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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 8 TaBV 70/02
Rechtsgebiete: BetrVG, WO 72


Vorschriften:

BetrVG § 19
WO 72 § 7 (2) 2
1) Auch wenn § 7 (2) 2 WO 72 bestimmt, dass die Vorschlagsliste binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen ist, so ist damit nicht jede innerhalb der zwei Tage vorgenommene Prüfung unverzüglich. Es ist die Pflicht des Wahlvorstandes, die Prüfung so vorzunehmen, dass eine Heilung des Mangels in Form der Einreichung einer neuen Liste vor Ablauf der Frist nach Möglichkeit noch gegeben ist. Die Prüfung der Wählbarkeit der Wahlbewerber gehört zu der gebotenen Prüfung offensichtlicher Mängel. Was die ebenfalls gebotene unverzügliche Unterrichtung des Listenvertreters anbelangt, so ist unter bestimmten Umständen auf die Versendung per Post zu verzichten und statt dessen die Hauspost des Betriebes zu nutzen oder die persönliche Überbringung am Arbeitsplatz zu wählen.

2) Zwar hat das Arbeitsgericht sämtliche Anfechtungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen, gleichgültig ob sich die Beteiligten darauf berufen oder nicht. Ein Anfechtungsgrund kann auch später nicht wirksam fallen gelassen werden). Ist jedoch wie hier gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden, weil eine eingereichte Liste nicht unverzüglich geprüft und der Listenvertreter hiervon nicht unverzüglich unterrichtet worden ist, und ist deshalb bereits die Anfechtung der Betriebsratswahl begründet, so kann es dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung auch noch aus anderen Gründen durchgreifen würde (vgl. BAG 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972).


LANDESARBEITSGERICHT DUSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 8 TaBV 70/02

Verkündet am: 25.03.2003

In dem Beschlussverfahren

unter Beteiligung

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 25.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mußmann und den ehrenamtlichen Richter Fischer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.08.2002 -1 BV 61702 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Mit der am 16.05.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift fechten der Beteiligte zu 1) (Arbeitgeber) und die Beteiligten zu 2) - 5) (Wahlbewerber der Vorschlagsliste "Einigkeit") gegenüber dem Beteiligten zu 6) (Betriebsrat) die Betriebsratswahl vom 02.05.2002 an.

Der Arbeitgeber betreibt den Revierpark N. in E., zu dem unter anderem das Parkgelände, gastronomische Betriebe und die Niederrhein-U. gehören. Hier werden 35 Arbeitnehmer beschäftigt. Darüber hinaus sind in etwa 45 - 50 Fremdarbeitnehmer tätig. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, inwieweit es sich in diesem Fall um Werkvertragsarbeitnehmer oder um Leiharbeitnehmer handelt. Bei den Reinigungskräften handelt es sich unbestritten um Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind. Streitig ist die Frage, ob es sich bei den Mitarbeitern im Service der Badeaufsicht, im Bereich Service-Sauna und im Bereich der Elektriker um Leiharbeitnehmer handelt. Auf die Liste der Firma T. (Bl. 84 f. d. A.) wird Bezug genommen. Diese 46 Fremdarbeitnehmer stellte der Wahlvorstand jedenfalls in der Wählerliste als wahlberechtigte nicht wählbare Arbeitnehmer auf (Bl. 95 d. A.), so dass der Betriebsrat auch nicht aus drei, sondern aus fünf Mitgliedern bestehen sollte.

Als letzter Tag für die Einreichung von Vorschlaglisten war der 04.04.2002, 16:00 Uhr angegeben. Am 03.04.2002 gegen Mittag reichten die Beteiligten zu 2) - 5) die Vorschlagsliste "Einigkeit" (Bl. 19 d. A.) ein. Eine Überprüfung nahm der Wahlvorstand in der Sitzung am 05.05.2002 vor und stellte dabei fest, dass die Liste fehlerhaft war, weil unter Ziffer 6. der Mitarbeiter L. aufgestellt worden war, der dem Betrieb noch keine sechs Monate angehörte. Der über die Post zugestellten Aufforderung des Wahlvorstandes, den Fehler zu heilen und die Liste zu korrigieren (Bl. 21 d. A.), kamen die Beteiligten zu 2) - 5) zwar am 09.04.2002 nach. Diese Vorschlagsliste wiederum wurde nun zurückgewiesen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung die Frist verstrichen war.

Der Arbeitgeber und die Wahlbewerber der Vorschlagsliste "Einigkeit" haben die Auffassung vertreten:

Die Anfechtung sei begründet, weil der Wahlvorstand gegen wesentliche Grundsätze des Wahlverfahrens verstoßen habe. Die Vorschlagsliste "Einigkeit" sei entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO 1972 nicht unverzüglich zurückgewiesen worden. Darüber hinaus hätten die 46 Fremdarbeitnehmer nicht als wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Wählerliste aufgenommen werden dürfen, weil sie keine Leiharbeitnehmer, sondern Werkvertragsarbeitnehmer seien. Schließlich hätten sie selbst als Leiharbeitnehmer bei der Größe des zu wählenden Betriebsrates nicht mitgezählt werden dürfen, so dass in jedem Fall nur ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.

Der Arbeitgeber und die Beteiligten zu 2) - 5) haben beantragt,

die Betriebsratwahl vom 02.05.2002 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten:

Die Anfechtung sei nicht begründet. Die Vorschlagsliste "Einigkeit" sei unverzüglich zurückgewiesen worden, wenn man berücksichtige, dass am 03.04.2002 das Wahlvorstandsmitglied C. in Urlaub gewesen sei, weswegen die Sitzung wegen der unterschiedlichen Schichtzeiten für den 05.04.2002 anberaumt worden sei. Die 46 Fremdarbeitnehmer der Firma T. aus dem Bereich der Badeaufsicht, dem Servicebereich Sauna und dem Servicebereich Elektriker seien auch zu Recht als Wahlberechtigte aufgeführt worden, da sie - entgegen der Behauptung des Arbeitgebers - Leiharbeitnehmer seien, weil sie zusammen mit den Arbeitnehmern des Betriebes die arbeitstechnischen Zwecke verfolgten und auf Anweisung von Mitarbeitern des Arbeitgebers handelten. Schließlich sei auch die Größe des Betriebsrates zutreffend, weil Leiharbeitnehmer hierbei mitzuzählen seien.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, inwieweit im Betrieb Vorarbeiter der Firma T. zur Abwicklung der Aufgaben im Bereich der Badeaufsicht, im Bereich der Sauna und im Bereich der Elektriker eingesetzt sind, durch Vernehmung der Zeugen St. und U., auf deren Aussagen (Bl. 120 f. d. A.) verwiesen sei.

Mit Beschluss vom 15.08.2002 hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl vom 02.05.2002 für unwirksam erklärt und hat dies unter anderem wie folgt begründet:

Die Vorschlagsliste "Einigkeit" sei nicht unverzüglich vom Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Außerdem hätten die Fremdmitarbeiter der Firma T. im Servicebereich Sauna nicht als wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt werden dürfen. Sie würden nämlich aufgrund einer dienst- und werkvertraglichen Vereinbarung tätig, die eine Wahlberechtigung als Leiharbeitnehmer ausschließe. Eine so eindeutige Abgrenzung ließe sich im Hinblick auf die Mitarbeiter im Bereich der Badeaufsicht und im Bereich der Elektriker nicht feststellen. Die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin spreche für eine tatsächliche Eingliederung und auch für eine Unterstellung unter die Personalhoheit der Arbeitgeberin. Schließlich sei unzulässigerweise ein Betriebsrat mit fünf statt mit drei Mitgliedern gewählt worden. Selbst wenn zugunsten des Betriebsrates davon ausgegangen werde, dass alle Mitarbeiter der Firma T.im Servicebereich Sauna, Badeaufsicht und Elektriker als Leiharbeitnehmer anzusehen seien, seien Leiharbeitnehmer bei § 9 BetrVG nicht mitzuzählen.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 25.09.2002 zugestellten Beschluss hat er am 09.10.2002 Beschwerde eingelegt und hat diese am 21.11.2002 begründet.

Die Beteiligten wiederholen ihre in erster Instanz vorgetragenen Rechtauffassungen.

Der Betriebsrat räumt - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen - ein, dass die Sitzung vom 05.04.2002, in der die Vorschlagsliste "Einigkeit" überprüft worden ist, bereits vor Einreichung der Liste für diesen Tag anberaumt worden war.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.08.2002 -1 BV 61/02 - abzuändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Der Arbeitgeber und die Beteiligten zu 2) - 5) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist festzustellen, dass die form- und fristgerechte Anfechtung der Betriebsratswahl vom 02.05.2002 begründet ist, weil gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens und des Wahlrechts im Sinne von § 19 BetrVG bei der Durchführung der Wahl verstoßen worden ist und durch den Verstoß das Wahlergebnis hätte beeinflusst werden können.

Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Vorschlagsliste "Einigkeit" nicht unverzüglich im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 WO 1972 geprüft und der Listenvertreter hiervon unterrichtet worden ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier weitestgehend auf die zutreffende Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts verwiesen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO 1972 hat der Wahlvorstand die eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Auch wenn die Wahlordnung ausdrücklich bestimmt, dass die Vorschlagsliste möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen ist, so ist damit nicht jede innerhalb der zwei Tage vorgenommene Prüfung unverzüglich. Ebenso kann eine Prüfung noch unverzüglich sein, wenn sie erst nach drei Tagen vorgenommen wird, beispielsweise wenn wegen der Arbeitnehmereigenschaft eine Rückfrage bei der in einem anderen Ort befindlichen Hauptverwaltung notwendig ist (so Fitting/Kaiser/Heiter/Engels, BetrVG, 20. Aufl., § 7 WO 1972 Rdz. 4) oder wenn beispielsweise Rückfragen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerber oder der Wahlberechtigung der Unterzeichner erforderlich waren bzw. weil den Wahlvorstand dem Verdacht der Ungültigkeit der Vorschlagsliste (wegen Überklebung, Streichung oder sonstigen Veränderungen) zunächst durch Rückfrage beim Listenvertreter nachgegangen war (so GK-Kreuz, BetrVG, 4. Aufl., § 7 WO 1972 Rdz. 8 m. w. N.).

Grundsätzlich ist die Prüfung spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen vorzunehmen. Die Fristbestimmung dient dazu, dass Einreicher ungültiger Vorschlagslisten dies noch so rechtzeitig erfahren, dass sie innerhalb der Einrei-chungsfrist unter Umständen eine gültige Vorschlagsliste nachreichen können (so Fitting a. a. O.; BVerwG - Beschluss vom 27.05.1960 - VII P 13.59 -BVerwG E 10, 344 ff.; BVerwG - Beschluss vom 13.03.1973 - VII P 1.72 - AP Nr. 1 zu § 22 PersVG Rheinland-Pfalz).

Soweit die Vorschlagsliste unverzüglich zu prüfen ist, kann von der gesetzlichen Definition des § 121 Satz 1 BGB für die Anfechtung einer Willenserklärung ausgegangen werden, wonach "unverzüglich" mit "ohne schuldhaftes Zögern" gleichzusetzen ist (so BVerwG - a. a. O. - AP Nr. 1 zu § 22 PersVG Rheinland-Pfalz; OVG Münster - Beschluss vom 15.08.1966 - CB 6/66 - DB 1966, 2035).

Hiernach muss jeder Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt werden. Geht die Vorschlagliste weit vor Ablauf des letzten Tages der Einreichungsfrist ein, so ist grundsätzlich eine Prüfung innerhalb der zwei Arbeitstage oder wenig später (bei Vorliegen verzögernder Umstände, die beispielhaft genannt worden sind) unverzüglich im Sinne der Wahlordnung. Geht sie kurz vor Ablauf der Frist ein, so tragen die Einreicher aufgrund der eigenen späten Einreichung das Risiko, dass die Frist im Falle einer fehlerhaften Liste nicht mehr gewahrt werden kann. Andererseits ist es die Pflicht des Wahlvorstandes, im Rahmen der ihm aufgetragenen unverzüglichen Prüfung, diese so vorzunehmen, dass eine Heilung des Mangels in Form der Einreichung einer neuen Liste vor Ablauf der Frist nach Möglichkeit noch gegeben ist.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stimmten die beiden in diesem Zusammenhang zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Bayern und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf darin auch überein, wenn sie auch aufgrund der betrieblichen Umstände zu gegenteiligen Ergebnissen kommen.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.1991 -17 P 90.03719 - n. v. - ist ergangen zu § 10 Abs. 2 WO - BayPVG, wonach Wahlvorschläge, die ungültig sind, unverzüglich unter Angabe der Gründe zurückzugeben sind. Eine Frist ist übrigens in der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nicht genannt. Hier handelte es sich um den Fall, dass ein nicht wahlberechtigter Bewerber auf der Vorschlagsliste enthalten war. Diese Liste war am letzten Tag der Frist (Fristende 16:00 Uhr) eingereicht worden, und zwar vor 12:00 Uhr. Sie war allerdings vier Tage vor Ablauf der Frist telefonisch angekündigt worden. Schon die erste Durchsicht der Vorschlagsliste hätte, so hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geurteilt, ergeben müssen, dass die Wahlbewerberin nicht wahlberechtigt war, weil sie in dem vom Wahlvorstand selbst aufgestellten Wählerverzeichnis nicht verzeichnet war. Auch wenn diejenigen, die ihren Wahlvorschlag so spät einreichten, ein gewisses Risiko eingingen, so hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt, seien Mitglieder des Wahlvorstandes doch verpflichtet, ihren Dienstbetrieb an diesem Tag so einzurichten, dass sie dem Rechtsgebot, über Wahlvorschläge unverzüglich zu entscheiden, dem am letzten Tag der Einreichungsfrist besondere Bedeutung zukomme, genügen könnten. Dem sei der Wahlvorstand im zu entscheidenden Fall nicht gerecht geworden.

Der Beschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 13.09.1988 -16 (17) TaBV 42/88 - n. v. - hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ebenfalls am letzten Tag der Frist (Fristende 24:00 Uhr) um 17:42 Uhr eine Vorschlagsliste eingereicht worden war, die - wie hier - fehlerhaft war, weil ein Wahlbewerber nicht wählbar war. Der Wahlvorstand bestand aus sieben Mitgliedern. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Verwaltung des Arbeitgebers bereits Dienstschluss. Darüber hinaus war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts der Beratungsgegenstand deshalb kompliziert, weil im erstinstanzlichen einstweiligen Verfügungsverfahren das Arbeitsgericht sich für eine Zulassung dieser Liste ausgesprochen hatte. Entscheidend war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass selbst nach einer unverzüglichen Beratung und Benachrichtigung es kaum gelungen wäre, die nötige Anzahl der Stützunterschriften für eine neue Vorschlagsliste beizubringen, weil inzwischen nicht nur die Arbeitszeit der Verwaltung, sondern auch die in den Verkaufsstellen beendet gewesen sei, so dass die Stützunterschriften an den Privatadressen hätten eingeholt werden müssen. Wenn der Wahlvorstand bei dem so prognostizierten Zeitablauf es für richtig gehalten hat, erst am nächsten Tag zusammenzutreten, so könne ihm keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe die Zurückweisung der Liste schuldhaft verzögert.

Hier ist die Liste mehr als einen Tag vor Ablauf der Frist eingereicht worden, und zwar am 03.04.2002 gegen 12:00 Uhr, während die Frist am 04.04.2002 um 16:00 Uhr ablief. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zwar das Wahlvorstandsmitglied C. urlaubsbedingt verhindert. Es hätte jedoch unstreitig ein Ersatzmitglied beigezogen werden können. Beließ der Wahlvorstand es bei der vor Einreichung der Liste bereits für den 05.04.2002 anberaumten Sitzung, so war damit schon klar, dass es für den Fall, dass ein Fehler festgestellt würde, den Einreichern unmöglich sein würde, eine neue Liste einzureichen, weil der Termin der Sitzung bereits nach Ablauf der Einreichungsfrist lag. Eine bloße Streichung des Wahlbewerbers L. kam ohnehin nicht in Betracht (vgl. LAG Düsseldorf a. a. O.). Deshalb war es die Pflicht des Wahlvorstandes, im Hinblick auf seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung so rechtzeitig zu terminieren, dass gegebenenfalls vor Ablauf der Frist noch eine neue Liste hätte eingereicht werden können. Ob dies, wie im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auch dann gegeben ist, wenn die Liste am letzten Tag vor 12:00 Uhr bei Fristende um 16:00 Uhr eingereicht worden wäre, mag dahinstehen. Hier handelt es sich um einen weit größeren Zeitraum zwischen Einreichung der Liste und Fristablauf.

Eine unverzügliche Beratung des Wahlvorstandes erübrigte sich auch nicht dann, wenn der Vorsitzende des Wahlvorstandes bei ihrem Eingang tatsächlich, wie der Betriebsrat behauptet, die Liste auf offensichtliche Mängel überprüft und solche nicht festgestellt haben sollte. Zum einen gehört zu einer solchen Prüfung nicht nur, festzustellen, ob die Liste vollständig ist und ob die Unterschriften der Wahlbewerber sowie die Stützunterschriften vorhanden sind. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich auch hier um einen bereits offensichtlichen Mangel (so BVerwG - a. a. O.- BVerwGE 10, 344 ff.; BVerwG - a. a. O. - AP Nr. 1 zu § 22 PersVG Rheinland-Pfalz), denn die Prüfung der Wählbarkeit gehört dazu und wäre überdies auch leicht überprüfbar gewesen anhand der vom Wahlvorstand selbst erstellten Wählerliste, aus der sich bereits ergab, dass der Wahlbewerber L. erst seit dem 01.01.2002 bei der Arbeitgeberin beschäftigt war. Selbst wenn es zutrifft, was der Betriebsrat vorträgt, dass dies im Vorfeld der Wahl nicht zweifelsfrei war, so war dies nach einer entsprechenden Prüfung mit Aufstellung der Wählerliste für den Wahlvorstand entschieden.

Im Gegensatz zu dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wäre es hier bei einer unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters auch nicht auszuschließen gewesen, dass dieser eine neue Liste noch rechtzeitig hätte einreichen können.

Dies wäre allerdings auf dem vom Wahlvorstand hier beschrittenen Weg der Versendung durch die Deutsche Bundespost nicht möglich gewesen. Erst recht hat aber der Wahlvorstand hiermit seine Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenführers verletzt.

Ob die Hauspost, die nach der Behauptung des Betriebsrats sehr unzuverlässig war, nicht immer noch zuverlässiger war als die Deutsche Post, mag dahinstehen. Der Listenführer hatte jedenfalls 15m vom Büro des Wahlvorstandes sein Büro. Selbst wenn er dort nicht immer anwesend war, weil er für die Gärtnerei bzw. für Bauarbeiten zuständig war, so konnte er über das dienstliche Handy jederzeit darüber informiert werden, dass beabsichtigt sei, ihm eine solche Nachricht auszuhändigen. Wollte der Wahlvorstand sich nicht dem Verdacht aussetzen, die Einreichung dieser neuen Liste vereiteln zu wollen, so schied unter diesen Umständen die Übersendung mit Hilfe der Deutschen Post aus (vgl. OVG Münster- a. a. O. - Der Betrieb 1966, 2035), zumal der Listenführer als Adresse ausdrücklich die Betriebsadresse angegeben hatte.

Damit hat der Wahlvorstand seine Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden verletzt. Da nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass ein gültiger Wahlvorschlag nachgereicht werden konnte, so ist dies ein Wahlanfechtungsgrund im Sinne von § 19 BetrVG (vgl. BAG - Beschluss vom 04.11.1960 -1 ABR 21/59 -AP Nr. 3 zu § 13 BetrVG; Fitting u. a., a. a. O., § 7 WO 1972 Rdz. 4; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., Anhang 1, § 7 WO Rdz. 7; GK-Kreuz, a. a. O. § 7 WO Rdz. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Damit ist die Anfechtung der Betriebsratswahl bereits begründet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dies auch hinsichtlich der weiteren Anfechtungsgründe (Status der 46 Mitarbeiter als Werkvertragsarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer sowie Größe des Betriebsrats aufgrund der Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer) der Fall ist.

Zwar hat das Arbeitsgericht sämtliche Anfechtungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen, gleichgültig ob sich die Beteiligten darauf berufen oder nicht. Ein Anfechtungsgrund kann auch später nicht wirksam fallen gelassen werden (vgl. Fitting u. a., a. a. O., § 20 BetrVG Rdz. 38 m. w. N.). Der in den Kommentaren (vgl. Fitting a. a. O., § 20 BetrVG Rdz. 38) zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 29.03.1974 -1 ABR 27/73 - AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972 lässt sich allerdings auch gegenteilig verstehen. Hier wird der Eindruck erweckt, nur das Rechtsbeschwerdegericht könne sich, da es keine tatsächlichen Feststellungen treffen kann, auf die Prüfung nur eines durchgreifenden Anfechtungsgrundes beschränken und brauche deshalb das Verfahren nicht an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972, ohne überhaupt darauf einzugehen, ob der oben genannte Beschluss des ersten Senats so auszulegen ist, festgestellt, dass das Arbeitsgericht im zu entscheidenden Fall zu Recht davon abgesehen hat, den Rechtsstatus der Honorarkräfte weiter aufzuklären. Denn es sei bereits dadurch gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden, dass im zu entscheidenden Fall der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, der bei der Betriebsratswahl vom 02.05.1990 mit abgestimmt habe, nicht wahlberechtigt gewesen sei. Dem schließt sich die erkennende Kammer an mit der Folge, dass auch hier die beiden anderen Rechtsfragen, die unter Umständen ebenfalls zur Anfechtung der Betriebsratswahl hätten führen können, unentschieden bleiben können.

Nach allem war die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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