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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 155/07
Rechtsgebiete: TVG, GG


Vorschriften:

TVG § 12a
GG Art. 5
1. Bestimmt ein Tarifvertrag (hier: einer Rundfunkanstalt), dass dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis länger als 6 Jahre besteht, der Arbeitnehmer sich "automatisch" in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, so kann diese tarifvertragliche Bestimmung nicht als "sachlicher Grund", ein Arbeitsverhältnis einer programmgestaltenden Mitarbeiterin auf sechs Jahre zu befristen, herangezogen werden. (II 2 d) der Gründe)

2. Bietet die beklagte Rundfunkanstalt nach Auslaufen eines - im Ergebnis unwirksamen - befristeten Arbeitsvertrages, der Arbeitnehmerin an, sie "im Rahmen von § 12a TVG" zukünftig "über mehrere Jahre hin täglich oder nahezu täglich" zu beschäftigen, kann diese Tatsache im Entfristungsrechtsstreit zu Lasten der Rundfunkanstalt berücksichtigt werden. Bei der Abwägung, ob auch deshalb die Befristung gerechtfertigt sein könnte, um dem durch Art. 5 GG geschützten Interesse, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Beschäftigung der programmgestaltenden Mitarbeiter Rechnung zu tragen, oder ob das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmerin überwiegt, ist ein solches Angebot zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen (II 2 e) der Gründe).


LANDESARBEITSGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 155/07

Verkündet am: 09.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch

den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 06.06.2007 - Az.: 9 Ca 9037/07 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 1.12.2006 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß "Zeitvertrag" vom 31.10.2001/04.12.2001 in Verbindung mit Nachtrag zum "Dienstvertrag" vom 19.12.2005 besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. In der ersten Instanz haben die Parteien auch über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin gestritten.

Die am 01.11.1956 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 1986 in einem Rechtsverhältnis gemäß § 12 a TVG tätig. Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit nach § 12 a TVG zunächst als Reporterin im Bereich des Fernsehens überwiegend bei der Regionalsendung "B. " beschäftigt. Die Klägerin war hier in verschiedenen Bereichen eingesetzt und hat auch Beiträge für die Tagesschau, die Tagesthemen sowie Features für N. und andere erstellt. Die Klägerin war im Anschluss viele Jahre als Redakteurin im Bereich Hörfunk tätig. Nach ihrer Auffassung geht die Struktur bei R. gerade dahin "multimedialkompetente Allrounder" einzusetzen, die möglichst viele Formate beherrschen. Die Struktur der Beklagten ist auch bei den Redakteuren auf Durchlässigkeit angelegt. Informationen und Beiträge werden zwischen den Wellen und Redaktionen ausgetauscht. Auch wechseln Mitarbeiter aus den Wellen in die Fachredaktionen, die eine eigenständige Organisationssäule darstellen und umgekehrt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des Rundfunktarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Aufgrund eines Beschäftigungsangebots vom 31.10.2001 haben die Parteien unter dem 31.10.2001/04.12.2001 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.11.2001 bis 31.12.2005 über eine Tätigkeit als 1. Redakteurin bei einer Vergütung nach Gruppe X Stufe 5 abgeschlossen. Unter § 9 "Besondere Vereinbarung" heißt es:

"Das Beschäftigungsangebot vom 31.10.2001 ist Bestandteil des Dienstvertrages.

Die dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit im gleichen Fachbereich des Fernsehens/des Hörfunks wird nicht gesondert honoriert."

Wegen des weiteren Inhalts des "Zeitvertrages" wird auf Bl. 11 und 12 d. A. verwiesen.

Im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Beschäftigungsangebot vom 31.10.2001 heißt es:

"Ihr befristetes Dienstverhältnis

Sehr geehrte Frau G. ,

ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie zum 01.11.2001 befristet bis zum 31.12.2005 als 1. Redakteurin im Programmbereich Wort des N. beschäftigen werden. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Der Grund für die Befristung ist die Beschäftigung im Rahmen der zwischen R. und dem No. abgeschlossenen Vereinbarung über eine Kooperation zum Betrieb und zur Ausstrahlung eines gemeinsamen Hörfunkprogramms mit dem Titel "N. ", die bis zum 31.12.2005 befristet ist.

R. wird Ihnen gemäß Tz. 244.22 MTV bis zum 30.06.2005 mitteilen, ob die Absicht besteht, das Arbeitsverhältnis befristet fortzusetzen, in ein unbefristetes überzuleiten oder ob der Arbeitsvertrag nach Fristablauf nicht erneuert werden soll.

Auf das Dienstverhältnis werden die Bestimmungen des Rundfunktarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung angewendet.

..."

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 13 - 15 d. A. verwiesen.

Mit Nachtrag vom 01.11.2002 wurde der Arbeitsvertrag der Parteien hinsichtlich der Tätigkeit und der Vergütung geändert. Die Klägerin wurde als Chefin vom Dienst bei einer Vergütung der Gruppe XI/4 beschäftigt.

Am 19.12.2005 schlossen die Parteien einen Nachtrag zum Dienstvertrag, in dem es wie folgt heißt:

"1.) Der Dienstvertrag wird wie folgt geändert:

a) zu § 1: Mit Wirkung vom 01. Januar 2006 befristet bis zum 31.12.2006 wird Frau J. G. als 1. Redakteurin weiterbeschäftigt.

b) zu § 2: Mit Wirkung vom 01. Januar 2006 befristet bis zum 31.12.2006 wird Frau J. G. in die Gruppe X/7 des Rundfunktarifvertrages eingestuft. Von diesem Zeitpunkt ab beträgt das monatliche Bruttogehalt EUR 5.455,30.

Nächste Stufensteigerung ist vorgemerkt für den 01. Dezember 2006.

c) zu § 9: Besondere Vereinbarungen:

Das Anschreiben vom 19. Dezember 2005 ist Bestandteil des Nachtrags zum Dienstvertrag.

2.) Im Übrigen gelten die bisherigen dienstvertraglichen Vereinbarungen unverändert weiter."

Im Anschreiben vom gleichen Tag heißt es:

"...

wir nehmen Bezug auf den mit Ihnen befristet bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossenen Zeitvertrag und freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie ab dem 01. Januar 2006 befristet bis zum 31. Dezember 2006 als 1. Redakteurin der Gehaltsgruppe X weiterbeschäftigt werden.

Die Befristung wird mit der Laufzeit der Verwaltungsvereinbarung mit dem N. über die Veranstaltung des N. begründet.

..."

Mit der am 18.01.2007 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Klage wendet die Klägerin sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war während der Laufzeit der Arbeitsverträge beim N. , einem Kooperationsprojekt der beklagten Rundfunkanstalt mit dem N. tätig. In § 8 des Kooperationsvertrages heißt es:

"Diese Vereinbarung tritt am 01.07.01 in Kraft. Sie soll zunächst befristet sein bis zum 31.12.2005. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Vereinbarung von einem Partner schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt."

Wegen der weiteren Einzelheiten der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem N. wird auf Bl. 20 - 23 d. A. verwiesen.

Am 21.07.2005 und am 27.10.2005 fanden sog. "kleine Programmrunden" zwischen dem N. und der Beklagten statt, bei denen es u. a. um die Zukunft des N. ging. Bzgl. der Äußerungen des Vertreters des N. in dieser Runde ist im Protokoll vom 21.07.2005 vermerkt:

"...

- Herr Dr. B. empfiehlt dem N. eine Verlängerung der Verwaltungsvereinbarung und damit die Fortführung des N. mit dem N. als Partner bis zum Ende des Jahres 2008 (Ende der Gebührenperiode). Herr Dr. B. weist in diesem Zusammenhang auf das Problem der Befristung von Stellen hin. Beim N. können Stellen maximal für sechs Jahre befristet werden. Bei R. sind nach Aussage von Herrn Dr. H. Leitungsstellen immer befristet. Problemfälle sind die befristeten Redakteure und Redakteurinnen sowie die Assistenten. Herr Dr. B. erklärt, dass vor Ende diesen Jahres das Problem der Stellenbefristungen für beide Häuser geklärt sein muss, wenn das N. zeitlich befristet verlängert wird. Er empfiehlt, für die NW. -Stellenbefristungen eine Ausnahmeregelung zu schaffen, die Befristungen über die sechs Jahre hinaus ermöglichen.

..."

Wegen des weiteren Inhalts dieses Protokolls wird auf Bl. 52 - 54 d. A. verwiesen.

In der "kleinen Programmrunde" am 27.10.2005 wurde ausführlich über die Musik im N. , Repertoirpflege, Musikvielfalt, Wiederholungsraten, über das Wortprogramm im NW. , den Nachrichtensprecher, das Abend- und Sofortprogramm, über Marketingmaßnehmen, über die Finanzen und auch über die "Verlängerung der Kooperation/Sachstand" gesprochen. Zu diesem letzteren Punkt heißt es in dem Protokoll wie folgt:

"- Herr Dr. B. erklärt, dass der N. keine neue Verwaltungsvereinbarung für das N. abschließt. Die jetzige gelte und verlängere sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn der N. nicht fristgerecht gekündigt habe. Er gehe nicht davon aus, dass der N. bis Ende diesen Jahres die Verwaltungsvereinbarung aufkündigt. D. h. voraussichtlich sei das Projekt bis einschließlich 2007 sicher; danach sei alles offen."

Wegen der Einzelheiten des Protokolls vom 27.10.2005 wird auf Bl. 55 - 59 d. A. verwiesen.

Entscheidens Gremium für eine Kündigung der Verwaltungsvereinbarung beim N. ist der Rundfunkrat, der aufgrund einer Vorlage des Verwaltungsrates entscheidet. Der Rundfunkrat tagt sieben Mal jährlich. In 2005 hat er zuletzt am 02.12.2005 getagt. Die letzte turnusmäßige Sitzung des Verwaltungsrats hatte am 25.11.2005 stattgefunden. In diesen Sitzungen wurde eine Kündigung der Verwaltungsvereinbarung über das N. nicht beschlossen. Am 08.12.2005 fand die letzte Sitzung des Rundfunkrates bei R. im Jahre 2005 statt. Auch auf dieser Sitzung wurde nicht über eine Beendigung der Vereinbarung zum N. gesprochen, sondern in dieser Sitzung wurde u. a. der Wirtschaftsplan für 2006 verabschiedet und anschließend vor der Presse verkündet, dass die Zukunft R. sicher sei. Gleiches wurde den Mitarbeitern der Beklagten einen Tag nach Abschluss des Arbeitsvertrages von dem Intendanten mitgeteilt. Auf Bl. 236 ff. d. A. wird verwiesen.

Mitte des Jahres 2006, der genaue Zeitpunkt ist streitig, hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass keine Verlängerung des Vertrages erfolgen werde.

Seit 01.01.2007 ist die Klägerin wieder, wie bereits im Beschäftigungsangebot vom 31.10.2001 mitgeteilt, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses gemäß § 12 a TVG tätig. Die hier entsprechende Rahmenvereinbarung ist bis zum 31.12.2008 befristet. Die Klägerin hat sie unter Vorbehalt unterzeichnet.

Wegen des Inhalts der Rahmenvereinbarung wird auf Bl. 241 - 245 d. A. verwiesen.

In einem Schreiben der beklagten Rundfunkanstalt vom 31.07.2006 zu der Übersendung der Rahmenvereinbarung heißt es u. a.:

"...

Wie mündlich formuliert, geht die zunächst angebotene Laufzeit des Rahmenvertrages über die bisherige Laufzeit des N. hinaus. Das soll ein Zeichen dafür sein, dass wir Dir eine längerfristige Perspektive als Mitarbeiterin bieten wollen, auch wenn die Vorläufigkeit unserer Programmkooperationen mit dem N. und dem W. die Möglichkeiten R. s in diesem Bereich sehr einschränkt.

Ergänzen möchte ich den Rahmenvertrag um eine Aussage zum Umfang des Angebotes. Die Leitung des N. wird Dir Angebote für redaktionelle Tätigkeiten in dem Umfang machen, dass Du, wenn Du die Angebote annehmen möchtest, davon ausgehen kannst, täglich oder nahezu täglich beschäftigt zu sein. Selbstverständlich gelten die üblichen Bedingungen für die Zahlung von Urlaubsgeld und weiteren sozialversicherungspflichtigen Leistungen.

..."

Im Übrigen wird auf Bl. 239 und 240 d. A. wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens verwiesen.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, dass die Befristung unwirksam sei.

Darüber hinaus rechtfertige die Bezugnahme auf die Laufzeit der Verwaltungsvereinbarung des N. die Befristung des Arbeitsvertrages nicht. Die Verwaltungsvereinbarung sei nicht bis zum 31.12.2006 befristet, sondern verlängere sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vereinbarung von einem Partner schriftlich gekündigt werde. Lediglich wenn ein Vertragspartner die Vereinbarung bis zum 31.12.2005 gekündigt hätte, hätte die Prognose angestellt werden können, dass die Aufgaben der Klägerin zum 31.12.2006 wegfallen würden. Eine solche Kündigung sei jedoch bislang - unstreitig - nicht erfolgt, vielmehr sei das N. in der Finanzplanung der Beklagten bis 2008 eingestellt. Auch von Seiten des N. sei eine vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit nicht geplant und es seien bei der Planung des künftigen Funkhauses im Stephaniviertel von Anfang an Flächen für das N. eingeplant gewesen, was unstreitig ist.

Es sei unzutreffend und abwegig, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Kündigung der Verwaltungsvereinbarung habe gerechnet werden müssen. Das Gegenteil sei der Fall, wie sich aus den Ausführungen des Vertreters des N. in der Sitzung vom 21.07.2005 ergebe. Inhalt der nächsten Programmrunde am 27.10.2005 sei dann ausweislich des Protokolls nicht die Tagesreichweite des N. Thema gewesen, sondern ausschließlich inhaltliche sowie finanzielle Aspekte, und auch die von dem Vertreter des N. in dieser Sitzung gemachten Äußerungen sprächen entscheidend gegen die Gefahr einer Kündigung.

Es sei unzutreffend, dass der N. eine Weiterführung des N. von der Erreichung bestimmter Quoten der Tagesreichweite abhängig gemacht habe. Zwischenzeitlich habe das N. eine Tagesreichweite von 1,4% erreicht und somit zu etablierten Kulturwellen der A. aufgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die Beklagte davon ausgehen müssen und sei davon ausgegangen, dass zum einen die Verwaltungsvereinbarung noch nicht zum Jahresende 2005 gekündigt werde, zumal nur noch wenige Werktage bevorgestanden hätten, zu anderem sei es jedoch auch zu keinem Zeitpunkt klar gewesen, dass das N. zu dem Zeitpunkt eingestellt werde, wenn keine Verwaltungsvereinbarung mehr mit dem N. zustande komme. Auch hier sei immer wieder darüber spekuliert worden, dass in irgendeiner Form ein solcher Kultursender weiterlaufen solle. Insofern seien die Kosten für das N. in der Finanzplanung 2005 bis 2008 eingeplant gewesen. Diese datiere vom 14.11.2005, also einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin. Auch daraus werde deutlich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einem Fortbestand des N. ausgegangen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1.12.2006 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Chefin vom Dienst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.10.2001 nebst Nachtrag vom 11.01.2002 sowie Nachtrag zum Dienstvertrag vom 19.12.2005 unter Eingruppierung in die Gruppe XI des Rundfunktarifvertrages besteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin vorläufig als Chefin vom Dienst über den 1.12.2006 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass weder formelle noch inhaltliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Befristung bestünden.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Frist zur Kündigung des Vertrages mit dem N. zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dabei handle es sich um keinen formalen Aspekt, da aus der Tatsache, dass die Verwaltungsvereinbarung noch nicht gekündigt gewesen sei, zum damaligen Zeitpunkt keineswegs habe geschlossen werden dürfen, dass dies nicht noch kurzfristig geschehe. Ausschlaggebend für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sei alleine, welche Prognose die Beklagte über einen Fortbestand der Kooperation mit dem N. über den 31.12.2006 hinaus habe stellen können. Zu diesem Zeitpunkt habe es für die Beklagte deutlich greifbare Tatsachen gegeben, die auf eine Beendigung des gemeinsamen Programms mit dem N. per 31.12.2006 schließen ließen.

Beim N. handle es sich um ein vornherein befristetes Projekt. Nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten zur Absenkung des A. - internen Finanzausgleichs im Jahre 1999 habe die Beklagte den Umfang ihres Programmangebots dramatisch verringern müssen, da sich auch ihr Etat um 40% verringert habe. Eine Fortsetzung des Kulturprogramms B. sei nicht mehr finanzierbar gewesen und die Beklagte habe - neben anderen Einsparungsmaßnahmen - zur Rettung eines Kulturprogramms eine Kooperation mit dem N. angestrebt. Durch diese Kooperation sei es der Beklagten letztendlich gelungen, die Kosten ihres Kulturprogramms von 9 Millionen auf 3 Millionen zu verringern. Ohne den Kooperationspartner N. könnte die Beklagte kein Kulturprogramm aus Bremen mehr senden.

Der Kooperationspartner N. sei jedoch keineswegs ein uneingeschränkter Befürworter diese Kooperation, die nicht zuletzt aufgrund von politischen Verpflichtungen eingegangen worden sei. Die Kooperation sei erklärtermaßen eingegangen worden, um der Beklagten im Laufe der Jahre der Abschmelzung des A. - Finanzausgleichs von 2000 bis 2006 eine Reduktion der Personal- und Programmkosten zu ermöglichen. Der letzte Schritt der Absenkung des Finanzausgleichs sei im Jahre 2006 erfolgt. Dieses in Verbindung mit den grundsätzlichen Vorbehalten des N. gegen die Kooperation sei für die Beklagte eine der Tatsachen gewesen, die deutlich daran zweifeln ließen, dass das Programm über den 1.12.2006 hinaus fortgesetzt werde.

Der N. sei die Verwaltungsvereinbarung nur befristet eingegangen und habe die Fortführung des Projektes von Anfang an an die Erreichung programmlicher Ziele geknüpft, vor allem an die Akzeptanz des Programms beim Publikum. Zunächst sei ein Akzeptanzziel von ... % Tagesreichweite vorgegeben worden, was allerdings unerreichbar sei. Auf Druck der Beklagten und nach langen Verhandlungen sei dieses Ziel im Jahre 2002 auf 1% abgesenkt worden. Diese Ziele habe das N. noch immer nicht stabil erreichen können, geschweige denn im Jahre 2005. Aus der Mediaanalyse 2004 habe sich ergeben, dass im Lande Bremen erstmals die Quote von 1% überschritten worden sei, im niedersächsischen Teil, in dem 4/5 der Bevölkerung des Sendegebietes lebten, habe diese aber nur 0,5% betragen. Diese Zahlen seien drei Jahre nach dem Start des N. ernüchternd gewesen. Gegen Ende 2004, zu dem Zeitpunkt zu dem der N. die Verwaltungsvereinbarung zum ersten Mal hätte kündigen können, habe dieser deutlich gemacht, dass er bei einem fortwährenden Misserfolg des Programms die Kooperation nicht fortsetzen wolle. Erst nach längeren Gesprächen und Vorschlägen zur Änderung des Programms habe der N. von einer Kündigung der Verwaltungsvereinbarung abgesehen und einer weiteren Verlängerung über den 1.12.2005 hinaus bis zum 31.12.2006 zugestimmt, allerdings nur mit Maßgabe, dass sich die Akzeptanz des Programms deutlich vor allem im niedersächsischen Teil des Sendegebiets verbessere.

Das Programm sei deshalb wesentlich verändert worden, um einen größeren Programmerfolg zu erzielen. In der Mediaanalyse 2005 Radio 1, die im März veröffentlicht worden sei, sei die Akzeptanz lediglich von 0,7 auf 0,8% Anteil der Tagesreichweite im gesamten Sendegebiet gestiegen, wobei der gesamte Anstieg lediglich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Tagesreichweite im Lande Bremen von 1,3 auf 1,9% gestiegen sei. Im niedersächsischen Teil des Sendegebiets sei die Akzeptanz nach wie vor weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. In der so genannten Programmrunde hätten die Vertreter des N. hiernach darauf hingewiesen, dass eine Fortsetzung unter diesen Umständen nicht zugesagt werden könne. Diese Lage sei den Mitarbeitern der Beklagten, die mit befristeten Verträgen beschäftigt gewesen seien, so auch der Klägerin, schon im Juni 2005 dargelegt worden.

In der Mediaanalyse 2005 Radio 1, die im Juli 2005 veröffentlicht worden sei, habe die Tagesreichweite im niedersächsischen Teil wiederum nur 0,9% erreicht, die Akzeptanz im Lande Bremen sei von 1,9% wieder auf 1,3% abgesunken. Die Vertreter des N. hätten der Beklagten sehr deutlich gemacht, dass sie mit der schleppenden Entwicklung unzufrieden seien und ihre Position bekräftigt, dass eine stabile Tagesreichweite von 1% sowohl im gesamten Sendegebiet als auch im niedersächsischen Teil bestehen müsse. Da diese Zahlen wiederum nicht erreicht worden seien, sei eine Beendigung der Kooperation mit der Beklagten angekündigt worden, wenn sich nicht schlagartig etwas ändern würde. Diese erhofften Veränderungen seien leider auch bis zum Jahresende 2005 nicht eingetreten. Die Vertreter des N. in den Programmgremien seien auch bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin nicht dazu zu bewegen gewesen, sich endgültig zu positionieren und dahingehend zu erklären, dass von einer Kündigung der Verwaltungsvereinbarung abgesehen werde. Da die durch den N. aufgestellten Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Programms nicht erreicht worden seien, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Verwaltungsvereinbarung zum 31.12.2005 mit der Folge gekündigt werde, dass die Programmzusammenarbeit zum 31.12.2006 auslaufe.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 06.06.2007 das folgende Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf € 24.443,72 festgesetzt. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 179 - 185 d. A. verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 21.06.2007 zugestellt. Die Klägerin hat mit einem am 18.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.09.2007 mit einem am 03.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres Sachvortrags mit Rechtsausführungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.09.2007 (Bl. 214 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 06.06.2007, Az.: 9 Ca 9037/07, abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1.12.2006 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.10.2001 sowie Nachtrag zum Dienstvertrag vom 19.12.2005 besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen ebenfalls unter Vertiefung und Ergänzung des Sachvortrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.10.2007 (Bl. 258 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 - und vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - die Sach- und Rechtslage eingehend mit den Parteien erörtert und darauf hingewiesen, dass nach den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ein dezidierter Vortrag zu den Gründen und den Tatsachen, die im Rahmen des Art. 5 GG in die Abwägung einfließen müssen, erforderlich ist. Hierzu hat die Berufungskammer den Parteien eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Die Beklagte hat diese Frist zwar bis zum 27.03.2008 verlängern lassen, eine ergänzende Stellungnahme ging jedoch nicht ein. Wegen der Stellungnahme der Klägerin wird auf Bl. 281 d. A. hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin war statthaft, da es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt, § 64 Abs. 2 c ArbGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einer Rundfunkanstalt und einem programmgestaltenden Mitarbeiter nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urt. v. 26.07.2006 - 7 AZR 495/95 - AP Nr. 25 zu § 14 TzBfG mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei kann sich die sachliche Rechtfertigung der Befristung allerdings nicht allein aus der Tatsache der Erprobung eines Programms oder - wie im vorliegenden Fall - durch die "Befristung" mit automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Jahr zuvor gekündigt wird, wie im Kooperationsvertrag zwischen R. und dem N. , ergeben. Die Ungewissheit, ob der Vertrag fortgeführt wird, die gleich zu setzen ist mit der Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht als Sachgrund für eine Befristung auch bei Rundfunkanstalten nicht aus (vgl. zum Ganzen: BAG Urt. v. 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs des sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist jedoch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen. Der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden (vgl. BAG Urt. v. 26.07.2006, a.a.O.). Folglich kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden. Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG Urt. v. 26.07.2006, a.a.O., m.w.N.).

Ist die Befristung des Arbeitsvertrages eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorzunehmen. Dabei sind die Belange der Rundfunkanstalt und des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf. Bei dieser Abwägung ist vor allem zu berücksichtigen, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk- und Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr bei Bejahung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms mit den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann. Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (vgl. BAG Urt. v. 26.07.2006, a.a.O.). Die Beklagte muss zu Art und Umfang einer Einflussnahme des Klägers auf den Inhalt der Sendung sowie der mit einer möglichen unbefristeten Beschäftigung verbundene Gefährdung der durch die Rundfunkfreiheit geschützten Interessen der Beklagten im Einzelnen vortragen. Denn sie trägt die Beweislast dafür, dass ein Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages gegeben ist (vgl. BAG AP Nr. 165 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 182 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dabei sind Tatsachen vorzutragen, die auf Seiten der Beklagten das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Interesse begründen, mit der Klägerin nur eine vorübergehende arbeitsvertragliche Bindung einzugehen und darzulegen, ob und in welchem Umfang eine unbefristete Beschäftigung der Klägerin diesem Interesse entgegen steht. Im Anschluss daran ist eine ergebnisoffene, d. h. nicht allein die Rundfunkfreiheit berücksichtigende Abwägung der Interessen der Beklagten mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Klägerin an einer dauerhaften Beschäftigung vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (vgl. BVerfGE 59, 231 (259); vgl. auch BAG Urt. v. 26.07.2006, a.a.O., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2. Wendet man diese Rechtsprechung auf den zu entscheidenden Fall an, so ergibt sich im Gegensatz zu der Auffassung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, dass die Beklagte keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dargetan hat und auch substantiiert keine Gründe vorgetragen hat, die eine Beeinträchtigung der durch Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen indizieren.

a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven zunächst darauf hingewiesen, dass keine formellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung bestehen, insbesondere die Vorgaben gemäß Ziff. 241.2 des MTV erfüllt sind. Auf Seite 9 des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit verwiesen, da die Kammer den Gründen des erstinstanzlichen Urteils folgt.

b) Zu Recht ist das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Rundfunk- und Fernsehanstalt sich auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen könnte. Die Klägerin ist als 1. Redakteurin/Chefin vom Dienst programmgestaltende Mitarbeiterin im Sinne der genannten Rechtsprechung. Dies ergibt sich schon aus den Darlegungen der Klägerin zum Inhalt ihrer Tätigkeit und ist zwischen den Parteien nicht streitig.

c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven war nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitigen befristeten Arbeitsvertrages am 19.12.2005 jedoch sicher, dass die zwischen dem No. und R. geschlossene Vereinbarung über das N. nicht zum 31.12.2006, dem Befristungsende des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien, gekündigt werden würde, ein Befristungsgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2006 mithin nicht gegeben.

aa) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz im Einzelnen vorgetragen, und dieser Vortrag wurde nicht von der Beklagten bestritten, welche Gremien in den Rundfunkanstalten für die Kündigung des Kooperationsvertrages über das N. zuständig waren, nämlich der Rundfunkrat auf Vorlage des Verwaltungsrates. Sitzungen der Rundfunkräte in den beiden Häusern hatten am 08.12.2005 bei R. und am 02.12.2005 beim N. stattgefunden. In diesen Sitzungen wurde die Kündigung des Vertrages nicht beschlossen. Dass bis zum Ende des Jahres 2005 und nach dem 19.12.2005 noch eine weitere Sitzung dieser Gremien stattfand, ist von der Beklagten nicht vorgetragen, zumindest eine Planung einer Sitzung, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder in den fünf Tagen vor Weihnachten, hätte am 19.12.2005 bekannt sein müssen. Die Beklagte hat substantiiert auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sie hätte schließen können, dass eine Kündigung zu befürchten war. Dies gilt umso mehr, als in den Sitzungen der kleinen Programmrunde, die bzgl. des N. zwischen R. und dem N. stattfanden, weder am 21.07.2005 noch am 27.10.2005 auch nur ansatzweise eine Kündigung durch den N. angedeutet worden wäre. Im Gegenteil, im Protokoll vom 21.07.2005 heißt es: "Herr Dr. B. empfiehlt dem N. eine Verlängerung der Verwaltungsvereinbarung und damit die Fortführung des N. mit dem N. als Partner bis zum Ende des Jahres 2008 (Ende der Gebührenperiode)." In dem Protokoll vom 27.10.2005 heißt es bzgl. Herrn Dr. B. : "Er gehe nicht davon aus, dass der N. bis Ende diesen Jahres die Verwaltungsvereinbarung aufkündigt. D. h. voraussichtlich sei das Projekt bis einschließlich 2007 sicher; danach sei alles offen." Und auch das Schreiben des Intendanten vom 20.12.2005 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwähnt mit keinem Wort eine mögliche Kündigung des Vertrages über das N. , sondern im Gegenteil, der Intendant spricht von Rettung von R. , von Rettung von Arbeitsplätzen und damit sind auch die Arbeitsplätze bei R. für das N. gemeint, da eine Unterscheidung vom Intendanten insoweit nicht gemacht wird. Es ist auch von der Beklagten nur völlig unsubstantiiert - ohne Angabe von Zeit, Ort, Gesprächsteilnehmern - die Gefahr einer Kündigung des Vertrages behauptet worden. Auf die von der Klägerin dargetanen Tatsachen, die entscheidend für eine "Nichtkündigung des Vertrages" sprechen, ist die Beklagte nicht eingegangen. Der Befristungsgrund Zeitablauf des Kooperationsvertrages N. /R. über das N. bzw. Kündigung dieses Vertrages ist von der Beklagten mithin nicht schlüssig dargelegt worden.

bb) Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ungewissheit besteht, ob das Programm fortgeführt wird, nicht als Sachgrund für eine Befristung ausreicht (vgl. BAG Urt. v. 24.04.1996 - 7 AZR 719/95). § 8 des Kooperationsvertrages zwischen dem N. und R. enthält entgegen der Auffassung der Beklagten zudem gar keine "echte" Befristung, sondern durch die vereinbarte "automatische" Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vereinbarung von einem Partner schriftlich gekündigt wird, haben die Vertragspartner im Ergebnis einen unbefristeten Vertrag mit einjähriger Kündigungsfrist und - hier nicht von Bedeutung - einem "Kündigungsverbot" bis zum 31.12.2005 abgeschlossen; denn diese Vertragsbestimmung hat im Ergebnis nichts anderes zum Inhalt, als eine Kündigungsfrist. Mit einer Vereinbarung: "Dieser Vertrag kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum 31.12.2005, von jeder Partei gekündigt werden." hätten die Parteien materiellrechtlich keine andere Regelung über die Beendigung des Vertrages getroffen, als mit dem abgeschlossenen § 8. Von daher trifft die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, dass die Ungewissheit über die Fortführung des Programms nicht als Befristungsgrund herangezogen werden kann, im Ergebnis auch den hier zu entscheidenden Fall.

Dass eine Kündigung des Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten befristeten Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 19.12.2005 keine "greifbaren Formen" angenommen hatte, sondern mehr als unwahrscheinlich - wenn nicht ausgeschlossen - war, hat die Kammer oben im Einzelnen dargelegt.

d) Die Befristung kann im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach Ziff. 248 des MTV bei einem Abschluss eines befristeten Vertrages bis zum 31.12.2007, dem Zeitpunkt, bis zu dem die Zukunft des N. mindestens als gesichert angesehen werden muss, automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Beklagten zustande gekommen wäre. Unabhängig davon, dass die Beklagte nach Auffassung der Berufungskammer nicht dargelegt hat, dass am 19.12.2005 eine Unsicherheit über das Fortbestehen des N. über den 1.12.2006 hinaus bestand und auch nichts dazu vorgetragen wurde, dass eine Kündigung des Vertrages zum 31.12.2006 im Raume stand, würde die Auffassung des Arbeitsgerichts dazu führen, dass es auf einen sachlichen Grund als Rechtfertigungsgrund für ein befristetes Arbeitsverhältnis bei R. dann nicht mehr ankäme, wenn dieser sachliche Grund lediglich eine Befristung von mehr als sechs Jahren rechtfertigte. Es bedürfte dann keines anderen sachlichen Grundes mehr, weil TZ 248 MTV stets dazu führen würde, dass nach mehr als sechsjähriger Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein unbefristeter Vertrag entsteht. Die Beklagte könnte also mit dem Hinweis auf die TZ 240 MTV jeden Arbeitsvertrag auf bis zu sechs Jahre befristen mit dem Hinweis, eine längere Befristung komme nicht in Betracht, weil dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehe. Dass dies die Tarifvertragsparteien gewollt haben könnten, ist fernliegend und eine solche Auslegung der Vorschrift mit Sinn und Zweck nicht vereinbar.

Darüber hinaus kann nicht der nach § 14 TzBfG erforderliche sachliche Grund ersetzt werden durch einen Befristungsgrund, der sich aus einer zu Gunsten der Arbeitnehmer vereinbarten Bestimmung in einem Tarifvertrag ergibt. Das Gegenteil ist richtig. Die TZ 240 MTV soll gerade dann, wenn die Befristungen mit sachlicher Rechtfertigung, ganz gleich, ob es sich um eine oder um mehrere Befristungen handelt, länger als sechs Jahre andauern, dem Arbeitnehmer den Schutz eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gewähren, nicht aber einen neuen "sachlichen Grund" für eine Befristungsdauer eines Arbeitsvertrages für sechs Jahre schaffen.

Dass die beklagte Rundfunkanstalt und der N. dies ebenso sehen, ergibt sich ebenfalls aus der im Protokoll vom 21.07.2005 wiedergegebenen Bemerkung des Dr. B. , der die von R. entsandten Teilnehmer nicht widersprochen haben, man solle versuchen, für die Stellenbefristung beim N. eine Ausnahmeregelung zu erreichen, was Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien erfordert hätte. An eine Anwendung dieser Vorschrift als Befristungsgrund zum Nachteil der Beschäftigten hat niemand gedacht, wie aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien hervorgeht.

e) Die Beklagte hat nicht substantiiert, vorgetragen, dass sie ein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Interesse hat, mit der Klägerin nur eine vorübergehende arbeitsvertragliche Bindung einzugehen.

aa) Auch wenn das Bundesverfassungsgericht anerkennt, dass es ein Bedürfnis von Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen gibt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen, und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden, ist es erforderlich, dass die Beklagte insoweit ihr Interesse an Hand von Tatsachen darlegt. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

In der ersten Instanz hat die Beklagte sich überhaupt nicht auf Art. 5 GG berufen, sondern die Befristung allein mit dem - angeblich - befristeten Vertrag über das N. , abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem N. , gerechtfertigt.

Auch in der zweiten Instanz hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, dass bei einer gänzlichen Entfristung die Gefahr bestanden hätte, sich an eine herausgehobene programmgestaltende Mitarbeiterin längerfristig zu binden, obwohl möglicherweise aufgrund einer Einstellung des N. kein konkreter Bedarf mehr für die individuellen publizistischen Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin bestanden hätte. Damit beruft die Beklagte sich aber nicht auf Art. 5 GG, sondern allein darauf, dass eine Ungewissheit besteht, ob das Programm fortgeführt wird. Dies ist aber gerade kein Sachgrund für eine Befristung einer programmgestaltenden Mitarbeiterin (vgl. BAG Urt. v. 24.04.1996, a.a.O., und oben II 2 c).

bb) Die zum Zeitpunkt des Befristungsendes des Vertrages zwanzigjährige Tätigkeit der Klägerin für R. - davon 14 Jahre als Mitarbeiterin gemäß § 12 a TVG, die aber - wie in der Berufungsinstanz unbestritten vorgetragen wurde - nahezu ausschließlich für die Beklagte mit Ausnahme einiger weniger Beiträge für den N. und AR. tätig war - spricht entscheidend dafür, dass die Beklagte sich nicht auf die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht als Rechtfertigung für die Befristung von Arbeitsverträgen programmgestaltender Mitarbeiter in Rundfunkanstalten herausgehoben hat, berufen kann. Die Beklagte will sich auch gar nicht darauf berufen, dass veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und deshalb nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortliche Klägerin ausreichend geeignet ist, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Entsprechender substantiierter Vortrag ist nicht erfolgt. Zudem zeigt die langjährige Tätigkeit der Klägerin im Hause von R. in unterschiedlichen Tätigkeiten beim Fernsehen und beim Hörfunk, dass die Klägerin flexibel auch alle Veränderungswünsche der Beklagten erfüllen kann.

Und dass auch die beklagte Rundfunkanstalt der gleichen Auffassung ist, zeigt das - zwar nach Abschluss des hier streitigen Vertrages - der Klägerin zugegangene Schreiben von R. vom 31.07.2006, das im Tatbestand wörtlich zitiert wurde, das bei einer Gesamtwürdigung aber nicht außer Betracht bleiben kann.

Der Klägerin wird ein Vertrag mit täglicher oder nahezu täglicher Beschäftigung im Rahmen von § 12 a TVG angeboten über eine Zeitspanne, die länger ist, als bei einer möglichen Kündigung im Jahre 2006 die Laufzeit des Vertrages mit dem N. . Ein Berufen auf Art. 5 GG ist danach nicht mehr möglich. Die Gesamtabwägung geht eindeutig zu Gunsten des Bestandsschutzinteresses der Klägerin aus.

Die Beklagte hat die ihr von der Berufungskammer eingeräumte Frist, zu den aus Art. 5 GG folgenden Gründen für eine Befristung weiter vorzutragen, nicht genutzt. Sie hat zwar die Frist verlängern lassen, aber auch in der verlängerten Frist ist kein entsprechender Schriftsatz eingegangen. Dies kann von der Kammer auch nur so gewertet werden, dass die Beklagte eingesehen hat, dass ein Berufen auf Art. 5 GG als Befristungsgrund im hier zu entscheidenden Fall ausscheidet.

3. Die Kammer hat zur Klarstellung in den Tenor die von den Parteien gewählten Vertragsformulierungen aufgenommen, damit keine Zweifel aufkommen können, welche Verträge dem Weiterbeschäftigungsbegehren der Klägerin zugrunde liegen.

Nach allem hatte die Berufung in der Sache Erfolg.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde (Eingruppierung), hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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