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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 1617/07
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA


Vorschriften:

TV-Ärzte/VKA § 16 c
1. Begehrt ein nach § 16 b des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt seine Ein- bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), muss er im Eingruppierungsrechtsstreit zumindest darlegen, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt und welche über diesen Verantwortungsbereich als Facharzt hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt.

2. Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeutet zumindest für die seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 geschaffenen Tatbestände einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, ist der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA eingruppiert.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 Sa 1617/07

Verkündet am 21. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Franzen und den ehrenamtlichen Richter Damm

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.2007 - 1 Ca 1540/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage der korrekten Eingruppierung des Klägers im Rahmen des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA).

Der am 26.05.1973 geborene Kläger war bis einschließlich zum 31.05.2006 in Weiterbildung zum Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie bei der Beklagten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Bereits im Jahre 2005 hatte der Kläger seine Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin abgeschlossen.

Am 31.05.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab, aufgrund dessen der Kläger ab dem 01.06.2006 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigter Assistenzarzt weiterbeschäftigt werden sollte. In § 2 dieses Arbeitsvertrages war vereinbart worden, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Krankhäuser (BT-K) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sollte.

Gemäß § 5 dieses Arbeitsvertrages war der Kläger in die Entgeltgruppe 14 mit einer individuellen persönlichen Zwischenstufe zwischen den Stufen 2 und 3 TVöD eingruppiert.

Unter dem 01.06.2006 schlossen die Parteien sodann einen neuen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.09.2006 als vollbeschäftigter Oberarzt auf unbestimmte Zeit weiterhin beschäftigt werden sollte. Der Kläger wird seit diesem Zeitpunkt als vollbeschäftigter Oberarzt eingesetzt.

Zum 01.08.2006 trat der auf den 17.08.2006 datierte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) - geschlossen zwischen der VKA und dem Marburger Bund - in Kraft.

Dieser sieht für die Eingruppierung der Ärzte in § 16 folgende Regelung vor:

"Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

a) Entgeltgruppe I:

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

b) Entgeltgruppe II:

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Protokollerklärung zu Buchst. b:

Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

c) Entgeltgruppe III:

Oberärztin/Oberarzt

Protokollerklärung zu Buchst. c:

Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

..."

In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 Folgendes ausgeführt:

"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, das Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden."

Im Rahmen der Geltung des BAT war der Begriff "Oberarzt" tarifvertraglich nicht definiert.

Der Kläger, Mitglied im Marburger Bund, ist in die Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Er ist auf den Dialysestationen 2 bis 4, in der Funktionsdiagnostik, in der Nephrologie und Tagesklinik eingesetzt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei in die Entgeltgruppe III des § 16 c einzugruppieren. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen lägen vor. Unstreitig sei er Facharzt. Der Teil- bzw. Funktionsbereich der Dialysestationen 2 bis 4 bei der Beklagten sei selbstständig. Es handele sich um einen räumlich abgegrenzten Bereich. Im ärztlichen Bereich seien zwei im Schichtdienst arbeitende Assistenzärzte neben seiner Person tätig. Seit dem 01.09.2006 obliege ihm die medizinische Verantwortung für den Bereich der Dialysestationen 2 bis 4 des Klinikums L., was u. a. die Ausbildung von Assistenz- und Fachärzten sowie die DRG-Codierungskontrolle einschließe. Er nehme weiterhin am internistischen wie auch nephrologischen Oberarzt/Hintergrunddienst teil. Darüber hinaus sei er mit der Durchführung von Konsiliararzttätigkeiten sowie spezialisierter Funktionsdiagnostik betraut. Konkret lege er als medizinisch verantwortlicher Oberarzt u. a. das Behandlungsregime im Bereich der Nierenersatzverfahren und auch allgemein-internistischen Behandlung fest und stelle die Indikation für die jeweiligen Behandlungsverfahren. Bei Rückfragen der Assistenzärzte in komplexen Behandlungsfragen oder aber bei schweren Krankheitsbildern lege er das weitere Prozedere fest, außerdem werde die Zusammenarbeit mit den anderen Kliniken koordiniert, die stationären Patienten (auch auf den verschiedenen Intensivstationen) würden konsiliarisch-nephrologisch betreut. Die von der Geschäftsführung zur Eingruppierung der Oberärzte von den jeweiligen Klinikdirektoren angeforderte Darstellung der Teil- und Funktionsbereiche zeige die explizite Zuteilung der eigenständigen medizinischen Verantwortung für einen Teil- bzw. Funktionsbereich durch die Klinikleitung.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit ab dem 01.09.2006 eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe III Stufe 1 gemäß Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stünde die begehrte Eingruppierung nicht zu. Ihm sei kein selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden. Er sei so genannter "Titular-Oberarzt". Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Eingruppierung als Oberarzt in die Stufe III setze voraus, dass eine Vorgesetztenfunktion wahrgenommen werde. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm in Bezug auf die übertragenen Aufgaben auch Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal übertragen worden sei. Der Kläger habe zwar im Einzelnen dargelegt, welch anspruchsvolle medizinische Tätigkeit er ausübe. Auch habe er umfangreich vorgetragen, dass er für seine ärztlichen Entscheidungen ebenso wie für die Untersuchungsergebnisse die Verantwortung trage. Dies unterscheide jedoch einen Oberarzt nicht von einem Facharzt. Auch letzterer trage für seine ärztliche Tätigkeit die Verantwortung und müsse ggf. für Behandlungsfehler oder gar Kunstfehler gerade stehen. Diese Verantwortung sei in dem Tarifvertrag nicht gemeint. Zu keinem Zeitpunkt seien dem Kläger seitens der Geschäftsführung die Tätigkeiten als Oberarzt übertragen worden. Eine Übertragung durch den Chefarzt sei nicht ausreichend, sofern dieser nicht seinerseits ausdrücklich durch den Arbeitgeber zur Übertragung der medizinischen Verantwortung ermächtigt worden sei. Der hier in Rede stehende Chefarzt sei nicht diesbezüglich ermächtigt worden. Frau Dr. T. sei nicht nur die Dialysestation 1, sondern der gesamte Bereich der Dialyse als Oberärztin übertragen worden, weshalb Frau Dr. T. als Leiterin des gesamten Dialysebereiches in die Entgeltgruppe III eingruppiert worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.08.2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass er mindestens für einen zeitlichen Anteil von 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten als Oberarzt im tariflichen Sinne übertragen bekommen habe. Auch fehle es an dem Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- und Funktionsbereiche durch die Arbeitgeberin. Der Chefarzt der Abteilung des Klägers sei nicht sein Arbeitgeber und mangels diesbezüglicher Vollmacht auch nicht berechtigt, dem Kläger die vorgenannte medizinische Verantwortung zu übertragen.

Gegen dieses ihm am 28.08.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.11.2007 mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründete Berufung.

Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger darauf, dass es der ständigen Praxis bei der Beklagten entspreche und entsprochen habe, dass die Zuordnung zu Funktions- oder Teilbereichen von den Chefärzten bzw. ärztlichen Leitern der Kliniken vorgenommen würden. Zwar weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese Aufgabe originär der kaufmännischen Geschäftsführung der Beklagten obliege, die Beklagte habe diese Aufgabe jedoch bereits in der Vergangenheit nicht wahrgenommen, sondern sie ihren Chefärzten und leitenden Klinikärzten überlassen. Wenn dies aber so sei, könne sie den Rechtsanspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht dadurch verhindern, dass sie eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für den Teilbereich der Dialysestationen 2 bis 4 verweigere. Das Tatbestandsmerkmal der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung sei damit als erfüllt anzusehen. Die Wahrnehmung der medizinischen Verantwortung könne nicht in "Arbeitsvorgänge" nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA mit eigenständigen Arbeitsergebnissen aufgeteilt werden. Die Anforderung, die das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang stelle, könne tatsächlich nicht geleistet werden. Im Übrigen nehme der Kläger ausschließlich seine ärztliche Tätigkeit und seine Aufsichtsfunktion in dem Teilbereich der Dialysestationen 2 bis 4 wahr und sei dort zu einem Anteil von nahezu 100 % tätig. Die Wahrnehmung der medizinischen Verantwortung für diesen Teilbereich könne hiervon nicht im Sinne abgrenzbarer Arbeitsergebnisse getrennt werden.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.2007, Az.: 1 Ca 1540/07, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.09.2006 eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe III Stufe 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) zu zahlen und die anfallenden monatlichen Brutto-Nachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe II Stufe 1 und der Entgeltgruppe III Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA beginnend mit dem 01.09.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vom 25.09.2007 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass der neue, rückwirkend zum 01.08.2006 geltende TV-Ärzte/VKA in § 16 abweichend vom BAT und TVöD sowie in Übereinstimmung mit der gelebten Realität und dem Sprachgebrauch an Krankenhäusern eine neue Eingruppierung der tarifangestellten Ärzte vornehme, wobei es für Ärzte, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV erfüllen, es (anders als für Ärzte der Entgeltgruppen I oder II) keine "automatische Überleitung" gebe. Vielmehr würden mögliche Aspiranten auf die Entgeltgruppe III oder IV gedanklich erst (als Facharzt) in die Entgeltgruppe II eingruppiert. Erst im Anschluss hieran erfolge sodann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen III oder IV, wenn deren Tätigkeitsmerkmale in vollem Umfang erfüllt seien. Dem Kläger seien keine Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal übertragen worden. Das von ihm nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Organigramm stamme nicht aus dem Bereich der Beklagten und sei von dieser auch zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden. Dem Kläger seien keine anderen Ärzte im Sinne einer Personalkompetenz unterstellt worden. Der Kläger könne auch keinerlei Weisungsrechte aufgrund eigener Personalkompetenz gegenüber irgendwelchen Ärzten durchsetzen. Gleiches gelte für das nichtärztliche Pflegepersonal. Dieses unterstehe personalrechtlich ausschließlich der Pflegedienstleitung. Weiterhin fehle es auch an dem Erfordernis der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch die Beklagte als Arbeitgeberin. Aufgrund des Wortes "ausdrücklich" bedürfe es eines entsprechenden Übertragungsaktes in Form einer ausdrücklichen Ernennung. Eine solche ausdrückliche Übertragung sei nie erfolgt. Eine Übertragung durch den Chefarzt der Abteilung des Klägers scheide aus, da der Chefarzt nicht Arbeitgeber des Klägers sei und mangels diesbezüglicher Vollmacht auch nicht berechtigt gewesen sei, dem Kläger die von ihm behauptete Verantwortung zu übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihre Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 c des hier einschlägigen Tarifvertrages (TV-Ärzte/VKA).

1. a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt. Soweit es um ein Heraushebungsmerkmal geht, das der Angestellte für sich in Anspruch nimmt, reicht zu einem schlüssigen Vortrag eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeiten nicht aus, da aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Aus diesem Grunde hat der Angestellte auch solche Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).

Bei den hier in Rede stehenden Entgeltgruppen gibt es zwar keine aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen und insofern auch keine Heraushebungsmerkmale im zuvor angesprochenen Sinne. Gleichwohl kann auch hier die bloße Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht ausreichen. Da auch der Facharzt für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten die Verantwortung trägt, muss aus dem Sachvortrag des seine Höhergruppierung nach Engeltgruppe III beanspruchenden (Fach-)Arztes zum einen erkennbar werden, welche Tätigkeiten zu seinem Aufgabenbereich als Facharzt gehören und wieweit dementsprechend sein diesbezüglicher Verantwortungsbereich reicht. Zum anderen ist darauf fußend darzustellen, welche über diesen Verantwortungsbereich hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt, wobei insoweit auch dazustellen ist, worin dieses "Mehr" an medizinischer Verantwortung besteht und wie sich deren Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht darstellt.

b) Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht.

Dieser beschränkt sich auf eine Tätigkeitsbeschreibung, die im Wesentlichen nur in der Aufzählung besteht, dass er u. a. das Behandlungsregime im Bereich der Nierenersatzverfahren und auch bei allgemein-internistischen Behandlungen festlege, die Indikation für die jeweiligen Behandlungsverfahren stelle und Ansprechpartner für das auf den Dialysenstationen 2 bis 4 tätige ärztliche und nichtärztliche Personal sei und bei Rückfragen der Assistenzärzte in komplexen Verhandlungsverfahren oder bei schweren Krankheitsbildern das weitere Prozedere festlege. Aus dem gesamten Vortrag des Klägers lässt sich allenfalls so viel entnehmen, als dass die Beklagte seine Fachkompetenz nutzt - sei es, dass diese bei der Wahrnehmung seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit vonnöten ist, sei es, dass er mit seiner Fachkompetenz auch anderen Ärzten und dem nichtärztlichen Personal zur Verfügung steht, die bei Bedarf darauf zurückgreifen, oder sei es, dass seine Fachkompetenz zur Aus- bzw. Weiterbildung der Assistenzärzte und Fachärzte in Anspruch genommen wird. Damit allein ist die Übertragung einer weitergehenden Verantwortung, wie sie nach Auffassung der Kammer zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III erforderlich ist, noch nicht dargetan.

Ist somit hier schon ein irgendwie geartetes "Mehr" an Verantwortung, die dem Kläger ggf. obliegen könnte, nicht ausreichend dargetan, gab es für die Kammer insofern dann auch keinen Sachvortrag, den sie im Hinblick auf die Frage hätte überprüfen können, ob dieses "Mehr" an Verantwortung auch das ist, was die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Entgeltgruppe III vorausgesetzt haben bzw. was insofern im Einzelnen zu fordern ist.

c) Soweit sich der Kläger auf seine Bestellung zum "Medizinprodukteverantwortlichen" sowie zur "beauftragten Person nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung" berufen hat, ist zum einen fraglich, inwiefern es sich dabei überhaupt um eine Übertragung "medizinischer" Verantwortung im Sinne des § 16 c handelt. Zum anderen fehlt jedwede Darlegung des Klägers zum zeitlichen Umfang, der die Wahrnehmung dieser Aufgaben in Anspruch nimmt. Einer solchen Darlegung hätte es im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 II TV-Ärzte/VKA jedenfalls insoweit bedurft, als eine anderweitige Übertragung medizinischer Verantwortung i. S. des § 16 c TV-Ärzte/VKA im Hauptaufgabengebiet des Klägers - wie vorliegend - nicht feststellbar und damit lediglich noch zu prüfen ist, ob allein die vorgenannten Bestellungen eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe III hätten rechtfertigen können.

2. Der Klage konnte auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil es vorliegend außerdem an der im Tarifvertrag bestimmten Voraussetzung der "vom Arbeitgeber ausdrücklich" übertragenen medizinischen Verantwortung fehlt.

a) Das in der Entgeltgruppe III des § 16 im TV-Ärzte/VKA aufgenommene Kriterium, dass die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sein muss, bedarf der Auslegung.

aa) Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 14.03.2005 - 5 AZR 475/04 - AP Nr. 192 zu § 1 TVG Auslegung m. w. N.).

bb) Bereits der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die in Entgelttarifverträgen nicht gerade übliche Wendung "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" gebraucht haben, lässt darauf schließen, dass dies "aus gutem Grund" geschehen war. Hätten die Tarifvertragsparteien lediglich die (Höher-)Wertigkeit der einem Arzt übertragenen Aufgaben und ein damit einhergehendes erweitertes Maß an Verantwortung honorieren und darauf fußend einzelnen Vergütungsgruppen zuordnen wollen, hätte es der vorgenannten Wendung nicht bedurft. Insoweit hätte man die bloße Tatsache der Übertragung einer in Aufgabenbereich und Verantwortung anspruchsvolleren bzw. höherwertigen Tätigkeit (im Sinne der insoweit festgelegten Tätigkeitsmerkmale und in dem nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA bestimmten Umfang) ausreichend sein lassen können, um für den mit einer solchen Aufgabe (dauerhaft und überwiegend) betreuten Arzt einen Vergütungsanspruch nach der entsprechend höheren Entgeltgruppe zu begründen. Die arbeitgeberseitige Eingruppierung wäre in diesen Fällen der übliche "feststellende" Akt, bei dem lediglich danach gefragt wird, ob der Arbeitnehmer nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt, wobei ihm bejahendenfalls die Vergütung nach der entsprechenden Vergütungsgruppe zuzuerkennen ist. Letzteres haben die Tarifvertragsparteien aber offensichtlich nicht gewollt.

Auffällig ist, dass in anderen Zusammenhängen bzw. im Rahmen anderer Tarifnormen durchaus nur von (schlichter) Übertragung ohne jeden Zusatz die Rede ist. So ist z. B. in § 17, der die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit regelt, weder bestimmt worden, dass die höherwertige Tätigkeit vom Arbeitgeber übertragen worden sein muss, noch, dass es sich um eine ausdrückliche Übertragung handeln muss. Auch in § 32 des Tarifvertrages, der die Führung auf Probe betrifft, und in § 33 des Tarifvertrages, der die Führung auf Zeit betrifft, ist in den jeweiligen Absätzen 3 nur von der Übertragung einer Führungsposition die Rede, wobei in den jeweiligen Absätzen 2 die Führungspositionen definiert werden als "die zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis".

Aus Letzterem wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der Abläufe in einer Klinik (vgl. dazu Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12.07.2007 - 14 Ca 669/07 - Rdnr. 45, zit. nach juris) - das Problem gesehen haben, welches sich daraus ergibt, dass mit der Wahrnehmung der arbeitgeberseitigen Weisungsrechte gegenüber den Ärzten durch den Klinikdirektor/Chefarzt als auch aufgrund seiner Delegations- und Organisationsbefugnisse vergütungsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen einhergehen können (wie z. B. bei dauerhafter Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), was sich in vielen Fällen mit der unbestrittenermaßen ausschließlich beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d. h. der eigenen Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, nicht verträgt (vgl. dazu auch Bruns, ArztRecht 2007, 60 ff. [67]). Auf diesen Aspekt hat im Übrigen auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27.07.2007 (S. 7, Bl. 80 d. A.) ausdrücklich hingewiesen.

In die Entscheidungskompetenz der Krankenhausträger fällt insofern grundsätzlich auch die (Ab-)Änderung des mit dem Arzt geschlossenen Arbeitsvertrages, wie etwa die Vereinbarung neuer (zusätzlicher oder qualifizierterer) Arbeitsaufgaben mit höherem Entgeltanspruch, und umfasst deshalb auch Tatbestände, die man - bezogen auf den vorliegenden Fall - auch als "Beförderung" des Facharztes zum Oberarzt im tariflichen Sinne umschreiben könnte.

Zu bedenken ist, dass eine derartige zu einer Höhergruppierung führende Vertragsänderung - abgesehen von den diesbezüglichen Mehrkosten und abgesehen von eventuellen Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung insoweit - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Zu diesen gehört z. B., dass das neue Aufgabengebiet künftig den Umfang und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bestimmt und (in der Regel) eine dauerhafte Zuweisung unterwertiger Tätigkeiten ausschließt. Der neue Arbeitsvertrag begründet für den betroffenen Arzt eine Rechtsposition, die ihm einseitig vom Arbeitgeber (kraft Direktionsrechts) nicht mehr entzogen werden kann. Auf der anderen Seite wirkt sich der neue Arbeitsvertrag zum Nachteil des Angestellten regelmäßig auswahlbegrenzend bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen aus (vgl. insoweit z. B. BAG vom 17.09.1998 - 2 AZR 725/07 - AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einerseits einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen, wie sie hier in § 7 Abs. 1 in dem klägerseits mit Schriftsatz vom 19.02.2008 vorgelegten Dienstvertrages des Direktors der Medizinischen Klinik III, Herr Prof. Dr. C., festgelegt wurde, und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Oberärzte und leitende Oberärzte in den Fällen einer dauerhaften vergütungsrelevanten Aufgabenübertragung im Sinne der Entgeltgruppe III und Entgeltgruppe IV mit der Wendung "vom Arbeitgeber ausdrücklich über-tragen" einen entsprechenden "Entscheidungsvorbehalt" des Krankenhausträgers statuiert haben.

Dies mag zwar der gängigen Eingruppierungssystematik widersprechen, die sich in der Regel nur an der Erfüllung bestimmter Merkmale der dem Arbeitnehmer übertragenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit (oder auch an bestimmten in seiner Person zu erfüllenden Voraussetzungen) orientiert, ohne als zusätzliches Kriterium eine diesbezügliche - ausdrücklich getroffene und so auch verlautbarte - personelle Entscheidung des Arbeitgebers zu fordern. Einen Einzelfall - zumal im Krankenhausbereich - stellt diese "Eingruppierungssystematik" jedoch auch nicht dar, wie etwa die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.1995 (4 AZR 479/94 - AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975) angesprochenen Fälle der im BAT in einzelnen Verfügungsgruppen geforderten "ausdrücklichen Anordnung" zeigen.

b) aa) Der Kläger hat nicht dargetan, dass der Krankenhausträger in seinem Falle (selbst) entschieden hätte, ihm die medizinische Verantwortung für die Dialysestationen 2 bis 4 zu übertragen und in Ausführung dieser Entscheidung durch den Krankenhausträger eine solche Übertragung dann auch ausdrücklich stattgefunden hat.

Der am 01.06.2006 in Unkenntnis des erst später abgeschlossenen TV Ärzte/VKA geschlossene Arbeitsvertrag gibt für die hier in Rede stehende Verantwortungsübertragung nichts her. Im Gegenteil lässt sich dem Umstand, dass mit der im Arbeitsvertrag vom 01.06.2006 vereinbarten Weiterbeschäftigung als Oberarzt keinerlei Veränderung der bisherigen Vergütung verbunden war, entnehmen, dass die Weiterbeschäftigung als "Oberarzt" arbeitgeberseitig "vergütungsneutral" gedacht war. Auch enthält dieser Vertrag keine Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben oder Verantwortlichkeiten, die man (im Nachhinein) der Entgeltgruppe III zuordnen könnte.

bb) Eine Verantwortungsübertragung durch den Chefarzt Prof. Dr. C. kann vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht ausreichen. Unabhängig von der Frage, inwieweit der Chefarzt vor Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages durch Ausübung seiner Organisations- und Weisungsbefugnisse arbeitsrechtlich bindende (und so auch für die Beklagte verbindliche) Tatbestände schaffen konnte, ist diese Möglichkeit jedenfalls mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages ab 01.08.2006 im Hinblick auf eine Verantwortungsübertragung im Sinne der Entgeltgruppe III nicht mehr gegeben, da nunmehr eine diesbezügliche ausdrückliche arbeitgeberseitige personelle Entscheidung erforderlich ist. Der Kläger war erst ab 01.09.2006, also einen Monat nach Inkrafttreten des hier in Rede stehenden Tarifvertrages, auf den Dialysestationen 2 bis 4 mit der von ihm behaupteten Verantwortungsübertragung eingesetzt. Zwar bestand zu diesem Zeitpunkt noch ein Schwebezustand insofern, als der Tarifvertrag noch nicht in vollständiger Form vorlag und dann rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft gesetzt wurde. Aus diesen Umständen kann der Kläger jedoch zu seinen Gunsten nichts herleiten, und zwar aus folgenden Gründen: In diesem neuen Tarifvertrag war die dauerhafte Übertragung einer einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr abänderbaren Rechtsposition vorgesehen (was erklärt, dass das nach den Angaben der Parteien im Termin vom 21.02.2008 vormals praktizierte Rotationsprinzip nunmehr nicht mehr angewandt wird); die Übertragung dieser Rechtsposition war jedoch unter den Vorbehalt einer entsprechenden positiven Entscheidung durch den Krankenhausträger gestellt worden, was bedeutet, dass die Beklagte dann auch bei den in der Schwebezeit zwischen dem 01.08.2006 und dem Abschluss bzw. dem Bekanntwerden des Tarifvertrages (neu) geschaffenen "Verantwortungsstrukturen" ihren tarifvertraglich verankerten Entscheidungsvorbehalt in vollem Umfang ausüben und sich ggf. auch gegen die zwischenzeitlich geschaffenen Verantwortungsstrukturen entscheiden kann, dies umso mehr, als in dem Zeitraum des Schwebezustandes ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf den Erhalt einer nicht mehr einseitig abänderbaren Rechtsposition als Oberarzt im tariflichen Sinne nicht entstehen konnte.

Eine ganz andere, hier nicht streitgegenständliche Frage ist die, ob der Kläger - wenn er (ansonsten) sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III erfüllten sollte - nicht eine Zulage nach § 17 für die Zeit verlangen kann, in der er bislang ggf. verantwortlich entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe III in den Dialysestationen 2 bis 4 eingesetzt war und auch weiterhin eingesetzt ist, ist in § 17 doch von einer ausdrücklichen Tätigkeitsübertragung durch den Arbeitgeber nicht die Rede, so dass eine Tätigkeitsübertragung im Rahmen der durch den Klinikdirektor/Chefarzt ausgeübten Weisungsrechte zur Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen des § 17 ausreichen dürfte, vorgesetzt, man versteht den in der Entgeltgruppe III statuierten Entscheidungsvorbehalt nicht als Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe - was bejahendenfalls zur Folge hätte, dass jedenfalls bei den Entgeltgruppen III und IV dann wohl kein Anwendungsbereich für die Bestimmung des § 17 mehr verbliebe.

Der Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers und seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts konnten mithin kein Erfolg beschieden sein.

III.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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