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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 1584/02
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 12
BGB § 242
BGB § 611
1. Einzelvertragliche Abreden, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist vorsehen, sind nur rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Das ist allein bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen der Fall (Fortführung von BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19).

2. Als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs trägt der Arbeitgeber auch dann die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen verhaltensbedingter Gründe, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Kündigung auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch keine Anwendung findet


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 1584/02

Verkündet am: 08.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Seelmann und den ehrenamtlichen Richter Schmerbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 31.10.2002 - 8 Ca 3584/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Kosten für die bereits beim Vorarbeitgeber begonnene, sich über 18 Monate erstreckende Weiterbildung "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten" zu erstatten.

Die Klägerin war vom 01.01.2002 bis zum 26.06.2002 als Krankenschwester bei der Beklagten aufgrund eines am 22.11.2001 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. In § 18 "Sonderabsprachen" dieses Vertrages, auf dessen Inhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen wird, heißt u.a.:

"(1) Der Arbeitnehmer wird probeweise eingesetzt als "stellvertretende Pflegedienstleitung". Bei Eignung wird er die Arbeitsstelle "Pflegedienstleitung" übernehmen.

(2) Dem Arbeitnehmer wird mit der ersten Gehaltszahlung das ihm bei seinem vorherigen Arbeitgeber entgangene Weihnachtsgeld aus 2001 in der vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Höhe gezahlt. Sollte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit enden, ist das gezahlte Weihnachtsgeld vom Arbeitnehmer in voller Höhe zurückzuzahlen.

(3) Der Arbeitnehmer nimmt zur Zeit an der berufsbegleitenden Weiterbildung "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten" im Schulungszentrum des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. H. teil. Der Arbeitgeber wird mit Beginn des vertraglich geregelten Arbeitsverhältnisses die Lehrgangsgebühren übernehmen. Der Arbeitnehmer erhält für jede Unterrichtsstunde, an der er nachgewiesen teilgenommen hat, das unter § 4 Absatz 1 vereinbarte Stundengehalt.

Sollte das Arbeitsverhältnis während der ersten vierundzwanzig Monate enden, hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gezahlten Lehrgangsgebühren und das für die nachgewiesene Teilnahme gezahlte Gehalt an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Sollte der Arbeitnehmer die Weiterbildungsmaßnahme abbrechen oder durch eigenes Verschulden abbrechen müssen, kommt die vorgenannte Regelung ebenfalls zur Anwendung.

(4) Sollte der Arbeitnehmer die Position als Pflegedienstleitung übernehmen, erhält er nach Ablauf der Probezeit ein Bruttostundengehalt in Höhe von DM 32,50 (in Worten: zweiunddreißig Deutsche Mark und fünfzig Deutsche Pfennig).

Auf eine allgemein in der Tagespresse geschaltete Stellenanzeige der Beklagten bewarb sich die Klägerin schriftlich unter dem 17.05.2002, um sich "beruflich zu verbessern." Mit Schreiben vom 12.06.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien innerhalb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages für die ersten sechs Monate vereinbarten Probezeit fristgerecht zum 26.06.2002. Mit Schreiben vom gleichen Tag verlangte die Beklagte von der Klägerin gestützt auf § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrages die Rückzahlung des ihr gezahlten Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.278,23 € sowie gemäß § 18 Abs. 3 des Arbeitsvertrages die Erstattung näher bezifferter Lohnkosten sowie Ausbildungsgebühren für die Monate Januar bis Juni 2002 in einer Gesamthöhe von 4.011,57 €.

Die der Klägerin für Juni 2002 in Höhe von € 1.560,98 netto zustehende Arbeitsvergütung verrechnete die Beklagte in dieser Höhe mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzuwendung und der Schulungskosten. Den überschießenden Restbetrag der Rückzahlungsforderung in Höhe von 3.728,82 € verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2002 von der Klägerin zurück.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wuppertal am 05.08.2002 eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst von der Beklagten die Zahlung ihres Nettoentgelts für Juni 2002 in Höhe von € 1.560,98 verlangt. Die Beklagte ihrerseits hat mit einer am 05.08.2002 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage - 8 Ca 3587/02 - die Rückzahlung von € 3.728,82 Ausbildungskosten begehrt. Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 06.08.2002 beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Federführung dieses Rechtsstreits verbunden hatte, hat die Beklagte im Kammertermin vom 31.10.2002 die Klageforderung anerkannt und gleichzeitig ihre nunmehr als Widerklage behandelte Klage um den anerkannten Betrag in Höhe von 1.560,98 € erhöht.

Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage, soweit für diese Instanz noch von Interesse, im Wesentlichen geltend gemacht:

Ihre Rückzahlungsforderung hinsichtlich der Ausbildungskosten sei gemäß wirksamer Absprache in § 18 Abs. 3 des Arbeitsvertrages berechtigt. Sie habe nämlich das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus verhaltensbedingten Gründen beenden müssen. Sie habe mit ihr mehrere Gespräche (am 09.01., 08.03. und 19.04. und 30.04.2002) über ihr Verhalten geführt. Sie habe u.a. auf Wünsche der Patienten nicht eingehen wollen. Dies gehe auch aus der zur Akte gereichten "Aktennotiz" über ein Gespräch mit der Kläger am 03.05.2002 um 10.00 Uhr hervor. Die Klägerin sei außerdem nicht nach vorgegebenen Tourenplänen gefahren und habe selbständig vorgegebene Zeiten abgeändert. Dies habe zur Geschäftsschädigung geführt und den Betriebsablauf sowie den Betriebsfrieden gestört. Da eine Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie kündigen müssen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie aus ihrem Bewerbungsschreiben folge, selbst das Arbeitsverhältnis mit ihr - der Beklagten - habe beenden wollen.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie € 5.289,80 nebst 5 % Zinsen ab dem 10.08.2002 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten der Klage stattgegeben und, soweit für diese Instanz noch von Interesse, die Widerklage in Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Rückzahlung der Ausbildungskosten (= 4.011,57 €) abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es grundsätzlich zulässig, die Rückzahlung seitens des Arbeitgebers aufgewandter Ausbildungskosten auch für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zu vereinbaren. Rückzahlung könne verlangt werden, wenn die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen als ordentliche oder als außerordentliche gerechtfertigt sei. Unwirksam sei hingegen eine Klausel, die die Erstattung für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers vorsehe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Klägerin nicht verpflichtet, die von der Beklagten aufgewendeten Ausbildungskosten in Höhe von € 4.011,57 zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen für eine von der Beklagten geltend gemachte verhaltensbedingte Kündigung habe sie nicht dargelegt. Ihr Vortrag reiche über prozessual unverwertbare Pauschalbehauptungen nicht hinaus. Die Beklagte selbst habe nicht behauptet, die Klägerin sei anlässlich der diversen Kritikgespräche unter Angabe konkreten Fehlverhaltens abgemahnt worden. Im Übrigen sei auch nicht zu erkennen, welches einschlägige Fehlverhalten der Klägerin nach dem 03.05.2002 vorzuwerfen sei.

Gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 31.12.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.03.2003 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die Vorinstanz habe verkannt, dass allein die Klägerin durch die berufsbegleitende Weiterbildung "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten" einen Vorteil, nämlich eine zusätzliche Qualifikation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, gehabt habe. Sie selbst hätte erst durch diese Weiterbildung nach gelungenem Abschluss, wenn überhaupt, einen Vorteil gehabt. In der Probezeit könne auch ohne Angabe von Gründen wirksam fristgerecht gekündigt werden. Ein Abmahnung sei überflüssig. Im Übrigen hätten aber auch verhaltensbedingte Gründe vorgelegen, die zu einer Abmahnung berechtigt hätten. Die Klägerin habe gänzlich andere Ansichten bezüglich der Pflege und Hilfe für die Kranken gezeigt als sie - die Beklagte -. Die Patienten hätten sich über sie beschwert. Schließlich habe die Klägerin durch ihr Bewerbungsschreiben selbst bewiesen, wie weit die Parteien sich bereits voneinander entfernt hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 31.10.2002, Az.: 8 Ca 3584/02, abzuändern und festzustellen, dass der Widerklage insgesamt stattzugeben ist und die Klägerin an sie € 4.011,57 zuzüglich 5 % Zinsen zu zahlen hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorringens ergänzend geltend:

Ihre Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin habe in erster Linie im Interesse der Beklagten gelegen. Die in § 18 Abs. 3 des Arbeitsvertrages enthaltene Rückzahlungsklausel sei gemäß §§ 138, 142 BGB unwirksam, soweit eine Rückzahlungsverpflichtung auch im Falle der Arbeitgeberkündigung ausgelöst werden solle. Im Übrigen würden die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich aus der Sphäre der Beklagten stammen.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet.

I. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, ohne dass dies wegen der Regelung in § 264 Nr. 2 ZPO eine auf ihre Zulässigkeit nach § 263 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu prüfende Klageänderung wäre, von der Leistungsklage zur Feststellungsklage gewechselt ist. Ob diese Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, kann dahinstehen. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. nur BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/03 - NZA 2003, 487, 488 = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 3 m. w. N.). Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BAG 07.11.1995 - 3 AZR 959/94 - n. v.; BAG 12.02.2003 -10 AZR 299/02 - a. a. O.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Beklagten steht nämlich der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht nach § 18 Abs. 3 Unterabsatz 2 des Arbeitsvertrages, der einzig denkbaren Anspruchsgrundlage, zu.

II. Zunächst ist der Beklagten zuzugestehen, dass die in § 18 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages genannten Voraussetzungen für die Rückzahlung der seitens der Beklagten für die Teilnahme der Klägerin an der berufsbegleitenden Weiterbildung "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten" erfüllt sind. Zwar kann hierfür nicht der von der Klägerin innerhalb der Probezeit geäußerte, durch ihr Bewerbungsschreiben vom 17.05.2002 dokumentierte Abkehrwille herangezogen werden. Denn hierdurch wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht, wie von § 18 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages gefordert, beendet. Das Arbeitsverhältnis ist jedoch während der ersten 24 Monate wirksam durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.2002 ausgesprochene Kündigung fristgerecht zum 26.06.2002 (vgl. § 622 Abs. 3 BGB) beendet worden. Nach dem Wortlaut der in § 18 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Rückzahlungsklausel hindert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung der Beklagten einen Erstattungsanspruch nicht. Anspruchsvoraussetzung ist nach dieser Klausel allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleichgültig durch wen. Eine einschränkende Auslegung der Vereinbarung dahin, dass nur die Arbeitnehmerkündigung die Rückzahlungspflicht auslösen solle, ist nicht geboten. Die Parteien haben Anhaltspunkte für einen solchen Inhalt der Abrede nicht vorgetragen.

III. Die streitbefangene Rückzahlungsklausel ist aber wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB rechtsunwirksam, soweit sie auch im Falle einer nicht von der Klägerin zu verantwortenden Arbeitgeberkündigung Anwendung findet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, sind einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig (vgl. nur BAG 21.11.2002 - 6 AZR 77/01 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 2; BAG 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1 m. w. N.). Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen allerdings wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) unwirksam sein. Daher muss eine Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Andererseits muss der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muss dem Arbeitnehmer die Erstattungspflicht zuzumuten sein. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (zuletzt wieder BAG 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - a. a. O.).

2. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Klägerin bereits dadurch eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat, dass sie die bei ihrem Vorarbeitgeber begonnene Weiterbildungsmaßnahme "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten" ab Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten am 01.01.2002 fortsetzen konnte und diese deshalb berechtigterweise an einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von 24 Monaten seit seinem Beginn interessiert war. Dennoch ist der Klägerin die ihr nach § 18 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages obliegende Erstattungspflicht unzumutbar, da diese Verpflichtung durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.06.2002 ausgelöst worden ist.

a) Wird nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Rückzahlungsklausel eine Erstattung von Ausbildungskosten auch in dem Fall ausgelöst, dass der Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist kündigt, ist die Rechtswirksamkeit einer einzelvertraglichen Rückzahlungsklausel dann zu verneinen, wenn der Kündigungsgrund ausschließlich vom Arbeitgeber zu verantworten ist (vgl. Hanau/Stoffels, Beteiligung von Arbeitnehmern an den Kosten der beruflichen Fortbildung, 1992, S. 43 f.; Meier/Schulz, NZA 1996, 742, 478; Zeranski, NJW 2000, 336, 337). Dies hat das Bundesarbeitsgericht konkret für den Fall der betriebsbedingten Kündigung entschieden (BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19). In diesem Fall sei dem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar. Kündige nämlich innerhalb der Bindungsfrist der Arbeitgeber selbst, gebe er damit jedenfalls für den Fall der betriebsbedingten Kündigung zu erkennen, dass er trotz der aufgewendeten Kosten nicht bereit sei, zumindest nicht in der Lage sei, dem Betrieb die Qualifikation des Arbeitnehmers zu erhalten. Die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers, die diese als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lasse, sei damit entfallen. Die Rückzahlungsklausel stelle nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn der Arbeitnehmer es in der Hand habe, der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen.

b) Die erkennende Kammer schließt sich der zunächst im Schrifttum und nunmehr auch vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung an, wonach eine Rückzahlungsklausel nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung darstellt, wenn der Arbeitnehmer es selbst in der Hand hat, der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Denn nur dann kann dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zugestanden werden, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen vom sich abkehrenden Arbeitnehmer für eine gewisse Frist die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - a. a. O.). Der Arbeitnehmer hat aber eine Arbeitgeberkündigung nur bei Vorliegen verhaltensbedingter Gründe zu verantworten. Denn wird eine Kündigung auf betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe gestützt, hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss darauf, diese Kündigung seitens des Arbeitgebers zu verhindern und damit betriebstreu zu bleiben (vgl. Hanau/Stoffels, a. a. O., S. 43; Meier/Schulz, NZA 1996, 742, 748; Zeranski, NJW 2000, 336, 337).

c) Im Streitfall hat die Beklagte auch zweitinstanzlich keine konkreten Tatsachen angegeben, aus denen objektiv auf eine verhaltensbedingt begründete Kündigung der Klägerin innerhalb der Probezeit zu schließen gewesen wäre.

aa) Zwar genießt der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Kündigungsfreiheit (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) und ist auch in einem Prozess, in dem es um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung geht, nicht gehalten, die Kündigung zu begründen. Als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs ist der Arbeitgeber jedoch für die anspruchsbegründenden Tatsachen den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig (vgl. z. B. BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 124). Deshalb hat er auch außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in einem Rechtsstreit, in dem es um einen Anspruch geht, dessen Bestehen an die Art des Kündigungsgrundes geknüpft ist, ganz konkrete Tatsachen zur Begründung seiner Kündigung anzugeben.

bb) Konkrete Tatsachen, die auf eine verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom 12.06.2002 schließen lassen würden, hätte sie nur vorgetragen, wenn sie hierfür konkrete, nach Zeit um Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände geschildert hätte (vgl. z. B. BAG 28.05.1998 - 6 AZR 618/96 - AP Nr. 6 zu § 16 TV Ang. Bundespost m. w. N). Die Beklagte hat sich jedoch, obwohl sie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf "prozessual unverwertbare Pauschalbehauptungen" aufmerksam gemacht worden ist, wie z. B. die Klägerin sei nicht auf die Wünsche der Patienten eingegangen, begnügt.

B.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 6 S. 1 ArbGG der Beklagten aufzuerlegen.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und somit die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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