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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 22/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
Legt der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin persönlich die Kündigungsschutzklage in das Faxgerät ein und wählt die Nummer des zuständigen Arbeitsgerichts, kontrolliert er sodann die Richtigkeit der Faxnummer im Display und erhält die Bestätigung des Zugangs des Schriftstücks auf dem Sendebericht durch den üblichen "OK"-Vermerk, so hat er seine nach § 5 KSchG erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, dass auch im Sendebericht noch einmal die Richtigkeit der gewählten Fax-Nummer überprüft wird, so dass die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte nicht bemerkt hat, dass statt der - richtigen - gewählten Nummer des Arbeitsgerichts "+494213615453" die durch einen technischen Fehler in der Telefonvermittlungszentrale der bremischen Verwaltung falsch zurück übermittelte Nr. "+494210995453" in dem Sendebericht vermerkt war, nicht zu einem nach § 5 KSchG der Klägerin anzulastenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten führt, wenn das Fax wegen eben dieses Fehlers nicht beim Arbeitsgericht eingeht.
Landesarbeitsgericht Bremen BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3 Ta 22/07

In dem Beschwerdeverfahren

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 04.04.2007 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.

Die am 27.09.1972 geborene, nicht verheiratete Klägerin war seit dem 01.01.2005 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.01.2007, zugegangen am 29.01.2007, zum 28.02.2007 gekündigt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2007, eingegangen im Original am 21.02.2007, hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Auf dem Schriftsatz ist vermerkt "vorab per Telefax 361-5453"; ein Telefax ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.

Nach Klagezustellung am 26.02.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 26.02.2007, eingegangen am 28.02.2007 und am 01.03.2007 an den klägerischen Prozessbevollmächtigten übersandt, darauf hingewiesen, dass die Klagefrist gemäß § 4 KSchG nicht eingehalten sei.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.03.2007, eingegangen im Original am 07.03.2007, nachträgliche Klagezulassung beantragt.

Sie hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe erst am 05.03.2007 durch Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.02.2007 erfahren, dass die am 16.02.2007 vorab per Telefax übersandte Klage scheinbar nicht bei Gericht eingegangen sei.

Sie habe ihren Bevollmächtigten rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt. Dieser habe am Vormittag des 16.02.2007 persönlich die Klage verfasst, ausgedruckt, kopiert und persönlich vorab per Telefax an das Arbeitsgericht übersandt. Der Bevollmächtigte habe dabei um 11:08 Uhr die unterschriebene Klage in sein Faxgerät eingelegt, die Nr. 3615453 in sein Faxgerät eingegeben, die gewählte Nummer noch einmal im Display des Gerätes überprüft und die Starttaste betätigt. Die Klageschrift sei eingezogen und gesendet worden. Davon habe sich der Bevollmächtigte persönlich überzeugt. Zum einen gebe das Gerät nach erfolgreicher Übermittlung einen so genannten positiven Quittungston ab, den der Bevollmächtigte deutlich vernommen habe. Zum anderen drucke es einen Sendebericht, den der Bevollmächtigte kontrolliert habe. Auch dort sei unter Ergebnis das Resultat OK angeführt, was ebenfalls nur bei einer erfolgreichen Übermittlung erscheine.

Zwar werde auf dem Sendebericht nicht die gewählte Nummer 3615453 angezeigt, sondern die Nummer 0995453. Dies erfolge allerdings aus Gründen, die nicht im Bereich des Bevollmächtigten, sondern im Bereich des Gerichts lägen. Dies sei dem Bevollmächtigten auch aus anderen Verfahren bekannt und geschehe auch bei anderen Prozessbevollmächtigten, z.B. bei Herrn Rechtsanwalt E. (Einzelheiten Blatt 23 ff.). Aus dem Einzelverbindungsnachweis für den Monat Februar 2007 ergebe sich, dass am 16.02.2007 um 11:11 Uhr eine Verbindung zu der Nummer 0421 / 361-5453 stattgefunden habe (Einzelheiten Blatt 37).

Nach alledem habe der Klägervertreter davon ausgehen dürfen, dass er die Klageschrift per Telefax erfolgreich an das Gericht gesendet habe. Darüber hinaus unterhalte er ein Fach beim Bremischen Anwaltsverein, über das er an die Behördenpost angeschlossen sei. Er habe persönlich die Klageschrift im Original am Mittag des 16.02.2007, mithin drei Tage vor Fristablauf, dort dem Behördenpostkreislauf zugeführt. Er habe daher weiter davon ausgehen können, dass er zusätzlich auch auf diesem Wege die Frist würde waren können. Nach alledem treffe weder die Klägerin noch deren Bevollmächtigten irgendein Verschulden daran, dass die Klage nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Kündigungsschutzklage vom 16.02.2007 nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht verhindert gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben.

Offensichtlich habe das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits seit Oktober 2006 Schwierigkeiten mit der Kennung der Faxgeräte des Arbeitsgerichts Bremen. Dergleichen sei bei Faxgeräten anderer Prozessbevollmächtigten nicht der Fall. Gerade dann, wenn es in der Vergangenheit Verbindungsunregelmäßigkeiten gegeben habe, hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch einfache telefonische Nachfrage sich bei Gericht davon überzeugen müssen, ob die Telefaxklage dort rechtzeitig eingegangen sei. Gleiches gelte für die Einlegung in das Anwaltsfach. Für die Behauptung, die Klageschrift sei fristwahrend in das Anwaltsfach eingelegt worden, reiche die Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung nicht aus.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Beschluss vom 04.04.2007 die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 12.04.2007 zugestellt. Mit einem am 20. April 2007 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, durch die Ladung zur Güteverhandlung, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens am 23.02.2007 zugegangen sei, habe dieser von dem Eingangsdatum der Klage beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Kenntnis gehabt. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin treffe auch ein Verschulden. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthalte keinen konkreten Anhaltspunkt für die Behauptung der Klägerin, es habe offenkundig ein Fehler im Bereich des Faxgerätes des Gerichts vorgelegen. Da dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Übermittlungsschwierigkeiten seines Faxgerätes bekannt gewesen seien, hätte er durch einen einfachen Anruf beim Arbeitsgericht sich danach erkundigen müssen, ob die Faxklage dort eingegangen sei.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Beschluss vom 25.04.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat zur Begründung seines Beschluss Folgendes ausgeführt:

"Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet.

1. Die Kündigungsschutzklage ist erst nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG eingereicht worden. Es ist unstreitig, dass die Kündigung vom 26.01.2007 der Klägerin am 29.01.2007 zuging. Die Klage gegen die Beklagte wurde im Original erst am 21.02.2007 eingereicht; die Klagefrist gem. § 4 KSchG lief aber bereits am 19.02.2007 ab. Es war daher vorab durch die Kammer über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu entscheiden (§ 5 Abs. 4 KSchG).

2. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vom 06.03.2007, eingegangen am 07.03.2007, ist zulässig.

a) Gem. § 5 Abs. 3 KSchG ist der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nur innerhalb von 2 Wochen ab Behebung des Hindernisses, welches der rechtzeitigen Klageerhebung im Wege stand, zulässig. Das Hindernis ist behoben, wenn der Arbeitnehmer erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen konnte, dass die Klage verspätet ist und dass und in welcher Frist die nachträgliche Zulassung beantragt werden kann. Die Begründung des Nichtverschuldens der verspäteten Klageerhebung und die Mittel zur Glaubhaftmachung müssen innerhalb dieser Frist vorgetragen werden. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der 2-Wochen-Frist ist ausgeschlossen (vgl. dazu ErfK-Kiel, 7. Aufl., § 5 KSchG Rn. 23 ff. mit weiteren Nachweisen).

b) Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung fristgemäß gestellt worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er erstmals durch Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.02.2007, ihm zugegangen am 05.03.2007, von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hat. Den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung hat er sodann mit Schriftsatz vom 05.03.2007, eingegangen am 06.03.2007 und damit fristgemäß, gestellt.

3. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist auch begründet, da die Klägerin ohne ihr Verschulden und ohne zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (§ 5 Abs. 1 KSchG).

a) Grundsätzlich sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Arbeitnehmers bei der Einreichung der Kündigungsschutzklage zu stellen. Im Interesse der Rechtssicherheit in einer für die Vertragsparteien so wichtigen Frage wie der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er alle Vorkehrungen trifft, die in seiner Lage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse getroffen werden können (vgl. Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 23.07.1999, 4 Ta 48/99, LAGE § 5 KSchG Nr. 96). Die konkreten Anforderungen an die Pflichten des Arbeitnehmers bestimmen sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Einhaltung einer gegenüber dem Gericht einzuhaltenden Frist unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht überspannt werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.02.2000, NZA 2000, S. 789 ff. zu § 5 KSchG). Ob Verschulden des Bevollmächtigten zuzurechnen ist, ist umstritten (vgl. dazu ErfK, a.a.O., Rn. 7).

b) Geht man von diesen Grundsätzen aus, so war die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert, die Klagefrist § 4 KSchG einzuhalten. Die gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten der Auffassung folgen würde, dass Verschulden des Bevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre; ein solches liegt nicht vor.

Dass die Klägerin selbst ein Verschulden an der Fristversäumnis treffen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er - nachdem die Klägerin ihn aufgesucht habe - bereits am 16.02.2007 selbst die an diesem Tag gefertigte Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht unter der Nummer 0421/361-5453 gefaxt habe. Er hat diese Angaben durch Vorlage des Faxsendeberichts und durch Vorlage des Einzelverbindungsnachweises für den Monat Februar 2007 untermauert. Aus den glaubhaft gemachten Darlegungen in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass eine Faxverbindung mit dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Kammern Bremen, unter der Nummer 0421/361 -5453 am 16.02.2007 erfolgt ist. Zwar sind auf dem Faxsendebericht die Ziffern 361 durch 099 ersetzt, es ist jedoch durch den Einzelverbindungsnachweis erkennbar, dass es sich um die Verbindung zum Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Kammern Bremen, handeln muss, da dort die zutreffende Faxnummer des Arbeitsgericht angegeben ist. Warum eine andere Nummer auf dem Sendebericht angezeigt wird, kann unter diesem Gesichtspunkt dahinstehen, da der Bevollmächtigte der Klägerin ersichtlich die zutreffende Faxnummer gewählt hat und mit dieser auch eine Verbindung zustandegekommen ist. Auch die Dauer der Verbindung von 1:11 Minuten kann zeitlich - je nach Faxgerät - der Übersendung der Kündigungsschutzklage entsprechen. Dass die Uhrzeiten auf Sendebericht und Einzelverbindungsnachweis etwas abweichen (11:08 bzw. 11:11:51) dürfte auf die üblichen Ungenauigkeiten der Uhren technischer Geräte zurückzuführen sein; aus dem Einzelverbindungsnachweis ist jedenfalls erkennbar, dass in zeitlicher Nähe kein anderes Fax zu einer ähnlichen Nummer gesendet wurde.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner gesonderten Nachfrage beim Arbeitsgericht, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass unter der richtigen Nummer gesendete Faxe, bei denen das Faxgerät ein Übermittlung quittiert, beim Empfänger auch eingehen. Ein Verschulden des Bevollmächtigten der Klägerin, dass dieser ggf. zuzurechnen wäre, ist daher nicht erkennbar, sodass die Klage nachträglich zuzulassen war."

Im Nichtabhilfebeschluss hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Folgendes ausgeführt:

"Hinsichtlich des entsprechenden Vortrages der Beklagten in der Beschwerdeschrift ist noch darauf hinzuweisen, dass es dahinstehen kann, ob und ggf. wann der Klägervertreter bereits durch die Angaben auf der Ladung vor dem 05.03.2007 Kenntnis von der Verfristung der Klage erklangt hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Klägervertreter diese Ladung bereits am 23.02.2007 erhalten hätte, so wäre die 2-Wochen-Frist gem. § 5 Abs. 3 KSchG mit der Stellung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung am 07.03.2007 gewahrt.

Im Übrigen ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Fax zwar nicht zur Gerichtsakte gelangt ist, dies aber nicht zwingend bedeutet, dass ein Fax nicht eingegangen ist. Ebenso ist denkbar, dass dieses aufgrund technischer Fehler nicht ausgedruckt wurde oder versehentlich mit einem anderen Faxeingang verbunden wurde und in eine andere Akte gelangt ist. Konkrete Erkenntnisse hierüber liegen nicht vor; auszuschließen ist so etwas allerdings ebenfalls nicht. Im Hinblick auf die Darlegungen der Klägerseite ist daher ein Verschulden an der Verspätung nicht erkennbar."

Das Landesarbeitsgericht folgt nach eigener Sachprüfung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschluss in vollem Umfang. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Inzwischen ist durch zahlreiche aufgetretene Fehler in der Faxübermittlung gerichtsbekannt, dass wegen Arbeiten am Server der BREKOM, der bremischen Telefongesellschaft, die alle Telefonanschlüsse und Faxanschlüsse der bremischen Behörden und Gesellschaften betreut, Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Faxen aufgetreten sind, und zwar ist in diesen Fällen dem Absender stets die "099" mit den letzten vier Ziffern der gerichtlichen Faxnummern mitgeteilt wurden. Der Geschäftsleiters des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hat von Amts wegen allen Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven und des Landesarbeitsgerichts Bremen mitgeteilt, dass diese Schwierigkeiten bestanden haben, inzwischen aber beigelegt sind. Damit reduziert sich die Frage, ob den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden trifft auf die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte nicht beim Arbeitsgericht nachgefragt hat, ob das Fax eingegangen ist, obwohl der Sendebericht eine andere Empfängernummer wiedergegeben hat, in dem als Verbindungsnummer angegeben war "+49 4210995453".

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass er die unterschriebene Klage selbst in sein Fax eingelegt, die Nummer "3615453", die Faxnummer des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, in sein Faxgerät eingegeben, die gewählte Nummer noch einmal im Display des Gerätes überprüft und die Start-Taste betätigt hat. Ein so genannter "positiver Quittungston" seines Faxgeräts sei vernommen worden, der Sendebericht sei kontrolliert worden. Das Resultat "OK" erfolge bei einer erfolgreichen Übermittlung. Durch Vorlage des Einzelverbindungsnachweises vom 16.02.2007 Bl. 38 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte auch glaubhaft gemacht, dass zu der angegebenen Zeit ein Fax an das Arbeitsgericht mit der zutreffenden Nummer 3615453 abgesandt wurde.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer hieße es, die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten überspannen, von ihm zu verlangen, dass er, nachdem er im Display die korrekte Nummer des Faxgerätes des Arbeitsgerichtes kontrolliert hat und im Sendebericht das OK "wahrgenommen" hat, erneut zu kontrollieren, ob die im Display des Faxgerätes erschienene richtige Nummer auch auf dem Sendebericht steht. Dies gilt umso mehr, als ein flüchtiger Blick zeigt, dass die letzten vier Nummern richtig wiedergegeben sind. Feststeht zudem inzwischen, dass der Fehler im Faxgerät des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven zu suchen ist. Dieser Fehler ist dem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Eine doppelte Kontrolle der Ausgangsnummern sowohl im Display als auch auf dem Sendebericht kann in einem solchen Fall nicht verlangt werden.

Nach allem trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein Verschulden, so dass die Klage vom Arbeitsgericht zu Recht nachträglich zugelassen worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Bremen, den 20.06.2007

Ende der Entscheidung

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