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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: 14 (7) Sa 723/05
Rechtsgebiete: EFZG, ZPO


Vorschriften:

EFZG § 3 Abs. 1
ZPO § 850 d Abs. 1
ZPO § 850 e Nr. 2
ZPO § 850 e Nr. 2a
ZPO § 850 g
1. Die für den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG notwendige Leistungsbereitschaft steht nicht bereits dadurch in Zweifel, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit einen Auflösungsantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - n.v.).

2. Der bei der Pfändung wegen Unterhalt gem. § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzte pfandfreie Betrag des Arbeitseinkommens gilt stets für die gesamte Lohnabrechnungsperiode.

3. Das Prozessgericht ist im Erkenntnisverfahren an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zum Pfändungsfreibetrag auch dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Sozialleistungen erhält (hier: Krankengeld).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 14 (7) Sa 723/05

Verkündet am 29. August 2005

In Sachen

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sauerland als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Nelius und den ehrenamtlichen Richter Beumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.04.2005 - 3 Ca 3875/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.460,-- € brutto abzüglich 367,53 € netto zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Pfändungsgläubiger des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 20.12.2001 - 15 M 1423/01 -367,53 € netto zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.10. bis 11.11.2004.

Der Kläger war vom 14.08.2000 bis 31.01.2005 bei der Beklagten als Rettungsassistent und Krankenwagenfahrer zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800,-- € beschäftigt. Nach Rücknahme einer Kündigung durch die Beklagte und Wiederaufforderung zur Arbeit war er ab dem 01.10.2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank. Obwohl der Kläger ärztliche Bescheinigungen vorlegte, leistete die Beklagte keine Entgeltfortzahlung. Für die Zeit ab dem 12.11.2004 erhielt der Kläger Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Beklagte durch Teilurteil vom 01.04.2005 verurteilt, an den Kläger 2.520,-- € brutto zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Sie macht geltend, der Kläger sei im Krankheitszeitraum nicht mehr leistungsbereit gewesen. Dies gehe daraus hervor, dass er in dem vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Duisburg mit Schriftsatz vom 06.10.2004 einen auf unrichtige Tatsachen gestützten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt und diesen erst nach gerichtlichem Hinweis am 10.12.2004 zurückgenommen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.04.2005 abzuändern und die Zahlungsklage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens einen durch die Kinder E. und O. des Klägers erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kempen vom 20.12.2001 wegen Unterhaltsrückstands von 5.703,-- DM nebst Zinsen sowie künftiger Unterhaltsansprüche ab dem 01.12.2001 von 783,-- DM monatlich vorgelegt. Der dem Kläger verbleibende pfandfreie Teil des Arbeitseinkommens ist in diesem Beschluss für monatliche Auszahlung auf 1.640,-- DM netto festgesetzt.

Nach Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung unter Reduzierung der Klageforderung auf 2.460,-- € brutto beantragt, hiervon 367,53 € netto an die Pfändungsgläubiger abzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu Recht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den sechswöchigen Zeitraum in Höhe von insgesamt 2.460,-- € brutto.

I. Dem im zweiten Rechtzug neu formulierten Zahlungsantrag stehen keine prozessualen Bedenken entgegen.

1. Soweit der Kläger nunmehr den Antrag stellt, von der eingeklagten Vergütung einen Teil in Höhe von 367,53 € netto an die Gläubiger des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuführen, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, die gemäß § 533 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig wäre. Eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an einen Dritten bei wie hier unverändertem Klagegrund unterfällt als bloße Modifizierung § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989, NJW-RR 1990, 505; BGH, Urteil vom 19.03.2004, NJW 2004, 2152, 2154 m.w.N.). Auf eine solche Antragsänderung finden diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für § 533 ZPO, weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auf das Berufungsverfahren Anwendung findet. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 ZPO entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll. Dies steht auch mit den Zielen des Zivilprozessreformgesetzes im Einklang (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2004, a.a.O., 2155).

2. Der Kläger besitzt auch hinsichtlich des gepfändeten Betrages die Klagebefugnis. Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung bleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, dass er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (vgl. RGZ 83, 118 f.; BGH, Urteil vom 08.10.1981, NJW 1982, 173 ff = LM § 829 ZPO Nr. 20). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge der bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der ganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung oder auf Leistung an den Pfändungsgläubiger zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1991, NJW 1991, 3148; BGH, Urteil vom 05.04.2001, NJW 2001, 2178 ff.). Da sich die Prozessführungsbefugnis schon daraus ergibt, dass dem Kläger die Forderung insgesamt (noch) gehört, benötigt er keine Erklärung des Pfändungsgläubigers, die ihm eine entsprechende Klageberechtigung vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 836 Rn. 5).

II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger für den Krankheitszeitraum vom 01.10. bis 11.11.2004 gemäß § 3 Abs. 1 EFZG die der Höhe nach unstrittige Entgeltfortzahlung.

1. Der Kläger war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wurde, wie gesetzlich vorgesehen, durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen. Das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers hat die Beklagte nicht bestritten.

2. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Krankheit des Klägers die einzige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung war. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass der Kläger wegen mangelnder Leistungsbereitschaft auch ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hätte.

a) Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG entsteht nur, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige und ausschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit für den Verlust des Vergütungsanspruchs bildet. Die gesetzliche Regelung will nur den Entgeltanspruch aufrechterhalten, der allein durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entfiele. Hätte der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung ohnehin keinen Anspruch auf Vergütung, so soll ihm die Erkrankung nicht zu einem solchen Anspruch verhelfen. Damit gehört eine grundsätzlich fortbestehende Arbeitswilligkeit des Arbeitnehmers zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitnehmer im Regelfall noch gesondert vortragen müsste, er sei während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitswillig gewesen. Vielmehr hängt es vom Einzelfall ab, inwieweit besondere Hilfstatsachen erforderlich sind, das subjektive Moment der Arbeitswilligkeit bzw. der Leistungsbereitschaft schlüssig aufzuzeigen. Ist der Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht in der Vergangenheit nachgekommen, kann vorausgesetzt werden, dass er weiterhin arbeitswillig war (zum Ganzen: BAG, Urteil vom 20.03.1985, AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG,; BAG, Urteil vom 04.12.2002, AP Nr. 17 zu § 3 EFZG).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der erforderliche Leistungswille nicht abgesprochen werden kann. Es hat dies zutreffend daraus gefolgert, dass der Kläger in der Vergangenheit seinen vertraglichen Pflichten stets nachgekommen und nicht durch kürzere oder auch längere unentschuldigte Fehlzeiten in Erscheinung getreten ist. Umstände, die ernsthafte und begründete Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Klägers aufkommen lassen könnten, hat die Beklagte auch im zweiten Rechtszug nicht darzulegen vermocht. Entgegen ihrer Auffassung lassen sich solche Zweifel nicht daraus herleiten, dass der Kläger im vorausgegangenen Kündigungsrechtsstreit einen in der Sache möglicherweise unbegründeten Auflösungsantrag gestellt hatte. Es entspricht schon wegen der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Antrags nicht der Interessenlage eines zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmers und daher auch nicht seinem erkennbaren Parteiwillen anzunehmen, er bringe mit seinem Auflösungsantrag selbst zum Ausdruck, seine Dienste dem Arbeitgeber künftig nicht mehr anbieten zu wollen (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - juris; ErfK/Preis, 5. Aufl., § 615 BGB Rn. 47). Dem Arbeitsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass sich auch aus den besonderen Umständen des Streitfalles kein Indiz für eine Arbeitsunwilligkeit des Klägers ergibt. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen. Ob die Behauptungen des Klägers zum Auflösungsantrag zutrafen, bedarf entgegen der Ansicht der Beklagten keiner Klärung.

3. Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor Beginn der Arbeitspflicht am 01.10.2004 eintrat, endete der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen nicht, wie im ersten Rechtszug unterstellt, am 12.11.2004, sondern bereits am 11.11.2004 (vgl. BAG, Urteil vom 21.09.1971, AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG; ErfK/Dörner, § 3 EFZG Rn. 73). Die weitergehende Klage hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung wirksam zurückgenommen (§ 269 Abs. 1 ZPO).

III. Gemäß dem im zweiten Rechtszug modifizierten Antrag des Klägers sind von dem Gesamtbetrag in Höhe von 2.460,-- € brutto aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 20.12.2001 367,53 € netto an die Unterhaltsgläubiger abzuführen.

1. Das Vollstreckungsgericht hat im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Betrag in Höhe von 1.640,--DM (838,51 €) monatlich festgesetzt, der dem Kläger aus dem Nettoeinkommen bei der Beklagten als notwendiger Unterhalt pfandfrei zu belassen ist. Da sich das dem Kläger zustehende Nettoentgelt für den Monat Oktober 2004 auf 1.206,04 € beläuft, bleibt ein an die Pfändungsgläubiger abzuführender Betrag in Höhe von 367,53 € netto. Die Grenze des § 850 d Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach dem Kläger als Unterhaltsschuldner nicht mehr verbleiben darf als ihm nach § 850 c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zustünde, ist nicht überschritten.

2. Für den Monat November 2004 schuldet die Beklagte dem Kläger dagegen nur einen Betrag von 660,-- € brutto, sodass in Hinblick auf den notwendigen Unterhalt des Klägers kein Teilbetrag an die Pfändungsgläubiger abzuführen ist.

a) Der vom Vollstreckungsgericht festgelegte Freibetrag ist in vollem Umfang zu berücksichtigen, auch wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur bis zum 11.11.2004 bestand. Maßgebend ist allein die monatliche Abrechnungsperiode. Der notwendige Unterhalt ist stets für den Zeitabschnitt zu bemessen, für den das Arbeitseinkommen ausgezahlt wird (vgl. Boewer, Handbuch Lohnpfändung, Rn 686). Insoweit besteht kein Unterschied zur Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens gemäß § 850 c Abs. 1 ZPO. Ob der Schuldner während der gesamten Abrechnungsperiode gearbeitet hat, ist gleichgültig. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer während des Auszahlungszeitraums unbezahlt beurlaubt oder wie hier teilweise ohne Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig krank war (vgl. Boewer, a.a.O., Rn. 614 m.w.N.).

b) Das erkennende Gericht ist auch nicht befugt, den dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogenen Teil des Arbeitseinkommens dadurch zu mindern, dass das dem Kläger seitens der Krankenkasse für den Monat November 2004 gewährte Krankengeld mitberücksichtigt und auf den pfandfreien Betrag angerechnet wird. Bei der bevorzugten Pfändung nach § 850 d ZPO wird der Pfändungsfreibetrag vom Vollstreckungsgericht bereits unter Berücksichtigung von anderen Einnahmen oder sonstigen anrechenbaren Leistungen wie Nebeneinkommen, Erträgnissen aus Vermögen, aber auch pfändbaren Sozialleistungen festgestellt, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrags auf Zusammenrechnung bedarf (vgl.: Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 d Rn. 29; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1154; Boewer, a.a.O., Rn. 686). Die im Pfändungsbeschluss getroffene Entscheidung ist sowohl für den Drittschuldner als auch weitere Gläubiger bindend, unabhängig davon, ob das Vollstreckungsgericht den Freibetrag ermessensfehlerfrei bestimmt hat. Das Prozessgericht darf sich daher im Erkenntnisverfahren nicht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts setzen und eine Nachprüfung und Korrektur der vorgegebenen Pfändungsfreigrenze vornehmen. Dieses Prinzip wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es möglicherweise Vermögensverhältnisse gibt, die beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden oder nicht berücksichtigt werden konnten. Nach Erlass des Beschlusses kann der Unterhaltsgläubiger entweder mit Hilfe der Erinnerung oder durch einen Änderungsantrag gemäß § 850 g ZPO beim Vollstreckungsgericht die Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages erwirken. In Erwägung zu ziehen ist zudem, beim Vollstreckungsgericht die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und/oder Sozialleistungen zu beantragen (§ 850 e Nr. 2, 2 a ZPO), wobei die praktische Bedeutsamkeit dieses Weges bei der Unterhaltspfändung allerdings umstritten ist. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.07.1992 (AP Nr. 4 zu § 850 e ZPO) eine Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistung in analoger Anwendung von § 850 e Nr. 2 a ZPO als Prozessgericht vorgenommen hat, kann daraus für den Streitfall nichts abgeleitet werden. Es ging dabei um eine Abtretung von Arbeitseinkommen, bei der nach richtiger Ansicht mangels eines Vollstreckungsverfahrens kein Zusammenrechnungsbeschluss ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2003, NJW-RR 2004, 323). Die Entscheidung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts betraf im Übrigen den hier nicht einschlägigen Sonderfall einer "Zweckgemeinschaft" zwischen Sozialversicherungsrente und Übergangsgeld nach BAT.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die geringfügige Klagerücknahme bleibt entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO außer Ansatz. Ein Anlass für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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