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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 12 Sa 1202/03
Rechtsgebiete: BGB, InsO, ATG


Vorschriften:

BGB § 613 a
InsO § 55
ATG § 3 ff.
1. § 613 a BGB erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase.

2. Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzforderung.

3. Der Betriebserwerber muss im Falle eines Betriebserwerbs aus der Insolvenz den Anspruch auch dann erfülllen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsphase bei dem (insolvent gewordenen) Betriebsveräußerer verbracht hatte und sich zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs bereits in der Freistellungsphase befindet.

4. Zur Grenzwertigkeit des "Erarbeitungsprinzips" (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2003, 11 Ca 2525/03, z. V. v.).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In Sachen

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Arntz und den ehrenamtlichen Richter Kirschall

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen. vom 23.07.2003 wird die Beklagte verurteilt,

1. an den Kläger 16.037,70 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 10.857,51 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.04.2003 zu zahlen,

2. an den Kläger 4.582,20 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.06.2003 zu zahlen,

3. an den Kläger 4.582,20 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,

4. an den Kläger 968,77 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,

5. an den Kläger 2.291,10 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 1.695,08 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsteilübernehmerin dem Kläger die Zahlung von Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag schuldet. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in der Freizeitphase eines Altersteilzeitverhältnisses. Zuvor war über das Vermögen des bisherigen Arbeitgebers, bei dem der Kläger die Arbeitsphase absolviert hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der am 26.07.1943 geborene Kläger war bei der Fa. C.-E. Energietechnik GmbH (C.) in deren Werk P. beschäftigt.

Am 12.12.2000 schlossen der Kläger und die C. auf der Grundlage von Altersteilzeitgesetz, einschlägigen Tarifverträgen und einer entsprechenden Betriebsvereinbarung einen Altersteilzeitvertrag für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.08.2003. Die danach auf die Hälfte reduzierte Wochenarbeitszeit wurde verteilt auf eine (Vollzeit-)Arbeitsphase vom 01.01.2001 bis 30.04.2002 und eine Freistellungsphase vom 01.05.2002 bis 31.08.2003, wobei dem Kläger für die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses ein monatliches Altersteilzeitentgelt in Höhe der Hälfte des vollen Arbeitsentgelts sowie ein Aufstockungsbetrag und Beitrag zur Pensionskasse zustehen sollte.

Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 14.09.2002 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld. Zum 01.10.2002 erwarb die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin den Betriebsteil Plattenwärmetauscher mit den Werken P. und S. und begrüßte mit Schreiben vom 25.10.2002 die übernommenen Mitarbeiter.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erhobenen Klage auf die rückständigen Bezüge vom 01.09.2002 bis 31.08.2003 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Anspruch. Die Beklagte hält dem ­ der Höhe nach unstreitigen ­ Zahlungsansprüchen entgegen, dass der Kläger den Anspruch auf Altersteilzeitbezüge durch Vollzeitarbeit während der Arbeitsphase bei der C. erworben worden seien und eine teleologische Reduktion des § 613 a Abs. 2 BGB in Fällen des Betriebsübergangs während des Insolvenzverfahrens gebiete, dass der Vorarbeitgeber (C.) und nicht der Betriebserwerber die Vergütungspflichten für die Freistellungsphase zu erfüllen habe.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 23.07.2003 die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Er beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.07.2003 die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1. 16.037,70 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 10.857,51 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.04.2003 zu zahlen,

2. 4.582,20 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.06.2003 zu zahlen,

3. 4.582,20 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,

4. 968,77 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,

5. 2.291,10 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 1.695,08 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung auch mit den geänderten Anträgen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist mit den zuletzt gestellten Anträgen begründet. Die Beklagte ist nach § 613 a BGB i.V.m. § 5, § 6 des Altersteilzeitvertrages gegenüber dem Kläger verpflichtet, für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.08.2003 das Altersteilzeitentgelt nebst Aufstockungsbetrag zu entrichten und die verauslagten Beiträge zur Pensionskasse zu erstatten. Über die Höhe der Ansprüche und des in Abzug zu bringenden Arbeitslosengeldes und über die Zinsforderung besteht kein Streit. Der Auffassung der Vorinstanz, dass aufgrund teleologischer Reduktion des § 613 a BGB die Beklagte keine Altersteilzeitbezüge schulde, weil der Kläger die Arbeitsphase ausschließlich bei der C. vor deren Insolvenz und vor dem Betriebsübergang erbracht habe und damit die Entgeltansprüche Insolvenz- und keine Masseforderungen seien, vermag die Kammer nicht beizupflichten.

1. Die Beklagte ist, worüber die Parteien nicht streiten, aufgrund Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 BGB zum 01.10.2002 in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, das die C. mit dem Kläger begründet hatte, eingetreten. Im übrigen entspricht es herrschender Auffassung (ErfK/Rolfs, 3. Aufl., § 8 ATG Rz. 9, Staudinger/Richardi/Annuß, BGB <1999>, § 613 a Rz. 110; Leisbrock, Altersteilzeitarbeit, S. 379), dass § 613 a BGB auch auf Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase Anwendung findet. Der von Hanau (RdA 2003, 231) vertretenen Gegenauffassung steht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch seine Erwägung, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von einem Betriebsübergang nicht betroffen werde, weil er keinen Arbeitsplatz im Betrieb mehr habe, greift nicht, denn § 613 a BGB setzt nicht einen im Veräußererbetrieb für den Arbeitnehmer eingerichteten Arbeitsplatz, sondern nur die Zuordnung des Arbeitnehmers zu dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil voraus. Über die Zuordnung des Klägers zum Werk P. besteht zwischen den Parteien Einvernehmen (vgl. GK/Steffan, § 613 a BGB Rz 82). Auch führt der Hinweis von Hanau auf das BAG-Urteil vom 02.12.1999 (8 AZR 796/98, AP Nr. 188 zu § 613a BGB) nicht weiter. Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem dortigen Fall ­ Feststellung eines Betriebsübergangs während der Elternzeit ­ äußert, dass das Wiederaufleben der Hauptpflichten in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit erwartet werden könne, geschieht dies lediglich zur Begründung des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO).

2. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, und Masseforderungen, die nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden (zur Arbeitsvergütung BAG, Urteil vom 03.04.2001, 9 AZR 301/00, AP Nr. 1 zu § 55 InsO, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01, EzA Nr. 108 zu § 615 BGB, Urteil vom 04.06.2003, 10 AZR 586/02, AP Nr. 2 zu § 209 InsO, vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, NJW 2003, 2454; zu Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld BAG, Urteil vom 25.03.2003, 9 AZR 174/02, AP Nr. 4 zu § 55 InsO = ZIP 2003, 1802, zum Nachteilsausgleich BAG, Urteil vom 04.12.2002, 10 AZR 16/02, AP Nr. 2 zu § 38 InsO, Urteil vom 08.04.2003, 2 AZR 15/02, AP Nr. 40 zu § 113 BetrVG 1972 = ZIP 2003, 1260, zur Sozialplanleistung BAG, Urteil vom 31.07.2002, 10 AZR 275/01, AP Nr. 1 zu § 38 InsO).

Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts wirkt sich die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen einerseits und Masseforderungen andererseits in Fällen, in denen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betriebsübergang erfolgt, auf die Haftung des Betriebserwerbers aus (BAG, Urteil vom 17.01.1980, 3 AZR 160/79, AP Nr. 18 zu § 613a BGB, Urteil vom 22.11.1995, 10 AZR 1038/94, n.v., Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR 459/01, AP Nr. 10 zu § 113 InsO). Danach haftet der Betriebserwerber nach § 613 a BGB nicht für solche Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Begründet wird diese teleologische Reduktion mit dem im Insolvenzrecht geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Diesem Grundsatz widerspricht es, wenn die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche erhielte und der Betriebserwerber mit Rücksicht auf die übernommene Haftung den an die Masse zu zahlenden Kaufpreis mindern würde. Die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft würde gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern unangemessen bevorzugt, ihr Vorteil würde von den anderen Insolvenzgläubigern mittelbar finanziert. Für Masseverbindlichkeiten gilt die Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers hingegen nicht. Denn die Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB führt hier nicht zu einer Begünstigung der übernommenen Arbeitnehmer zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger. Haftet der Betriebserwerber, verringert sich infolge eines entsprechend niedrigeren Kaufpreises die zu verteilende Insolvenzmasse. Würde er nicht haften, könnte der Insolvenzverwalter zwar einen höheren Kaufpreis erzielen; er müsste dann jedoch die Masseverbindlichkeiten erfüllen. Mithin würde sich per saldo eine Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers nicht masseerhaltend auswirken, so dass insoweit eine teleologische Reduktion des § 613 a BGB nicht veranlasst ist. Allein die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Dinge einmal anders liegen, rechtfertigt keine generelle Ausdehnung der Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers auf Masseverbindlichkeiten (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.1986, 2 AZR 246/86, AP Nr. 56 zu § 613 a BGB).

3. Für die Beurteilung, ob eine Insolvenz- oder eine Masseforderung vorliegt, kommt auf die Entstehung des Anspruchs, nicht auf seine Fälligkeit an (BAG, Urteil vom 21.05.1980, 5 AZR 337/78, AP Nr. 9 zu § 59 KO). Ansprüche, deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen müssen, sind Masseforderungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Indem im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitentgelt vereinbart ist, entstehen diese Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB, § 64 HGB). Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so entstehen die Ansprüche auf die laufende Vergütung erst zu dieser Zeit und sind auch dann erst zu erfüllen. Damit sind sie als künftige Ansprüche Masseforderung.

a) Teilweise wird die Anspruchsentstehung nach materiellem Recht beurteilt (BAG Urteil vom 25.03.2003, a.a.O.), so dass nach dem Zeitpunkt der Erfüllbarkeit des Anspruchs zu fragen ist. Die Erfüllbarkeit wird in der Regel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, kann allerdings auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (näher: BGH, Urteil vom 24. Juni 2002, BGHReport 2002, 925). In anderen Fällen wird für die Entstehung auf den Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung oder Handlung abgestellt (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.1990, 1 AZR 150/89, AP Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972). Unter diesem Aspekt kommt es darauf an, ob und wann der Anspruch in seinem Kern bereits vorhanden ist und nicht mehr von wesentlich weitergehenden Unsicherheiten abhängt. Richtigerweise muss die Frage nach der Entstehung, wenn es um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geht, unter Einbeziehung des Leistungszwecks beantwortet werden (BAG, Urteil vom 22.11.1995, a.a.O.), denn der Leistungszweck charakterisiert den Einzelanspruch im Dauerschuldverhältnis und verdeutlicht für die insolvenzrechtliche Behandlung, inwieweit er vor der Eröffnung erworben worden ist oder erst künftig, nach der Eröffnung, entsteht.

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich durch tatsächliche Leistung der vereinbarten Dienste erworben (§ 611 Abs. 1 BGB), setzt jedoch nicht zwingend die "Erarbeitung" voraus (BAG, Urteil vom 19.03.2002, a.a.O.). Mit der Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts im bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. § 107 Abs. 3 GewO, § 614 BGB, § 64 HGB) soll es dem Arbeitnehmer in jedem Fall ermöglicht werden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. seinen Lebensstandard aufrecht zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2002, AP Nr. 3 zu § 141a AFG). Gleiches gilt für die Zahlung eines Monatsentgelts, das auf der Grundlage eines längeren Zeitraums (z.B. Arbeitsjahr) ratierlich ermittelt und z.B. in Form eines gleichbleibenden Monatsgehalts verstetigt wird. Auch dadurch wird - trotz unterschiedlicher Verteilung der Arbeitszeit in diesem Zeitraum - dem Arbeitnehmer der kontinuierliche Bezug gleichmäßiger Einkünfte gesichert (BAG, Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 244/01, AP Nr. 17 zu § 3 BUrlG Fünf-Tage-Woche). Deshalb sind Ansprüche auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst genuin künftig entstehende Ansprüche. Resultieren sie aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahren fortbestehenden Arbeitsverhältnis, sind sie daher Masseverbindlichkeiten (BAG, Urteil vom 19.03.2002, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, ZIP 2003, 854).

b) Von dem regelmäßigen (laufenden) Arbeitsentgelt ist neben den Sondervergütungen der durch zusätzliche Arbeitsleistung, namentlich Überstundenleistung, erworbene Vergütungsanspruch abzugrenzen. Dabei ist unerheblich, ob die Überarbeit im Sinne eines Wertguthabens zunächst auf einem Arbeitszeitkonto erfasst wird und das Guthaben erst später an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Der Vergütungsanspruch ist bereits entstanden, lediglich seine Fälligkeit ist hinausgeschoben (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2002, 1 AZR 165/01, EzA Nr. 1 zu § 614 BGB). Ein solcher, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeiteter Anspruch kann als Insolvenzforderung zu behandeln sein. Ist vertraglich vereinbart, dass geleistete Überarbeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen ist, mag zweifelhaft sein, ob von einem im Insolvenzfall bereits bestehenden Anspruch die Rede sein kann. Der Vergütungsanspruch entsteht erst mit Freistellung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Freistellung durch den Insolvenzverwalter. In dieser Konstellation erscheint die Überarbeit zwar als Vorausleistung auf die vom Arbeitnehmer im Ausgleichszeitraum insgesamt zu erbringende Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 04.09.1985, 7 AZR 531/82, AP Nr. 13 zu § 17 BAT). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Arbeitgeber verpflichtet bleibt, die Vergütung während der Freistellungszeit jedenfalls im Umfang der vereinbarten Regelarbeitszeit weiterzuzahlen. Daher ist der Vergütungsanspruch für die Freistellungszeit ein künftiger Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2002, NJW 2002, 2783, zur Abgrenzung von bedingten und künftigen Ansprüchen) und als solcher Masseforderung. Würde der Insolvenzverwalter vertragswidrig den Freizeitausgleich verweigern und den Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen, entstünde ein Abgeltungsanspruch, der nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseforderung wäre. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Arbeitgeber in ArbeitszeitkontoVereinbarungen nicht das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, Urteil vom 13.12.2000, 5 AZR 334/99, AP Nr. 31 zu § 394 BGB).

4. a) Die vertraglichen Ansprüche in der Altersteilzeit, i. c. auf das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und den Aufstockungsbetrag, unterscheiden sich hinsichtlich Entstehung und Fälligkeit nicht von den Vergütungsansprüchen während der voraufgegangenen Arbeitstätigkeit. Sie sind lediglich durch das Altersteilzeitgesetz i.V.m. einem Tarifvertrag und einer Betriebsvereinbarung derart vorgeprägt, dass eine unterschiedliche Verteilung der reduzierten Arbeitszeit sich nicht auf die Höhe des monatlichen Altersteilzeitentgelts auswirkt, sondern dass das dem Gesamtvolumen der Teilzeitarbeit entsprechende Altersteilzeitentgelt in gleich hohen Monatsraten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses entrichtet wird. Wenn beim Blockmodell in der Arbeitsphase die Arbeitsleistung im voraus - für die Freistellungsphase erbracht wird (vgl. § 3 Abs. 3 ATG), so resultiert aus dieser Vorleistung kein auszahlbares Arbeitszeit- oder Wertguthaben. Vielmehr geht es darum, älteren Arbeitnehmern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwar mit reduzierter Arbeitszeit und deren flexibler Verteilung, jedoch zu einem Arbeitseinkommen anzubieten, von dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Deshalb sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG mit Hilfe des Aufstockungsbetrages einen Mindestverdienst vor, der gleichbleibend stetig während der gesamten Altersteilzeit zu entrichten ist. Damit ist das Altersteilzeitentgelt mit dem Aufstockungsbetrag nach der gesetzlichen Grundkonzeption und Struktur laufendes Arbeitsentgelt und entsteht als solches auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zutr. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2002, 11 Ca 2525/03, z.V.v., Hanau, ZIP 2002, 2031, Nimscholz, ZIP 2002, 1936, Leisbrock, a.a.O., S.354 ff., a. A. ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 03.05.2002, 7 Ca 614/02, Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 108 Rz. 22, Hanau, RdA 2003, 231).

b) Das Erarbeitungsprinzip, nach dem die sozialgerichtliche Judikatur Arbeitsentgelt i.S.v. § 141 b Abs. 2 AFG zuzuordnen pflegt, erfasst nur unzureichend die insolvenzrechtliche Einordnung von laufendem Arbeitsentgelt. Das vom Bundessozialgericht (Urteil vom 25.06.2002, a.a.O.) erwähnte BAG-Urteil vom 21.05.1980 ( a.a.O.) gibt nichts für den Standpunkt der Beklagten her. Das Bundesarbeitsgericht hatte hinsichtlich einer Gewinnbeteiligung für 1994 und einem im Jahr 1996 eröffneten Konkursverfahren zu klären, wann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf rückständige Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum vorliegt, und dazu ausgeführt, dass "rückständig für die genannten Zeiträume Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis nur dann (sind), wenn die mit ihnen zu vergütenden Dienste innerhalb dieser Zeiträume geleistet worden sind." Für die Beklagte spricht auch nicht die von Hanau (RdA2003, 231) angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.06.1993 (9 AZR 18/92, AP Nr. 35 zu § 59 KO). Allerdings wird dort gegen die Qualifizierung des Vorruhestandsgeldes als Masseschuld eingewandt, dass "der Vorruheständler weder eine Leistung zur Masse erbringt, für die er entsprechende Gegenleistung beanspruchen kann, noch wird regelmäßig das Vorruhestandsgeld nach Konkurseröffnung "erdient". ... Die Bevorrechtigung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit nach Konkurseröffnung als Masseschuld ist ein Ausgleich dafür, dass das Arbeitsverhältnis nach § 22 KO kraft Gesetzes weiterläuft, wenn es nicht gekündigt oder auf andere Weise beendet wird. Soweit der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung weiter seine Arbeitsleistung erbringt, soll er nach dem Willen des Gesetzgebers auch sein Anrecht auf die volle Gegenleistung behalten.... Zweck des § 59 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative KO ist, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse gewähren muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht nur auf eine Konkursforderung beschränkt sein soll .... Insoweit verdrängt die konkursrechtliche Qualifizierung als Masseschuld die konkurrierende Qualifizierung als Konkursforderung ... Für die nach Konkurseröffnung erbrachte Arbeitsleistung soll die volle Vergütung vom Konkursverwalter entrichtet werden. Der konkursmäßige Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO soll nur die nach Konkurseröffnung zeitanteilig entstehenden Gegenansprüche des Gläubigers für die aus dem Schuldverhältnis geschuldeten Leistungen privilegieren. Ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis unterfällt daher nur dann dieser Vorschrift, wenn er als Entgeltanspruch für die im nachkonkurslichen Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung zu bewerten ist."

Diese Ausführungen treffen auf das Altersteilzeitverhältnis schon deshalb nicht zu, weil es im Gegensatz zum Vorruhestandsverhältnis auf einem gegenseitigen Vertrag i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruht. Ansprüche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht anders beurteilt, und zwar auch dann, wenn ihnen - wie beim Verzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB keine erbrachte Arbeitsleistung gegenüber steht ( BAG, Urteil vom 08.12. 1998, 9 AZR 622/97, AP Nr. 9 zu § 60 KO, LAG Köln, Urteil vom 30.07.2001, LAGE Nr. 4 zu § 55 InsO = NZA-RR 2002, 181). Im übrigen ist zweifelhaft, ob die Erwägungen im BAG-Urteil vom 15.06.1993 unter der Geltung der Insolvenzordnung noch Bestand haben (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2003, a.a.O.).

c) Nach allem folgt die Kammer den "BBP"-Urteilen der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 17.09.2003 (4 Sa 683/03, 4 Sa 684/03, 4 Sa 685/03, 4 Sa 686/03), in denen befunden worden ist, dass die Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers, das Altersteilzeitentgelt während der Freistellungsphase zu zahlen, eine Masseverbindlichkeit ist. Wie die 4. Kammer weiter erkannt hat, handelt es sich auch bei dem Aufstockungsbetrag um Arbeitsentgelt. In beiden Punkten tritt die Kammer ausdrücklich den Gründen der Urteile vom 17.09.2003 bei.

5. Die Zahlungsansprüche sind der Höhe nach unstreitig. Gleiches gilt für ihre Verzinsung, die sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 284 Abs. 2 BGB und § 291 BGB ergibt.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis des jeweiligen Prozesserfolgs, wobei im Berufungsverfahren die teilweise Berufungsrücknahme und Klageänderung sowie -erweiterung einzubeziehen waren.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG die Revision für die Beklagte zugelassen.



Ende der Entscheidung

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