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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 12 Sa 1585/02
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, GG


Vorschriften:

BGB § 157
BetrAVG § 1
GG Art. 3
Indem eine Versorgungsordnung den Durchschnitt der in den letzten Jahren bezogenen Gehälter zum Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch macht, erfasst sie nicht auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine Arbeitszeit verringert hat. Die lückenhafte Versorgungsordnung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, 3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 Sa 1585/02

Verkündet am: 26.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hens und den ehrenamtlichen Richter Günnewig

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.11.2002 wird

1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ? 868,89 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 12.06.2002 zu zahlen,

2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2002 die an die Klägerin zu zahlende Betriebsrente in Höhe von ? 361,79 vierteljährlich um ? 144,83 auf ? 507,08 zu erhöhen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, die - so sieht es der "Versorgungsplan" der Beklagten in § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 12 vor - nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahresgehälter zu berechnen ist. Die Beklagte hat hiernach eine Betriebsrente von vierteljährlich Euro 361,79 errechnet und ab Rentenbeginn (01.06.2000) an die Klägerin gezahlt. Demgegenüber meint die Klägerin, dass nicht nur die von ihr zuletzt, insbesondere in den letzten drei Jahren geleistete Wochenarbeitszeit von 20 Stunden mit dem entsprechend niedrigeren Gehalt zugrunde zu legen, sondern ihre früher längere Wochenarbeitszeit von 40 bzw. 32 Stunden mitzuberücksichtigen sei. Sie ermittelt - unstreitig - den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während des gesamten Arbeitsverhältnisses (01.01.1981 - 31.05.2000) auf 70,04 % der tariflichen Wochenarbeitszeit und danach eine um vierteljährlich Euro 144,83 höhere Betriebsrente.

Während nach Auffassung der Klägerin der im "Versorgungsplan" vorgesehene Bezugszeitraum der "letzten drei Jahre" eine unzulässige Benachteiligung der in Teilzeit gewechselten Vollzeitbeschäftigten darstellt und eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung impliziert, verteidigt die Beklagte die Regelung des "Versorgungsplans" als sachgerecht. Der eindeutige Wortlaut gebe - so macht die Beklagte geltend - keinen Raum für eine ergänzende Auslegung.

Durch Urteil vom 06.11.2002 hat das Arbeitsgericht Wesel die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Klägerin das Urteil, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, in rechtlicher Hinsicht an.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.11.2002 abzuändern und

a) die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 868,89 ? zu zahlen,

b) festzustellen,1dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2002 die an sie, die Klägerin, zu zahlende Betriebsrente in Höhe von 361,79 ? um 144,83 ? auf 507,08 ? zu erhöhen,

c) den Betrag zu Ziffer 1) ab 12.06.2002 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.11.2002 zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Vorinstanz hat unter Diskussion der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 (3 AZR 297/81, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG) und vom 03.11.1998 (3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) angenommen, dass der Versorgungsplan durch den in § 2 Abs. 12 festgelegten Bezugszeitraum von drei Jahren den Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit erfasse und daher, weil nicht lückenhaft, einer ergänzende Vertragsauslegung nicht zugänglich sei. Die Klägerin werde auch nicht wegen der Teilzeitarbeit benachteiligt, denn die Beklagte stelle mit den "letzten drei Jahren" auf einen hinreichend langen, für den - durch die Betriebsrente abgesicherten - Lebensstandard aussagekräftigen Bezugszeitraum ab. Ebensowenig liege eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vor. Mittels des dreijährigen Durchschnittsgehalts würden Vergütungsunterschiede, die sich aus einer zeitlich eingeschränkten oder zeitlich unterschiedlichen Arbeitsleistung ergeben, angemessen erfasst. Die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollzeit-beschäftigten Arbeitnehmern sei grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.

Die Kammer vermag diesen Ausführungen nicht beizupflichten.

In § 2 Abs. 12 des Versorgungsplans wird - als ein maßgeblicher Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch - zwar das "anrechenbare Gehalt" nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahresgehälter ermittelt. Damit wird jedoch nicht schon der Fall erfasst, dass Arbeitnehmer wie die Klägerin im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses von einer längeren Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung gewechselt sind oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit ihre Arbeitszeit verringert haben (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2001, NJW 2002, 1260 ff., Urteil vom 17.04.2002, NJW 2002, 2310 ff., zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung).

Zunächst bilden die "letzten drei Jahre" lediglich einen Ausschnitt aus einer längeren "anrechenbaren Dienstzeit": Die letzten Jahre können für das Arbeitsverhältnis und erzielten Arbeitsverdienst typisch sein, müssen dies aber keineswegs. Es ist daher nicht ohne weiteres so, dass das in der letzten Zeit bezogene Durchschnittsgehalt den Umfang der während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung angemessen widerspiegelt. Allerdings könnte eine Versorgungsordnung, die auf das in den "letzten drei Jahren" bezogene Arbeitsentgelt abstellt, den Zweck haben, primär das Lebensstandardniveau, wie es in dieser aktiven Endzeit auf dem erzielten Arbeitsentgelt beruht, für die Zeit des Ruhestandes abzusichern. Dem Versorgungsplan der Beklagten ist freilich ein solcher Zweck nicht zu entnehmen. Vielmehr hebt er zum einen den Entgeltcharakter der Versorgungsleistung besonders dadurch hervor, dass er die Altersrente an dem im aktiven Arbeitsverhältnis erzielten Verdienst ausrichtet (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.) und die jahres-gehaltsabhängige Erhebung von "Teilnehmerbeiträgen" vorsieht (§ 4 Abs. 1 des Versorgungsordnung). Zum anderen lässt er es an jeglicher Ausgestaltung fehlen, die den konkreten Versorgungsbedarf des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigt.

Wird daher die nach dem Versorgungsplan gewährte Altersrente durch den Entgeltcharakter geprägt, so ist richtig, dass Entgeltcharakter nicht gleichbedeutend mit Proportionalität ist und Versorgungsleistungen nicht dem Umfang der Arbeitsleistung und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechen müssen (BAG, Urteil vom 27. Februar 1996, Az: 3 AZR 886/94, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Indessen ist, solange eine Versorgungsordnung den Entgeltzweck der Versorgungsleistung besonders betont, ohne den Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung zu regeln, die Sachgerechtigkeit der proportionalen Berücksichtigung der Arbeitszeiten indiziert. Andernfalls würden sich betriebliche Versorgungsansprüche ergeben, die nicht mehr in Relation zu der für die Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen stünden. Arbeitnehmer, die während ihres gesamten Berufslebens als Vollzeitkraft tätig waren und nur zuletzt etwa, aus Gesundheitsgründen, in Teilzeitarbeit wechseln mussten, würden nur entsprechend dem Umfang der letzten Beschäftigungszeit versorgt; Arbeitnehmer, die nur in der letzten Zeit des Beschäftigungsverhältnisses als Vollzeitkräfte und vorher längere Zeit als Teilzeitkräfte tätig waren, erhielten an dem Gesamtumfang ihrer Tätigkeit gemessen eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung" (BAG, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.).

Indem der Versorgungsplan der Beklagten auf das in den "letzten drei Jahren" bezogene Arbeitsentgelt abstellt, könnte er außerdem den Zweck verfolgen, die Berechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen und aufwändigen Ermittlungen vergangener Arbeitszeiten vorzubeugen (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 540/95, n.v.; Urteil vom 18.08.1999, 10 AZR 424/98, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV). Ob solche Praktikabilitätserwägungen als Sachgrund für eine Ungleichbehandlung ausreichen, ist bei Leistungen, die ausschließlich oder vorwiegend Entgeltcharakter haben, schon im allgemeinen zu verneinen (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2000, 10 AZR 629/99, AP Nr. 79 zu §2 BeschFG 1985), dies jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber der Ermittlungs- und Berechnungsaufwand nicht unzumutbar ist. Erst recht müssen Aspekte der bloßen Praktikabilität in den Hintergrund treten, wenn es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht. Denn der Arbeitgeber braucht hier - anders als etwa bei der Gewährung von Jahressonderleistungen - regelmäßig nur einmal oder bei seltener Gelegenheit den Ermittlungs- und Berechnungsaufwand auf sich zu nehmen. Außerdem wird er von vornherein die besondere Bedeutung, die die Betriebsrente für den Arbeitnehmer hat, erkennen.

Im vorliegenden Fall ist weder aus dem Versorgungsplan ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen, dass § 2 Abs. 12 einer schwierige Ermittlung der individuellen Arbeitszeit für länger zurückliegende Zeiträume vermeiden wollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung übersehen oder jedenfalls für nicht regelungsbedürftig gehalten wurde. Damit ist der Versorgungsplan lückenhaft.

Die Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Die Auslegung hat an den Vertrag selbst, i.e. an den Versorgungsplan, anzuknüpfen und die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, seinen Sinn und Zweck zum Ausgangspunkt zu nehmen. Sie führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass zunächst die dem Vollbeschäftigten zustehende "Vollrente" festzustellen und danach der so ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote umzurechnen ist; die Teilzeitquote ergibt sich bei dem Arbeitnehmer, der während seines gesamten Beschäftigungsverhältnisses auch oder nur in Teilzeit arbeitete, aus seinem persönlichen Beschäftigungsgrad im Verhältnis zur Arbeitszeit eines in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers.

Dieser Berechnungsmodus folgt aus dem Entgeltcharakter der Versorgungsleistung, der aufgrund der prinzipiell gebotenen Gleichbehandlung von Teilzeit-beschäftigten, insbesondere von Frauen, mit Vollzeitbeschäftigten eine proportionale Berücksichtigung der im Bezugszeitraum geleisteten Arbeitszeit erfordert. Wenn nach § 2 Abs. 10 des Versorgungsplans die anrechenbare Dienstzeit mit dem Diensteintritt beginnt, ist daher vorliegend Bezugszeitraum das gesamte Beschäftigungsverhältnis, das vom 01.01.1981 bis 31.05.2000 bestanden hat.

Die Kammer übersieht nicht, dass der Versorgungsplan in § 2 Abs. 12 den Dreijahreszeitraum als Bezugszeitraum auch für die ergänzende Vertragsauslegung anbietet. Die Vorinstanz hat für die Regelung im Versorgungsplan deren Günstigkeit herausgestellt, wenn ein Arbeitnehmer nach vorangegangener Teilzeitarbeit in den letzten drei Beschäftigungsjahren einer Vollzeittätigkeit nachgehe. Diese Erwägung erscheint der Kammer jedoch nicht als tragfähig. Zum einen setzt sie voraus, dass der dargestellte Wechsel von Teilzeit in Vollzeit einen Anspruch auf "Vollzeit-Betriebsrente" auslöst. Diese Rechtsfolge lässt sich indessen nicht aus dem Versorgungsplan herleiten, wenn dessen Auslegung gerade eine Regelungslücke für den Fall des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeit ergibt und die ergänzende Auslegung die Bildung einer Teilzeitquote für alle Art von Wechselfällen, also sowohl in der von der Klägerin eingeschlagenen als auch in der umgekehrten Richtung, nahe legt (BAG, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.). Zum anderen kompensiert die Begünstigung, die nach dem Standpunkt der Vorinstanz der von Teilzeit in Vollzeit gewechselten Arbeitnehmergruppe zuteil wird, nicht die Benachteiligung, die die von Vollzeit in Teilzeit gewechselte Arbeitnehmergruppe erfährt.

Allerdings sind Generalisierungen und Typisierungen in einer Versorgungsordnung unvermeidbar und auch zulässig, solange sie nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten und besonderen Härten führen (BAG, Urteil vom 07.05.1995, 3 AZR 282/94, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Die streitgegenständliche Regelung erlaubt nicht den Befund, dass der rentenschädlichen Wechsel in Teilzeit ein Sonderfall von geringer Härte und als solcher nur die Nebenfolge an sich unbedenklichen Regelung ist. Vielmehr ist in § 2 Abs. 12 des Versorgungsplans die Benachteiligung des in Teilzeitarbeit gehenden Arbeitnehmers strukturell angelegt. Es handelt sich weder um einen besonders gelagerten noch um einen im Hinblick auf den relativen und absoluten Differenzbetrag geringfügigen Fall. Damit bedeutet, weil überwiegend Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die nach dem Verdienst in den letzten drei Jahren erfolgende Berechnung der Betriebsrente eine unerträgliche mittelbare Diskriminierung der weiblichen Teilzeitbeschäftigten.

Über die Höhe der Betriebsrente, die sich anhand der Teilzeitquote der Klägerin errechnet, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Dem Hinweis der Kammer vom 10.02.2003 hat die Klägerin durch eine Modifikation ihres Rechenwerks sowie der beiden Klageanträge Rechnung getragen. Die Beklagte hat insoweit keine Einwände erhoben. Der offenkundige Übertragungsfehler im Klageantrag und Tenor (richtig: ? 362,25 statt ? 361,79) ist im nach hinein berichtigt worden. Damit ist der Zahlungsantrag nach Haupt- und Nebenforderung ebenso begründet wie der Feststellungsantrag.

Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher für die Beklagte die Revision zugelassen, § 72 Abs. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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