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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 876/05
Rechtsgebiete: SGB III, BetrAV, MTV AGWE


Vorschriften:

SGB III § 138
BetrAV § 1
BetrAV § 5
BetrAV § 6
MTV AGWE § 11
MTV AGWE § 11 Nr. 1
MTV AGWE § 20 Nr. 8
MTV AGWE § 20 Nr. 8 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 Sa 876/05

Verkündet am 02. November 2005

In Sachen

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2005 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Lemppenau-Krüger als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Mußmann und die ehrenamtliche Richterin Kramarczyk

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 6 Ca 411/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger - außertariflicher Mitarbeiter - war bei der Beklagten vom 01.01.1980 bis zum 31.03.2000 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete, nachdem der Kläger das 55. Lebensjahr erreicht hatte, durch Aufhebungsvereinbarung vom 27.09.1999. Die "Zeit der 55er-Regelung" begann am 01.04.2000 und endete am 30.09.2004. Seit dem 01.10.2004 bezieht der Kläger Leistungen der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung.

Nr. 3 der Aufhebungsvereinbarung lautet:

"Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile erhält Herr T. eine Abfindung.

Unter Anrechnung von Leistungen Dritter, z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie Bezügen aus anderweitiger beruflicher Tätigkeit, garantiert S. Energie Herrn T. eine Gesamtleistung von insgesamt DM 342.905,40 netto. Die Einzelheiten der Berechnung der Abfindungsleistung sowie über die Beendigung des Anspruchs auf die Abfindungsleistung richten sich nach der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (55 er Regelung) vom 03.02.1999.

Die endgültige Ermittlung der Abfindungsleistung erfolgt auf der Grundlage der im Austrittsmonat geltenden Berechnungsgrößen . . . .

In Nr. 7 heißt es:

Nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung wird das Ruhe- beziehungsweise Hinterbliebenengeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der S. Energie und der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (55er-Regelung) vom 03.02.1999 gezahlt."

Die in Bezug genommene 55er-Regelung, die die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat am 03.02.1999 schlossen, enthält, so weit hier von Interesse, folgende Regelungen:

"2:

a) Die ausgeschiedenen Mitarbeiter erhalten eine in monatlichen Teilbeträgen gezahlte Abfindung, deren Höhe sich aus dem letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommen gemäß § 5 der Betriebsvereinbarung vom 09.02.1989 beziehungsweise § 5 der Betriebsvereinbarung vom 19.12.1989 einschließlich Gelderheberzulage zuzüglich der monatlichen vermögenswirksamen Leistung ergibt.

. . .

c) Änderungen der zu Grunde liegenden Berechnungsgrößen während der Laufzeit der Frühpensionierung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Die Erhöhung des Arbeitslosengeldes gemäß § 138 SGB III wird nicht angerechnet. . . .

e) Für die Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der verminderten Beiträge während der Arbeitslosigkeit erhält der Mitarbeiter einen pauschalen Ausgleich nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Tabelle mit folgenden Verwendungsmöglichkeiten . ...

7.

b) Während der Zeit der 55er-Regelung wird das ruhegeldfähige Diensteinkommen entsprechend der in dieeser Zeit erfolgten Vergütungentwicklung für aktive Mitarbeiter (prozentuale Veränderung der Vergütungstabelle für Arbeitnehmer der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V.) angepasst.

. . .

Die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die Anhebung der Altersgrenze entstehen, werden gemäß § 7 Nr. 2 der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nicht ausgeglichen."

Die Beklagte erhöhte während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung vom 03.02.1999 das ruhegeldfähige Diensteinkommen des Klägers entsprechend Nr. 7 b der Betriebsvereinbarung jeweils entsprechend der Erhöhung der Tabellenvergütung. Es ist bei der Beklagten ständige Übung, dass auch bei den außertariflichen Mitarbeitern die jeweiligen Tariferhöhungen weitergegeben werden.

Am 20.11.2003 schlossen der Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-Unternehmungen e. V. (AGWE) und der Verein Rheinischer Braunkohlenbergwerke e. V. (VRB) einerseits sowie ver.di und die IG Bergbau, Chemie, Energie andererseits einen Vergütungstarifvertrag. Durch § 1 Nr. 1 Abs. 1 des Vergütungstarifvertrages wurde als neuer Vergütungsbestandteil eine nicht ruhegeldfähige Zulage (GIZ) eingeführt.

§ 1 Nr. 1 Abs. 1 und 2 Satz 3 des Vergütungstarifvertrages lauten:

"1. Zum 01.01.2004 wird für den AGWE- und VRB- Bereich als neuer Vergütungsbestandteil eine nicht-ruhegeldfähige Zulage (GIZ) eingeführt, die bei der Berechnung von Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften unberücksichtigt bleibt (Anlagen 2 und 4 zu diesem Tarifvertrag). . . .

2. Die ab dem 01.01.2003 in den Bereichen der ehemaligen VEW AG, VEW Energie AG, WFG und der AVU geltenden Vergütungstabellen für Arbeitnehmer werden für die Laufzeit dieses Tarifvertrages unverändert fortgeführt.

Gleiches gilt für die Vergütungstabellen des AGWE- und VRB- Bereichs."

Am 13.01.2004 schlossen die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2003 "Garantierte individuelle Zulage" ab. Dort heißt es, so weit hier von Interesse:

"§ 1

Die garantierte individuelle Zulage im Sinne des Vergütungstarifvertrages vom 20.11.2003 ist kein Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens bzw. ruhegeldfähigen Diensteinkommens im Sinne der oben genannten Betriebsvereinbarungen (Nr. 1 a und 3 a) in ihrer jeweiligen Fassung . . .

§ 2

Die Höhe der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen ist durch den Vergütungstarifvertrag vom 20.11.2003 nicht verändert worden, da die hierfür gemäß § 5 BetrAV Energie alt (Nr. 1 a) bzw. § 6 BetrAV Energie neu (Nr. 1 b). . . ausschließlich maßgebliche Tabellenvergütung ebenfalls unverändert geblieben ist.

§ 3

Die Höhe des betrieblichen Ruhegeldes im Anschluss an die Zeit des Vorruhestandes ist durch den Vergütungstarifvertrag vom 20.11.2003 nicht verändert worden, da die Höhe des ruhegeldfähigen Diensteinkommens . . gemäß § 7 b der 55er-Regelung. . . entsprechend der prozentualen Veränderung der Vergütungstabelle für Arbeitnehmer der Mitglieder des AGWE angepasst wird, diese jedoch unverändert geblieben ist."

Die Beklagte bezog die Tarifänderung zum 01.01.2004, die 3,2 % der maßgeblichen Tabellenvergütung entspricht, nicht in eine Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte die zum 01.01.2004 von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Erhöhung bei der Berechnung seines Ruhegeldes berücksichtigen müssen. Nr. 7 b der 55 er Regelung nehme auf die Vergütung der aktiven Mitarbeiter Bezug und nicht auf die Entwicklung der ruhegeldfähigen Bezüge. Es sei Wille der Betriebspartner gewesen, das ruhegeldfähige Diensteinkommen der passiven Mitarbeiter nicht einzufrieren, sondern es entsprechend dem Betrag, den die aktiven Mitarbeiter "mehr im Portmonee" hatten, anzupassen. Es hätten nur die bei der Beklagten üblichen Einmalzahlungen ausgenommen werden sollen, im Übrigen habe man jede Tariferhöhung weitergeben wollen. Die GIZ sei bezeichnenderweise Bestandteil der Grundvergütung und werde bei der Berechnung aller von der Stundenvergütung oder von der monatlichen Grundvergütung abhängigen Vergütungsbestandteile einbezogen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 782,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.11.2004, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.12.004, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.01.2005, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.02.2005, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.04.2005, in Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.05.2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sein ruhegeldfähiges Diensteinkommen entsprechend der erfolgten Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter unter Berücksichtigung der garantierten individuellen Zulage der aktiven Mitarbeiter anzupassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Anpassung könne nach dem klaren Wortlaut von Nr . 7 b der 55er-Regelung nur dann erfolgen, wenn eine Veränderung der Vergütungstabelle vorliege. Der Zweck der Regelung bestehe darin, denjenigen Mitarbeitern, die freiwillig in den Vorruhestand gegangen seien, den Nachteil auszugleichen, den sie dadurch erführen, dass die aktiven Arbeitnehmer während der Fortdauer des aktiven Arbeitsverhältnisses Steigerungen ihres ruhegeldfähigen Diensteinkommens erreichen könnten, während dies denjenigen, die aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden seien, deshalb verwehrt bleiben müsse, weil die Ruhegeldrichtlinien auf die letzte tarifliche Vergütung abstellten. Folgte man der Auslegung des Klägers, würde er besser gestellt als die aktiven Mitarbeiter, da deren ruhegeldfähiges Einkommen nicht gesteigert werde. Der Wille der Betriebsparteien sei durch die Änderungsbetriebsvereinbarung klargestellt worden. Sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Kläger gebe es kaum; die verbleibenden Nachteile seien durch Nr. 2 der 55er-Rege-lung kompensiert.

Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 18.05.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der zum 01.01.2004 eingeführten GIZ bei der Berechnung seines Ruhegeldes. Bereits der Wortlaut der Nr. 7 b der 55er-Regelung spreche eher gegen als für eine Einbeziehung der GIZ. Zwar nehme die Vorschrift Bezug auf die Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter, was zunächst eine Weitergabe der Erhöhung auch an die Ruhegeldbezieher nahe legen könnte. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Betriebspartner die von ihnen verwandte Begrifflichkeit in dem eingefügten Klammerzusatz näher definiert hätten. Indem sie ausdrücklich auf die "prozentuale Veränderung der Vergütungstabelle für Arbeitnehmer der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes" abstellten, werde klar, dass es nicht auf das Einkommen insgesamt, sondern auf eine von den Tarifvertragsparteien erstellte Vergütungstabelle ankommen solle. Entscheidend gegen die Berücksichtigung der GIZ bei der Ruhegeldberechnung spreche jedoch Sinn und Zweck der in den Aufhebungsvertrag in Bezug genommenen Nr. 7 b der 55er-Regelung. Es habe sichergestellt werden sollen, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter beim Bezug von Ruhegeld nicht schlechter stünden als sie gestanden hätten, wenn sie bis zum Rentenalter weiter gearbeitet hätten. Dieser Zweck werde erreicht, wenn die GIZ für die Berechnung des Ruhegeldes nicht berücksichtigt werde. Auch derjenige Mitarbeiter, der bis zum Bezug von Altersrente gearbeitet habe, profitiere im Hinblick auf sein Ruhegeld nicht von der letzten GIZ-Tariferhöhung. Es sei sinnwidrig, wenn der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Mitarbeiter ein höheres Ruhegeld bezöge als ein erst mit dem Rentenalter ausgeschiedener Kollege. Auch die Systematik der Vorschriften der 55er-Regelung bestätige die Auslegung, das für den Zeitraum bis zum Eintritt ins Rentenalter nicht die Nummer 7, sondern die Nummer 2 maßgeblich sei. Die Änderungsvereinbarung der Betriebspartner vom 13.01.2004 sei als Auslegungshilfe zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf den Willen der Betriebspartner bei der Vereinbarung der 55er-Regelung zulasse.

Gegen das ihm am 01.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.06.2005 Berufung eingelegt und sie zugleich begründet. Er vertritt die Auffassung, der Wortlaut der Nr. 7 b spreche für eine Einbeziehung der GIZ , da gerade nicht die Einschränkung vorgenommen werde, dass das ruhegeldfähige Diensteinkommen des Klägers entsprechend der in dieser Zeit erfolgten ruhegeldfähigen Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter angepasst werde. Ausweislich § 2 des Vergütungstarifvertrages werde der Begriff "monatliche Tabellenvergütung" durch "monatliche Grundvergütung" ersetzt. Wenn aber der Begriff Tabellenvergütung durch Grundvergütung ersetzt worden und die GIZ Bestandteil der Grundvergütung sei, sei kein anderer Rückschluss zulässig, als dass die GIZ bei der Anpassung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu berücksichtigen sei, da dieses gerade entsprechend der erfolgten Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter - prozentuale Veränderung der Vergütungstabelle - jetzt Grundvergütung genannt - angepasst werde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führe eine Berücksichtigung der GIZ nicht zu einer Besserstellung der frühzeitig ausscheidenden Mitarbeiter gegenüber den aktiven Mitarbeitern. Der gemäß Ziffer 2 der 55er-Regelung monatlich gezahlte Abfindungsbetrag bemesse sich prozentual ausdrücklich auf der Basis des ruhegeldfähigen Diensteinkommens beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem aktiven Dienstverhältnis. Bereits insoweit hätten die frühzeitig ausscheidenden Mitarbeiter auf Grund des Ausscheidens einen Nachteil. Sie stünden sich schlechter als wenn sie bis zum Rentenalter weiter gearbeitet hätten. Hierbei sei insbesondere der Verlust der sonst angefallenen Dienstjahre zu berücksichtigen. Diese Verluste seien nicht vollumfänglich durch Abfindungsleistungen ausgeglichen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht sinnwidrig, wenn derjenige Mitarbeiter, der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, ein höheres Ruhegeld bezöge, als der erst mit dem Rentenalter ausgeschiedene Kollege.

Der Wille der Betriebspartner, das ruhegeldfähige Diensteinkommen der passiven Mitarbeiter entsprechend der Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter anzupassen, ungeachtet dessen, ob die Zulage der aktiven Mitarbeiter ruhegeldfähig sei oder nicht, sei zu berücksichtigen, da er in den Vorschriften der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden habe. Es hätten lediglich die bei der Beklagten üblichen übertariflichen Leistungszulagen für die Anpassung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens ausgenommen werden sollen. Durch den Klammerzusatz hätten die Betriebspartner Einmalzahlungen, die bei den aktiven Mitarbeitern stets ruhegeldfähig seien, bei der Anpassung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens der passiven Mitarbeiter nicht berücksichtigen wollen.

Die Änderungsbetriebsvereinbarung vom 13.01.2004 sei nicht als Auslegungshilfe zu berücksichtigen, weil die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter modifizieren könnten, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten seien.

Er stellt den Antrag,

1. das Urteil des Arbeitgerichts Essen, Aktenzeichen 6 Ca 411/05 vom 18.05.2005 wird geändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 782,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.11.2004, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.12.2004, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.01.2005, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.02.2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.04.2005, in Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 111,74 seit dem 01.05.2005 zu zahlen.

3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das ruhegeldfähige Diensteinkommen des Klägers entsprechend der erfolgten Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter unter Berücksichtigung der garantierten individuellen Zulage der aktiven Mitarbeiter anzupassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: die Regelung in Nr. 7 b der 55er-Regelung enthalte eine Legaldefinition des Begriffs der Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter. Die GIZ sei zwar Bestandteil der monatlichen Grundvergütung im Sinne des § 20 Nr. 8 MTV AGWE, nicht aber der Tabellenvergütung geworden. Die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der Tabellenvergütung nicht abgeschafft oder durch den Begriff der monatlichen Grundvergütung ersetzt. Tabellenvergütung und Grundvergütung seien nach wie vor voneinander zu unterscheiden, wie sich aus dem Wortlaut des § 20 Nr. 8 MTV AGWE ergebe, der lautet:

"Die Grundvergütung entspricht der Tabellenvergütung zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszulage und § 20 Nr. 8 a, in dem es heißt:

Mit dem ab 01.01.2004 geltenden Tarifabschluss wird als neuer Vergütungsbestandteil eine Zulage eingeführt, die bei der Berechnung von Versorgungsleistungen und Anwartschaften unberücksichtigt bleibt (GIZ). Diese wird Bestandteil der Grundvergütung und bei der Berechnung aller von der Stundenvergütung oder von der monatlichen Grundvergütung abhängigen Vergütungsbestandteile einbezogen."

Der Begriff der Tabellenvergütung und der der monatlichen Grundvergütung seien damit nicht synonym. Die Tabellenvergütung und die GIZ seien vielmehr zwei verschiedene Komponenten der Grundvergütung im Sinne des § 20 Nr. 8 MTV AGWE. Auch werde in § 2 des Vergütungstarifvertrages der Begriff der monatlichen Tabellenvergütung nicht durch den Begriff der monatlichen Grundvergütung ersetzt. Lediglich in § 11 MTV AGWE werde der Terminus "monatliche Tabellenvergütung" durch "monatliche Grundvergütung" ersetzt und nicht etwa gleichgesetzt. Diese Neuregelung betreffe eine Veränderung der Bemessungsgrundlage für die Weihnachtsvergütung; die GIZ solle in diese Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Mit der Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung habe dies nichts zu tun.

Entgegen der Auffassung des Klägers hätten die Betriebspartner ausschließlich die Tabellenvergütung und nicht die (damalige) Grundvergütung zum Maßstab nehmen wollen. Es habe eine Vielzahl von Vergütungskomponenten gegeben, die teilweise ruhegeldfähig gewesen seien und teilweise nicht. Die Betriebspartner hätten sich den wesentlichen Teil der ruhegeldfähigen Vergütung herausgegriffen, um dessen Entwicklung zum Maßstab für die Anpassung nach Nr. 7 b der Betriebsvereinbarung vom 03.02.1999 zu machen. Nicht ruhegeldfähige Vergütungsbestandteile hätten jedenfalls nicht in die Berechnungsgrundlage für die Ruhegeldberechnung einfließen sollen. Es sei durch den Klammerzusatz nicht nur darum gegangen, die Entwicklung der übertariflichen Leistungszulagen bei der Ermittlung des Anpassungssatzes des ruhegeldfähigen Diensteinkommens der vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter auszuklammern, sondern darum, sämtliche im Klammerzusatz nicht erwähnten ruhegeldfähigen Entgeltkomponenten auszuklammern. Berücksichtigungsfähig sei nur die prozentuale Veränderung der Vergütungstabelle, wie sie es stets gewesen sei.

Auf den Akteninhalt im Übrigen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung der GIZ bei der Berechnung seines Ruhegeldes hat

1. Grundlage der Versorgungsansprüche des Klägers ist die Aufhebungsvereinbarung vom 27.09.1999 in Verbindung mit der 55er-Regelung vom 03.02.1999, auf die sie in ihrer Nr. 7 Bezug nimmt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass entscheidend ist, wie die Nr. 7 b der Betriebsvereinbarung zu verstehen ist und ob die entsprechende Regelung, wonach das ruhegeldfähige Diensteinkommen entsprechend der in dieser Zeit erfolgten Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter während der Zeit der 55er-Regelung, die beim Kläger am 01.04.2000 begann und am 30.09.2004 endete, angepasst wird, den Ausschluss der individuellen nicht ruhegeldfähigen Zulage (GIZ) zur Folge hat.

a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln (BAG Beschluss vom 22.05.2001 - 3 AZR 491/00 - EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 3). Betriebsvereinbarungen wirken wie Tarifverträge normativ (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sie sind deshalb wie diese und wie Gesetze objektiv auszulegen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Regelung und ihre Systematik, so wie sie nach außen in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sich die Auslegung auch daran zu orientieren, ob ihr Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364, 368 f. m. w. N.). Daneben kann es auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung ankommen. Dabei können Sitzungsniederschriften, Protokollnotizen oder gemeinsame, sogar nachträgliche Erklärungen der Betriebspartner von Bedeutung sein sowie der Umstand, wie die Betriebsvereinbarung im Betrieb über längere Zeit hin tatsächlich gehandhabt worden ist (statt aller: G./Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 77 Rdn. 15 m. w. N.).

b) Maßstab für die Anpassung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ist nach dem Klammerzusatz in Nr. 7 b der Betriebsvereinbarung die prozentuale Veränderung der Vergütungstabelle für Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgeberverbandes.

Damit haben die Betriebsparteien zunächst klargestellt, dass nicht jede Anhebung der Vergütung der aktiven Mitarbeiter zugleich auch zu einer Anhebung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens führen muss. Lediglich die Veränderung der Vergütungstabelle soll sich auf das ruhegeldfähige Diensteinkommen in der Zeit der 55er-Regelung auswirken, wobei, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Bezugnahme auf die Vergütungstabelle sich auch auf den Kläger als außertariflichen Angestellten auswirkte, weil die jeweiligen Tariferhöhungen an die außertariflichen Mitarbeiter weitergegeben wurden.

c) Mit der Bezugnahme auf die Vergütungstabelle haben die Betriebsparteien zugleich geregelt, dass von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Tariferhöhungen ebenso wie etwaige Veränderungen des Vergütungsgefüges Auswirkungen auf die Definition des ruhegeldfähigen Diensteinkommens haben können. Indem sie nämlich die Anpassung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens an die Vergütungstabelle, die die Anlage zum jeweiligen Vergütungstarifvertrag bildet, koppelten, ist klargestellt, dass die Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zu Umfang und Höhe der jeweiligen Tariferhöhungen Auswirkungen darauf haben, wie das ruhegeldfähige Diensteinkommen zu berechnen ist. Sie haben damit, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, eine Abhängigkeit zum Tarifvertrag geschaffen und es den Tarifvertragsparteien überlassen, näher zu bestimmen, welche Vergütungsbestandteile "tabellenwirksam" sein sollten.

Das hat zur Folge, dass, wenn die Betriebsparteien einen Begriff als Anknüpfungspunkt für Berechnungen des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens verwenden, der seine Grundlage in einer tarifvertraglichen Regelung findet, dieser auch dann zugrunde gelegt werden muss, wenn etwa die Tarifvertragsparteien im Rahmen von Tarifverhandlungen das Tarifgefüge verändern. Da es vorrangig Aufgabe der Tarifvertragsparteien und nicht der Betriebsparteien ist, die Arbeitsentgelte bzw. deren Erhöhungen zu vereinbaren (vgl. § 77 Abs. 3 BetrVG), schließt die Bezugnahme auf die Tabellenvergütung ein, dass Vereinbarungen, wonach Tarifgehälter nicht linear erhöht werden, sondern ein neuer Vergütungsbestandteil eingeführt wird, der nicht ruhegehaltsfähig ist, mitumfasst sind. Zweck der tarifvertraglichen Regelung war, einerseits die Gehälter der aktiven Mitarbeiter um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen, andererseits aber die Gesamtbelastung der Unternehmen in einem bestimmten Rahmen zu halten. Damit sind, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Inaktiven bewusst von einer sonst möglichen Erhöhung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens ausgenommen worden. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien kommt in den tarifvertraglichen Regelungen mehrfach zum Ausdruck, wenn dort die Rede davon ist, die GIZ sei eine nicht ruhegeldfähige Zulage bzw. sie bleibe bei der Berechnung von Versorgungsleistungen und Anwartschaften unberücksichtigt.

d) Die sogenannte GIZ ist, wie die Tarifvertragsparteien in § 1 des Vergütungstarifvertrages ausdrücklich festgelegt haben, ein neuer Vergütungsbestandteil, der zum Zeitpunkt seiner Einführung 3,2 % der maßgeblichen Tabellenvergütung entsprach, aber nicht Bestandteil der Tabellenvergütung, wohl aber der Grundvergütung und aller sonstigen von der Stundenvergütung oder von den monatlichen Grundvergütungen abhängigen Vergütungsbestandteile ist.

Sie ist nach der tarifvertraglichen Definition gleichermaßen für die aktiven Mitarbeiter und für die Frühpensionäre nicht ruhegehaltsfähig. Dass in Nr. 7 b auf die "Vergütungsentwicklung" der aktiven Mitarbeiter und nicht auf die Entwicklung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens abgestellt wird, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die GIZ bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens der sich in der Zeit der 55er-Regelung befindlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen wäre. Da die Vergütungstabelle, wie ausgeführt, maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Höhe der Anpassungsleistungen ist, kann aus dem Fehlen des Zusatzes "ruhegehaltsfähig" nicht geschlossen werden, Änderungen der nicht ruhegehaltsfähigen Vergütungsbestandteile sollten ebenfalls zu einer Anpassung der Versorgungsleistungen führen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung mochten die in der Vergütungstabelle enthaltenen Vergütungsbestandteile sowohl der Vergütungsentwicklung der aktiven Mitarbeiter entsprechen als auch der Entwicklung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens. Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien einen neuen Vergütungsbestandteil eingeführt haben, aber nach wie vor die Vergütungstabelle maßgeblich bleibt, erhält die Regelung in Nr. 7 b keine andere Bedeutung im Sinne der klägerischen Auslegung. Hätten die Betriebsparteien lediglich die Ankoppelung an die Vergütungsentwicklung der aktiven Mitarbeiter gewollt, hätte nichts näher gelegen, als das auch zu formulieren und gegebenenfalls Vergütungsbestandteile, die nicht einbezogen werden sollten, wie Einmalzahlungen oder außertarifliche Zulagen auszuschließen. Mit dem Klammerzusatz, der den Begriff der Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter definierte und zugleich die Bindung an die tariflichen Regelungen beinhaltete, erübrigte sich eine solche ausdrückliche Regelung.

e) Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil ausweislich § 2 des Vergütungstarifvertrages der Begriff "monatliche Tabellenvergütung" durch "monatliche Grundvergütung" ersetzt worden wäre, wie der Kläger meint. § 2 des Vergütungstarifvertrages regelt, dass in § 11 Nr. 1 MTV AGWE der Begriff "monatliche Tabellenvergütung" durch "monatliche Grundvergütung" ersetzt wird.

§ 11 legt die Voraussetzungen für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes fest, Nr. 1 der Vorschrift regelt die Höhe der Weihnachtszuwendung. In diesem Zusammenhang wird anstelle des Begriffs "monatliche Tabellenvergütung" der der "monatlichen Grundvergütung " eingeführt.

Beide Begriffe werden aber nicht etwa gleichgesetzt, also synonym verwandt. Vielmehr wird das Weihnachtsgeld auf der Grundlage der monatlichen Grundvergütung, in deren Zusammensetzung die GIZ einfließt und nicht auf der Grundlage der Tabellenvergütung berechnet, die die GIZ nicht berücksichtigt. Damit werden nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes andere Vergütungsbestandteile berücksichtigt als bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens.

Soweit der Kläger mit seinem letzten Schriftsatz vom 26.10.2005 den Klammerzusatz in Nr. 7 b der 55er-Regelung zwar für seine Auslegung heranzieht, ihm aber einerseits entnehmen will, das Adjektiv "prozentual" weise darauf hin, dass nur die häufig üblichen Einmalzahlungen von der Anrechnung auf das ruhegeldfähige Diensteinkommens für diejenigen Vorruheständler ausgeschlossen sein sollten, die sich in den letzten Monaten des Vorruhestands unmittelbar vor dem Rentenbeginn befanden, andererseits aber der Verwendung des Begriffs "Vergütungstabelle", dass die Vorruheständler von solchen Gehaltsentwicklungen ausgenommen sein sollten, die keinen Eingang in das Tabellenwerk fänden, aber für aktive Mitarbeiter zu den ruhegeldfähigen Anpassungen zählten und nur ihnen zustehen sollten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür weder aus dem Text noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen.

f) Selbst wenn, wie der Kläger vorträgt, die Betriebspartner im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung nur die sogenannten Einmalzahlungen bzw. übertariflichen Leistungszulagen bei der Berechnung hätten ausschließen wollen, führt das nicht dazu, dass die GIZ nunmehr bei der Anpassung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu berücksichtigen wäre. Die GIZ ist, wie der Vergütungstarifvertrag eindeutig festlegt, ein neuer Vergütungsbestandteil, der als nicht ruhegeldfähige Zulage nicht in die Vergütungstabelle einfließt. Da die Vergütungstabelle aber objektiver Anknüpfungspunkt für die Bemessung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens während der Zeit der 55er-Regelung ist, wie der Kläger letztlich auch nicht verkennt, kann es nicht darauf ankommen, welche Vorstellungen die Betriebsparteien zu einem Zeitpunkt hatten, als die Tarifvertragsparteien den neuen Vergütungsbestandteil "GIZ" noch nicht eingeführt hatten. Entscheidend ist, wie ausgeführt, dass die Betriebsparteien die Festlegung, welche Vergütungsbestandteile in die Vergütungstabelle einfließen, notwendigerweise wegen deren Zuständigkeit für die Bestimmung der Höhe des Entgelts den Tarifvertragsparteien überlassen haben. Da die Tarifvertragsparteien die GIZ ausdrücklich nicht zum Bestandteil der Vergütungstabelle gemacht haben und sie auch bei den aktiven Mitarbeitern nicht ruhegehaltsfähig ist, ist mit der Regelung in der Betriebsvereinbarung, wonach die prozentuale Entwicklung der Vergütungstabelle Anknüpfungspunkt für die Bemessung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens ist, klargestellt, dass die GIZ nicht in die Berechnung einzufließen hat.

g) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Betriebsvereinbarung vom 13.01.2004 - soweit überhaupt erforderlich - als Auslegungshilfe herangezogen werden.

Sie ist anders als ihre Bezeichnung nahe legen könnte, keine echte Änderungsbetriebsvereinbarung, sondern will erkennbar die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 03.02.1999 klarstellen, wie sich aus der Formulierung ergibt, die GIZ sei kein Bestandteil des ruhegeldfähigen Diensteinkommens "im Sinne der oben genannten Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung". Eine Änderung der Betriebsvereinbarung vom 03.02.1999 erfolgt gerade nicht. Diese Klarstellung, die in einer nachträglichen Erklärung erfolgt ist, kann für die Auslegung mit herangezogen werden. Weder werden die Verhältnisse der Betriebsrentner neu geregelt noch auch nur modifiziert, sondern es wird lediglich eine Berechnungskomponente erläutert. Damit stellt sich die Frage der Regelungssperre nicht.

2. Anders als der Kläger offenbar meint, kann der von den Betriebsparteien getroffenen Regelung nicht entnommen werden, diejenigen Mitarbeiter der Beklagten, die im Rahmen der 55er-Regelung aus dem Unternehmen ausgeschieden seien, müssten eine - zusätzliche - Kompensation dafür erhalten, dass sie in der Zeit der Frühpensionierung nicht an der Vergütungsentwicklung der aktiven Mitarbeiter hätten teilhaben können. Die Betriebsvereinbarung enthält ins Einzelne gehende Bestimmungen, welche Leistungen die Frühpensionäre erhalten, wie etwa den Ausgleich für die Einbußen auf Grund der verminderten Beiträge während der Arbeitslosigkeit. Eine darüber hinaus gehende Bestimmung, der sich entnehmen ließe, dass bei der Berechnung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens der Frühpensionäre auch solche Vergütungsbestandteile einfließen sollten, die bei den aktiven Mitarbeitern nicht ruhegehaltsfähig sind, gibt es nicht. Sie kann auch dem Gesamtzusammenhang der Regelungen nicht entnommen werden.

Zwar ist es richtig, dass der Kläger im Jahre 2004, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre, wie in den Vorjahren, als er an Tariferhöhungen partizipierte, die GIZ erhalten hätte. Auch bei ihm wäre sie jedoch definitionsgemäß und weil sie nicht Bestandteil der Vergütungstabelle war, nicht ruhegehaltsfähig gewesen und hätte damit nicht zu einer Erhöhung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens geführt. Zwar wäre, wenn die Tarifvertragsparteien eine lineare Erhöhung der Vergütung beschlossen hätten, diese in die Vergütungstabelle eingeflossen. Das führt aber nicht dazu, dass die Betriebsvereinbarung im Sinne des Klägers auszulegen wäre. Weder einer Bestimmung der Aufhebungsvereinbarung noch einer solchen der 55er-Regelung kann entnommen werden, dass vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter einen Ausgleich dafür erhalten sollen, dass sie während der Frühpensionierungsphase einen Vergütungsbestandteil nicht erhalten, den noch aktive Mitarbeiter bekommen oder dafür, dass das Tarifgefüge sich verändert. Hätten die Betriebsparteien eine solche Regelung gewollt, hätten sie diese vereinbaren müssen. Da sie eine solche Vereinbarung nicht getroffen haben, ist mit der Bezugnahme auf die Vergütungstabelle davon auszugehen, dass jedenfalls das nicht ruhegeldfähige Einkommen der aktiven Mitarbeiter nicht in die Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens eingehen kann.

Der Zweck der 55er-Regelung, den frühzeitig ausscheidenden Mitarbeitern den Nachteil auszugleichen, den sie dadurch erfahren, dass sie in der Zeit der Frühpensionierung keine Steigerung ihres ruhegeldfähigen Diensteinkommens erreichen können, wird ohne die Berücksichtigung der GIZ erreicht, denn auch für die aktiven Mitarbeiter ist die GIZ nicht ruhegehaltsfähig. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob die frühzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter bei der Auslegung, wie sie der Kläger vornimmt, besser gestellt wären als die später ausscheidenden, die während ihrer aktiven Phase die GIZ erhalten.

Der Kläger will letztlich erreichen, dass die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, die Gehälter nicht linear zu erhöhen, auf ihn ihm Hinblick auf die Berechung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens nicht angewandt wird. Dieses Ziel kann durch Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 03.02.1999 nicht erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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