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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 69/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 572 Abs. 1
ArbGG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Bremen BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3 Ta 69/05

In dem Beschwerdeverfahren

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16.12.2005 (Nichtabhilfebeschluss) wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Nichtabhilfeprüfung an das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven - 1. Kammer - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Auf die Rüge der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 24.11.2005 folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

2. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 30.11.2005 zugestellt. Mit einem am 6. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht Bremen eingegangen Schriftsatz hat die Beklagte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven zur Abhilfeprüfung übersandt.

Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hat durch Beschluss vom 16.12.2005, der nur durch den Vorsitzenden gefasst wurde, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven ist zu Unrecht durch den Einzelrichter getroffen. Nach ganz herrschender Auffassung (vgl. ErfK-Koch, 5.Aufl., § 48 ArbGG, Rdziff. 7; GK-Barder, ArbGG, § 48 Rdziff. 60 sowie die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen) muss das Arbeitsgericht über die Frage, ob der sofortigen Beschwerde abgeholfen wird, durch die Kammer entscheiden. Hinter dieser Auffassung steht der - zutreffende - Grundsatz, dass ein von der Kammer gefasster Beschluss auch von der Kammer überprüft werden muss und nicht eventuell durch den Einzelrichter abgeändert werden darf. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Landesarbeitsgericht hält es für erforderlich, wegen Verletzung des grundgesetzlich garantierten Gebots, dass der jeweils im Voraus bestimmte zuständige Spruchkörper entscheidet, dem Arbeitsgericht in der Besetzung mit der vollen Kammer die Möglichkeit zu geben, sich auch inhaltlich mit der Begründung der sofortigen Beschwerde, die neue rechtliche Aspekte enthält, auf die in der Nichtabhilfeentscheidung nicht eingegangen wurde, auseinanderzusetzen.

Da § 68 ArbGG im Beschwerdeverfahren nicht gilt (vgl. ErfK-Koch a.a.O., § 68, Rdziff. 1) konnte die Zurückverweisung an die 1. Kammer des Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven erfolgen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Bremen, den 05.01.2006

Ende der Entscheidung

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