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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 3 TaBV 7/06
Rechtsgebiete: BetrVG, TV Ratio, TV 122, ZPO, BBiG, TVG, KSchG, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 1
BetrVG § 3
BetrVG § 3 Abs. 1
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 4
BetrVG § 3 Abs. 5
BetrVG § 3 Abs. 5 Satz 2
BetrVG § 5
BetrVG § 5 Abs. 1
BetrVG § 62
BetrVG § 64
BetrVG §§ 72 f.
BetrVG § 78
BetrVG § 78 a
BetrVG § 78 a Abs. 2
BetrVG § 78 a Abs. 3
BetrVG § 78 a Abs. 4
BetrVG § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BetrVG § 78 a Abs. 4 Nr. 2
BetrVG § 97 Abs. 1
BetrVG § 98 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 102
BetrVG § 103
BetrVG § 128
TV Ratio § 15 Abs. 1
TV 122 § 1
TV 122 § 1 Abs. 1
TV 122 § 3
TV 122 § 3 Abs. 1
TV 122 § 3 Abs. 2
TV 122 § 3 Abs. 4
TV 122 § 3 Abs. 4 Satz 1
TV 122 § 4 Satz 2
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 2
BBiG § 1 Abs. 1 a. F.
BBiG § 1 Abs. 2 a. F.
BBiG § 1 Abs. 5 1. Altern. a. F.
TVG § 1 Abs. 2
KSchG § 15
GKG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 3 TaBV 7/06

Verkündet am: 12.10.2006

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Dritte Kammer - aufgrund der mündlichen Anhörung vom 12. Oktober 2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin - Beteiligte zu 1 - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30.11.2005 - 7 BV 60/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2), einem ehemaligen Mitglied der Auszubildendenvertretung, mit der Beteiligten zu 1) - Arbeitgeberin - gemäß § 78 a BetrVG zu Stande gekommen ist und ob dieses gegebenenfalls aufzulösen ist.

Die Beteiligte zu 1) (Betrieb T. T. früher T. T. C. (TTC)) ist ein Betrieb der D. T. AG, der die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den T. konzern durchführt.

Die betrieblichen Interessenvertretung der Auszubildenden richtet sich nach dem Tarifvertrag Mitbestimmung TTC (vgl. Bl. 59 ff. d. A.).

Außerdem haben die Beteiligte zu 1) und die Dienstleitungsgewerkschaft ver.di einen Zuordnungstarifvertrag für die D. T. AG abgeschlossen, wegen dessen Inhalt auf Bl. 65-66 d. A. verwiesen wird.

Die Interessenvertretung der Auszubildenden richtet sich nach dem TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001, der u. a. folgenden Inhalt hat:

"Präambel

Die Qualität der Ausbildung im Konzern D. T. AG muss auch unter den sich ständig ändernden organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dauerhaft gesichert werden, um jungen Menschen eine Zukunftsperspektive zu eröffnen und allen Konzerngesellschaften der D. T. langfristig und nachhaltig einen kompetenten Nachwuchs zur Verfügung stellen zu können. Diese Vereinbarung hat das Ziel, die Mitbestimmung in einer geänderten Ausbildungsorganisation auszugestalten und zu sichern, bei der die Einstellungen der Auszubildenden in einer Qualifizierungsorganisationseinheit erfolgen. Dabei sollen auch die Möglichkeiten genutzt werden, die das neue Betriebsverfassungsgesetz bietet.

§ 1 Mitbestimmungsstruktur

(1) Das T. T. C. (im Nachfolgenden TTC genannt) stellt einen Betrieb mit einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen und einer Konzern-Auszubildendenvertretung dar. Die Zuordnung und die Anzahl der Freistellungen werden in besonderen Tarifverträgen geregelt.

(2) Darüber hinaus werden bei den Berufsbildungsstellen Betreuungsgremien gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG eingerichtet, in die Mitglieder der Betriebsräte aus den Konzernunternehmen, in deren Betrieben Ausbildung stattfindet, sowie Vertreter der Auszubildendenvertretung entsandt werden.

§ 2 Betriebsrat

(1) Die Wahl, Aufgaben, Stellung und die Rechte des Betriebsrats bestimmen sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich geregelt, nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildende haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht für diesen Betriebsrat. Der Betriebsrat des TTC vertritt die Arbeiter, Angestellten und Beamten; er arbeitet mit den Auszubildendenvertretungen zusammen.

(2) Der Betriebsrat des TTC nimmt für die Auszubildenden und Auszubildendenvertretungen die Rechte nach § 103 BetrVG wahr.

§ 3 Auszubildendenvertretung

(1) Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretung richten sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen geltenden Bestimmungen des BetrVG. Auszubildendenvertreter haben in ihrem Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe, Auszubildende während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen.

(2) Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines Betriebsrats nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 BetrVG. Die Führung von Rechtsstreitung und Einigungsstellenverfahren steht nur der Konzernauszubildendenvertretung zu.

(3) Die Auszubildendenvertretungen werden bei der Einstellung der Auszubildenden entsprechend § 99 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG beteiligt. Verweigert die Auszubildendenvertretung die Zustimmung, kann die Einstellung nur nach Beratung mit der Konzernauszubildendenvertretung vorgenommen werden.

(4) Die §§ 78 und 78 a BetrVG finden auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretung. Scheidet ein voll freigestelltes Mitglied der Auszubildendenvertretung wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Funktion aus, hat der Konzern nach Beratung mit dem KBR eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen. Die Wünsche des ausscheidenden Mitglieds sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(5) Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines Betriebsrats nach § 102 BetrVG bei Kündigung von Auszubildenden.

§ 4 Bildung der Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen

Wahlberechtigt zu den Auszubildendenvertretungen sind alle Auszubildenden der jeweiligen Berufsbildungsstelle. Wählbar sind alle Beschäftigten des T. konzerns aus der jeweiligen Region, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt wird, soweit sie das 25. Lebensjahr zum Wahlzeitpunkt noch nicht vollendet haben.

§ 5 Zahl der Auszubildendenvertreter

Für die Zahl der Mitglieder der Auszubildendenvertreter gilt § 62 BetrVG entsprechend.

§ 6 Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit der Auszubildendenvertreter

Der Zeitpunkt der Wahl und die Amtszeit richten sich nach § 64 BetrVG.

§ 7 Konzernauszubildendenvertretung

(1) Auf Ebene der Leitung des TTC wird eine Konzernauszubildendenvertretung gebildet, die mit dem Betriebsrat des TTC, dem Gesamtbetriebsrat der T. AG und dem Konzernbetriebsrat der T. AG zusammenarbeitet. Sie nimmt beratend an den Sitzungen des Betriebsrats des TTC teil; für sie gelten dabei die Rechte einer gesetzlichen JAV gegenüber ihrem Betriebsrat entsprechend.

(2) Die Konzernauszubildendenvertretung setzt sich aus 14 Vertretern der Auszubildendenvertretungen, die eine dreiköpfige Geschäftsführung wählen, zusammen. Die Einzelheiten der Entsendung werden mit den Tarifvertragsparteien geregelt.

(3) Für die Konzernauszubildendenvertretung gelten die §§ 72 f. BetrVG sinngemäß.

(4) Die Konzernauszubildendenvertretung führ die Rechtsstreite und Einigungsstellenverfahren für die Auszubildendenvertretungen (§ 3 Abs. 2)

Protokollnotiz zu § 5 und § 7:

Rechtzeitig vor der übernächsten Wahl überprüfen die Vertragsparteien, ob die Gremiengröße ausreichend ist."

Seit Anfang 2002 wird die Ausbildung im Konzern der D. T. einheitlich durch den eigenständigen Betrieb T. T. (TT) durchgeführt. Darüber hinaus findet in diesem Betrieb die Weiterbildung statt. Beim TT werden die Ausbilder und das für die im TT anfallenden Verwaltungsaufgaben erforderliche Personal beschäftigt. Für das TT ist auch ein eigenständiger Betriebsrat gebildet.

Die Arbeitgeberfunktion gegenüber den Auszubildenden wird durch die Geschäftsleitung des Betriebes T. T. bzw. durch den Leiter Ausbildung (jeweils mit Sitz in B. ) ausgeübt. Auf Grund der räumlichen Entfernung der einzelnen Berufsbildungsstellen und der großen Anzahl an Auszubildenden wurden wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf die Leiter der Berufsbildungsstellen übertragen. So werden die Berufsausbildungsverträge jeweils zwischen der Beteiligten zu 1) bzw. dem Leiter der jeweiligen Berufsbildungsstelle und dem Auszubildenden abgeschlossen Alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Änderung der persönlichen Verhältnisse, Nebentätigkeiten etc. betreffen, werden von der jeweiligen Berufsbildungsstelle wahrgenommen. Die einzelnen Standorte des Betriebes haben keine rechtliche Eigenständigkeit.

Die Ausbildung im TT beträgt etwa ein Drittel der Ausbildungszeit, zwei Drittel der Ausbildungszeit findet die praktische Ausbildung durch Betriebseinsätze in Konzernunternehmen statt.

In der Vergangenheit wurden bei der Beteiligten zu 1) sämtliche unter den Schutz des § 78 a BetrVG fallenden Auszubildendenvertreter übernommenen.

Am 08.05.2004 führten die D. T. AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ein Gespräch im Zusammenhang mit dem Angebot zum Beschäftigungsbündnis vom 25.03.2004. Die Gesprächsnotiz (Bl. 62 - 64 d. A.) hat u.a. folgenden Inhalt:

"D. Nachwuchskräfte

Die nach TV Ratio für 2004 übernommenen bzw. zu übernehmenden Nachwuchskräfte (NwKr) werden in Vivento pauschal mit 1.620 Euro monatlich bezahlt. Weitergehende Zahlungen erfolgen nicht.

Ergebnisniederschrift:

Die Parteien sind sich einig, dass über den Pauschalbetrag hinaus kein Anspruch auf ein Leistungsentgelt und auf die Sonderzuwendung besteht.

Der Pauschalbetrag wird zum 01.01.2005 auf 1.664 € erhöht.

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden nach der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 TV Ratio ab dem 01.01.2005 nicht besteht.

Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrganges übernommen. Die Übernahme erfolgt nach Bestenauslese. Unter Anrechnung auf die 10 % Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Azubi-Vertretung übernommen.

Ergebnisniederschrift:

Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass dies rund 80 Azubi-Vertreter sind.

Die Tarifvertragsparteien sind sich weiter darüber einig, dass es gemeinsames Ziel ist, dass 50 % der NwKr 2004 extern und intern vermittelt werden sollen. Aus dieser gemeinsamen Zielansprache ergeben sich jedoch keine individuellen Ansprüche.

E. Auszubildendenvertreter

Die Protokollnotiz zum TV Ratio vom 26.05.2003 findet auf die Auszubildendenvertreter des Prüfungsjahrgangs 2004 Anwendung

Die Tarifvertragsparteien verabreden, entlang den Gerichtsentscheidungen zu den Übernahmeverlangen Ende September, in eine Prüfung einzutreten, ob die Auszubildendenvertreter, die bis heute ein Übernahmeverlangen gestellt haben, übernommen werden können."

Diese Gesprächsnotiz ist von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden.

Die Tarifvertragsparteien schlossen am 18.08.2005 einen Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC (Bl. 249 f. d. A.), der zum 01.01.2005 in Kraft trat. Dieser hat folgenden Inhalt:

"Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC ("TV 122")

§ 1 Änderung des TV Mitbestimmung TTC ("TV 122")

Hinter § 3 Abs. 4 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:

Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC ("TV 122") § 3 Abs. 4 TV 122 i.V.m. § 78 a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter Anwendung, die am 01.05. (Sommerprüfung) oder am 01.12. (Frühjahrsprüfung) ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20 % der Auszubildenden-Übernahmequote je Prüfungsjahrgang begrenzt, wobei eine nur geringfügige Überschreitung unschädlich ist.

Diese PN verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2008.

Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dies für den Prüfungsjahrgang 2005 ausnahmsweise max. 96 ordentliche AV sind. Die Gesamt-Übernahmequote von 400 Auszubildenden für 2005 wird dadurch nicht erhöht.

2. Die Übernahme soll grundsätzlich mandatswahrend erfolgen. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren unter Einbeziehung von TT und der KAV einen Prozess, der eine möglichst unterbrechungsfreie Übernahme der Ausbildungsvertreter unter Beachtung der Zielsetzung dieser PN sicherstellt."

Wegen des Inhalts des Tarifvertrages vom 18. August 2005 wird im Übrigen auf Bl. 213 ff. d. A. verwiesen.

Die Beteiligte zu 1) versandte mit Datum vom 29. September 2004 an die "HR-Bereiche der Divisionen" ein Schreiben mit dem Betreff "Erstbeschäftigung von Nachwuchskräften und Fachhochschulabsolventen im Jahre 2005" in dem es u.a. heißt:

"...

im Rahmen der diesjährigen Tarifverhandlungen wurde vereinbart, dass 2005 10 % der Nachwuchskräfte (NwKr) des Prüfungsjahrganges - im Jahre 2005 somit 400 NwKr (Auszubildende und Fachhochschulabsolventen) - dauerhaft auf Arbeitsplätze im Konzern übernommen werden.

Die nachstehenden wesentlichen Eckpunkte zur Erstbeschäftigung der Nachwuchskräfte wurden am 15.07.2004 im Konzernführungskreis Personal beschlossen:

- Qutenaufteilung auf Divisionen.

- 20 % der jeweiligen Quote werden durch Auszubildendenvertreter besetzt.

- Die Übernahme erfolgt nach der Bestenauslese; hierzu stellen TT bzw. TBA (für FH-Absolventen) Entscheidungshilfen zur Verfügung. Der Bestenauslese wird auch dadurch Rechnung getragen, dass 60 % der Übernahmequote Nachwuchskräfte mit Ausbildungszeitverkürzung angeboten werden.

- Die Auswahl erfolgt durch die Divisionen.

- Die Erstbeschäftigung soll unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung erfolgen.

- Einstellungen über die festgelegten Quoten hinaus bedürfen der Zustimmung durch die Vivento im Rahmen des definierten Regelprozesses.

Nachstehend werden detaillierte Regelungen zum Übernahmeprozess bekannt gegeben.

1. Die Übernahmequote wurde wie folgt auf die Berichtsunits aufgeteilt:

- T-Com: 270, davon 162 mit Ausbildungsverkürzung

- TSI: 60, davon 36 mit Ausbildungsverkürzung

- T-Mobile: 30, davon 18 mit Ausbildungsverkürzung

- T-Online: 10, davon 6 mit Ausbildungsverkürzung

- GHS: 30, davon 18 mit Ausbildungsverkürzung

2. Bitte beachten Sie, dass 20 % der Übernahmequote ausschließlich für Auszubildendenvertreter vorgesehen sind (T-Com: 54; TSI: 12; T-Mobile: 6; T-Online: 2; GHS: 6). Dieser Quotenanteil ist nicht zur Besetzung mit anderen Absolventen freigegeben. Hierzu empfehlen wir ein zentrales Monitoring in den Divisionen.

Weitere Einzelheiten zur Übernahme der AV werden derzeit noch mit dem Sozialpartner abgestimmt und baldmöglichst bekannt gegeben.

..."

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 451 ff. d. A. verwiesen.

Außerdem erhielten alle Nachwuchskräfte, die Sommer 2005 die Ausbildung/das Studium beenden am 18. Februar 2005 ein Schreiben mit dem Betreff "Informationen zum Übernahmeprozess Sommer 2005", das u. a. folgenden Inhalt hat:

"...

Ihre Ausbildungs-/Studienzeit in unserem Unternehmen neigt sich dem Ende. Sie befinden sich bereits in der heißen Phase der Prüfungsvorbereitung. Sie wissen, dass der Konzern D. T. entschieden hat, im Jahr 2005 10 % (ca. 400) der besten Nachwuchskräfte eines Prüfungsjahrganges unbefristet zu übernehmen. Zu den Absolventen zählen Auszubildende, Duale Stundenten und max. 16 Studenten der FH Leipzig (= lt. Vereinbarung max. 10 der Immatrikulationsquote) des Prüfungsjahrganges 2005.

...

1. Grundsätzliches zur Übernahmequote

Inzwischen wurden im inländischen Konzern 211 (stand: 08.02.05) Nachwuchskräfte des Prüfungsjahrganges 2005 dauerhaft eingestellt, weitere ca. 20 Einstellungen sind in Kürze noch zu erwarten. Im Sommer 2005 können somit im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden freien Quote weitere 170 (Stand: 08.02.05) Absolventen übernommen werden. Im Konzernführungskreis Personal wurde festgelegt, dass 60 % der Übernahmeplätze 2005 für Verkürzer und 40 % für die Regelauslerner zum Sommer reserviert werden. In einigen Berufsbildern sind jedoch im Sommer auch Verkürzer enthalten.

In o.g. Quoten sind 20 % ausschließlich für ordentliche Auszubildendenvertreter enthalten. Dieser Quotenanteil ist nicht zur Besetzung mit anderen NwKr freigegeben.

...

4. Übernahme AV

Gemäß § 78 a BetrVG gelten für AV-Vertreter besondere Regelungen. Einzelheiten zur Übernahme der AV werden derzeit mit dem Sozialpartner abgestimmt und baldmöglichst bekannt gegeben.

..." Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 251 ff. d. A. verwiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat seine Ausbildung zum Systemelektroniker in der Berufsbildungsstelle (BBi) P. der Antragstellerin absolviert und mit Bestehen der Abschlussprüfung am 16.06.2005 beendet. Er war ordentliches Mitglied der Auszubildendenvertretung der Berufsbildungsstelle Br. und beantragte mit Schreiben vom 08.06.2005 "gemäß § 78 a BetrVG die Weiterbeschäftigung nach Beendigung meines Ausbildungsverhältnisses ...Der Vollständigkeit halber teile ich mit, dass ich notfalls auch bereit bin, in einem befristeten oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis oder auf einem nicht ausbildungsgerechten Arbeitsplatz, ggf. mit niedrigerer Bezahlung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. ...". Auf Bl. 61 d. A. wird verwiesen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) noch nicht fest, ob dem Beteiligten zu 2) ein Arbeitsplatzangebot unterbreitet werden würde. Die Beteiligte zu 1) hat deshalb, da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Entscheidung zu Gunsten des Beteiligten zu 2) getroffen worden war, fristwahrend das Verfahren eingeleitet. Der Beteiligte zu 2) beantragte mit Schreiben vom 07.06.2005 die Weiterbeschäftigung nach § 78 a BetrVG. In dem Schreiben heißt es ergänzend:

Mit ihren Antrag von 30.06.2005, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht per Fax eingegangen, verlangt die Beteiligte zu 1) die Feststellung, dass mit dem Beteiligten zu 2) kein Anstellungsverhältnis begründet wurde, hilfsweise die Auflösung des nach § 78 a BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2).

Die Beteiligte zu 1) hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, dem Beteiligten zu 2) stehe kein Übernahmeanspruch aus § 78a BetrVG zu, da diese Norm aufgrund der Struktur der Ausbildung bei der Beteiligten zu 1) keine Anwendung finde. Da die Auszubildenden in einem reinen Ausbildungsbetrieb eingegliedert seien, komme § 78a BetrVG nicht zur Anwendung (auf Bl. 36 - 41 d. Akte wird Bezug genommen). Es bestehe allenfalls ein tarifvertraglicher Übernahmeanspruch. Die Tarifvertragsparteien hätten jedoch in zulässigerweise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zugestandene Rechte nachträglich wieder einzuschränken und die Anzahl der zu übernehmenden Auszubildendenvertreter zunächst auf 80, mit der tarifvertraglichen Neuregelung vom 18.08.2005 für den Prüfungsjahrgang 2005 auf 96 von 197 Auszubildendenvertreter zu beschränken.

Die Beteiligte zu 1) hat weiter vorgetragen, sie müsse zur Reduzierung der immensen Nettoverbindlichkeiten den Personalbedarf in erheblichem Umfang reduzieren. Es könnten aus diesem Grunde, anders als in den anderen Jahren zuvor, lediglich 400 Nachwuchskräfte nach dem Prinzip der Bestenauslese unter Anrechnung der ordentlichen Auszubildendenvertreter ungeachtet ihrer Prüfungsergebnisse ein Arbeitsplatzangebot erhalten.

Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) sei ihr auch nicht zumutbar. Es sei eine betriebsbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen (auf Bl. 52 - 54 d. Akte wird Bezug genommen). Im Ausbildungsbetrieb TT stünden derzeit keinerlei freie Arbeitsplätze für Berufsanfänger Systemelektroniker zur Verfügung. Ferner seien, was nicht bestritten ist, auch keine entsprechend freien und besetzbaren Stellen in der Jobbörse ausgeschrieben. Sie sei auch nicht verpflichtet, einem Änderungswunsch des Beteiligten zu 2) nachzukommen und ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen anzubieten. Ausschlaggebend sei, dass sie einen entsprechenden Wunsch bei keinem der Auszubildenden nachkomme. Auf freie Stellen im Zusammenhang mit der Wochenarbeitszeitreduzierung aufgrund des Tarifvertrages Beschäftigungsbündnis könne nicht abgestellt werden. Die freien Arbeitsplätze seien besetzt. Allerdings ergebe auch eine unternehmensbezogene Betrachtungsweise die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2). Dies folge bereits aus dem hohen Personalüberhang bei der Beteiligten zu 1). Die insoweit im Betrieb Vivento auf die Vermittlung auf neue Dauerarbeitsplätze wartenden Stammkräfte seien vorrangig zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung des Beteiligten zu 2) sei u. a. auch dadurch begründet, dass sich dieser trotz Kenntnis der im Jahre 2005 neuen Verfahrensweise auf keinen der in der Jobbörse für Nachwuchskräfte der Beteiligten zu 1) angebotenen Posten beworben und somit nicht am Auswahlverfahren, in das auch die Auszubildendenvertreter eingebunden waren, teilgenommen habe.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt

festzustellen, dass mit dem Beteiligten zu 2) kein Arbeitsverhältnis gemäß § 78a BetrVG begründet wurde, hilfsweise das nach § 78a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligten zu 2) - 5) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben vorgetragen:

Die Auszubildenden der Beteiligten zu 1) seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren (auf Bl. 142 f und 188 f d. Akte wird Bezug genommen). § 78a BetrVG finde direkt Anwendung. Einer Erwähnung im Tarifvertrag bedürfe es nicht. Allerdings sei von den Tarifvertragsparteien auch nicht beabsichtigt oder möglich gewesen, die Rechtsfolge des § 78a BetrVG außer Kraft zu setzen. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch aber auch aus dem Tarifvertrag.

Dass unstreitig 20 % des Ausbildungsjahrganges von der Beteiligten zu 1) übernommen worden sei, stehe einer Beschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht entgegen. Aus dem Tarifvertrag vom 18.08.2005 werde deutlich, dass bei der Beteiligten zu 1) eine konzernweite, jedenfalls eine unternehmensweite Weiterbeschäftigung der Auszubildendenvertreter vorgenommen werde. Insoweit sei das Vorbringen der Beteiligten zu 1) zur betriebsbezogenen Betrachtungsweise überholt. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Tarifvertrag ergebe sich, dass eine Bewerbung auf einen in der Jobbörse angebotenen Posten Voraussetzung für die Übernahme im Rahmen des § 78a BetrVG sei.

Weiterhin sei fraglich, nach welchen Auswahlkriterien zwischen den zu übernehmenden und den nicht zu übernehmenden Auszubildendenvertretern verfahren worden sei.

Betriebliche Gründe für die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beteiligten zu 1) seien von dieser nicht dargelegt worden. Sie lasse außer Acht, dass unter anderem die Wochenarbeitszeit mit Teillohnausgleich auf 34 Stunden pro Woche gekürzt worden sei und damit spätestens Anfang Juli 2004 neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen worden seien. Es werde auch im Hinblick auf die Presseerklärung der Beteiligten zu 1) (Bl. 149 d. Akte) bestritten, dass allein durch vorrangig aus dem Betrieb Vivento zu vermittelnde Arbeitskräfte eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Beteiligten zu 2) ausgeschlossen sei.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 30. November 2005 folgenden Beschluss verkündet:

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Wegen der Gründe wird auf Bl. 305 ff. d. A. verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Beteiligten zu 1) am 24.02.2006 zugestellt. Die Beteiligte zu 1) hat mit einem am 3. März 2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 24.05.2006 mit einem am 18. Mai 2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beteiligte zu 1) greift den erstinstanzlichen Beschluss mit Rechtsausführungen an und führt aus:

Eine unmittelbar gesetzliche Anwendung des § 78 a BetrVG komme nicht in Betracht, sondern diese Vorschrift sei lediglich über § 3 Abs. 4 Mitbestimmung TTC anzuwenden, da die Auszubilden keine Arbeitnehmer des Betriebes TTC sondern nur Empfänger von dessen Leistungen, also der Ausbildung seien. Mit dem Änderungstarifvertrag vom 18.08.2005 hätten die Tarifvertragsparteien die Systematik des TV Mitbestimmung grundsätzlich überarbeitet. Der Verweis auf § 78 BetrVG werde durch die strukturelle Änderung in seiner Bedeutung entscheidend eingeschränkt. Der Tarifvertrag gewähre nun nicht mehr die Möglichkeit auf Grund eines bloß schriftlichen Übernahmeverlangens in den Genuss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu kommen. Nunmehr sei eine fixierte Übernahmequote festgelegt, so dass 96 Auszubildendenvertreter für den Jahrgang in Arbeitsverhältnisse zu übernehmen seien, mehr aber auch nicht. Dadurch sei ein subjektiver Anspruch der Auszubildenden und Auszubildendenvertreter auf Übernahme nicht mehr gegeben. Es handele sich insoweit um eine schuldrechtliche Verpflichtung zwischen den Tarifvertragsparteien. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Mitbestimmung TTC werden zudem nur noch auf solche Auszubildendenvertreter angewandt, die auch in der Übernahmequote von 20 % je Prüfungslehrgang fallen, was für den Ausbildungsjahrgang 2005 96 Auszubildendenvertreter betreffe. § 78 a BetrVG ging von einem automatischen Entstehen eines Arbeitsverhältnisses aus. Dieses automatische Entstehen sei durch die neue Formulierung ausgeschlossen, da niemand wisse, ob sich nicht mehr Auszubildendenvertreter als die erwähnten 96 mit einem Übernahmeverlangen melden. 2005 seien dies -unstreitig - 197 Auszubildendenvertreter gewesen. Voraussetzung sei danach, dass der Auszubildendenvertreter ein Übernahmeverlangen gestellt habe, sich um eine konkrete Stelle beworben habe und geltend machen könne, dass er nicht genommen wurde, die tarifvertraglich vereinbarte Quote aber noch nicht erschöpft sei. Gerade Letzteres sei aber im vorliegenden Fall unstreitig geschehen. Für das Vorliegen der Voraussetzung sei der Auszubildendenvertreter darlegungs- und beweispflichtig. Die Beteiligte zu 1) sei auch nicht verpflichtet ihre Auswahlentscheidungen darzulegen. Das Arbeitsgericht habe zudem zu Unrecht den Gleichbe-handlungsgrundsatz herangezogen, unabhängig davon, dass es für die Auszubildenden keinen Weiterbeschäftigungsanspruch gebe sondern lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beteiligten zu 1) gegenüber ihrem Tarifvertragspartner eine entsprechende Übernahmequote von Auszubildenden zu erfüllen. Zum anderen seien die Auszubildendenvertreter sogar privilegiert, weil für sie eine eigene Anspruchsgrundlage für einen Übernahmeanspruch geschaffen worden sei. Zudem sei § 78 a BetrVG betriebsbezogen.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 420 d. A.) verwiesen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30.11.2005 zum Aktenzeichen 7 BV 60/05 abzuändern und

1. festzustellen, dass mit dem Beteiligten zu 2) kein Arbeitsverhältnis gemäß oder entsprechend § 78 a BetrVG begründet wurde,

hilfsweise

2. ein nach oder entsprechend § 78 a BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) beantragen,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, § 78 a BetrVG sei direkt anzuwenden. Entsprechend § 3 BetrVG sei durch den TV Mitbestimmung versucht worden, die betriebliche Interessenvertretung auch der Jugendlichen und Auszubildenden gemäß § 3 der neuen Konzernorganisation anzupassen. Die so gebildeten Jugendauszubildendenvertretungen hätten auf Grund der Kompetenzerweiterung die Bezeichnung Auszubildendenvertretung erhalten. Durch den Tarifvertrag Mitbestimmung TTC sei nicht ein rechtsfreier Raum gefüllt, sondern eine Regelung nach § 3 BetrVG getroffen mit der Konsequenz, dass nach § 3 Abs. 5 BetrVG auf die gebildeten Auszubildendenvertretungen die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung fänden. Zwar handele es sich bei dem TT um einen eigenständigen Betrieb im Sinne der Betriebsverfassung, jedoch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.1994 - 7 ABR 13/92 - in der festgehalten worden sei, dass dann, wenn Betriebe der Wirtschaft "... überbetriebliche Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung ... unterhielten, es sich nicht um Einrichtungen der betrieblichen Berufsausbildung und nicht um sonstige Berufsbildungseinrichtungen" handele, "da die Ausbildung unstreitig weit überwiegend in einzelnen betrieblichen Konzernbetrieben" erfolge. Allein die Tatsache, dass die Auszubildenden verwaltungstechnisch dem TT zugeordnet seien, könne nicht zu einem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft und dem von der Antragstellerin angenommenen rechtsfreien Raum führen. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BAGs vom 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - entgegen. Die Auszubildendenvertretung beziehe sich nicht auf den Betrieb TT sondern auf den Konzern, dies müsse dann auch für die Anwendung des § 78 a BetrVG gelten. Nach § 4 Satz 2 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC seien alle Beschäftigten des T. konzerns aus der jeweiligen Region, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt werde, wahlberechtigt. Es sei ein Widerspruch, dass dann im Falle der Weiterbeschäftigung ausschließlich auf das TT abgestellt würde.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) haben die Auffassung vertreten, dass selbst dann, wenn man der Auffassung sei, dass § 78 a BetrVG nicht unmittelbar sondern nur über § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung anwendbar sei, der Beteiligte zu 2) nicht als ordentliches Mitglied der Auszubildendenvertretung aus dem Anwendungsbereich des § 78 a BetrVG herausgenommen werden könne. So habe die Beteiligte zu 1) noch im Schreiben vom 18. Februar 2005 an alle Nachwuchskräfte unter 4. darauf hingewiesen, dass nach § 78 a BetrVG für AV-Vertreter besondere Regelungen gelten. Zudem sei die behauptete Begrenzung auf 400 übernommene Auszubildende im Jahre 2005 unzutreffend. In einem Monatsgespräch am 25.10.2005 habe Herr T. erklärt, dass neben der Tarifeinigung weitere 23 Nachwuchskräfte, also insgesamt 423 Kräfte übernommen worden seien. Unter den weiteren 23 hätten sich keine Auszubildendenvertreter befunden. Diese Posten seien auch nicht in der Jobbörse ausgeschrieben gewesen. Die von der Beteiligten zu 1) als Anlage 12 vorgelegte Übernahmeliste, wegen deren Inhalt auf Bl. 250 d. A. verwiesen wird, zeige zudem die konzernweite Übernahme. Zudem unterliege der Beteiligte 2) einer konzernweiten Weiterbeschäftigungspflicht. Dies ergebe sich schon aus der Präambel des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC und aus § 4 Satz 2 des entsprechenden Tarifvertrages. Es spreche viel dafür, dass die D. T. den streitgegenständlichen Tarifvertrag Mitbestimmung TTC in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft abgeschlossen habe.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten zu 2) bis 5) wird auf die Beschwerdeerwiderungsschriften verwiesen.

Auch im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B

I. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde ist zulässig jedoch unbegründet.

II. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat zu Recht sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückgewiesen.

Zur Begründung verweist das Beschwerdegericht zunächst auch auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluss, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

III. Die Anträge sind zulässig.

1. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ergibt sich daraus, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) - Arbeitgeberin - und dem Beteiligten zu 2) - ehemaliger Auszubildendenvertreter - zustande gekommen ist.

Wenn die Voraussetzungen nach § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG vorliegen, wandelt sich das Ausbildungsverhältnis im Anschluss in ein Arbeitsverhältnis um (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Antrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG im Beschlussverfahren zwar nicht voraus, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG gegeben sind (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ändert sich der Antrag automatisch, wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist; dann ist nur noch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Für den Antrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG soll nach der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur das Beschlussverfahren in Betracht kommen (vgl. BAG Urt. v. 23.08.1984 - Az.: 6 AZR 32/84; BAG Urt. v. 13.03.1986 - Az.: 6 AZR 424/85; BAG Urt. v. 25.05.1988 - Az.: 7 AZR 627/87). Andererseits hat es das Bundesarbeitsgericht für möglich erachtet, dass im Rahmen eines echten Feststellungsantrages geltend gemacht wird, dass kein Arbeitsverhältnis besteht; dieser Antrag soll jedoch im Urteilsverfahren zu verfolgen sein (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Urt. v. 23.08.1984 - Az.: 6 AZR 32/84). In dem Urteil vom 11.01.1995 - Az.: 7 AZR 574/94 (abgedruckt in AP Nr. 24 zu § 78 a BetrVG 1972) - hat das Bundesarbeitsgericht aber erwogen, dass auch im Beschlussverfahren entschieden werden könne, ob die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG vorliegen.

Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen hat in ihrer Entscheidung vom 23. Mai 2006 - 1 TaBV 20/05 - insoweit ausgeführt, dass das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses letztlich eine Vorfrage für den Auflösungsantrag sei. Deshalb müsse ein derartiger Antrag im Beschlussverfahren über die Auflösung wie eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO möglich sein. Würde der Arbeitgeber darauf verwiesen, ein Feststellungsantrag dahingehend, dass kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen sei, im Urteilsverfahren zu verfolgen, würde die Gefahr divergierender Entscheidungen bestehen. Deshalb sei ein einheitliches Beschlussverfahren zulässig. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer im vollen Umfang an.

2. Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag ist ebenfalls zulässig. Nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber gehalten bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht zu beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn er der Auffassung ist, dass keine Verpflichtung besteht den ehemaligen Auszubildenden weiterzubeschäftigen.

IV. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet, weil ein Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) begründet worden ist.

a) Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) ist gemäß § 78 a Abs. 3 BetrVG begründet worden.

aa) Der Beteiligte zu 2) ist Auszubildender nach § 1 Abs. 2 BBiG (§ 1 Abs. 3 BBiG n. F.) bei der Beteiligten zu 1) gewesen.

bb) Der Beteiligte zu 2) hat rechtzeitig ein Übernahmeverlangen an seinen ehemaligen Arbeitgeber - die Beteiligte zu 1) - gerichtet. Die Beteiligte zu 1) hat mit einem am 30. Juni 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 2) begründeten Arbeitsverhältnisses - hilfsweise - beantragt. Da die Ausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung am 16.06.2005 beendet wurde, ist der Antrag rechtzeitig beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangen.

cc) § 78 a II + III BetrVG sind anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus, dass mit dem ausbildenden Unternehmen ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder ein Vertragsverhältnis besteht, das aufgrund Tarifvertrag oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsieht (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04 - NZA 2006, 624). Wird ein Teil der praktischen Ausbildung bei einem anderen Unternehmen in dessen Betriebsstätte durchgeführt, entsteht hierdurch kein Vertragsverhältnis mit diesem Unternehmen, kraft dessen der Jugend- und Auszubildendenvertreter die Übernahme nach § 78 a BetrVG verlangen kann. Zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) bestand ein Ausbildungsverhältnis i. S. d. BBiG; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 NZA 2006, 624 - wurde nicht entschieden, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen des § 78 a BetrVG im Übrigen daraus ergeben, dass die berufspraktische Unterweisung woanders als die theoretische Ausbildung erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat zu derartigen Konstellationen aber verschiedentlich Stellung genommen. So soll nur eine betriebliche Ausbildung zur Anwendung des § 5 BetrVG führen (vgl. BAG Beschl. v. 26.01.1994 - Az.: 7 ABR 13/92). Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb sollen dagegen keine Arbeitnehmer im Sinne der Wahlberechtigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz sein, wobei gelegentliche praktische Arbeiten unerheblich sein sollen (vgl. BAG Beschl. v. 12.09.1996 -Az.: 7 ABR 61/95). Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, dass dann - wenn Betriebe der Wirtschaft oder Unternehmen oder die Träger sonstiger vergleichbarer Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 1. Altern. BBiG a. F. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG n. F.) überbetriebliche Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung errichteten - es sich hierbei noch um Einrichtungen der betrieblichen Berufsbildung und nicht um sonstige Berufsbildungseinrichtungen handele. Die sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung stellten zwar ihrerseits insoweit einen Betrieb dar, als sie Personen oder Sachmittel zu dem Zweck zusammenfassten, Dritten eine Berufsausbildung oder berufliche Qualifikation oder Vergleichbares angedeihen zu lassen. In diesem eigenen Betrieb könnten sie auch "eigene" zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte als ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG haben. Nicht aber würden diejenigen zu den Arbeitnehmer dieses Betriebes zählen, die lediglich Empfänger der von der sonstigen Berufsbildungseinrichtung durchgeführten Berufsbildungsmaßnahme seien (vgl. BAG Beschl. v. 26.01.1994 - Az.: 7 ABR 13/92). Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24.02.1999 - Az.: 5 AZB 10/98 (abgedruckt in AP Nr. 45 zu § 5 ArbGG 1979) - die Auffassung vertreten, dass betriebliche Berufsbildung auch dann noch vorliege, wenn Betriebe der Wirtschaft oder vergleichbare Einrichtungen innerbetriebliche oder überbetriebliche Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung errichteten, in denen die Auszubildenden die vertraglich geschuldete Berufsausbildung erfahren würden, etwa Lehrwerkstätten oder Ausbildungszentren. Entscheidend sei, ob die Auszubildenden an dem über die Berufsbildung als solche hinausreichenden Betriebszweck beteiligt seien. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03 - angenommen, dass es sich beim TTC nach der Präambel des Tarifvertrag Mitbestimmung TTC um eine "Qualifizierungsorganisationseinheit", d.h. um einen Betrieb handele, dessen ausschließlicher Zweck die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe sei. Die in einem solchen Betrieb beschäftigten Auszubildenden nähmen nicht an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebzwecks teil, dieser bestehe gerade in ihrer Ausbildung. Deshalb gehörten die Auszubildenden eines solchen Betriebes nicht zu dessen Belegschaft und seien keine Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Aber auch in dem Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass für die im TTC eingestellten Auszubildenden die Arbeitgeberin den betrieblichen Teil der Berufsausbildung durchführe und es sich deshalb um betriebliche Berufsausbildung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 BBiG a. F. handele, die in den Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 BetrVG falle. Die Maßnahme werde zwar nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG durchgeführt. Den örtlichen Auszubildendenvertretungen würden in § 3 Abs. 2 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC jedoch "die Rechte eines Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG" übertragen. Im Rahmen von § 3 Abs. 2 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC i.V.m. § 98 Abs. 1 BetrVG seien deshalb die Auszubildenden im Verhältnis zwischen Auszubildendenvertretung und Arbeitgeberin als deren Arbeitnehmer anzusehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in dem zuletzt zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts geäußerten Auffassung für den damaligen Rechtszustand zu folgen ist, da diese Entscheidung nicht den Zuordnungstarifvertrag vom 15.05.2003 berücksichtigt (vgl. LAG Bremen Beschluss vom 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05).

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 - soll § 5 Abs. 1 BetrVG nicht ohne weiteres zum Schutz nach § 78 a BetrVG führen. Deshalb ist fraglich, inwieweit die zu § 5 Abs. 1 BetrVG ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hier heranzuziehen ist. Festzuhalten ist aber, dass das Bundesarbeitsgericht eine einheitliche betriebliche Berufsbildung auch dann annimmt, wenn Teile der Ausbildung woanders erfolgen. Auch in dem Urteil vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich eine Verzahnung der durch verschiedene Rechtsträger durchgeführten Ausbildung rechtlich auswirken könnte. Es hat erwogen, dass ein Zusammenschluss verschiedener Rechtsträger zur gemeinsamen Durchführung der Berufsausbildung eines Auszubildenden im Sinne einer BGB-Gesellschaft möglich ist und ein solches Berufsausbildungsverhältnis mit einer BGB-Gesellschaft den Anspruch aus § 78 a BetrVG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit nur einem Gesellschafter zum Inhalt haben könnte (vgl. LAG Bremen, a.a.O.).

Dieser letztgenannten Erwägung des Bundesarbeitsgerichts folgend geht auch die Beschwerdekammer - ebenso wie die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 23.05.2006, a.a.O. - davon aus, dass im vorliegenden Fall ein gesetzlicher Anspruch aus § 78 a BetrVG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 2) mit der Beteiligten zu 1) gegeben ist. Die Auszubildenden der Beteiligten zu 1) - so auch der Beteiligte zu 2) - sind zu 2/3 ihrer Zeit in Betriebseinsätzen in den Konzernunternehmen, um berufspraktische Unterweisung zu erhalten. Es ist somit die für den Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG erforderliche Ausbildung im Sinne des BBiG (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04) gegeben. Wenn der Ausbildungsvertrag mit der Beteiligten zu 1) geschlossen worden ist und die Ausbildung in ihren Betrieben erfolgte, so ist die Vermittlung der berufspraktischen Berufsbildung ihr zuzurechnen und deshalb der Anspruch aus § 78 a BetrVG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ihr gegenüber gegeben. Wenn dagegen die berufspraktische Ausbildung in Konzernunternehmen erfolgt sein sollte, so ist nach Auffassung auch der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass diese mit der Beteiligten zu 1) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Durchführung der Berufsausbildung der Auszubildenden geschlossen haben. Hieraus ergibt sich dann der Anspruch gemäß § 78 a BetrVG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Konzernmutter, mit der auch der Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Für diese Auffassung spricht insbesondere der Text des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC, der in der Präambel auf die Qualität der Ausbildung "im Konzern D. T. AG" hinweist, der in § 3 Abs. 4 ausführt, dass die §§ 78 und 78 a BetrVG auf Mitglieder der Auszubildendenvertretung anwendbar ist und dann, wenn ein voll freigestelltes Mitglied der Auszubildendenvertretung wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet der Konzern nach Beratung mit dem KBR eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen hat. Auch die Bildung einer Konzernauszubildendenvertretung spricht für diese Auffassung.

Wenn dagegen die Beteiligte zu 1) (TT) wegen des Zuordnungstarifvertrages vom 15.05.2003 als selbstständige Organisationseinheit zu begreifen wäre, die dann von den sonstigen Betrieben zu unterscheiden wäre, so müsste ebenfalls der Rechtsgedanke der BGB-Gesellschaft angewendet werden. Dann wäre auch insoweit ein Zusammenschluss mit den anderen Betrieben zur gemeinsamen Durchführung der Berufsausbildung gegeben. Auch dann würde eine Ausbildung im Sinne des BBiG vorliegen. Der Anspruch gemäß § 78 a BetrVG würde sich auch dann gegen die Beteiligte zu 1) richten, die mit dem Beteiligten zu 2) den Ausbildungsvertrag geschlossen hat.

Aufgrund des rechtzeitigen Verlangens des Beteiligten zu 2) ist danach ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beteiligten zu 1) gemäß § 78 a BetrVG nach dem Ausbildungsende zustande gekommen.

b) Auch wenn man diese Auffassung nicht teilt, so ist zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) aufgrund des Zuordnungstarifvertrages vom 15.05.2003 i.V.m. dem TV Mitbestimmung TTC, der am 26.11.2001 in Kraft trat, i.V.m. § 78 a BetrVG gegeben.

Durch den Zuordnungstarifvertrag vom 15.05.2003 wurde die selbstständige Organisationseinheit/Betrieb C. C. T. T. C. B. geschaffen mit verschiedenen Außenstellen, u.a. in Br. . Nach § 3 Abs. 1 des Zuordnungstarifvertrages vom 15.05.2003 stellt jede selbstständige Organisationseinheit mit ihren Betriebsteilen einen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG dar, bei dem ein Betriebsrat gebildet wird. Gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG kann durch Tarifvertrag u.a. bestimmt werden:

"...

1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben

a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder

b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;

...

2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;

3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;

..."

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat durch Beschluss vom 10.06.2005 - Az.: 13 TaBV 26/05 - die Bildung einer selbstständigen Organisationseinheit als einen Betrieb im Sinne des BetrVG mit Außenstellen durch einen Zuordnungstarifvertrag für wirksam erachtet. Für die Auszubildendenvertretungen bestimmt § 1 Abs. 1 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001, dass diese bei den Berufsbildungsstellen gebildet werden. Diese Regelung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zulässig (vgl. BAG Beschl. v. 10.11.2004 - Az.: 7 ABR 17/04; BAG Beschl. v. 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03, Hess. LAG Beschl. v. 21.04.2005 - Az.: 9/5 TaBV 115/04)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG finden auf die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten Arbeitnehmervertretungen die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. Dies wirkt sich auch auf andere zu bildende Vertretungen aus (vgl. BAG Beschl. v. 10.11.2004 -Az.: 7 ABR 17/04), so auch auf Auszubildendenvertretungen (vgl. Däubler/Trümner, BetrVG, 10. Aufl., Rdnr. 66 zu § 3 BetrVG). Da die Wahl der Auszubildendenvertretung, der der Beteiligte zu 2) angehörte, nicht angefochten worden ist, war diese funktionsfähig (vgl. BAG Urt. v. 03.06.2004 - Az.: 2 AZR 577/03 - AP Nr. 141 zu § 102 BetrVG 1972) und konnte die gesetzlichen Schutzregelungen nach § 3 Abs. 5 BetrVG in Anspruch nehmen. Hierzu zählt auch § 78 a BetrVG. Abweichende Tarifverträge sind insoweit gemäß § 128 BetrVG nicht möglich.

c) Wenn selbst der Meinung, dass sich der Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund des Zuordnungstarifvertrages i.V.m. mit dem TV Mitbestimmung TTC i.V.m. § 78 a BetrVG ergibt, gefolgt wird, so ist mindestens ein Anspruch aufgrund des § 3 Abs. 4 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 gegeben.

Gemäß § 3 des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC richten sich Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretungen, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt nach den für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen geregelten Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildendenvertreter haben in ihrem Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe Auszubildende während der Ausbildung im Betrieb zu betreuen. Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines Betriebsrats nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 BetrVG.

Abs. 4 des § 3 schreibt ausdrücklich vor, dass die §§ 78 und 78 a BetrVG auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen finden. Da der Beteiligte zu 2) innerhalb des letzten Monats vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt hat, gilt zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 78 a Abs. 2 BetrVG).

Dieser Tarifvertrag ist nicht durch die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 geändert worden. Die Gesprächsnotiz stellt keinen Tarifvertrag dar durch den allein eine Änderung erfolgen könnte. Die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der genannten Entscheidung vom 23. Mai 2006 dazu Folgendes ausgeführt:

"Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform. Dafür, dass ein Tarifvertrag vorliegt, ist maßgeblich, ob die formellen Voraussetzungen, d.h. die Schriftform gewahrt sind (vgl. Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., Rdnr. 370 zu § 1 TVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Unterschrift der Tarifvertragsparteien oder mindestens eine Verweisung auf die Ergebnisniederschrift, Protokollnotiz etc. in dem Tarifvertrag nötig (vgl. BAG Urt. v. 03.12.1986 - Az.: 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TV AL II). Auch wenn eine inhaltlich übereinstimmende Meinung der Tarifvertragsparteien gegeben ist, die veröffentlicht wurde, genügt dies nicht (vgl. BAG Urt. v. 03.12.1986 - Az.: 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TV AL II; BAG Urt. v. 28.07.1988 - Az.: 6 AZR 349/87 - AP Nr. 1 zu § 5 TV BuPost; LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 3 Sa 342/03). Jedoch kann eine solche übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien, die nicht die Form für Tarifverträge wahrt, zur Auslegung eines Tarifvertrages herangezogen werden, jedoch nicht um ein widerstreitendes Ergebnis zum Tarifvertrag zu erhalten (vgl. BAG Urt. v. 19.06.1974 - Az.: 4 AZR 436/73 - AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAG Urt. v. 03.12.1986 - Az.: 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TV AL II; BAG Urt. v. 28.07.1988 - Az.: 6 AZR 349/87 - AP Nr. 1zu § 5 TV BuPost). Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien von ihrer Normsetzungsbefugnis Gebrauch machen wollten (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., Rdnr. 11 zu § 1 TVG m.w.N.). Maßgeblich ist also, ob nach ihrem Willen durch die Notiz der Tarifvertrag ergänzt werden soll oder z.B. nur das Ergebnis einer Besprechung wiedergegeben wird (vgl. BAG Urt. v. 03.12.1986 -Az.: 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TV AL II). Eine von den Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung, die nicht ausdrücklich als Tarifvertrag bezeichnet worden ist, kann nicht gegen den eindeutig erklärten Willen einer Vertragspartei als Tarifvertrag gewertet werden (vgl. BAG Urt. 14.04.2004 - Az.: 4 AZR 232/03; Kampen/Zachert, a.a.O., Rdnr. 370 zu § 1 TVG). Die Auslegung, ob ein Tarifvertrag vorliegt, ist nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmen.

Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Neben § 157 BGB ist auch § 133 BGB heranzuziehen. Aus beiden Vorschriften haben Rechtsprechung und Lehre einen ganzen Kanon von Auslegungsgrundsätzen entwickelt. Jeder Auslegung vorausgehen muss allerdings die Feststellung des Erklärungstatbestandes, d. h. die Ermittlung der für die Auslegung relevanten Tatsachen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 773). Die Willenserklärung muss auslegungsbedürftig sein. Hat die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist nämlich für die Auslegung kein Raum (vgl. BGH LM Nr. 7 zu § 2084 BGB). Der anerkannte Grundsatz, dass eindeutige Erklärungen keiner Auslegung bedürfen, stellt klar, dass es keiner Sinnentwicklung bedarf, wenn am Erklärungsinhalt kein Zweifel möglich ist (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., Rdnr. 6 zu § 133 BGB).

Ist die Willenserklärung auslegungsfähig, muss die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung ausgehen (vgl. BGH NJW 1992, 1882; BGH NJW-RR 1992, 1140). Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG NJW 1971, 689). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind aber nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Schließlich ist auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages mit zu berücksichtigen. Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage kommen hinzu (vgl. BGHZE 109, 22; BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB).

Die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 ist als solche bezeichnet worden und nicht als Tarifvertrag. Auf den TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 ist nicht verwiesen worden. Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien durch diese Gesprächsnotiz nicht von ihrer Normsetzungsbefugnis in der Weise Gebrauch machen wollten, dass sie den TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 abändern wollten. Hierfür spricht auch, dass in dem Tarifvertrag vom 18.08.2005, der den TV Mitbestimmung TTC abänderte, nur dieser und nicht die Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 erwähnt wurde."

Dem folgt die erkennende Kammer.

d) Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen will, sondern die Gesprächsnotiz als Tarifvertrag ansieht, ergibt sich unter Berücksichtigung der oben genannten Auslegungskriterien für die Rechtsstellung des Beteiligten zu 2) nicht anderes. Unter D "Nachwuchskräfte" heißt es u.a.:

"...

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden nach der Ausbildung gemäss § 15 Abs. 1 TV Ratio ab dem 01.01.2005 nicht besteht.

Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrgangs übernommen (handschriftlicher Zusatz "(unbefristete Vollzeitarbeitsplätze)" (Namenszeichen)"). Die Übernahme erfolgt nach Bestenauslese. Unter Anrechnung auf die 10 % Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Azubi-Vertretung übernommen.

Und bei E "Auszubildendenvertreter" heißt es: "E. Auszubildendenvertreter

Die Protokollnotiz zum TV Ratio vom 26. Mai 2003 findet auf die Auszubildendenvertreter des Prüfungsjahrgangs 2004 Anwendung.

Die Tarifvertragsparteien verabreden, entlang den Gerichtsentscheidungen zu den Übernahmeverlangen zu den Übernahmeverlangen Ende September, in eine Prüfung einzutreten ob die Auszubildendenvertreter, die bis heute ein Übernahmeverlangen gestellten haben, übernommen werden können."

Aus beiden Formulierungen kann nicht abgeleitet werden, dass die tarifvertragliche Regelung im Tarifvertrag Mitbestimmung TTC, die §§ 78 und 78 a BetrVG für anwendbar erklärt, außer Kraft gesetzt werden sollte. Die Vorschrift wird überhaupt nicht erwähnt sondern bezüglich der Auszubildendenvertreter wird lediglich eine Prüfung vereinbart. Die Regelungen im Tarifvertrag Mitbestimmung TTC haben deshalb durch die Gesprächsnotiz keine Abänderung erfahren.

e) Auch durch den Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC (TV 122) ist der Anspruch aus § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC nicht beseitigt worden. Der Tarifvertrag vom 18.08.2005 trat zwar rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft und erfasst dadurch den Beteiligten zu 2), dessen Ausbildung erst am 28.06.2005 jedoch vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages beendet wurde. Diese Rückwirkungsvereinbarung ist jedoch unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Tarifvertrag auch während seiner Laufzeit geändert werden und zwar auch rückwirkend. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist nur dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald der Normunterworfene mit den Änderungen rechnen muss. Dafür ist keine Änderung der Tarifnorm nötig, auch keine gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien; es genügen andere Umstände (vgl. BAG Urteil vom 17.05.2000, AP Nr. 192 zu § 1 TVG; vgl. auch Kempen/Zachart/Stein, TVG, 4. Aufl., § 4 TVG, Rz 116; Däubler/Deinert, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 34 ff.).

Der Beteiligte zu 2) brauchte nicht mit einer Änderung des Tarifvertrages Mitbestimmung und damit seines zumindest tarifvertraglichen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses entsprechend § 78 a BetrVG zu rechnen, weil seine Ausbildung vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages endete und er damit auf das Bestehen eines Übernahmeanspruchs auf Grund des noch wirksamen Tarifvertrages vertrauen durfte.

Durch die Gesprächsnotiz vom 08.05.2005 ist dieses Vertrauen nicht erschüttert worden sondern verstärkt worden, da ordentliche Mitglieder der Azubi-Vertretung danach übernommen wurden.

Das Schreiben vom 28.09.2004, unabhängig davon ob es dem Beteiligten zu 2) bekannt geworden ist, weist ausdrücklich darauf hin, dass "weitere Einzelheiten zur Übernahme der AV noch mit dem Sozialpartner abgestimmt und baldmöglichst bekannt gegeben" werden. Hieraus konnte der Beteiligte zu 2) nicht entnehmen, dass § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC zukünftig eingeschränkt oder gar außer Kraft gesetzt werden sollte. Allein Verhandlungen werden noch angekündigt.

Und auch das Schreiben vom 18. Februar 2005, das auch an den Beteiligten zu 2) gerichtet ist, weist auf § 78 a BetrVG hin und führt dann weiter aus "Einzelheiten zur Übernahme der AV werden derzeit mit dem Sozialpartner abgestimmt und baldmöglichst bekannt gegeben". In dieser Formulierung ist eher eine Bestätigung der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2), dass § 78 a BetrVG für seine Rechtsstellung maßgeblich ist und dass alles andere noch verhandelt werden muss, zu sehen, als ein Hinweis auf eine Abschaffung der Übernahmeverpflichtung. Auch aus der 20 %-Quote, die in Ziffer 1 erwähnt wird, kann in Verbindung mit Ziffer 4 dieses Schreibens nicht entnommen werden, dass eine Einschränkung zu § 78 a BetrVG erfolgen sollte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es unter Ziffer 4 heißt "Einzelheiten zur Übernahme der AV werden derzeit mit dem Sozialpartner abgestimmt". Eine wörtliche Auslegung ergibt nicht, dass hiermit auch Einzelheiten zur "Nichtübernahme" gemeint sind. Zudem müssen Auszubildendenvertreter davon ausgehen, dass für ihre Übernahme allein Ziffer 4 maßgeblich ist, weil die Überschrift allein sie betrifft. Die unter Ziffer 1, überschrieben mit "Grundsätzliches zur Übernahmequote", erwähnte 20 %-Quote für ordentliche Auszubildendenvertreter kann die für diese in Ziffer 4 erwähnte Sonderregelung mit dem Hinweis auf eine Einigung der Sozialpartner nicht einschränken oder gar erschüttern.

f) Zudem hält die Kammer die Regelung im Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC für völlig unbestimmt. Es wird überhaupt nicht geregelt in welcher Weise eine Auswahl der 20 %-Quote erfolgen soll, sondern die Ergebnisniederschrift zu dieser Protokollnotiz lässt darauf schließen, dass noch eine weitere Vereinbarung erforderlich ist, um die einschränkende Protokollnotiz zur Geltung zu bringen. Anders kann die Ziffer 2 "Die Übernahme soll grundsätzlich mandatwahrend erfolgen. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren unter Einbeziehung von TT und der KAV einen Prozess, der eine möglichst unterbrechungsfreie Übernahme der Ausbildungsvertreter unter Beachtung der Zielsetzung dieser PN sicherstellt" nicht interpretiert werden Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ein Auswahl- und Übernahmeverfahren festzulegen. Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt für den einzelnen Auszubildenden völlig unklar, was die Übernahmebeschränkung auf 20 % der Auszubildendenübernahmequote für sein spezielles Ausbildungsverhältnis bedeutet. Er kann nicht erkennen, ob sein Anspruch eingeschränkt wird oder nicht. Ohne die in Ziffer 2 der Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz erwähnten weiteren Vereinbarungen kann der TV 122 den Anspruch aus § 3 Abs. 4 TTC nicht einschränken. Deshalb konnte der Beteiligte zu 2) weiter auf die Fortgeltung des § 3 Abs. 4 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 vertrauen.

2. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) war nicht gemäß § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aufzulösen.

a) Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der genannten Entscheidung vom 23. Mai 2006 - 1 TaBV 20/05 Folgendes ausgeführt:

"aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 28.06.2000 - Az.: 7 ABR 57/98 - ZTR 2001, 139). Entscheidend sind bei der Frage, ob ein freier Arbeitsplatz gegeben ist, die Vorgaben des Arbeitgebers (vgl. BAG Beschl. v. 06.11.1996 - Az.: 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972). Der Auszubildende muss sich hilfsweise im Übernahmeverlangen bereit erklären, auch zu anderen Arbeitsbedingungen tätig zu werden (vgl. BAG Beschl. v. 06.11.1996 - Az.: 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972). Der Arbeitgeber darf nicht innerhalb von drei Monaten vor Ausbildungsende den Arbeitsplatz anderweitig besetzen (vgl. BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 29.09.1999 - Az.: 7 ABR 10/98).

Es ist streitig, ob bei der Frage, ob kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf den Betrieb oder auf das Unternehmen abzustellen ist. Eine unternehmensbezogene Sichtweise soll in Betracht kommen, wenn der Auszubildendenvertreter gegenüber dem Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dass er auch bereit ist, in anderen Betrieben des Unternehmens zu arbeiten (vgl. Däubler/Kittner, BetrVG, 10. Aufl., Rdnr. 32 a zu § 78 a BetrVG).

bb) Das Beschwerdegericht teilt ebenso wie die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen in dem Beschluss vom 01.02.2006 - Az.: 2 TaBV 15/05 - die Auffassung des Landesarbeitsgerichts München (Beschl. v. 12.10.2005 - Az.: 9 TaBV 30/05), dass die Frage des freien Arbeitsplatzes im Falle der Beteiligten zu 1) unternehmensbezogen, evtl. sogar konzernweit zu beurteilen ist. Dass die Kammer dies so sieht, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall zustande gekommen ist.

In § 78 a BetrVG ist keine ausdrückliche Einschränkung der Pflicht zur Weiterbeschäftigung auf den Ausbildungsbetrieb geregelt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Arbeitgeber unzumutbar sein soll, Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem anderen Betrieb seines Unternehmens weiterzubeschäftigen, wenn dort ein freier und geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Dem Schutzzweck des § 78 a BetrVG, auch die Amtsausübung des Jugend- und Auszubildendenvertreters ohne Furcht vor Nachteilen für die zukünftige berufliche Entwicklung zu ermöglichen, kann nur durch eine unternehmensbezogene Betrachtung Rechnung getragen werden. Auch wenn dem Auszubildendenvertreter wegen der Befristung des Berufsausbildungsverhältnisses kein den §§ 15 KSchG, 103 BetrVG entsprechender Kündigungsschutz zusteht, so soll ein entsprechender Schutz über § 78 a BetrVG verwirklicht werden, wenn bei einem entsprechenden Verlangen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der durch § 78 a BetrVG in seinem Anspruch auf Begründung und Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geschützter Auszubildendenvertreter kann aber nicht schlechtergestellt sein als ein anderer Arbeitnehmer ohne besonderen Bestandsschutz. Wenn schon bei einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens die Sozialwidrigkeit der Kündigung auslöst, so muss diese Möglichkeit auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildendenvertreters ausschließen.

cc) Ebenso wie die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen und das Landesarbeitsgericht München ist die Beschwerdekammer auch der Auffassung, dass der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 zu entnehmen ist, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unternehmens- oder sogar konzernweit zu prüfen ist. Ausgehend von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschl. v. 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03, nach dem die Auszubildenden nicht Arbeitnehmer des Betriebs TTC (TT) sein sollen, würde ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach dem TV Mitbestimmung TTC leer laufen, wenn auf den Betrieb abzustellen wäre. Den Tarifvertragsparteien war zwar bei Abschluss des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht bekannt. Ihre Regelungen bezogen sich aber konkret auf die Ausgestaltung der Ausbildung bei der Beteiligten zu 1). Da im TT regelmäßig nur Arbeitsplätze als Ausbilder vorhanden sind, ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien regeln wollten, dass Auszubildende nach Beendigung ihrer Ausbildung nur dann weiterbeschäftigt werden könnten, wenn ein freier Arbeitsplatz im TT als Ausbilder zur Verfügung stehen würde und sie für diese Tätigkeit geeignet sein würden. Wenn in § 3 Abs. 4 Satz 1 des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 die Anwendbarkeit der §§ 78, 78 a BetrVG durch die Tarifvertragsparteien geregelt wurde, so kann dies nur so verstanden werden, dass den Mitgliedern der Auszubildendenvertretung realisierbare Rechte aus den §§ 78, 78 a BetrVG eingeräumt werden sollten. Das Recht eines Auszubildendenvertreters wie des Beteiligten zu 2) aus § 78 a BetrVG ist aber nur dann realisierbar, wenn er für die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht auf den Ausbildungsbetrieb TT beschränkt ist, sondern die Weiterbeschäftigung unternehmens- bzw. konzernweit betrachtet wird.

Im Übrigen hat auch das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Beschluss vom 24.08.2004 - Az.: 1 ABR 28/03 - darauf abgestellt, dass die Arbeitgeberin für die im TTC eingestellten Auszubildenden den betrieblichen Teil der Berufsausbildung durchführe. Da in dem Tarifvertrag den örtlichen Auszubildendenvertretungen Rechte des Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG übertragen würden, seien deshalb die Auszubildenden im Verhältnis zwischen Auszubildendenvertretung und Arbeitgeberin als deren Arbeitnehmer anzusehen (vgl. Teil II 3 a, S. 10 der Gründe). Damit hat das Bundesarbeitsgericht auch dort auf das Unternehmen abgestellt, weil sonst die Verweisung auf die Regelungen des BetrVG leer gelaufen wäre.

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Arbeitgebers zu der Frage, ob ein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 78 a BetrVG vorhanden ist, zu berücksichtigen. In der Gesprächsnotiz vom 08.05.2004 hat die Beteiligte zu 1) ausgeführt, dass ab dem 01.01.2005 10 % eines Prüfungsjahrgangs übernommen würden. Unter Anrechnung auf die 10 %-Quote sollten die Auszubildendenvertreter übernommen werden, wobei dies laut der Ergebnisniederschrift "rund 80 Azubi-Vertreter" sein sollten. Ähnlich ist in der Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz, die in dem Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18.08.2005 enthalten ist, geregelt, dass für den Prüfungsjahrgang 2005 ausnahmsweise max. 96 Auszubildendenvertreter übernommen würden, wobei die Gesamtübernahmequote von 400 Auszubildenden für 2005 nicht erhöht werden sollte. Die Beteiligte zu 1) hat durch diese Formulierungsweise zur Verteilung - auch an die Auszubildendenvertreter - Arbeitsplätze unternehmens- oder sogar konzernweit zur Verfügung gestellt. Dies ist eine Vorgabe der Arbeitgeberin, die im Rahmen des § 78 a BetrVG vorliegend zu berücksichtigen ist. Die Beteiligte zu 1) hat auch dementsprechend Auszubildende in Arbeitsverhältnisse übernommen."

Diesen Ausführungen schließt sich auch die erkennende Beschwerdekammer an.

b) Diese Auffassung der ersten Kammer wird auch bestätigt durch den eigenen Vortrag der Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 9. August 2005. Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, "die Quote von 80 Auszubildendenvertretern ist nunmehr durch die Übernahme von 80 weiteren ordentlichen Auszubildendenvertreter in unbefristete Arbeitsverhältnisse erfüllt worden. Die Nichtberücksichtigung des Beteiligten zu 2) ist unter anderem dadurch begründet, dass sich dieser trotz Kenntnis der im Jahre 2005 neuen Verfahrensweise auf keinen der in der Jobbörse für Nachwuchskräfte der Beteiligten zu 1) angebotenen Posten beworben und somit nicht am Auswahlverfahren, in das auch die Auszubildendenvertreter eingebunden waren, teilgenommen hat." Die Beteiligte zu 1) beruft sich also auf einen Verfahrensfehler, den der Beteiligte zu 2) begangen hat. Ganz gleich ob man § 78 a BetrVG als direkt anwendbar hält oder als eine sich aus dem TV TTC ergebende Anspruchsgrundlage, mehr als seinen Wunsch weiterbeschäftigt zu werden muss der Beteiligte zu 2) nach § 78 a BetrVG nicht tun. Bei einer direkten Anwendung des § 78 a BetrVG kommt ein Arbeitsverhältnis zu Stande. Bei einer nur tarifvertraglich entsprechenden Anwendung wäre die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) einen Arbeitsplatz anzubieten. Dies gilt umso mehr als er sich bereit erklärt hat auch andere Tätigkeiten, als die die er erlernt hat, auszuüben.

c) Die Beteiligte zu 1) hat auch nicht konkret dargelegt, dass bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beteiligten zu 2) kein seine Qualifikation oder einer anderen Qualifikation entsprechender Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich im Rahmen von § 78 a BetrVG verpflichtet die Tatsachen darzulegen, die es ihm unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Darauf hat bereits die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen zum Beschluss vom 01.02.2006 - 2 TaBV 15/05 - hingewiesen.

aa) Durch die Vorlage der Liste der übernommenen Arbeitnehmer vom 9. November 2005 wird ein konkreter Vortrag bezogen auf den 18.06.2005 noch nicht einmal bezüglich der 20 %-Übernahmequote ersetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1) noch im Schriftsatz vom 9. August 2005 einen ganz anderen Grund für die Nichtübernahme des Beteiligten zu 2) genannt hat. Aus diesem Grund kann auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Übernahmequote sei auch schon zum Übernahmezeitpunkt erfüllt, nicht als ausreichend konkret angesehen werden, da knapp zwei Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses offensichtlich bei der Beteiligten zu 1) völlig andere Motive für die Nichtübernahme nach ihrem eigenen Vortrag bestanden. Zudem haben die Beteiligten zu 2) bis 4) auf verschiedene Tatsachen hingewiesen, aus denen sich freie Arbeitsplätze zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, so dass insoweit ein konkreterer Vortrag hätte erfolgen müssen, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Übernahmequote von 96 auch das Ausbildungsverhältnis des Beteiligten zu 2) betraf.

Ihrer Darlegungs- und Beweislastverpflichtung ist die Beteiligte zu 1) dann, wenn - wie die erkennende Kammer ausführlich ausgeführt hat - § 3 Abs. 4 TV TTC anwendbar und nicht durch nachfolgende Tarifverträge wirksam geändert wurde auch nicht nachgekommen. Die Beschränkung auf 96 Auszubildendenvertreter (von 400 zu übernehmenden Auszubildenden) führt dazu, dass die Kammer davon ausgehen muss, dass über weitere 300 Arbeitsplätze zur Verfügung standen, die vorrangig mit Auszubildendenvertretern besetzt werden müssen. Der Hinweis auf die 400 bzw. nach Behauptung der Beteiligten zu 3) bis 5) 423 im Jahre 2005 zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze für ehemalige Auszubildende zeigt mithin ebenfalls deutlich, dass die Beteiligte zu 1) sich nicht auf eine Unzumutbarkeit der Übernahme des Beteiligten zu 2) als "97." Auszubildendenvertreter berufen kann.

Nach allem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

3. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Gegen diesen Beschluss war die Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen

Ende der Entscheidung

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