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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 23/04
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 91 Abs. 1
BetrVG § 102
1) Die erstattungsfähigen Anwaltskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts werden in aller Regel durch die Kosten begrenzt, die mit der Heranziehung eines Anwalts aus dem Bezirk des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts verbunden sind.

2) Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz außerhalb des Bezirks des Landesarbeitsgerichts in einem Berufungsverfahren fehlt es in aller Regel wegen des den Arbeitsgerichtsprozess beherrschenden Grundsatzes der Verfahrensverbilligung an einem anerkennenswerten Grund.

3) Flugkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Benutzung der Bahn unzumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte den Gerichtstermin mit einem Zug, der um 6.59 Uhr den Ort der Kanzlei verlässt, erreichen kann.


Landesarbeitsgericht Bremen Beschluß

Aktenzeichen: 3 Ta 23/04

In dem Beschwerdeverfahren

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 17.03.2004 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 521,30 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien stritten über zwei Instanzen um die Berechtigung einer der Klägerin von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung. In der ersten Instanz hatte die Klägerin mit ihrer Klage obsiegt, in der zweiten Instanz wurde auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung vom 28.10.2003 hat die Beklagte für ihren Prozessbevollmächtigten Reisekosten in Höhe von € 490,30 sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von € 31,00 für die Reise von Berlin nach Bremen zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht geltend gemacht. Zur Begründung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der ehemals in Bremen bestehende Betrieb keine eigene Personalabteilung habe, sämtliche Personalangelegenheiten und arbeitsrechlichen Angelegenheiten würden zentral von der Hauptverwaltung der Beklagten in Berlin verwaltet, zudem sei der Betrieb der Beklagten in Bremen zwischenzeitlich im Verlauf des Rechtsstreits geschlossen und die verbleibenden Arbeitsaufgaben in der Hauptverwaltung nach Berlin bzw. auf den Betrieb der Beklagten nach Hamburg übertragen worden. Eine Beauftragung der Prozessbevollmächtigten in Berlin erfolge stets von der Hauptverwaltung in Berlin für die jeweiligen in Deutschland vertretenen Betriebe der Beklagten. Die Kanzlei sei als Hauskanzlei der Beklagten tätig. Wegen des erstinstanzlichen Urteils zu Gunsten der Klägerin sei die Rechtsvertretung durch die Prozessbevollmächtigten in Berlin geboten gewesen. Die geltend gemachten Reisekosten für eine Flugreise orientierten sich strikt an dem Gebot der Kostenminimierung; denn durch eine etwaige Übernachtung in Bremen und dem weiteren - neben dem beanspruchten- Tage- und Abwesenheitsgeld für einen Tag und den Reisekosten wären höhere Kosten angefallen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.03.2004 die erstattungsfähigen Kosten auf € 584,20 festgesetzt und dabei die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt € 521,30, dessen Festsetzung ebenfalls beantragt war, nicht berücksichtigt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die erstattungsfähigen Reisekosten der Höhe nach begrenzt seien auf die fiktiven Reisekosten einer Partei zum Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort. Voraussetzung für die Festsetzung dieser fiktiven Kosten sei jedoch, dass die Partei nicht in der Lage sei, den Prozessbevollmächtigten telefonisch oder schriftlich zu informieren. Der Beklagten, deren Unternehmen bundesweit tätig ist und die als geschäftsgewandt anzusehen sei, sei es zuzumuten gewesen, dass sie einen in Bremen ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und diesen entsprechend telefonisch oder schriftlich informiert.

Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 23. März 2004 zugestellt. Mit einer am 25. März 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet die Beklagte sich mit Rechtsauführungen unter Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Frankfurt gegen diese Entscheidung.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur Frage der Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten von auswärtigen Kanzleien zum Gerichtsort ist auch nach neuen Recht uneinheitlich. Teilweise werden die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts für grundsätzlich erstattungsfähig gehalten (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2002 S,. 435), teilweise wird dies von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, z.B. Ersparung einer Informationsreise (OLG München, JurBüro 201 S 224), teilweise werden die Reisekosten mit den Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten verglichen (OLG Schleswig-Holstein, JurBüro 2001 S. 197), teilweise werden die Reisekosten begrenzt auf die Entfernung zwischen Gerichtsort und Wohn- und Geschäftssitz der Partei (OLG Köln, JurBüro 2002 S. 426), teilweise wird strikt daran festgehalten, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erstatten sind (OLG Koblenz, JurBüro 2002 S. 290 und JurBüro 2002 S 202).

Mit der herrschenden Meinung geht die Beschwerdekammer davon aus, dass sich für den Arbeitsgerichtsprozess, für den seit Jahren uneingeschränkte Anwaltszulassung in allen Instanzen gilt, aus der neuen Rechtsprechung der Zivilgerichte nach Beendigung der Verknüpfung von Lokalisationsprinzip und Anwaltszwang keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten bestimmt sich vielmehr nach den besonderen Gegebenheiten des Arbeitsgerichtsprozesses und hier insbesondere nach dem Prinzip der Kostenminimierung (vgl. GK Wenzel ArbGG § 12 a RdNr. 63). Die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht wird danach sehr kontrovers behandelt. Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts werden häufig grundsätzlich von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen (vgl. LAG Sachsen, LAGE § 91 ZPO NR. 28). Zum Teil wird die Berücksichtigung der hypothetischen Reisekosten in Höhe einer ersparten Informationsreise der Partei zum Anwalt am Gerichtssitz anerkannt (vgl. Arbeitsgericht Wetzlar, BB 1993 S. 583, LAG Kiel, JurBüro 1984 s. 444). zum Teil wird aber auch die Berücksichtigung der anwaltlichen Reisekosten bis zur Höhe ersparter Informationskosten mit der Begründung versagt, dass es in der Berufungsinstanz nur um Rechtsfragen gegangen sei (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, LAGE § 91 ZPO Nr. 12).

Einen Ausweg aus der verwirrenden Meinungsvielfalt weist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1962, AP Nr. 27 zu § 91 ZPO i.V.m.d. weiterführenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.07.19970 AP Nr. 32 zu § 91 ZPO (vgl. auch Wenzel aaO RdNr. 65). Das Bundesarbeitsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass die Befugnis der Parteien, sich sowohl beim Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht durch jeden bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nicht auf dem Umweg über eine restriktive Handhabung der Kostenerstattung in Frage gestellt werden darf. Andererseits muss der den Arbeitsgerichtsprozess aus sozialpolitischen Gründen beherrschende Grundsatz der Verfahrensverbilligung beachtet und die nach § 46 Abs. 2 entsprechend anwendbare kostenrechtliche Grundnorm des § 91 Abs. 1 ZPO umgesetzt werden. Regelmäßig sprechen deshalb stichhaltig sachliche Gründe dafür, die Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen einem Rechtsanwalt aus dem Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts aus dem näheren Bereich des Landesarbeitsgerichts zu übertragen. Differenzierte betriebsverfassungsrechtliche oder sonstwie betriebsbezogene Regelungen, Besonderheiten des sog. "Landesarbeitsrechts" und regionale Eigentümlichkeiten des jeweiligen Wirtschaftszweiges machen es typischerweise notwendig, einen mit diesen Verhältnissen vertrauten Rechtsanwalt heranzuziehen . Diese Zusammenhänge haben das Bundesarbeitsgericht dazu geführt, die Notwendigkeit der entstandenen anwaltlichen Reisekosten solange zu bejahen, wie die Partei einen im Bereich des erstinstanzlichen oder zweitinstanzlichen Gerichts ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht beauftragt hat. Diese überzeugende Lösung ist auf das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Hamm aaO und LAGE § 91 ZPO Nr. 29, LAG München, DB 2001 S. 2560, LAG Düsseldorf AP Nr. 29 zu § 91 ZPO).

Auch bei der Beurteilung des Falles der in weiter Entfernung vom erst- und zweitinstanzlichen Gericht ansässigen Prozesspartei muss erstattungsrechtlich auf die prozesstypischen Verhältnisse abgestellt werden. Der wesentliche Anknüpfungspunkt liegt auch hier in den betrieblichen Verhältnissen, landesrechtlichen Vorschriften oder Eigentümlichkeiten des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Soll dem Grundsatz der Prozessverbilligung in typisierender Abwägung der Prozesssituation Rechnung getragen werden, so erscheint es angemessen, die notwendigen Kosten auf den Betrag zu beschränken, der auf die typischen Gegebenheiten des Arbeitsgerichtsprozesses zurückgeht.

Die erstattungsfähigen Anwaltskosten werden daher in aller Regel durch die Kosten begrenzt, die mit der Heranziehung eines Anwalts aus dem Bezirk des erst- bzw. zweitinstanzlichen Gerichts verbunden sind. Damit wird sogleich der äußere Rahmen für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten zum Berufungs- oder Revisionsgericht bestimmt. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz außerhalb des abgesteckten Rahmens fehlt es in aller Regel angesichts der den Arbeitsgerichtsprozess bestimmenden Grundsätze an einem anerkennenswerten Grund (vgl. LAG Hamm AP Nr. 32 zu § 91 ZPO, LAG Düsseldorf LAGE § 91 ZPO Nr. 10, LAG Schleswig-Holstein LAGE § 91 ZPO Nr. 22, Wenzel MDR 1980, S. 540).

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1962 steht mit dieser Auffassung in Einklang. Für die Berücksichtigung eines weitergehenden Kostenaufwands, der auf die Beauftragung eines für die Prozessmaterie besonders qualifizierten Rechtsanwalts zurückgeht, ist damit kein Raum. Es bewendet bei den hypothetischen Kosten eines im Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts (vgl. Wenzel aaO, Rdn 67 und 68).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, bei der die Frage der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und die Frage, ob ein freier Arbeitsplatz an einem anderen Ort vorhanden war, im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens standen. Es handelt sich um einen durchschnittlichen Kündigungsschutzprozess, bei dem eine einfache Tatsachenlage und eine dezidierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorlagen. Es bestand überhaupt kein Grund, einen Rechtsanwalt in Berlin zu beauftragen. Die vom Landesarbeitsgericht Frankfurt heran gezogenen Argumente sind nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

III.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Flugkosten ohnehin nicht erstattungsfähig wären. Zum Termin vor dem Landesarbeitsgericht hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem ICE, der Berlin Zoo um 6.59 Uhr verlässt, reisen können. Es wären dann Fahrtkosten in Höhe von € 130,00 und bei Vorhandensein einer Bahncard von € 65.00 zusätzlich Abwesenheitsgeld in Höhe von € 31.00 angefallen. Ein höherer Betrag wäre nicht erstattungsfähig gewesen. Hierauf kommt es jedoch nicht mehr an.

Nach allem war die sofortige Beschwerde auf Kosten der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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