG §§ 30 f | |
BetrAVG § 256 |
Der Antrag "festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt hat", ist in diesem Fall als unzulässig abzuweisen, weil er den Konflikt der Parteien nicht endgültig lösen würde, da offen bleibt, nach welcher Versorgungsordnung für welchen Zeitraum Ansprüche bestehen.
Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes
Aktenzeichen: 3 Sa 99/03
Verkündet am: 04. September 2003
In dem Berufungsverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Dritte Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04. September 2003 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 15.01.2003 - Az.: 10h Ca 10302/02 - wird bzgl. des Hauptantrags als unbegründet und bzgl. der Hilfsanträge mit der Maßgabe, dass die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente gemäß § 1 b BetrAVG i.V.m. § 30 f BetrAVG bei der Beklagten erworben hat.
Die am 18.01.1966 geborene Klägerin war vom 01.06.1986 bis zum 31.12.1993 in einem Schweinfurter Reisebüro bei Th. C. beschäftigt. Vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1995 war sie bei der Firma A. tätig. Sie arbeitete in dem gleichen Reisebüro wie bei der Firma Th. C. , nämlich in einem für die Ausführung des firmeninternen Geschäftsreiseaufkommens bei der Firma F. in Schweinfurt eingerichteten Büro. Vom 01.01.1996 bis zum 30.06.1999 war die Klägerin bei E. Reisebüro GmbH tätig. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages Bl. 210 d. A. wird verwiesen. Sie war weiterhin in dem bei F. eingerichteten Reisebüro tätig. Seit dem 01.07.1999 ist die Klägerin für die Firma Fi. GmbH & Co. KG ebenfalls im nunmehr als "M. -Büro bezeichneten Reisebüro in Schweinfurt tätig gewesen. Arbeitsort und Aufgaben veränderten sich nicht. Rechtsnachfolgerin des letzteren Unternehmens ist die Beklagte.
Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten wurde durch Eigenkündigung der Klägerin am 30.09.2001 beendet.
In der ersten Instanz haben die Parteien darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB durch eine Reihe von Betriebsübergängen von der Firma Th. C. letztendlich auf die Beklagte übergegangen ist.
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bediente sich die Firma F. bzw. die Firma M. für die Ausführung des firmeninternen Geschäftsreiseaufkommens der Dienste von Unternehmen, die sich auf die Vermittlung von Geschäftsreisedienstleistungen spezialisiert haben. Zu diesem Zweck schrieb die Firma F. jeweils einen Reiseetat aus, der vor Ort von demjenigen Geschäftsreiseanbieter, der von der Firma F. den Zuschlag erhielt, im ausgeschriebenen Zeitraum abgewickelt wurde.
Die Firma A. International Inc. hat der Klägerin gegenüber Folgendes bestätigt:
"Sehr geehrte Frau T. !
Uns liegen folgende Daten vor: Geb. Datum 18.01.1966
Eintrittsdatum: 01.06.1986
Austrittsdatum: 31.12.1995
Die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft und Leistungen aus dem Versorgungsplan bestimmt sich bzgl. Voraussetzungen und Höhe ausschließlich nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Voraussetzung ist danach, dass Sie im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben
- und die Versorgungszusage für Sie mindestens zehn Jahre bestanden hat.
Hiernach liegt in Ihrem Falle keine unverfallbare Anwartschaft seitens A. vor.
Mit freundlichen Grüßen
A. Int. Inc.
Gehaltsabrechnung
-Unterschrift-
B. R. "
Und am 06.02.2002 hat der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, die Firma A. Folgendes bescheinigt:
"Sehr geehrte Frau T. ,
gerne bestätigen wir Ihnen hiermit, dass Sie in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1995 bei uns beschäftigt waren.
Da es sich bei Ihnen zum 01.01.994 um einen Betriebsübergang handelte, wurde die Betriebszugehörigkeit rückdatiert auf den 01.06.1986.
Ihr Ausscheiden zum 31.12.1995 war wieder wegen eines Betriebsübergangs veranlasst. Es wurde deshalb der versicherungsmathematische Barwert aus dem Pensionsplan Ihr neuer Arbeitgeber übertragen.
Mit herzlichen Grüßen
A. Int. Inc.
-Unterschrift-
B. R. "
Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, die Firma E. , hat der Klägerin am 07.05.1999 folgendes Schreiben vorgelegt:
"Sehr geehrte Frau T. ,
die Firma Fi. GmbH & Co. KG, A. str. 74, 4.... D. , hat zum 01.07.1999 den Betrieb Ma. AG, E. -Str. 62, 9.... Sch. der Firma B. E. Reisebüro GmbH & Co. KG durch Rechtsgeschäft erworben. Ihr Arbeitsverhältnis geht daher nach § 613 a BGB durch Betriebsübergang zum 01.07.1999 auf die Firma Fi. GmbH & Co. KG mit allen Rechten und Pflichten über. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma Fi. GmbH & Co. KG widersprechen können. Ein Widerspruch muss binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens erklärt werden. Er hat zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit der B. E. Reisebüro GmbH unverändert erhalten bleibt und ein Arbeitsverhältnis mit der Firma Fi. GmbH & Co. KG nicht zustande kommt. Sofern Sie den Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklären, müssen Sie mit dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung rechnen, da Ihr Arbeitsplatz durch Rechtsgeschäft auf die Firma Fi. GmbH & Co. KG übergegangen ist und ein entsprechender Arbeitsplatz bei der B. E. Reisebüro GmbH & Co. KG nicht mehr vorhanden sein wird.
Wir bitten Sie, uns den Erhalt dieses Schreibens und Ihr Einverständnis mit dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma Fi. GmbH & Co. KG durch Unterschrift auf beiliegender Zweitschrift zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen Einverstanden:
E. Reisebüro GmbH & Co. KG
-Unterschrift- -Unterschrift-
W. Wa.
Datum A. T. "
Dieses Schreiben wurde von der Firma E. Reisebüro GmbH & Co. KG unterschrieben. Die Kopie, die dem Gericht vorgelegt wurde, ist von der Klägerin nicht unterschrieben.
Die Klägerin hat aber dem von E. mitgeteilten Betriebsübergang nicht widersprochen.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei der die Klägerin nach ihrer Tätigkeit für E. arbeitete, hat der Klägerin am 11.06.1999 Folgendes mitgeteilt:
"Zahlung der Betriebsrente für 1 Jahr
Abweichende Arbeitszeit
Anrechnung der Betriebszugehörigkeit
Sehr geehrte Frau T.,
als Zusatz zu Ihrem Anstellungsvertrag bestätigen wir Ihnen, dass FI. GmbH & Co. KG die Beiträge zur Betriebsrente für 1 Jahr bezahlt.
Abweichend zum Anstellungsvertrag beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im 1. Jahr 38,5 Stunden. Ab 01.07.2000 erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden.
Die Beschäftigungszeit im M. -Büro in Schweinfurt - seit dem 16.07.1988 - wird von FI. angerechnet.
Mit freundlichem Gruß
FI. GmbH & Co. KG
-Unterschrift-
ppa. A. E.
Regional-Geschäftsführer Region West
FI. "
Bei der Firma A. wurde mit Wirkung vom 01.01.1995 eine Regelung über die betriebliche Altersversorgung eingeführt, in der es u.a. heißt:
"...
1.5 Auf die Versorgungsleistungen haben die Begünstigten nach Maßgabe der Regelungen dieses Versorgungsplanes und der gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsanspruch. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 findet auf die Anwartschaften und Leistungen nach diesem Versorgungsplan Anwendung.
...
2.2 Die Teilnahme des Mitarbeiters an diesem Versorgungsplan beginnt am nächsten Monatsersten, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem der Mitarbeiter sechs Monate ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis mit A. steht und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.1 erfüllt.
...
3. Anrechenbare Dienstzeit
3.1 Die anrechenbare Dienstzeit beginnt mit dem Firmeneintritt des Mitarbeiters, frühestens jedoch mit Vollendung des 20. Lebensjahres. Maßgebend ist der Monatserste, zu dem die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
3.2 Die anrechenbare Dienstzeit endet spätestens an dem letzten Tag des Monats, der der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit A. vorausgeht oder mit ihr zusammenfällt.
3.3 Anrechenbar ist grundsätzlich nur die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit. Hierbei zählen ferner nur Jahre und volle Kalendermonate, in denen der Mitarbeiter in einem aktiven Vorsitzende mit A. gestanden hat.
Die anrechenbare Dienstzeit ist auf maximal 40 Jahre (480 Monate) begrenzt; über diese Grenze hinaus zurückgelegte Dienstzeiten sind nicht anrechenbar.
3.4 Als Zeiten, in denen der Mitarbeiter in einem "aktiven" Arbeitsverhältnis mit A. gestanden hat, zählen:
- Beschäftigungszeiten, für die A. dem Mitarbeiter das reguläre Arbeitsentgelt zahlt, sofern diese Zeiten nicht nach Abschnitt 3.5 ausgeschlossen sind.
- Beschäftigungszeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit (ohne Entgeltfortzahlung) in folge Krankheit, Unfall oder ärztlich angeordneter Heilmaßnahmen besteht; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Zeiten, wenn A. das reguläre Arbeitsentgelt gezahlt hätte, anrechenbar gewesen wären.
- Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter vom 17. Januar 1997).
- Zeiten des Erziehungsurlaubs bis zu insgesamt maximal einem Jahr; darüber hinaus jedoch dann und soweit der Mitarbeiter zulässige Teilzeitarbeit bei A. leistet.
3.5 Nicht als Zeiten, in denen der Mitarbeiter in einem "aktiven" Arbeitsverhältnis mit A. gestanden hat, zählen:
- Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen des geringfügigen Umfangs oder der kurzfristigen Dauer der Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland unterliegt.
- Zeiten des Erziehungsurlaubs soweit sie nicht unter Abschnitt 3.4 fallen.
- Zeiten, in denen aus sonstigen Gründen keine Entgeltpflicht seitens der Firma besteht, soweit sie nicht unter Abschnitt 3.4 fallen.
- Zeiten, in denen der Mitarbeiter nach Erreichen der normalen Altersgrenze in den Diensten der Firma steht.
- Zeiten, die außerhalb dieses Versorgungsplanes im Rahmen einer anderen unmittelbaren oder mittelbaren Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von A. oder einem anderen Unternehmen der A. Gruppe in Deutschland angerechnet werden.
...
14.2 Die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf Alterskapital setzt voraus, dass der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine anrechenbare Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (60 Kalendermonaten) bei A. zurückgelegt hat.
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft auf Alterskapital berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie das normale Alterskapital (siehe Abschnitt 7.2 und 7.3). Bei Mitarbeitern, die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, entspricht die Höhe der Anwartschaft mindestens dem Gesetz.
...
14.4 Scheidet der Mitarbeiter vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Alterskapital gemäß Abschnitt 14.2 aus, ohne jedoch zugleich auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, wird die Anwartschaft beim Ausscheiden mit einer Einmalzahlung abgefunden. Die Höhe der Abfindung wird nach dem Barwert der künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt des Ausscheidens unter Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und der für Pensionsrückstellungen jeweils geltenden Steuervorschriften bemessen. Weiter Ansprüche aus diesem Versorgungsplan bestehen nicht.
...
19. In-Kraft-Treten
19.1 Dieser Versorgungsplan tritt rückwirkend zum 01.01.1995 in Kraft. Er gilt ohneweiteres für Mitarbeiter der A. International Inc., Germany, die an diesem Datum oder später eingetreten sind.
19.2 Für Mitarbeiter, die bereits vor dem in Abschnitt 19.1 genannten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Versorgungsplans bei A. tätig gewesen sind, gilt er nur, wenn und soweit dies in einer Übergangsregelung oder sonstigen gesonderten Vereinbarung bestimmt ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 139 ff. d. A. verwiesen.
Zu dem rechtlichen Charakter der Versorgungsordnung haben die Parteien keine Angaben gemacht.
Im Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Firma E. heißt es unter § 4 (7):
"Die Mitarbeiterin wird in die betriebliche Altersversorgung mit einbezogen."
Bei diesem Unternehmen galt ebenfalls eine Versorgungsordnung, über deren rechtlichen Charakter die Parteien ebenfalls nichts mitgeteilt haben, in der es u.a. heißt:
"§ 1 Kreis der Versorgungsberechtigten
(1) Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter, der bei In-Kraft-Treten dieser Versorgungsordnung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu unserem Unternehmen steht oder danach mit ihm ein Arbeitsverhältnis begründet hat, erwirbt mit Vollendung des 25. Lebensjahres (Aufnahmealter) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.
(2) Für Mitarbeiter, die das Aufnahmealter noch nicht erreicht haben, ist diese Versorgungsordnung rechtlich unverbindlich und kann für sie keine Versorgungsansprüche begründen.
...
§ 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
(1) Versorgungsleistungen werden nur gewährt, wenn die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Mitarbeiter
a) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) gemäß § 4 bei dem Unternehmen abgeleistet hat;
b) bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hat;
c) nach Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden ist. Als Ausscheidezeitpunkt gilt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2) ...
Vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten Versorgungsleistungen nach Maßgabe des § 13 dieser Versorgungsordnung.
...
§ 13 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden
(1) Auch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten ihre Anwartschaften auf Versorgungsleistungen,, sofern die in § 1 Abs. 1 BetrAVG niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Renten werden jedoch erst vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, sofern die besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus der Leistung ermittelt, die den Mitarbeitern bzw. ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn die Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wären. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Für die Bestimmung der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit wird nur die Zeit berücksichtigt, die der Mitarbeiter nach seinem letzten Eintritt in das Unternehmen dort ununterbrochen verbracht hat.
(4) Veränderungen der Versorgungsordnung und der Bemessungsgrundlage für die Versorgungsleistungen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters eingetreten sind, bleiben bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistung außer Betracht.
(5) Scheiden Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen aus, so wird ihnen mitgeteilt, ob sie die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt haben und wie hoch ihre Altersrente bei Erreichen der Altersgrenze (§ 6) sein wird.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Versorgungsordnung wird auf Bl. 215 und 216 d. A. verwiesen.
Die Klägerin hat unter dem 17.10.2001 die Beklagte aufgefordert, ihr zu bestätigen, "dass die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung bei Ihn erfüllt sind." Außerdem hat sie gebeten, ihr "Auskunft über die Höhe der Versorgung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze zu erteilen." Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Briefes wird auf Bl. 12 d. A. verwiesen.
Die Beklagte hat daraufhin unter dem 14.11.2001 folgende Auskunft erteilt:
"Sehr geehrte Frau T. ,
das Anstellungsverhältnis mit unserer Vorgängerfirma Fi. GmbH & Co. KG begann am 01.07.1999. In einem Sideletter zu dem Anstellungsvertrag wurde von Herrn E. am 11.06.1999 zugesichert, dass für ein Jahr die Beiträge zur Betriebsrente gezahlt würden. Ein Betriebsübergang ist weder aus Ihrem Anstellungsvertrag noch aus diesem Sideletter oder aus den uns vorliegenden Unterlagen des Dienstleistungswechsels nachvollziehbar. Dies wäre auch völlig ungewöhnlich, da üblicherweise Grundlage des Betriebsübergangs ein Rechtsgeschäft ist; ein solches ist für die Firma Fi. nicht erkennbar.
Insofern kann ich Ihnen leider nicht bestätigen, dass die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind.
Ich muss Sie vielmehr bitten, uns mitzuteilen, wohin wir die für ein Jahr zugesagten Beiträge einschließlich der Berechnung der Höhe überweisen können. Uns ist weder eine Altersversorgung von A. noch von E. bekannt, aus der wir dieses entnehmen können.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Information geben zu können.
Mit freundlichem Gruß
T.
-Unterschrift-
E. P. "
Auch nachdem sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeschaltet hatten und eine entsprechende Auskunft verlangten, teilte die Beklagte unter dem 18.12.2001 der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Folgendes mit:
"Sehr geehrte Frau M. ,
wir vermögen in unseren Unterlagen keinen der von Ihnen angesprochenen Betriebsübergänge nachzuvollziehen. Auch aus den Vertragsunterlagen mit unserem Kunden ist dies nicht ersichtlich.
Uns ist auch weder eine Versorgungszusage der Firma A. noch der Firma E. bekannt.
Auch aus dem von Ihnen überreichten Urteil des Arbeitsgerichts Köln geht in diesem Zusammenhang nichts anderes hervor. Allerdings sind wir überrascht, dass in dem Urteil von einem Betriebsübergang auf unsere Vorgängerfirma FI. GmbH & Co. KG zum 01.07.1999 die Rede ist. Dies wird von uns ausdrücklich bestritten.
Da es aus unserer Sicht weder eine eigene Versorgungszusage noch eine aus Anlass eines Betriebsübergangs gab, können wir auch keine Auskunft über etwaige Versorgungsleistungen geben, für die keine Rechtsgrundlage besteht.
Mit freundlichen Grüßen
T.
-Unterschrift-
E. P. "
Auf B. 15 d. A. wird verwiesen.
Die Klägerin hatte bereits einen Rechtsstreit gegen die Firma E. Reisebüro GmbH in Köln geführt mit folgenden Anträgen:
1. Festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten erfüllt hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der Versorgung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze mitzuteilen.
Diesen Rechtsstreit hat die Klägerin in zwei Instanzen rechtskräftig verloren. Wegen des Inhalts der Urteile wird auf Bl. 52 ff. d. A. und Bl. 68 ff. d. A. verwiesen.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz vorgetragen,
ihr Arbeitsverhältnis sei von der Firma A. über die Firma E. über die Firma Fi. GmbH & Co. KG auf die Beklagte übergegangen. Der Betrieb, das von der Klägerin geleitete Reisebüro mit sämtlichen Betriebsmitteln sei durch Rechtsgeschäft auf die jeweiligen Erwerber übergegangen. Alle Mitarbeiter seien übernommen worden. Der Betrieb sei stets in den gleichen Räumen der Firma F. - was unstreitig ist - wie zuvor fortgesetzt worden. Im Übrigen begründet die Klägerin im Einzelnen mit Rechtsausführungen ihre Auffassung, dass sie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben habe.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin mitzuteilen, ob bei ihr die Voraussetzung einer unverfallen betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe die Klägerin eine Versorgungsordnung bei Erreichung der vorgesehenen Altersgrenze verlangen kann,
hilfsweise
festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten zu 2) erfüllt hat,
weiterhin hilfsweise
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der Versorgung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
der Anbieterwechsel der Geschäftsreisedienstleister bei der Firma F. habe sich in unterschiedlicher Weise vollzogen. Jeder Dienstleister habe unterschiedliche Bearbeitungsmethoden bei Vornahme von Buchungsvorgängen, Prozessabläufen etc. Es habe nicht aufgeschlossen werden können, dass sich jeder Geschäftsreisevermittler stets ein und desselben Computerbuchungssystems, z.B. Start Amadeus, Galileo, bediene. Auch habe nicht ausgeschlossen werden können, dass ein Nachfolgeunternehmen gegenüber dem Vorgängerunternehmer bei der Erbringung von Geschäftsreisedienstleistungen unterschiedlichen Anforderungen des Kunden unterlegen habe. Es werde bestritten, dass die Klägerin vor dem 01.01.1996 von der Firma A. am gleichen Standort bei der Firma F. beschäftigt wurde. Die übergebenen Bescheinigungen der Firma A. seien insoweit nicht aussagekräftig. Auch ein Betriebsübergang von der Firma E. auf die Firma Fi. GmbH & Co. KG werde bestritten. Der Beklagten lägen keine Unterlagen vor, aus denen im Rahmen der gewonnenen Neuausschreibung bei der Firma F. tatbestandlich ein Betriebsübergang ersichtlich sei. Im Übrigen begründet die Beklagte mit Rechtsausführungen, warum ihrer Meinung nach keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente vorliege.
Das Arbeitsgericht Bremen hat durch Urteil vom 15. Januar 2003 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch als erfüllt angesehen, im Übrigen aber festgestellt, dass die Klägerin keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe.
Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf Bl. 98 ff. d. A. verwiesen.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 23.04.2003 zugestellt. Die Klägerin hat mit einem am 21.05.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.07.2003 mit einem am 22.07.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt - insoweit von der Beklagten unbestritten - vor,
dass sie vom 01.06.1986 bis zum 31.12.1993 in einem Schweinfurter Reisebüro bei Th. C. beschäftigt gewesen sei. Im Übrigen wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und begründet die Berufung mit Rechtsausführungen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 111 ff. d. A. verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 15.01.2003 (Aktenzeichen: 10h Ca 10302/02) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin falle nicht unter den Versorgungsplan, der bei der Firma A. International Inc. Germany am 01.01.1995 in Kraft gesetzt worden sei, da dieser Versorgungsplan nur für die Mitarbeiter gelte, die nach dem 31.12.1994 bei der Firma A. eingetreten seien. Die Klägerin sei jedoch bereits am 01.01.1994 bei der Firma A. eingetreten. Im Übrigen begründet die Beklagte mit Rechtsausführungen ihren Abweisungsantrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bl. 220 ff. d. A. verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die bisher gestellten Anträge zu unbestimmt sind und so geändert werden müssten, dass insbesondere erkennbar sei, nach welcher Versorgungsordnung die Klägerin meine, eine unverfallbare Anwartschaft zu haben. Insoweit fand eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung statt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte jedoch, er sehe sich nicht in der Lage, die Anträge entsprechend den Hinweisen des Vorsitzenden zu verändern.
Für die Beklagte wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, es sei für sie bei dem "Betriebsübergangstourismus" nicht mehr nachvollziehbar, wie die einzelnen Regelungen über die betriebliche Altersversorgung in der Vergangenheit Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse gehabt hätten. Es sei deshalb erforderlich, dass eine gerichtliche Entscheidung ergehe, aus der man die rechtliche Situation und die noch offenen vom Vorsitzenden dargelegten Probleme erkennen könne.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I
Die Berufung ist bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes, der dem Beschwerdewert entspricht, statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.
II
Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 6 BetrAVG ist erfüllt. Die Berufung war insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
a) Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann. Die Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG ist weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Sie ist eine Wissenserklärung, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll. Eine Auskunft soll Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufdecken und den ausgeschiedenen Arbeitnehmern Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor Eintritt des Versorgungsfalles durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen. Eine Klage auf Erteilung einer anderen Auskunft ist dazu nicht geeignet. Der Arbeitgeber ist an den Inhalt der Auskunft nicht gebunden (vgl. dazu: BAG Urt. v. 09.12.1997 - 3 AZR 695/96 - mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BAG und die Literatur).
b) Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 14.11.2001 (Bl. 13 d. A.) den Auskunftsanspruch der Klägerin erfüllt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung seien nicht erfüllt und sie hat diese Auffassung im Einzelnen kurz begründet. Diese Auskunft hat sie noch einmal gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 18.12.2001 wiederholt und auch insoweit kurz begründet.
Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Voraussetzungen des § 1 b BetrAVG i.V.m. § 30 f BetrAVG als nicht gegeben ansieht. Da dies aus Sicht der Beklagten zumindest nachvollziehbar ist, kann die Berufungskammer nur feststellen, dass der Auskunftsanspruch erfüllt ist.
2. Der erste Hilfsantrag ist unzulässig.
a) Die Auskunft dient grundsätzlich nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Sie soll Meinungsverschiedenheiten über den Grund des Anspruchs, über Berechnungsgrundlagen aufdecken und den ausgeschiedenen Arbeitnehmern Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor Eintritt des Versorgungsfalls durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen. Ein Anspruch auf eine neue Auskunft kommt erst dann in Betracht, wenn rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien Einigkeit erzielt wird, dass eine bestimmte Versorgungsordnung für bestimmte Zeiträume Anwendung findet (vgl. BAG a.a.O.).
Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage richtet sich nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG Urt. v. 13.02.2003 - Az.: 8 AZR 102/02). Zwar können nach dieser Vorschrift nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG Urt. v. 21.05.1992 - Az.: 6 AZR 19/91; BAG Urt. v. 13.02.2003 - Az.: 8 AZR 102/02). Unter den Begriff "Rechtsverhältnis" fallen auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen einer solchen Rechtsbeziehung. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn das angestrebte Feststellungsurteil mit seiner lediglich idiellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen (vgl. BAG Urt. 13.02.2003 - Az.: 8 AZR 102/02).
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente gemäß § 1 b BetrAVG i.V.m. § 30 f BetrAVG erworben hat. Dennoch war der erste Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen, weil er viel zu allgemein formuliert ist und auch nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass zwei Versorgungsordnungen als für die Klägerin maßgeblich in Betracht kommen, die Klägerin sich nicht in der Lage sah, ihre Anträge so umzustellen, dass nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts der Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs beseitigt wäre. Dazu hätte zumindest klargestellt werden müssen, ob die Klägerin meint, allein die Versorgungsordnung der Firma E. Reisebüro GmbH sei auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden oder aber die Versorgungsordnung bei A. International Inc. sei maßgeblich oder aber, ob nach Auffassung der Klägerin beide Versorgungsordnungen einen Anspruch für die jeweilige Betriebszugehörigkeit geben.
Eine solche Klarstellung ist nicht erfolgt, der Vortragt der Klägerin lässt verschiedene Anspruchsgrundlagen möglich erscheinen, wie im Folgenden auszuführen ist:
aa) Nach § 30 f BetrAVG ist, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind, § 1 b Abs. 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt entweder mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Dies wird als unverfallbare Anwartschaft in § 30 f BetrAVG bezeichnet. Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt unter den genannten Voraussetzungen die Anwartschaft gemäß § 1 b BetrAVG erhalten.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
bb) Die Klägerin war bei ihrem Ausscheiden zum 30.09.2001 bei der Beklagten 35 Jahre alt.
cc) Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt eine mehr als zwölfjährige Betriebszugehörigkeit erworben.
a' Die Parteien haben eine Anrechnung der Vorbetriebszeiten mindestens seit dem 16.07.1988 vereinbart. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Fi. International, die mit dem Schreiben vom 11.06.1999 als Zusatz zum Anstellungsvertrag diese Anrechnung der Klägerin zugesagt hat. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich verpflichtet, die bei anderen Arbeitgebern erworbenen "Vordienstzeiten" so zu behandeln, als seien sie bei Fi. GmbH & Co. KG abgeleistet.
aa' Willenserklärungen sind nach § 133 BGB auszulegen. Jeder Auslegung vorausgehen muss allerdings die Feststellung des Erklärungstatbestands, d.h. die Ermittlung der für die Auslegung relevanten Tatsachen (vgl. BGH NJW-RR 92 S. 773). Die Willenserklärung muss auch auslegungsbedürftig sein. Hat die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für die Auslegung kein Raum (vgl. BGH LM § 2084 BGB Nr. 7). Der anerkannte Grundsatz, dass eindeutige Erklärungen keiner Auslegung bedürfen, stellt klar, dass es keiner Sinnentwicklung bedarf, wenn am Erklärungsinhalt kein Zweifel möglich ist (vgl. dazu: Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., § 133 BGB Rdz. 6). Ist die Willenserklärung auslegungsfähig, muss die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung ausgehen (vgl. BGH NJW-RR 92 S. 1140). Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG NJW 71 S. 689). Schließlich ist auch die Entstehungsgeschichte, insbesondere bei Willenserklärung, die im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss abgegeben werden, bzgl. des Vertrages mit zu berücksichtigen.
bb' Die Klägerin hat mit der Firma Fi. GmbH & Co. KG einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und als "Zusatz zu dem Anstellungsvertrag" hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Erklärungen im Schreiben vom 11.06.1999 (Bl. 19 d. A.) abgegeben. Dass hier auch die Ansprüche aus den vorhergehenden Arbeitsverträgen übernommen werden sollen, ergibt sich schon daraus, dass auch Beiträge zur Betriebsrente geregelt werden. Dass diese Regelung nicht mit § 613 a BGB in Einklang steht, weil Ansprüche aus einer Versorgungsordnung nicht automatisch und ohneweiteres nach einem Jahr von einem Rechtsnachfolger nicht mehr erfüllt werden müssen, ändert nichts daran, dass hier offensichtlich die Firma Fi. GmbH & Co. KG unter Zugrundelegung ihrer falschen Rechtsauffassung sich bereit erklärte, die Beiträge, die nach der Versorgungsordnung von E. zu zahlen waren, zu übernehmen. Aber auch allein der Hinweis, die Beschäftigungszeiten im M. -Büro in Schweinfurt, dem Arbeitsplatz, den die Klägerin während der angerechneten Zeit seit dem 16.07.1988 eingenommen hat, würden angerechnet, kann nach Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung nur dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Rechte und Pflichten, die die Klägerin während dieser Zeit erworben hat, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen werden sollten. Diese Auffassung wird durch den Hinweis, dass zumindest für ein Jahr die Betriebsrentenbeiträge gezahlt werden sollen, bestätigt.
b' Aus dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ergibt sich zudem, dass sie die Betriebsübergänge von A. zu E. und weiter auf Fi. GmbH & Co. KG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, nicht mehr bestreiten will. Wenn die Beklagte im Einzelnen darauf eingeht, warum die bei A. am 01.01.1995 eingeführte Versorgungsordnung für die Klägerin keinen Anspruch auf eine unverfallbare Rente beinhaltet und wörtlich vorträgt, "diese ... Voraussetzung ist nicht gegeben, da die Klägerin bereits am 01.01.1994 und somit nach dem 31.12.1994 bei A. International Inc. Germany eingetreten sei", kann dies nur bedeuten, dass zumindest die nachfolgenden Betriebsübergänge nicht mehr bestritten werden sollen. Ferner ist der Vortrag des Vertreters der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt B. jun., in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer, "für die Beklagte sei bei dem "Betriebsübergangstourismus" nicht mehr nachvollziehbar, wie die einzelnen Regelungen über die betriebliche Altersversorgung in der Vergangenheit Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse hatten", nur so zu werten, dass die vorgetragenen Betriebsübergänge nicht mehr bestritten werden sollen.
Zudem hat die Beklagte in der Berufungsinstanz den Vortrag der Klägerin, es habe am 31.12.1993 ein Betriebsübergang von Th. C. zu A. International Inc. stattgefunden, überhaupt nicht bestritten.
c' Letztlich sieht die Kammer das Bestreiten der Betriebsübergänge durch die Beklagte in der ersten Instanz als unsubstantiiert an.
Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass sich ihr Arbeitsplatz stets in den gleichen Räumen bei der Firma F. in Schweinfurt, später M. -Büro in Schweinfurt befunden hat, dass Mobiliar und Technik stets von allen Betriebserwerbern übernommen worden sind. Sie hat ferner das Schreiben von A. International Inc. vom 06.02.2002 vorgelegt sowie das Schreiben Anlage K 3, aus dem sich ergibt, dass dieser Arbeitgeber der Klägerin als Eintrittsdatum den 01.06.1986 vermerkt hat und damit konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Betriebsübergang angenommen wird. Der Arbeitgeber A. International Inc. hat ferner mit dem Schreiben vom 06.02.2002 dargelegt, dass auch ein Betriebsübergang auf E. vorgelegen hat. Die Beklagte wäre insoweit verpflichtet gewesen, im Einzelnen darzutun, aus welchen Tatsachen sich ergeben soll, dass insoweit ein Betriebsübergang nicht vorliegt. Nichts anderes gilt für den Betriebsübergang von E. auf Fi. GmbH & Co. KG. Hier hat die Klägerin zusätzlich zwei Schreiben der Firma E. vorgelegt. Mit dem Brief vom 25.11.1999 weist dieser ehemalige Arbeitgeber der Klägerin darauf hin, dass ein Betriebsübergang auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten stattgefunden hat, und im Schreiben vom 07.05.1999 wird die Klägerin über den Betriebsübergang, die Folgen und ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt. Auch insoweit liegt ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten nicht vor.
d' Beim Wechsel des Betriebsinhabers durch Einzelrechtsnachfolge werden die zum Erwerber überwechselnden Arbeitnehmer durch § 613 a BGB grundsätzlich vor Nachteilen geschützt. § 613 a BGB bedeutet zunächst, dass der Erwerber alle Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis übernehmen und auch die Ruhegeldanwartschaft und Zusagen der übernehmenden Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen muss. Der Inhalt der Ruhegeldzusage wird durch den Betriebsinhaberwechsel nicht berührt (vgl. BAG BB 1977 S. 1202). Dies bedeutet zunächst, dass bei der späteren Berechnung der Betriebsrenten auch die vor der Übernahme zurückgelegten Dienstzeiten berücksichtigt werden müssen, gleichgültig, ob die Anwartschaft bereits unverfallbar war oder nicht (vgl. BAG DB 1994 S. 220). Die Rechtsfolgen des § 613 a BGB sind zwingend. Sie können daher nicht durch eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, und zwar auch nicht mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abbedungen werden (vgl. BAG DB 1988 S. 400). Auch Erlassverträge sind unwirksam (vgl. BAG DB 1992 S. 2038).
Die Klägerin hat bei der Firma A. International Inc. einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, der beim Übergang des Arbeitsverhältnisses auf E. allerdings noch verfallbar war, erworben.
Das Gleiche ist denkbar für Ansprüche aus der bei E. beim Eintritt der Klägerin geltenden Versorgungsordnung.
aa' Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, ob die von der Klägerin eingereichte Versorgungsordnung Anspruchsgrundlage für ihren Anspruch sein kann, weil der Versorgungsplan erst rückwirkend zum 01.01.1995 in Kraft getreten ist (§ 19.1 der Versorgungsordnung) und in § 19.2 geregelt wird, dass er für Mitarbeiter, die bereits vor dem im Abschnitt 19.1 genannten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Versorgungsplanes bei A. tätig gewesen sind, nur gilt, "wenn und soweit dies in einer Übergangsregelung oder sonstigen Vereinbarung bestimmt ist." Die Formulierung in Ziff. 19.2 spricht dafür, dass vor dem In-Kraft-Treten der eingereichten Versorgungsordnung (Bl. 192 ff. d. A.) eine andere Versorgungsordnung galt, aus der die Klägerin einen Anspruch haben könnte; denn nur dann macht es Sinn, Regelungen für eine "Übergangsregelung" in einer Versorgungsordnung vorzusehen.
Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, die Klägerin also keine Ansprüche nach einer "älteren" bei A. in Kraft gesetzten Versorgungsordnung hätte, ist zumindestens die Versorgungsordnung, die zum 01.01.1995 in Kraft getreten ist, anzuwenden. Die Klägerin hätte dann nach diesem Versorgungsplan einen Anspruch aus Gleichbehandlung, da überhaupt nicht ersichtlich ist, dass es einen sachlichen Grund dafür gibt, dass Mitarbeiter, die bereits seit längerer Zeit bei der Firma A. International Inc. tätig waren, keinen Anspruch haben, für neu Eintretende jedoch ein Anspruch auf Altersversorgung gegeben wird. Eine solche Ungleichbehandlung wäre unzulässig und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde dazu führen, dass die Klägerin einen Anspruch aus der seit dem 01.01.1995 geltenden Versorgungsordnung hat.
bb' Welches Schicksal diese Versorgungsordnung und die Ansprüche der Klägerin aus ihr bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf E. gehabt hat, ist für die Kammer nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht festzustellen; denn immer dann, wenn beim Veräußerer als auch bei dem Erwerber - wie im vorliegenden Fall bei E. - betriebliche Versorgungswerke bestehen, ist eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten denkbar. Es können besondere Kollisionsprobleme entstehen, die je nach zugrundeliegendem Rechtsbegründungsakt unterschiedlich zu lösen sind (vgl. dazu und zu den verschieden Lösungsmöglichkeiten: Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Loseblattausgabe, allgemeinrechtlicher Teil, ART Rdz. 904 - 912). U.a. hängt die Lösung der Kollisionsprobleme davon ab, welchen Rechtscharakter der Versorgungsplan bei A. einerseits und bei E. andererseits hatte. Ob trotz einer bei E. Reisebüro GmbH bestehenden Versorgungsordnung, aus der die Klägerin nach § 4 Ziff. 7 des Arbeitsvertrages Ansprüche erworben hat, die Ansprüche sich weiterhin nach der Versorgungsordnung bei A. International Inc. richten, kann die Kammer schon deshalb nicht entscheiden, weil der Rechtscharakter dieser Versorgungsordnung nicht mitgeteilt worden ist und weil nicht klargestellt ist, ob die Klägerin meint, dass z.B. nach dem Günstigkeitsprinzip die Versorgungsordnung von E. die Versorgungsordnung von A. International Inc. abgelöst hat.
cc' Es ist mithin denkbar, dass die Klägerin sowohl Ansprüche nach der bei A. International Inc. zum Zeitpunkt ihres Eintritts geltenden Versorgungsordnung hat, dass sie einen Anspruch aus der bei diesem Unternehmen seit dem 01.01.1995 geltenden Versorgungsordnung hat als auch dass sie einen Anspruch hat nach der bei E. geltenden Versorgungsordnung. Schließlich könnte, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, auch eine Quotierung denkbar sein (vgl. dazu: Höfer, a.a.O., ART Rdz. 909 ff.).
dd' Aber auch dann, wenn die Klägerin erst frühestens seit dem 01.01.1995 eine Versorgungszusage hat, liegen die Voraussetzungen des § 30 f BetrAVG vor, da die Beschäftigungszeiten beim Veräußerer und Erwerber für die Bestimmungen der Unverfallbarkeit zusammenzurechnen sind, sogar auch dann, wenn im veräußerten Betrieb keine Versorgungszusage bestand (vgl. BAG DB 1984 S. 301; Schoden, BetrAVG, 2. Aufl., 2003 § 1 b Rdz. 58 ff. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG).
c) Nach allem ist festzuhalten, dass die Klägerin einen unverfallbaren Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten erworben hat, dass z.Zt. aber nicht festgestellt werden kann, nach welcher Versorgungsordnung dieser Anspruch besteht.
d) Da die Klägerin auch nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung, in der die verschiedenen möglichen Ansprüche von der Kammer ausführlich dargestellt wurden, sich nicht in der Lage sah, ihre Anträge zu ändern, die gestellten Anträge den Konflikt der Parteien aber nicht endgültig lösen können, war die Klage bzgl. des ersten Hilfsantrages als unzulässig abzuweisen.
3. Das gleiche Schicksal wie der Hilfsantrag zu 1 teilt der Hilfsantrag zu 2, weil auch er offen lässt, nach welcher Versorgungsordnung ein Anspruch gegeben sein soll, deshalb auch eine Erfüllung durch die Beklagte den Rechtsfrieden zwischen den Parteien nicht herstellen könnte. Hinzu kommt, dass dieser Antrag im Ergebnis identisch ist mit dem Antrag zu 1 und insoweit ein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist.
4. Die Kammer verhehlt aber nicht, dass sie davon ausgeht, dass die Beklagte ihre bisher vertretene Rechtsauffassung einer eingehenden kritischen Prüfung unterzieht, die notwendigen Erkundigungen bei den Unternehmen, die am "Betriebsübergangstourismus", wie die Beklagte es in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer genannt hat, während der Beschäftigungszeit der Klägerin beteiligt waren, einholt und der Klägerin ggf. eine neue Auskunft erteilt. Die Klägerin andererseits muss klären, ob vor dem 01.01.1995 bei der Firma A. International Inc. eine andere Versorgungsordnung bestanden hat, sie muss anspruchsbegründende Tatsachen vortragen, es sei denn, sie beschränkt ihre Ansprüche auf die, die sich aus der bei E. geltenden Versorgungsordnung ergeben (vgl. dazu: BAG DB 1984 S. 301 und BAG DB 1979 S. 2431).
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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