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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 359/05
Rechtsgebiete: BGB, GewO


Vorschriften:

BGB § 630 a.F.
GewO § 109
1. Das Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, dagegen keine bloßen Verdächtigungen enthalten.

2. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhängig ist, stellt keine Tatsache in diesem Sinne dar und hat daher regelmäßig keine Erwähnung im Arbeitszeugnis zu finden.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 359/05

Verkündet am 03. Mai 2005

In Sachen

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Ristau und den ehrenamtlichen Richter Jatzkowski

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2005 - 10 Ca 7902/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, seit dem 11.03.2003 als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem Bruttomonatseinkommen von 1.800,-- € beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.08.2003 sprach der Beklagte eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf behauptete Diebstahlshandlungen der Klägerin aus. In dem hiergegen geführten Kündigungsschutzverfahren - ArbG Düsseldorf 4 Ca 8116/03 - wurde durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 26.11.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch fristlose, sondern mangels Kündigungsschutzes durch fristgerechte Kündigung zum 31.12.2003 geendet hat.

Wegen des Vorwurfs des Diebstahls ist vom Beklagten Strafanzeige gegen die Klägerin gestellt worden. Das unter dem Aktenzeichen 110 Js 8108/03 A bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführte Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 20.09.2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Auf Betreiben des Beklagten sind die Ermittlungen in der Folgezeit wieder aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 27.01./28.01.2004 (Bl. 7 d. A.) erteilte der Beklagte der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis, dessen letzter Absatz wie folgt lautet:

"Gegen Frau T. läuft ein Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft in Düsseldorf wegen drei Diebstählen aus meinen Kanzleiräumen, begangen am 16.08.2003, 25.08.2003 und 28.08.2003."

Gegen das ihr erteilte Zeugnis hat sich die Klägerin mit einer am 22.10.2004 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen Klage gewandt und die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zu dem Hinweis auf das Ermittlungsverfahren nicht berechtigt gewesen. Dieser behindere sie unangemessen in ihrem beruflichen Fortkommen.

Nachdem die Parteien über die übrigen Berichtigungsanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2005 einen Teilvergleich geschlossen haben (Bl. 35, 36 d. A.), hat die Klägerin sodann beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, das der Klägerin mit Datum vom 27.01./28.01.2004 erteilte Zeugnis dahin zu ändern, dass der letzte Absatz mit dem Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu streichen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

das Verfahren bis zum Ausgang des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft auszusetzen;

hilfsweise

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erwäge, nunmehr eine DNA-Analyse durchzuführen und eine Videoüberwachung auszuwerten. Die Wahrheitspflicht gebiete ihm, das Ermittlungserfahren in das Zeugnis der Klägerin aufzunehmen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gegeben.

Durch Urteil vom 02.02.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Beklagten verurteilt, das der Klägerin erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass der letzte Absatz mit dem Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gestrichen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 1.800,-- € festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2003 - 7 Ca 9224/03 -, NZA-RR 2004, 294, ausgeführt, ein Ermittlungsverfahren sei in der Regel nicht in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen. Für eine Aussetzung des Verfahrens bestehe mangels Vorgreiflichkeit der staatsanwaltlichen Ermittlungen kein Anlass.

Gegen das ihm am 23.02.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 16.03.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet. Mit der Berufung greift der Beklagte das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält an der Auffassung fest, in Anbetracht des noch laufenden Ermittlungsverfahrens könne ein Zeugnis ohne den streitgegenständlichen Passus nicht erteilt werden. Auf die Zuverlässigkeit einer Rechtsanwaltsfachangestellten müsse sich ein Rechtsanwalt absolut verlassen können. Der Beklagte könne auch nicht auf ein Recht zum Widerruf des Zeugnisses verwiesen werden, da die Klägerin zumindest in Kopie von dem beantragten Zeugnis später Gebrauch machen könne.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2005 - 10 Ca 7902/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Auf Anfrage des Berufungsgerichts ist seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 02.05.2005 mitgeteilt worden, dass gegen die Klägerin zur Zeit noch ermittelt wird.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 525, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2005 ist zulässig, hingegen unbegründet.

I.

Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

II.

Die Berufung hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses unter Weglassung des streitgegenständlichen Hinweises auf ein Ermittlungsverfahren im Schlusssatz verurteilt. Mit den Angriffen der Berufung vermochte der Beklagte nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. Unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag folgendes festzustellen:

1.

Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrages bestanden nicht.

Grundsätzlich erfordert die prozessual unverzichtbare Bestimmtheit des Klageantrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die genaue Angabe, welchen Wortlaut das mit dem Rechtsstreit erstrebte Zeugnis zumindest in den abweichenden Punkten haben soll (vgl. BAG vom 19.01.1983, AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf vom 21.08.1973, DB 1973, 1853; Tschöpe/Wessel, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Teil 3 J Rz. 53). Nachdem sich der Beklagte im Teilvergleich vom 02.02.2005 (Bl. 35, 36 d. A.) vor dem Arbeitsgericht verpflichtet hat, im Zeugnis statt bisher zwei nunmehr ein einheitliches Abfassungsdatum anzugeben und den Beschäftigungszeitraum vollständig zu dokumentieren, war nach dem verbleibenden Berichtigungsantrag der Klägerin allein der im letzten Satz enthaltene Hinweis auf das Ermittlungsverfahren noch streitgegenständlich. Der Antrag, das "mit Datum vom 27.01./28.01.2004 erteilte Zeugnis" dahin zu ändern, dass dieser Satz gestrichen und ein entsprechend neues Zeugnis erteilt wird, lässt keine Zweifel am erstrebten Zeugnisinhalt zu und lässt das zuvor im Teilvergleich vereinbarte neue Ausstellungsdatum - 02.01.2004 - unberührt.

Dass das Arbeitszeugnis bei seiner erneuten Abfassung durch den Beklagten als Rechtsanwalt nunmehr auch frei von ins Auge springenden orthographischen Fehlern und offensichtlichen optischen Mängeln abzufassen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. insoweit auch LAG Düsseldorf vom 23.05.1995, NZA-RR 96, 42).

2.

Soweit der Beklagte sich auch im zweitinstanzlichen Verfahren für berechtigt erachtet hat, zum eigenen Schutz vor einer Haftung gegenüber weiteren potentiellen Arbeitgebern sowie auch zu deren Schutz auf das gegen die Klägerin laufende Ermittlungsverfahren im Zeugnis hinzuweisen, vermochte dem die Berufungskammer nicht beizutreten.

a)

Im Streitfall leitet sich der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses aus dem am 01.01.2003 in Kraft getretenen § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung ab. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer - wie bereits nach altem Recht - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über dessen Art und Dauer zu erteilen, welches sich gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO auch auf Führung und Leistung erstreckt. Das Zeugnis dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, eine der maßgeblichen Grundlagen für ihre Personalauswahl (vgl. statt vieler BAG vom 14.10.2003, AP Nr. 28 zu § 630 BGB). Das Zeugnis muss daher klar und verständlich formuliert sein, § 109 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung.

Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so macht er mit der auf Berichtigung gerichteten Klage weiterhin die Erfüllung eines Zeugnisanspruchs aus §§ 109 Gewerbeordnung, 630 BGB a. F. geltend (vgl. BAG vom 14.10.2003, AP Nr. 28 zu § 630 BGB; vgl. im Einzelnen auch LAG Düsseldorf vom 23.05.1995, NZA-RR 96, 42).

Neben dem im Zeugnisrecht herrschenden Prinzip der Einheitlichkeit und Vollständigkeit des Zeugnisses kommt dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und dem hierzu im Spannungsverhältnis stehenden Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung Bedeutung über den Wortlaut des § 109 GewO bzw. § 630 BGB a. F. hinaus in der Praxis besondere Bedeutung zu (vgl. BAG vom 29.07.1971, AP Nr. 6 zu § 630 BGB; LAG Hamm vom 22.05.2002, NZA-RR 2003, 71; BAG vom 09.09.1992, AP Nr. 19 zu § 630 BGB; Göldner, ZfA 1991, 225; ErfK/Müller- Glöge, 5. Aufl., § 109 GewO, Rz. 61).

Aus dem Grundsatz der Zeugniswahrheit ergibt sich, dass das Zeugnis sowohl seinem Wortlaut wie seinem Sinnzusammenhang nach objektiv richtig sein muss; es darf einerseits nichts Falsches enthalten, andererseits auch nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwarten darf (vgl. bereits BAG vom 23.06.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG vom 29.07.1971, AP Nr. 6 zu § 630 BGB). Bei der Abfassung muss der Arbeitgeber zugleich den "wohlwollen- den Maßstab eines verständigen Arbeitgebers" anlegen (BAG vom 26.11.1963, AP Nr. 10 zu § 826 BGB), dem Arbeitnehmer mithin das berufliche Fortkommen nicht zusätzlich erschweren, wobei im Zweifel der Wahrheitspflicht der Vorrang einzuräumen ist (BAG vom 29.07.1971, AP Nr. 6 zu § 630 BGB; BAG vom 09.09.1992, AP Nr. 19 zu § 630 BGB; Schlessmann, Das Arbeitszeugnis, 17. Aufl., Seite 70 ff.; MüArbR/Wank, 2. Aufl., § 128 Rz. 25; Tschöpe/Wessel, Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl., Teil 3 J Rz. 8).

b)

In Anwendung dieser Grundsätze vermochte der Auffassung des Beklagten, die Verpflichtung zur Erstellung eines objektiv richtigen Zeugnisses gebiete den Hinweis auf das Ermittlungsverfahren, nicht gefolgt zu werden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte im Zeugnistext ausdrücklich als Schlusssatz - und damit pointiert (vgl. auch BAG vom 14.10.2003, AP Nr. 28 zu § 630 BGB III 3 der Gründe) - hervorgehoben hat, das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin "vor der Staatsanwaltschaft in Düsseldorf" laufe "wegen drei Diebstählen aus meinen Kanzleiräumen, begangen am 16.08.03, 25.08.03 und 28.08.03."

Die Wahrheitspflicht gebietet dem Beklagten grundsätzlich die Angabe von Tatsachen, nicht dagegen von Behauptungen oder Verdachtsmomenten (insoweit einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, vgl. bereits RAG ArbRS Bd. 33, 27 (35); ArbG Düsseldorf vom 15.12.2003, NZA-RR 2004, 294; LAG Hamm vom 13.02.1992, LAGE Nr. 16 zu § 630 BGB; Staudinger/Preis, § 630 BGB Rz. 41; Sörgel/Kraft, § 630 BGB Rz. 16; Weuster/Scheer, Arbeitszeugnis in Textbausteinen, 9. Aufl., Seite 93). Soweit der Beklagte die Klägerin im Zeugnis mit drei Diebstählen in Zusammenhang bringt, handelt es sich um einen Verdacht, welcher ihn zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft veranlasst hat. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin läuft, lässt den Verdacht nicht bereits zur Tatsache werden, stellt sich aber auch als solches nicht als im Zeugnis zu erwähnende "Tatsache" dar. Ermittlungsverfahren werden gemäß § 160 Abs. 1 StPO auf Anzeige zur Sachverhaltserforschung eingeleitet und umfassen gemäß § 160 Abs. 2 StPO sowohl die Feststellung belastender wie auch entlastender Umstände. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist es, abzuklären, ob der sogenannte Anfangsverdacht - dargetan z. B. durch den Anzeigeerstatter selbst - überhaupt im Ansatz sachlich begründet ist oder nicht. Von daher bleibt es bis zu seinem Abschluss entweder durch Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO oder durch Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO ein zunächst ergebnisoffenes Verfahren und stellt sich damit nicht als eine der Wahrheitspflicht unterfallende "Tatsache" dar (vgl. auch Schlessmann, 17. Aufl., Seite 95 f.; Weuster/Scheer, Seite 93; Eisbrecher, Haftung bei Zeugniserteilung, Seite 119 f.; ArbG Düsseldorf vom 15.12.2003, NZA-RR 2004, 294; Müko/Henssler, 4. Aufl., § 630 BGB Rz. 39; ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rz. 89; a. A. unter Hinweis auf BAG AP Nr. 10 zu § 630, BGB Staudinger/Preis, § 630 BGB Rz. 41).

Zu Recht wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass das Arbeitszeugnis etwas Endgültiges enthält, das dem betroffenen Arbeitnehmer in der Regel während der Dauer seines weiteren Berufslebens anhaftet und sein Fortkommen entschieden hemmen kann (Eisbrecher a.a.O., Seite 119; Schlessmann a.a.O., Seite 96). Der Charakter des Zeugnisses als dauerhafte Arbeitnehmerbeurteilung mit weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen steht grundsätzlich einer Erwähnung eines Ermittlungsverfahrens, welches jederzeit wieder eingestellt werden kann, entgegen. Bei einer anderen Betrachtungsweise hätte es überdies der Arbeitgeber missliebigen Beschäftigten gegenüber in der Hand, durch bloße Anzeigeerstattung "Tatsachen" zu schaffen, um hierauf sodann - noch vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO - im Zeugnis hinzuweisen; die Beschäftigten wären auf diese Weise größten Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche ausgesetzt.

c)

Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 05.08.1976 (BAG AP Nr. 10 zu § 630 BGB) eine Verpflichtung des Zeugnisausstellers zum Hinweis auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren angenommen hat, bedurfte es einer weiteren Auseinandersetzung hiermit bereits im Hinblick auf den völlig anders gearteten Ausgangssachverhalt nicht: Im dort entschiedenen Fall lag dem Ermittlungsverfahren der Verdacht sittlicher Verfehlungen eines Heimerziehers gegenüber ihm anvertrauten minderjährigen Pfleglingen zugrunde, stellte sich die in Frage stehende Rechtsgutverletzung und deren Intensität mithin als eine völlig andere dar.

Inwieweit sich von daher im Einzelfall aus der besonderen Tragweite oder Brisanz des den Ermittlungen zugrunde liegenden Tatverdachts ausnahmsweise einmal ein Recht zur Erwähnung im Zeugnis ergeben mag, konnte im Streitfall unerörtert bleiben, da eine solche Sondersituation nicht vorliegt.

3.

Sollte sich aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung der Klägerin die Begründetheit des gegen sie gerichteten Verdachts erweisen, steht dem Beklagten ein Recht zum Widerruf des Zeugnisses zu.

Werden dem Arbeitgeber nachträglich Tatsachen bekannt, die eine andere Zeugnisbeurteilung gerechtfertigt hätten, so ist er zum Widerruf des erteilten Zeugnisses berechtigt, wenn dieses bei rückschauender Betrachtung wesentliche Unrichtigkeiten enthält, die für einen anderen Arbeitgeber bei der Einstellungsentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein können. Der Irrtum muss sich mithin auf wesentliche Grundlagen des Zeugnisses beziehen. Liegt ein solcher Irrtum der Zeugnisformulierung zugrunde, so kann der Arbeitgeber das Zeugnis widerrufen und Herausgabe des alten Zeugnisses Zug um Zug gegen Erteilung eines neuen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen Dritter verlangen (BGH vom 15.05.1979, AP Nr. 13 zu § 630 BGB; Göldner, Seite 125 ff.; ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rz. 111; MüArbR/Wank § 128 Rz. 34; Tschöpe/Wessel, Teil 3 J Rz. 63 f.; vgl. ArbG Passau vom 15.10.1990, BB 1991, 350).

III.

Bestand nach alledem auch für eine Aussetzung des Verfahrens mangels Vorgreiflichkeit des Ermittlungsverfahrens kein Anlass, so war die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2005 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.

Gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG war für den Beklagten die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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