Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 1378/02
Rechtsgebiete: MTV Druckindustrie (1997)


Vorschriften:

MTV Druckindustrie (1997) § 3
MTV Druckindustrie (1997) § 3 Ziffer 2 Durchführungsbestimmungen
Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers der Druckindustrie nicht 35, sondern 40 Wochenstunden, kann der tarifliche Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht für Zeiten gekürzt werden, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und für die er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte.
LANDESARBEITSGERICHT DUSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 16 Sa 1378/02

Verkündet am: 28.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Effertz und den ehrenamtlichen Richter Bunse

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.10.2002 - 2 Ca 2557/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (372,96 €).

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang bezahlter Freistellungstage des Klägers.

Die Beklagte unterhält einen Druckereibetrieb mit rund 1000 Arbeitnehmern. Der am 27.04.1945 geborene Kläger ist dort seit September 1972 als Hilfskraft mit einem Stundenlohn in Höhe von zuletzt 13,32 € brutto beschäftigt. Seine Arbeitszeit wie auch die der anderen Arbeitnehmer beträgt 40 Wochenstunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der (Bundes-) Mantel-Tarifvertrag (MTV) der Druckindustrie vom 06.02.1997, gültig ab 01.01.1997, Anwendung. Nach dessen § 3 Nr. 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in den alten Bundesländern) 35 Stunden. Gemäß Ziffer 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV, die nach § 17 MTV Bestandteil des Tarifvertrags sind, ist die durch Verkürzung der Wochenarbeitszeit (auf 35 Stunden) entstehende Freizeit nach dort näher geregelten Möglichkeiten zu verteilen, unter anderem durch "bezahlte Freistellung in Tagen, verteilt auf die Arbeitswochen des ... Jahres". Weiter heißt es:

"Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt die durch Verkürzung der Wochenarbeitszeit entstehende Freizeit bei Berechnung nach Tagen ... für ein Jahr 30 Tage ...

Fällt einer dieser freien Tage mit Zeiten einer Krankheit... zusammen, so ist er verbraucht."

Die Beklagte erfasst die Arbeitszeitverkürzungstage (AZV-Tage) ihrer Mitarbeiter jeweils für ein Jahr (AZV-Jahr). Das AZV-Jahr erstreckt sich auf den Zeitraum 1. April eines Jahres bis 31. März des Folgejahres. Mit Schreiben vom 08.03.2002 erklärte die Beklagte, dass ein Verfall zum 31.03.2002 von noch nicht verbrauchten AZV-Tagen in dort näher genannten Fällen nicht eintrete.

Der Kläger war im AZV-Jahr 2001/2002 an insgesamt 28 Tagen arbeitsunfähig krank. Mit Ausnahme von einem Fehltag (unbezahlter Urlaub) erhielt er für die Fehltage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Als AZV-Tage 2001/2002 legte die Beklagte in seinem Fall insgesamt 26 der 30 AZV-Tage zugrunde. Vier der AZV-Tage zog sie unter vorgerichtlichem Hinweis auf die Krankheitsfehlzeiten des Klägers ab.

Mit der am 10.07.2002 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen Klage macht der Kläger die Gutschrift von vier AZV-Tagen (für das AZV-Jahr 2001/2002) geltend, da für deren Abzug kein Rechtsgrund bestehe. Zum einen ergebe sich dies aus der tariflichen Regelung. Zum anderen spreche hierfür auch das Ergebnis der schiedsgerichtlichen Verhandlung und das Ergebnis des Schiedsspruchs des Zentralen Schiedsgerichts der Druckindustrie vom 16.01.1986 zum damals geltenden Mantel-Tarifvertrag, wonach AZV-Tage zwar verbraucht seien, wenn sie mit einer nachfolgenden Erkrankung des Arbeitnehmers zusammenfielen, umgekehrt für das Entstehen des Anspruchs auf AZV-Tage eine bestehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dagegen keine Rolle spiele.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Monatskonto des Klägers vier AZV-Tage (aus dem AZV-Jahr 2001/2002) gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Ein Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachten vier AZV-Tage bestehe nicht. AZV-Tage als Ausgleich für längere als die tariflich geregelte Wochenarbeitszeit könnten nur entstehen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch tatsächlich erbringe. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit entstehe mangels erbrachter Arbeitszeit über die tariflich vorgesehene Arbeitszeit hinaus auch kein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung. Das vom Kläger erwähnte Schiedsverfahren vom Januar 1986 habe mit der hier streitigen Frage nichts zu tun.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat der Klage mit Urteil vom 09.10.2002 - 2 Ca 2557/02 - stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 28.01.2003 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt, während der Kläger die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach erfolgter Zulassung durch das Arbeitsgericht (§ 64 Abs. 3 ArbGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit des Klageantrags. Er ist ausreichend bestimmt. Aus ihm und seiner Begründung wird hinreichend deutlich, dass der Kläger die Gewährung von vier AZV-Tagen aus dem AZV-Jahr 2001/2002 begehrt, für die die Beklagte einen Anspruch in der Sache verneint. Im Übrigen war auch in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.09.2002 - 5 AZR 539/00 -(AP Nr. 55 zu § 4 EntgeltFG) entschiedenen Fall ein nahezu identischer Klageantrag Gegenstand des dortigen Rechtsstreits. Bezüglich seiner Zulässigkeit bestanden offensichtlich ebenfalls keine Zweifel. Die vom Kläger in seiner Berufungserwiderung angesprochenen Bedenken und die hilfsweise erfolgte Neuformulierung des Klageantrags bewertet die erkennende Kammer als gegenstandslos.

2. Das Arbeitsgericht hat der Klage auch in der Sache zutreffend stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in den wesentlichen Entscheidungsgründen.

a) Unstreitig beläuft sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers entsprechend der betriebsüblichen Arbeitszeit bei der Beklagten auf 40 Stunden. Nach Ziffer 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV beträgt die durch die tarifliche Verkürzung der Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden entstehende Freizeit 30 Tage pro Jahr. Eine Kürzung dieses Freizeitanspruchs durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers sieht der Tarifvertrag nicht vor. Ob eine solche Kürzung, wenn sie tariflich vorgesehen wäre, nach entgeltfortzahlungsrechtlichen Maßstäben zulässig wäre, kann hier dahinstehen.

b) Auch die Tarifregelung in Ziffer 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV, wonach ein AZV-Tag verbraucht ist, wenn er mit einem Krankheitstag des Arbeitnehmers zusammenfällt, steht dem hier geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Gewährung der vollen AZV-Tage für das AZV-Jahr 2001/2002 nicht entgegen. Diese Tarifbestimmung regelt den Fall, dass ein bereits feststehender AZV-Tag mit einer nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers an dem betreffenden AZV-Tag zusammenfällt. In diesem Fall ist der AZV-Tag verbraucht. Die Tarifbestimmung hat jedoch nicht zum Inhalt, dass ein AZV-Tag für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nicht entsteht.

c) Auch die Erwägung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, wonach Arbeitnehmer mit einer 40-Stundenwoche und entsprechendem Zeitausgleich durch AZV-Tage bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeitszeiten gegenüber anderen Arbeitnehmern, die von vornherein in einer 35-Stundenwoche arbeiten, dann bevorzugt wären, greift nicht durch. Im Gegenteil: Tatsächlich sind die im Jahr zu leistenden Arbeitsstunden bei beiden Modellen (abgesehen von Rundungen) gleich. Der im 40-Wochenstunden-Modell befindliche Arbeitnehmer erhält für seine über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto eine entsprechende Zeitgutschrift. Das hierfür entstehende Entgelt wird nicht sofort ausgezahlt, sondern verrechnet und im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung im Verlauf des AZV-Jahres dann in Form von bezahlten Freistellungstagen ausbezahlt. Würde nun bei dem Arbeitnehmer im 40-Wochenstunden-Modell im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum keine Zeitgutschrift erfolgen, fehlt der entsprechende bezahlte Freizeitausgleich, den der betreffende Arbeitnehmer ohne Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum erworben hätte. Der Arbeitnehmer würde damit schlechter stehen als ohne Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit, was offensichtlich auch von den Tarifvertragsparteien nicht bezweckt war. Darüber hinaus würde er schlechter stehen als der im 35-Wochenstunden-Modell stehende Arbeitnehmer, bei dem Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu keiner Anspruchsminderung führen. Zumindest für Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall muss es daher bei dem Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Zeitgutschrift von vier Tagen für diesen Zeitraum verbleiben. Bezüglich der rechnerischen Höhe von vier Tagen besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ob dieser Anspruch auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums gegeben wäre, ist hier nicht zu entscheiden.

d) Für die Bejahung des Anspruchs des Klägers sprechen auch die Erwägungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil zu § 4 Nr. 1 MTV und Ziffer 7 der Durchführungsbestimmungen zu § 4 MTV. Ihnen schließt sich das Berufungsgericht an (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

3. Ob darüber hinaus auch das Schiedsverfahren und der hierauf basierende Schiedsspruch vom 16.01.1986 für die Bejahung des Klageanspruchs sprechen, kann hier dahinstehen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es hierauf nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Ende der Entscheidung

Zurück