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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1698/03
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 1
BetrVG § 77 Abs. 4
BGB § 310 Abs. 4 Satz 1
Der Widerruf einer Funktionszulage eines Flugbegleiters (Coachzulage) auf Grund einer Betriebsvereinbarung ist bis zur Höhe von 25 % des Gesamtverdienstes zulässig (ebenso LAG Köln, Urteil vom 21.01.2005 - 12 Sa 37/04 -).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1698/03

Verkündet am 17. Mai 2005

In Sachen

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goeke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Franzen und die ehrenamtliche Richterin Schmidt-Wefels

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2003 - 2 Ca 2545/03 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, der Ausübung eines Widerrufsvorbehaltes und die entsprechenden Vergütungsansprüche.

Die 47jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. November 1987 als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie ist mit einem Arbeitsvolumen von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt betrug inklusive aller Zulagen im Jahre 2002 2.205,64 €, darin enthalten war das tarifliche Grundgehalt von 1.344,00 €, die Flugzulage von 173,50 € und die Coachzulage in Höhe von 383,47 € und Mehrflugstundenvergütung.

Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der M. D.Line GmbH (im Folgenden MTV) anwendbar.

Zum 1. August 1988 wurde der Klägerin die Zusatzfunktion Trainingsflugbegleiterin übertragen. Im Zuge der Umstrukturierung der Kabinenstruktur bei der Beklagten wurde diese Tätigkeit abgeschafft. Den betroffenen Mitarbeitern wurde die Möglichkeit gegeben, sich auf die neu geschaffenen Stellen der Coaches oder Produkt- und Qualitätsbeauftragten (PQ) zu bewerben. Die Klägerin wurde auf ihre Bewerbung als Coach nicht ausgewählt. Statt dessen sprach die Beklagte eine Änderungskündigung mit Schreiben vom 23.08.1999 aus, mit der sie ihr das Angebot unterbreitete, entweder als Flugbegleiterin ohne Zusatzfunktion oder mit Zusatzfunktion PQ tätig zu werden. Der hiergegen von der Klägerin erhobenen Kündigungsschutzklage gab das LAG Düsseldorf (6 Sa 419/00) mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 2000 statt mit der Begründung, dass die Beklagte bei der Auswahl der Bewerber die Sozialauswahl nicht richtig getroffen habe. In einem weiteren Verfahren wurde der Beklagten mit rechtskräftigem Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.05.2001 - 6 Sa 168/01 - aufgegeben, die Klägerin als Flugbegleiterin mit der Zusatzfunktion Coach zu beschäftigen. Seither übt die Klägerin die Zusatzfunktion aus. Die hierfür gezahlt Coachzulage betrug zuletzt 383,47 € brutto monatlich.

Eine zwischen der Beklagten und der Personalvertretung Bord geschlossene Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 mit dem Thema "Auswahlrichtlinien Funktionsträger" beinhaltet u. a. folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinien enthalten Auswahlgrundsätze für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb der DLH, wie z. B. Trainingskapitäne, Supervisionskapitäne, Checkflugbegleiter, Lehrpersonal etc. ...

§ 4 Ernennung

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die PV-Bord vor Übertragung der neuen Aufgaben an den Mitarbeiter zugestimmt hat.

Die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und der PV-Bord über das zukünftige Verfahren der Auswahl von Checkflugbegleitern, Supervisionskapitäne und Trainingskapitäne."

Im Jahre 2001/2002 begann die Beklagte mit einer erneuten Änderung der Kabinenstruktur, die u. a. in der Schaffung der Stellen von Stationsreferenten bestand. Diese neue Struktur wurde den Coaches im März 2002 vorgestellt. Die Stellen der Stationsreferenten wurden ausgeschrieben und ab September 2002 besetzt.

Mit Schreiben vom 25.02.2003 widerrief die Beklagte die Übertragung der Zusatzfunktion Coach und die dafür gezahlte Vergütung zum 31.03.2003 mit der Begründung, nach Einführung der neuen Kabinenstruktur sei die Funktion der Coaches ab 01.04.2003 weggefallen. Gleichzeitig bot die Beklagte der Klägerin die Übernahme der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter an, für die eine zusätzliche Vergütung von 230,00 € monatlich gezahlt werden sollte, bei Teilzeitbeschäftigung der anteilmäßige Betrag. Hilfsweise sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 30.09.2003 aus. Diese beinhaltet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Flugbegleiter/in mit der Zusatzfunktion Coach. Gleichzeitig wurde angeboten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2003 als Flugbegleiter/in mit der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter (PQ) fortzusetzen.

Nr. 3 der angetragenen Zusatzvereinbarung sah vor, dass die übertragene Zusatzfunktion "jederzeit einseitig im Rahmen billigen Ermessens widerrufen werden" konnte.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit des Widerrufs und der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung und verlangt die Weiterzahlung der Coachzulage für die Monate April bis August 2003 in Höhe von 1342,35 € brutto.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Tätigkeit als Coach habe mehr als 75 % ihrer Arbeitszeit umfasst, sie sei den Produkt- und Qualitätsbeauftragten und den übrigen Flugbegleitern gegenüber vorgesetzt gewesen. Neben der Durchführung individueller Zielvereinbarungen sei sie auch an der Schaffung und Durchführung von Projekten beteiligt und für die Kabinenführung verantwortlich gewesen. Diese Tätigkeiten fielen auch in Zukunft an. Angesichts der herausgehobenen Stellung und des Anteils der Coachzulage an der Gesamtvergütung werde in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Dies könne einseitig nur durch Änderungskündigung geschehen. Weder die Betriebsvereinbarung noch der Einzelarbeitsvertrag begründe in zulässiger Weise ein Widerrufsrecht.

Aber auch eine Änderungskündigung sei unwirksam, insbesondere deshalb, weil die Zusatzfunktion Coach nicht weggefallen sei. Die Beklagte hat bei diesbezüglichen Funktionen nur auf andere Stationsreferenten und Produkt- und Qualitätsbeauftragten verteilt. Dabei habe die Beklagte sie, die Coaches, davon abgehalten, sich auf die Stationsreferentenstelle zu bewerben.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Widerruf vom 25.02.2003 unwirksam ist;

2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 25.02.2003 unwirksam ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate April bis August 2003 insgesamt 1342,35 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Geschäftsleitung habe am 31. Januar 2003 entschieden, die Zusatzfunktion der Coaches mit Wirkung vom 1. April 2003 dauerhaft und ersatzlos aufzulösen, weil eine betriebliche Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung dieser Zusatzfunktion nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Entwicklung der innerbetrieblichen Prozesse und die Einführung einer neuen Kabinenstruktur hätten dazu geführt, dass die Zusatzfunktion der Coaches nicht mehr erforderlich sei. Die von ihr durchgeführte Umstrukturierung sei als freie Unternehmerentscheidung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Es sei auch weiterhin zulässig, Widerrufsvorbehalte ohne Bindung an bestimmte Gründe zu vereinbaren. § 308 Nr. 4 sei schon wegen der im Arbeitsrecht bestehenden Besonderheiten nicht anwendbar. Eine Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechtes liege nicht vor, denn angesichts des Anteils der Zulage an der Gesamtvergütung sei nicht in das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung grundlegend angegriffen worden. Die Coaches hätten nicht die von ihnen behauptete herausgehobene Stellung, insbesondere keine Vorgesetztenfunktion inne gehabt.

Durch Urteil vom 18.09.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf vom 25. Februar 2003 sei unwirksam. Der Beklagten stehe keine Ermächtigungsgrundlage für die Ausübung des Widerrufs zu. Insbesondere ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 kein Widerrufsrecht. Auch die Änderungskündigung sei unwirksam, weil der in der vorgesehenen neuen Zusatzvereinbarung enthaltene Widerrufsvorbehalt nicht an Gründe gebunden sei.

Die Beklagte hat gegen das Urteil vom 18.09.2003 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet.

Die Beklagte macht geltend, dass der Widerruf wirksam vereinbart und ausgeübt worden sei. Jedenfalls aber sei die Änderungskündigung berechtigt, da die Zusatzfunktion Coach infolge der von ihr vorgenommenen Änderung der Kabinenstruktur weggefallen sei.

Die Betriebsvereinbarung sehe ausdrücklich einen Widerruf auch für die hier vorgesehenen Funktionszulagen vor. Diese ergebe sich aus dem Inhalt der Betriebsvereinbarung. Eine Bezugnahme auf einzelvertragliche Regelungen sei nicht gewollt, weil derartige einzelvertragliche Regelungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung im Betrieb noch nicht üblich gewesen seien.

Darüber hinaus sei auch eine einzelvertragliche Vereinbarung zulässig. Es liege kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses vor, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht unangemessen beeinträchtigt werde. Zugrunde zu legen sei das gesamte Monatseinkommen der Klägerin. Danach ergebe sich allenfalls eine Reduzierung der Zulage in Höhe von etwa 16 %. Bei einem Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB sei zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass ein Widerrufsrecht hätte vereinbart werden können für den Fall, dass die Aufgaben, für die die Funktionszulage gezahlt werde, wegfielen.

Der Widerruf der Funktionszulage entspreche auch billigem Ermessen bzw. sei sozial gerechtfertigt, weil die Aufgaben der Coaches aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung vom 31.01.2003 mit Wirkung vom 01.04.2003 weggefallen seien.

Das Ende 2001/Anfang 2002 beschlossene Konzept der neuen Kabinenstruktur habe vorgesehen, dass neben den Zusatzfunktionen der Coaches und der Produkt- und Qualitätsbeauftragten erstmals und neu die Zusatzfunktion eines Stationsreferenten eingeführt werden sollte. Stationsreferenten, Coaches, Produkt- und Qualitätsbeauftragte sowie Flugbegleiter ohne Zusatzqualifikation sollten zur besseren Produktsicherung zudem das ebenfalls neue sogenannte 360-Grad-Feedbacksystem anwenden. Diese Funktionen sollten parallel erhalten bleiben, entsprechend seien sechs Ausschreibungen für Stationsreferenten erfolgt. Auch den Coaches sei anlässlich eines Coachmeetings im März 2002 nahegelegt worden, sich auf diese Stellen zu bewerben. Die neuen Stellen eines Stationsreferenten beinhalteten die Verantwortlichkeit für Stationsbelange und lokale Schnittstelle für Flugbetriebsleitung/aktive Einflussnahme auf die Qualitätssicherung/Unterstützung der Flugbetriebsleitung bei der Administration und Personalführung der jeweiligen Station/Büro- und Bodentätigkeit in der zuständigen Hauptverwaltung sowie Einsatz auf der Linie als PQ. Diese Aufgaben hätten den Coaches nicht oblegen.

Hauptbestandteil der Tätigkeit der Coaches sei es gewesen, neuen Flugbegleitern den sogenannten Probezeitcheckflug abzunehmen. Zudem musste jeder andere Mitarbeiter in der Kabine einmal pro Jahr einen Checkflug mit einem Coach absolvieren. Erst nachdem die Entscheidung getroffen worden sei, die Checkflüge insgesamt wegfallen zu lassen, sei am 31.01.2003 der Entschluss gefasst worden, die neue Kabinenstruktur durch ersatzlosen Wegfall der Zusatzfunktion Coach zu modifizieren. Checkflüge würden nunmehr allein in der Ausbildung und im Rahmen von speziellen Blockschulungen absolviert. Diese gehörten zu keinem Zeitpunkt zu den Aufgaben der Coaches. Die Überprüfung der festgesetzten Standards durch Checks und Ausbildung werde durch die bereits seit 1999 beschäftigten Standardisierungsreferenten ausgefüllt. Hilfestellung bei Einweisungs- und Umschulungsflügen würden von den Produkt- und Qualitätsbeauftragten seit 01.04.2003 alleine durchgeführt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2003 - 2 Ca 2545/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages in der Berufung weiter.

Die Beklagte habe durch den Widerruf in unzulässiger Weise in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Darüber hinaus werde bestritten, dass erst im Januar 2003 die Entscheidung getroffen worden sei, die Aufgaben der Coaches wegfallen zu lassen. Vielmehr sei schon Anfang des Jahres 2002 beabsichtigt gewesen, die Coaches durch die Stationsreferenten zu ersetzen. Coaches seien sogar davon abgehalten worden, sich auf die Stellen der Stationsreferenten zu bewerben.

Auch aus dem Protokoll der Kabinenausschusssitzung Nr. 13 vom 10.04.2002 ergebe sich, dass Frau U. klargestellt habe, dass Coachstellen wegfallen sollten.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Parallelverfahren - 12 Sa 37/04 - Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 25.06.2004, 08.10.2004 sowie vom 21.01.2005 durch Vernehmung der Zeugen U., C., E., F., C., L., S. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, mit deren Verwertung sich die Parteien im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundsbeweises einverstanden erklärt haben, wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.10.2004 und 21.01.2005 des Landesarbeitsgerichts Köln (Bl. 471-472, 480-496, 501-509 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die erkennende Kammer in dem Verfahren 6 (9) Sa 1724/03 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. über die Behauptung, dass in der Kabinenausschusssitzung vom 10.04.2002 durch Frau U. klargestellt worden sei, dass die Coachstellen wegfallen sollten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, mit dessen Verwertung im Wege des Urkundsbeweises die Parteien sich einverstanden erklärt haben, wird auf die Abschrift des Protokolls vom 17.05.2005 (Bl. 572 - 574 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2003 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne der § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.

B.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte konnte die Zusatzfunktion Coach mit Schreiben vom 25.02.2003 wirksam zum 31.03.2003 widerrufen. Über die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung war deshalb nicht zu befinden.

Die Kammer folgt insoweit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 21.01.2005 - 12 Sa 37/04 -.

I. Der Klageantrag zu 1) in der Form des Feststellungsantrages ist zulässig. Die Klägerin hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Eine Feststellungsklage kann auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränkt werden. Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber aufgrund eines vorbehaltenen Widerrufs eine Änderung der Arbeitsbedingungen herbeiführen kann, kann der Arbeitnehmer dies im Wege der Feststellungsklage klären lassen (BAG, Urteil vom 12.01.2005 -5 AZR 364/04- NZA 2005,465; Urteil vom 15.08.2000 - 1 AZR 458/99 -; Urteil vom 11.02.1998 - 5 AZR 472/97 - NZA 1998, 647).

II. Die Beklagte konnte das Widerrufsrecht hinsichtlich der Zusatzfunktion als Coach und hinsichtlich der Coachzulage rechtswirksam ausüben, da der Beklagten sowohl nach der Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 als auch nach der einzelvertraglichen Vereinbarung vom 29.07.1999 ein Widerrufsrecht zustand.

1. Die Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 betreffend "Auswahlrichtlinien Funktionsträger" erfasst auch den hier in Rede stehenden Personenkreis der Coaches. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung.

a) Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie Gesetze auszulegen. Maßgeblich ist zunächst - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Zu beachten ist zusätzlich der Gesamtzusammenhang der Regelung, soweit er auf den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 02.03.2004 - 1 AZR 272/03 - AP Nr. 13 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung; BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 221/98 - AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung).

b) Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 im Streitfall auch für die Coaches einschlägig.

In § 1 (Geltungsbereich) ist ausdrücklich bestimmt, dass die Auswahlgrundsätze wie Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb wie z. B. Checkflugbegleiter etc. gelten sollen. Coaches haben derartige Sonderfunktionen gerade im Flugbetrieb ausgeübt, wie die Parteien selbst in den Schriftsätzen dargelegt haben. Als Flugbegleiter wurde die Klägerin eingestellt, darüber hinaus hat er zunächst als Trainingsflugbegleiter Tätigkeiten ausgeübt und ab 1999 die Checkflüge von Flugbegleitern, deren Coaching, Sicherstellung von Standard und weitere Sonderaufgaben zugewiesen erhalten. Damit ist nach Einschätzung der Kammer, wie auch das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt hat, die Klägerin durchaus mit Checkflugbegleitern vergleichbar. Diese Funktion gibt es jedoch bei der Beklagten nicht mehr, da diese Funktion ab 1999 auf die Coaches übergegangen ist. Sowohl die Bezeichnung in den Organigrammen als auch die Anforderungen, die an die Coaches gestellt werden und die in § 2 der Betriebsvereinbarung ausgewiesen sind, stimmen mit den tatsächlichen Anforderungen überein.

Die Betriebsvereinbarung beinhaltet auch keine abschließende Aufzählung der dort gemeinten Funktionsträger. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "etc", dass auch weitere ähnlich gelagerte Funktionen unter diese Betriebsvereinbarung fallen sollen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Schaffung der Betriebsvereinbarung sei an einen ganz anderen Personenkreis gedacht gewesen, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen, weil dies sich aus dem Inhalt der Betriebsvereinbarung nicht erschließt. Der Wille der Betriebsparteien kann nur insoweit Bedeutung erlangen, als er hinreichend in der Regelung seinen Ausdruck gefunden hat. Nach Wortlaut und Systematik ist dies, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und auch des Arbeitsgerichts, ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass in § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung auch ein Widerrufsrecht vereinbart ist. Der Text, dass die Geschäftsleitung und die Personalvertretung Bord darauf hinweisen, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist, ist nicht nur als ein deklaratorischer Hinweis zu sehen. Es würde bereits voraussetzen, dass anderweitig die Widerruflichkeit dieser Sonderfunktionen geregelt ist. Die Klägerin hat insoweit keine Bestimmungen aufgezeigt, auf die verwiesen worden sein könnte. Darüber hinaus ist die Kammer auch der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Betriebsvereinbarung die Auswahl von zu ernennenden Rechtsträgern betrifft, nicht ausschließt, dass für die Rückgängigmachung dieser Funktion eine Regelung enthalten ist. Gerade der ausdrückliche Hinweis der Geschäftsleitung und der Personalvertretung legt vielmehr den Schluss nahe, dass die Betriebspartner dies ausdrücklich auch so vereinbart wissen wollten.

c) Das in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Widerrufsrecht verstößt auch nicht etwa gegen § 308 Nr. 4 BGB. Ausweislich § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gelten die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB nicht für Betriebsvereinbarungen (vgl. Gotthardt, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2. Aufl. Rdnr. 335, 337).

Die Betriebsvereinbarung gilt auch gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Widerruflichkeit kann gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, da der Inhalt des Arbeitsverhältnisses betroffen ist.

2. Der in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Widerrufsvorbehalt ist auch nicht wegen objektiver Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes rechtsunwirksam.

a) Auch die Regelungen einer Betriebsvereinbarung unterliegen einer Rechtskontrolle im Hinblick auf die geltenden Rechtsgrundsätze des Kündigungsschutzes (ErfK/Kania, 5. Aufl., § 75 BetrVG Rdnr. 5 m.w.N.).

b) Ein Eingriff in den durch die gesetzlichen Änderungskündigungsschutzbestimmungen geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses liegt dann vor, wenn die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ihrem Inhalt oder Umfang nach in einer sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkenden Weise geändert wird und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung grundlegend betroffen ist. Eine grundlegende Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung hat das Bundesarbeitsgericht danach angenommen, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Dem Arbeitnehmer wird hier zu seinem Vorteil eine Leistung zusätzlich zu dem üblichen Entgelt gewährt. Der Arbeitgeber ist dann bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen und dementsprechend auch den Widerruf zu erklären (BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465 B I 4 b bb der Gründe; Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 782/01 - EzA § 315 BGB Nr. 51 B II 3 der Gründe; Urteil vom 15.11.1995 - 1 AZR 521/95 - NZA 1996, 603; Urteil vom 07.10.1982 - 2 AZR 455/80 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Teilkündigung III 1 b der Gründe).

c) Die 25 %-Grenze ist im Streitfall nicht erreicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gesamtvergütung in Relation zu der Coachzulage zu setzen ist oder, wie die Klägerin vorträgt, lediglich die Grundvergütung, die Flugzulage und die Coachzulage. Selbst wenn man von dem Sachvortrag der Klägerin ausgeht, ergibt sich bei einem Grundgehalt von 1344,- €, einer Flugzulage von 173,50 € und einer Coachzulage in Höhe von 380,47 € allenfalls ein Prozentsatz von etwa 20 % an der aus diesen drei Positionen zusammengesetzten Gesamtvergütung. Die Mehrflugstundenvergütung ist dabei nicht berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei die tarifliche Vergütung unterschritten wäre. Eine grundlegende Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist deshalb unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegeben.

d) Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses sei deshalb betroffen, weil sie eine herausgehobene Stellung innegehabt habe und teilweise auch Vorgesetztenfunktion gegenüber den Flugbegleitern und den PQ. Zwar ist davon auszugehen, dass nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten bei Abschaffung der Trainingsflugbegleiter und Einführung der Coaches eine gewisse herausgehobene Stellung der Coaches gegenüber den Flugbegleitern und den Produkt- und Qualitätsbeauftragten vorgelegen hatte. Mit dem LAG Köln ist die Kammer der Auffassung, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung Maßstab alleine sein kann, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wurde, wenn sich das dem Arbeitgeber vorbehaltene Widerrufsrecht auf eine Funktionszulage bezieht. Dabei richtet sich die Höhe und Angemessenheit der Gegenleistung nach der innegehabten Position und der ausgeübten Funktion. Diese finden also Berücksichtigung, wenn Leistung und Gegenleistung zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Eine besondere Bewertung ist deshalb nicht vorzunehmen.

Der Wegfall von disziplinarischen oder sachlichen Weisungsbefugnissen vermag deshalb ebenso wenig eine grundlegende Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu begründen.

3. Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht auch nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Das ist dann der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 28.05.1997 - 5 AZR 125/96 - NZA 1997, 1160/1162).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt der wirksame Entzug einer Zusatzaufgabe regelmäßig den Widerruf einer dafür gezahlten Zulage (BAG, Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 521/95 - a.a.O. II 6 der Gründe). Hier ist die dem Klägerin übertragene Coachtätigkeit infolge der von der Beklagten im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung vorgenommenen Organisationsänderung entfallen. Diese Organisationsänderung hat die Geschäftsführung auf Vorschlag der Kabinenleitung im Januar 2004 beschlossen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der beim Landesarbeitsgericht Köln durchgeführten Beweisaufnahme, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben, und aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes zur Überzeugung der Kammer fest. Schon das Landesarbeitsgericht Köln hat ausgeführt, dass nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen U., L. und S. die Entscheidung getroffen worden ist, Coachstellen entfallen zu lassen. Die Kabinenstruktur war jedenfalls ab 01.04.2003 anders gestaltet. Es gab nur noch die Flugbegleiter, die Produkt- und Qualitätsbeauftragten sowie die Stationsreferenten und Standardisierungsreferenten. Die Aufgaben der Coaches fielen auf jeden Fall hinsichtlich der durchzuführenden Checkflüge weg, da diese nicht mehr durchgeführt wurden. Nach dem Sachvortrag der Klägerin beinhalteten die Checkflüge etwa 40 % der Aufgaben der Coaches. Zwar fielen andere Aufgaben nicht vollständig weg, sie wurden jedoch auf andere Beschäftigungsgruppen wie die PQ-s verteilt; teilweise wurden sie auch von schon vorher beschäftigten Standardisierungsreferenten wahrgenommen. Die Kabinenstruktur bei der Beklagten wurde deshalb anders gestaltet. Auch durch die Einführung des sogenannten 360-Grad-Feedbacksystems entfielen bisher von den Coaches verrichtete Aufgaben.

Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, einen Aufgabenbereich wegfallen zu lassen bzw. teilweise auf andere beschäftigte Mitarbeiter zu übertragen, so stellt dies einen sachlichen Grund im Rahmen der Interessenabwägung dar. Selbst im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes ist anerkannt, dass die Organisation und Gestaltung des Betriebes und damit auch die Festlegung der Stärke der Belegschaft, mit der der Unternehmer das von ihm definierte Betriebsziel erreichen will, bis zur Grenze der Willkür der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit unterliegt. Wenn das unternehmerische Konzept nicht von vornherein gesetz-, tarif- oder vertragswidrig erscheint, ist es als geeignetes Mittel zur Organisation des Betriebes anzusehen (BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; Urteil vom 24.04.1997 - 2 AZR 352/96 - AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969 m.w.N.).

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss die Kammer auch davon ausgehen, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung am 31.01.2003 keine andere Möglichkeit offen stand, die Klägerin höherwertiger weiterzubeschäftigen mit der Tätigkeit eines Stationsreferenten. Die Kammer hatte im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 30.03.2004 die Parteien darauf hingewiesen, dass bei Ausübung des billigen Ermessens die Möglichkeit ausgeschlossen sein müsse, der Klägerin die Aufgabe eines Stationsreferenten zu übertragen. Dies hätte vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wegfall der Coachfunktion noch Stationsreferenten frei waren bzw. bei Besetzung der Stellen der Stationsreferenten abzusehen war, dass die Aufgaben der Coaches wegfallen sollten.

Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Wie auch das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 21.01.2005 festgestellt hat, waren die Coaches zunächst in die Kabinenstruktur eingebunden. Diese Struktur ist, wie der Zeuge S. bekundet hat, den Coaches als erster Beschäftigungsgruppe wegen ihrer herausgehobenen Stellung vorgestellt worden. Die Coaches waren Bestandteil dieser Struktur. Das haben neben dem Zeugen S. auch die Zeugen C., U. und L. bestätigt. Die Aufgaben der Stationsreferenten sollten die Aufgaben der Coaches nicht tangieren. Die Beklagte hat im Einzelnen beschrieben, dass die Aufgabe der Stationsreferenten aufgrund der Vorstellung im Frühjahr 2002 nur an sechs Flugbegleiter vergeben worden ist und dass die Aufgabe der Stationsreferenten einmal die Verantwortlichkeit für die Stationsbelange als dezentrale Schnittstelle der Kabinenleitung zu den lokalen Partnern, die Funktion als Produkt- und Qualitätsbeauftragte auf den Flügen, Unterstützung der Kabinenleitung bei der Verwaltung und Personalführung sowie die Büro- und Bodentätigkeit der Zentrale und der jeweiligen Station umfasst hat. Dieses spezielle Aufgabengebiet habe, ursprünglich parallel zu den Aufgaben des Coaches, eingeführt werden sollen. Wie der Zeuge S. bekundet hat, habe sich erst nach der Anlaufphase nach vier Monaten gezeigt, dass die Funktion der Coaches doch nicht mehr erforderlich war und deshalb anderweitig verteilt werden konnte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Entscheidung und Einführung der Beschäftigung der Stationsreferenten und der endgültigen Entscheidung, die Aufgaben der Coaches wegfallen zu lassen bzw. anders zu verteilen, nur nach einem Zeitraum von vier Monaten getroffen wurde. Sämtliche zu diesem Thema vernommenen Zeugen (C., L., U. und S.) haben aber bekundet, dass die Coaches zunächst Inhalt der neuen Kabinenstruktur gewesen seien und erst im weiteren Laufe der Entwicklung die Erkenntnis gekommen sei, dass man auf die Coaches verzichten könne. Die Kammer sieht sich deshalb nicht in der Lage, anzunehmen, dass die Entscheidung von vornherein darauf gerichtet war, die Coaches abzuschaffen, als die Stationsreferenten eingestellt wurden. Dagegen spricht auch, dass das Konzept ja bereits Ende 2001/Anfang 2002 beschlossen wurde und so auch den Coaches als Mitglieder dieser neuen Struktur vorgestellt wurde.

Auch die Beweisaufnahme des Zeugen D. und die vor dem erkennenden Gericht durchgeführte Beweisaufnahme des Zeugen I. haben nicht die Behauptung der Klägerin bestätigen können, dass bereits bei der Kabinenausschusssitzung am 04.10.2002 Gegenstand der Diskussion gewesen sei, dass der Aufgabenbereich der Coaches wegfallen sollte. Der Zeuge D. konnte zu diesem Thema aus eigener Kenntnis nichts sagen. Auch der Zeuge I. konnte nicht bestätigen, dass der Inhalt des Protokolls insoweit richtig ist als dort wiedergegeben wurde, dass Coachstellen nicht wiederbesetzt werden sollten. Daraus ergibt sich darüber hinaus auch nicht zwingend, dass die Coachstellen abgeschafft werden sollten. Weder die Zeugin U. noch der Zeuge S. haben darüber hinaus bestätigt, dass der Inhalt des Protokolls insoweit richtig wiedergegeben ist.

c) Aus der Beweisaufnahme lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Coaches von Arbeitgeberseite von einer Bewerbung auf die Stelle der Stationsreferenten abgehalten worden sind. Sie wurden unstreitig schon sehr frühzeitig über diese Stellen informiert, die ausgeschrieben wurden. Nach den Bekundungen der Zeugen C., U. und L. ist den Coaches außerdem erklärt worden, sie könnten sich auf diese Stelle bewerben. Ein aktives Abraten von der Bewerbung lässt sich auch nicht der Aussage der Klägerin entnehmen. Insoweit hat die Zeugin U. im März 2002 lediglich erklärt, die Klägerin brauche sich nicht auf die Stelle eines Stationsreferenten zu bewerben, sie sei ja Coach, Coachstellen werde es weiterhin geben. Dies entspricht jedoch auch dem Sachvortrag, dass zum damaligen Zeitpunkt der Wegfall der Coachstellen überhaupt nicht in Aussicht genommen war. Auch die Zeugin E. hat ausdrücklich bekundet, dass ein Abraten nicht erfolgt sei. Vielmehr sei ihr und auch anderen Coaches im Termin vom 09.03.2002 gesagt worden, sie dürften sich auf jede Stelle bewerben. Gleiches hat der Zeuge F. auch in einem persönlichen Gespräch mit der Zeugin L., wie sich aus seiner Vernehmung ergeben hat, bekundet.

Es lässt sich demnach nicht feststellen, dass die Beklagte die Klägerin von der Bewerbung auf eine Stelle als Stationsreferent abgehalten hat und es lässt sich darüber hinaus auch nicht feststellen, dass die Beklagte bei Ausschreibung und Besetzung der Stellen der Stationsreferenten den Wegfall der Coachstellen bereits in Erwägung gezogen hatte.

Daraus ergibt sich zugleich unter Berücksichtigung der obigen Erörterungen, dass der Widerruf mit Schreiben vom 25.02.2003 billigem Ermessen im Sinne von § 315 Satz 1 BGB entspricht.

III. Da der Widerruf rechtswirksam ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Differenzvergütung hinsichtlich der Coachzulage. Ebenso wenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung der Änderungskündigung, da diese nur hilfsweise ausgesprochen worden ist

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6, 91 ZPO. Im Hinblick auf die Anzahl der Verfahren und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hat die Kammer ebenfalls die Revision zugelassen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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