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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 12 Sa 1028/02
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2
Das Befristungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfasst nicht die Verlaengerung von befristeten Arbeitsvertraegen, die unter Geltung des BeschFG 1996 im Jahr 2000 abgeschlossen wurden und in das Jahr 2001 hineinreichten (Anschluss an Urteil der 9. Kammer des LAG Duesseldorf v. 11.01.2002, LAGE § 14 TzBfG Nr. 2; ebenso Boewer, TzBfG, 14 Rz. 259).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 Sa 1028/02

Verkündet am: 23.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mager und den ehrenamtlichen Richter Frauenschlager

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.06.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 26.03.2002 geendet hat.

Der Kläger war aufgrund von zwei befristeten Arbeitsverträgen im Zeitraum vom 27.03.2000 bis zum 26.03.2002 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt.

Mit Arbeitsvertrag vom 08.02.2000 wurde er befristet für die Zeit vom 26.03.2000 bis 26.09.2001 eingestellt. Am 13.07.2001 vereinbarten die Parteien schriftlich die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 26.03.2002.

Mit Schreiben vom 08.03.2002 kündigte die Beklagte dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 26.03.2002 an. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 14.03.2002 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 13.07.2001 geltend. Am 26.03.2001 hat er beim Arbeitsgericht Duisburg Klage eingereicht.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass nach dem Außerkrafttreten des BeschFG 1996 am 31.12.2000 die erneute Befristungsvereinbarung nach § 14 Abs. 2 TzBfG unzulässig gewesen sei. Er hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aufgrund der Befristung vom 13.07.2001 zum 26.03.2002 nicht beendet wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 20.06.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wir auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund wirksamer Befristungsvereinbarung vom 13.07.2001 mit dem 26.03.2002 sein Ende gefunden. Die sachgrundlose Befristungsverlängerung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG rechtens, denn der einmalig verlängerte Arbeitsvertrag überschritt nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren.

Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf das Befristungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG berufen: Das Verbot erfasst nicht die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die - unter Geltung des BeschFG 1996 - im Jahr 2000 abgeschlossen wurden und in das Jahr 2001 hineinreichten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002, LAGE Nr. 2 zu § 14 TzBfG (Revision eingelegt, BAG 7 AZR 115/02), Urteil vom 08.03.2002, EzA-SD, Nr. 11,8, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2002, NZA 02, 1037 f. (Revision eingelegt, BAG 7 AZR 346/02), LAG Hamm, Urteil vom 10.06.2002, 19 Sa 202/02 (Revision eingelegt, BAG 7 AZR 476/02), Boewer, TzBfG, § 14 Rz. 259, Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, § 14 Rz. 97).

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger für seine Auffassung auf den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und die fehlende Übergangsregelung. Sein Vorwurf, die 9. Kammer des LAG Düsseldorf habe im Urteil vom 08.03.2002 "vorrangig ergebnisorientiert argumentiert", ist abwegig, denn die 9. Kammer interpretiert das Gesetz gerade nach seiner Systematik und seinem Zweck, dies im Hinblick auf die vorgängige Regelung im BeschFG 1996 und die unverändert gelassene Verlängerungsmöglichkeit nach dem TzBfG. In diesem Zusammenhang zieht das Arbeitsgericht zutreffend auch die Gesetzesbegründung heran (BT-Drucks. 14/4374, S. 13). Was die Verlängerungsmöglichkeit anbelangt, bricht § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mit dem BeschFG 1969, sondern steht in Kontinuität zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996.

Die gegenteilige Auffassung des Klägers mag bei isolierter Wortlautauslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vertretbar sein. Der Kläger verkennt jedoch, dass Gegenstand der Gesetzesauslegung der objektivierte Wille des Gesetzgebers ist und diesem Auslegungsziel nach den herkömmlichen Methoden juristischer Auslegung über den bloßen Wortlaut der Norm hinaus auch deren Auslegung aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) dient (BVerfG v. 17.05.1960, NJW 1960, 1563 ff., BAG, Urteil vom 23.11.1988, 7 AZR 34/88, AP Nr. 14 zu § 1 AÜG, Urteil vom 13.04.1994, 7 AZR 651/93, AP Nr. 9 zu § 72 LPVG NW, Urteil vom 16.03.2000, 2 AZR 828/98, AP Nr. 2 zu § 67 LPVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10. 2000, 3 AZR 359/99, AP Nr. 3 zu § 1 RuhegeldG Hamburg). Hiernach führt die Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG zu einem eindeutigen, nämlich dem in den Urteilen der 9. Kammer des LAG Düsseldorf (a.a.O.) erhobenen Befund (ebenso Boewer, a.a.O.). Die Kammer schließt sich daher dieser Rechtsprechung an.

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen, zumal die Streitfrage noch nicht durch das Bundesarbeitsgericht geklärt ist, und daher für den Kläger die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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