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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 91/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1
1. Dem Betriebsrat steht bei kurzfristigen Versetzungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber ohne Beachtung seiner Beteiligungsrechte durchführt, ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu.

2. Änderungen des Arbeitsbereichs eines Arbeitnehmers, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreiten, sind nur dann eine Versetzung im Sinne des BetrVG, wenn sich auch die äußeren Umstände, unter denen die - ohnehin schon andere - Arbeit zu verrichten ist, erheblich ändern. Bei der Beurteilung, ob sich die äußeren Umstände erheblich ändern, ist darauf abzustellen, welche äußeren Umstände für die Tätigkeit prägend sind.

3. Arbeiten Angestellte einer Luftfahrtgesellschaft im Wesentlichen auf dem Vorfeld eines Flughafens, stellt die Übertragung (kurzfristiger) Vertretungsausfgaben im Innendienst eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 1 2. Alt. BetrVG dar.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

9 TaBV 91/07

Verkündet am 29. Februar 2008

In dem Beschlussverfahren

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 01.02.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Drißner und den ehrenamtlichen Richter Frey

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2007 - 4 BV 32/07 - wird teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige - erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte - Zustimmung des Antragstellers, Mitarbeiter aus der Jobgruppe Professional Operations 1 als Allrounder Operations 2 einzusetzen, sofern nicht die Maßnahme aus sachlichen Gründen im Sinne von § 100 BetrVG dringend erforderlich ist, auch wenn der Einsatz die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 € angedroht.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin bei kurzfristigen personellen Maßnahmen, die der antragstellende Betriebsrat als Versetzungen ansieht, das Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG zu beachten hat.

Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) ist eine Fluggesellschaft, der antragstellende Betriebsrat der für den Betrieb der Arbeitgeberin am Flughafen in Düsseldorf gebildete Betriebsrat.

Nach § 4 des für das Unternehmen der Arbeitgeberin ab 01.12.2005 geltenden Tarifvertrages "Vergütungssystem Boden DLH" erfolgt die Eingruppierung tätigkeitsbezogen nach den Vergütungsgruppen A bis H sowie N 1 und N 2.

Die Gruppe C erfasst u. a. "Professional Operations 1" und "Professional Service 1". Die allgemeine Tätigkeitsbeschreibung für diese Gruppe lautet nach dem Tarifvertrag:

"Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild erforderlich ist oder Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführen, für die ein allgemeinbildender höherer Schulabschluss und eine Lufthansaspezifische Ausbildung erforderlich sind, ohne dass das Aufgabengebiet besondere Anforderungen (z. B. hinsichtlich Umfang, Schwierigkeit oder Verantwortung) enthält."

Die Gruppe E erfasst u. a. "Allrounder Service 1". Die allgemeine Tätigkeitsbeschreibung für diese Gruppe lautet nach dem Tarifvertrag:

"Mitarbeiter, denen aufgrund einer formalen Zusatzausbildung oder Spezialisierung und entsprechender Erfahrung ein Aufgabengebiet zur selbstständigen Bearbeitung übertragen worden ist, das in einem definierten Umfang Entscheidungsbefugnis enthält."

Die Gruppe F erfasst u. a. "Allrounder Operations 2" und "Allrounder Service 2". Die allgemeine Tätigkeitsbeschreibung für diese Gruppe lautet nach dem Tarifvertrag:

"Mitarbeiter, deren vielfältigere Aufgaben langjährige Erfahrung und nochmals erweiterte Fachkenntnisse erfordern und die die Verantwortung für damit zusammenhängende fachliche Entscheidungs- und Dispositionsbefugnisse wahrnehmen."

a) Die Arbeitgeberin setzt im Bereich Flugzeugabfertigung pro Schicht im Allgemeinen sechs "Professional Operations 1" und einen "Allrounder Operations 2" ein. Von der Gruppe der Professionals arbeiten regelmäßig entweder eine Person, meistens aber zwei Personen im Innendienst, während die übrigen Professionals auf dem Vorfeld mit der Abfertigung von Flugzeugen befasst sind.

Der Einsatz im Innendienst einerseits und auf dem Vorfeld andererseits wechselt unter den Professionals. Der Allrounder arbeitet im Innendienst und erledigt gelegentlich Überwachungsaufgaben auf dem Vorfeld. Falls erforderlich, erledigt er auch Aufgaben von Professionals. Er ist gegenüber den Professionalsweisungsbefugt.

Im Falle betrieblicher Notwendigkeit, insbesondere bei urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit des "Allrounder Operations 2", ordnet die Arbeitgeberin an, dass dieser durch einen Professional vertreten wird. Bei der Vertretung fallen im Wesentlichen folgende Aufgaben an: Überwachung der Leistungen aller Abfertigungsgesellschaften, Mitarbeiterdispositionen der Schicht, Erstellen der Schichtberichte, Eingreifen bei Global Load Kontrolle im Problemfall, Erstellung von statistischen Angaben, Kommunikationskontrolle bei Unregelmäßigkeiten, Schichtbriefing. Hinsichtlich weiterer Aufgaben des Allrounders werden lediglich Erstmaßnahmen vom Vertreter eingeleitet. Wiederum andere Aufgaben des Allrounders übernimmt der Professional nicht.

b) Im Bereich Fluggastabfertigung werden "Professional Service 1" am Check-In-Schalter mit den beim Check-In und am Gate mit den dort anfallenden Aufgaben beschäftigt. Pro Schicht sind fünf "Allrounder Service 2" tätig, die gegenüber den Professionals weisungsbefugt sind. Einer dieser Allrounder hält sich regelmäßig in der Empfangshalle beim Check-In auf. Die übrigen Allrounder haben einen Büroarbeitsplatz, müssen aber auch die Abflugbereiche aufsuchen. Allrounder im Bereich Fluggastabfertigung sind für den operativen Flugablauf verantwortlich. Sie sind vorrangig für Änderungen bei Verspätungen und Annullierungen und sonstige Besonderheiten zuständig.

Im Falle betrieblicher Notwendigkeit, insbesondere bei urlaubs- und krankheitsbedingten Engpässen, ordnet die Arbeitgeberin an, dass ein abwesender "All-rounder Service 2" durch einen Professional vertreten wird. Bei der Vertretung fallen im Wesentlichen folgende Aufgaben an: Unfreiwillige Umbuchungen, Sondertarifumbuchungen, Schadensersatz, Flugrouten-/Flugzeitenänderung für Umbuchungen, individuelle Verlegung der Meldeschlusszeit, Einrichten von Informationsseiten, Essensgutscheine, Verkehrsleitaufgaben, Kundenbeschwerden. Ggf. stimmt sich der Professional bei der Vertretung mit den anwesenden Allroundern ab.

c) Im Bereich Ticketschalter setzt die Arbeitgeberin pro Schicht ca. 10 "Professional Service 1" und einen "Allrounder Service 2" ein. Am Ticketschalter werden Umbuchungen, Neukauf von Tickets und Bezahlung von Übergepäck erledigt. Der Allrounder ist gegenüber den Professionals weisungsbefugt. Bei sehr schwierigen Situationen, etwa wenn Flüge ausfallen und nicht genügend Professionals anwesend sind, hilft der Allrounder ggf. auch am Schalter.

Im Falle betrieblicher Notwendigkeit, insbesondere bei urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit des "Allrounder Service 2", ordnet die Arbeitgeberin an, dass dieser durch einen Professional vertreten wird. Bei der Vertretung fallen im Wesentlichen folgende Aufgaben an: Tageseinteilung der Professionals, Genehmigung von Erstattungsanträgen, Anweisung von Hotelbuchungen, Umbuchung von Gästen, schwierige Kundengespräche, Beantwortung telefonischer Anfragen, Erstellen des Schichtberichts. Diese Aufgaben gehören teilweise ohnehin auch zu den Aufgaben der Professionals.

d) Im Bereich Gepäckermittlung "Lost and Found" setzt die Arbeitgeberin einen "Allrounder Service 1" ein. Im Falle betrieblicher Notwendigkeit, insbesondere bei urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit des "Allrounder Service 1", ordnet die Arbeitgeberin an, dass dieser durch einen "Professional Service 1" aus dem Bereich Gepäckermittlung vertreten wird. Bei der Vertretung fallen im Wesentlichen folgende Aufgaben an: Tageseinteilung, Mitarbeiterdisposition, Anweisung von Hotelübernachtungen und Taxifahrten bei Unregelmäßigkeiten, Erstattungen, schwierige Kundengespräche, Schichtbericht.

Die Arbeitgeberin beteiligt den Betriebsrat nach §§ 99, 100 BetrVG, wenn die Vertretung der vorgenannten Allrounder durch einen Professional voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, hält dies hingegen nicht für erforderlich, wenn die Vertretungsdauer kürzer ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin unter Androhung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vorherige - erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte - Zustimmung des Antragstellers, Mitarbeiter aus der Jobgruppe Professional Operations 1 als Allrounder Operations 2, Mitarbeiter aus der Jobgruppe Professional Service 1 als Allrounder Service 1 und Mitarbeiter aus der Jobgruppe Professional Service 1 als Allrounder Service 2 einzusetzen, sofern nicht die Maßnahme aus sachlichen Gründen im Sinne von § 100 BetrVG dringend erforderlich ist, auch wenn der Einsatz die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Einsatz von Mitarbeitern aus der Jobgruppe Professional Operations 1 als Allrounder Operations 2, Mitarbeitern aus der Jobgruppe Professional Service 1 als Allrounder Service 1 und Mitarbeitern aus der Jobgruppe Professional Service 1 als Allrounder Service 2 auch dann als Versetzung mitbestimmungspflichtig im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ist, wenn der Einsatz von vornherein auf einen Zeitraum von weniger als einem Monat begrenzt ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Anträge durch Beschluss vom 05.09.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 11.09.2007 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 09.10.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 11.12.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Landesarbeitsgericht die Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 11.12.2007 verlängert hat.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2007 - 4 BV 32/07 - abzuändern und der Antragsgegnerin unter Androhung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vorherige - erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte - Zustimmung des Antragstellers, Mitarbeiter aus der Jobgruppe Professional Operations 1 als Allrounder Operations 2 und Mitarbeiter aus der Jobgruppe Professional Service 1 der Bereiche Fluggastabfertigung und Ticketcounter als Allrounder Service 2 sowie Mitarbeiter aus der Jobgruppe Professional Service 1 des Bereichs Gepäckermittlung Lost and Found als Allrounder Service 1 einzusetzen, sofern nicht die Maßnahme aus sachlichen Gründen im Sinne vom § 100 BetrVG dringend erforderlich ist, auch wenn der Einsatz die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet,

hilfsweise festzustellen, dass der Einsatz von Mitarbeitern aus der Jobgruppe Professional Operations 1 als Allrounder Operations 2 und Mitarbeitern aus der Jobgruppe Professional Service 1 der Bereiche Fluggastabfertigung und Ticketcounter als Allrounder Service 2 sowie Mitarbeitern aus der Jobgruppe Professional Service 1 des Bereichs Gepäckermittlung Lost and Found als Allrounder Service 1 auch dann als Versetzung mitbestimmungspflichtig im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ist, wenn der Einsatz von vornherein auf einen Zeitraum von weniger als einem Monat begrenzt ist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 90 Abs. 2 i. V. m. § 83 Abs. 2 ArbGG im Bereich Flugzeugabfertigung der Antragsgegnerin im Flughafen Düsseldorf den Arbeitsplatz des "Allrounder Operations 2", den Innendienst-Arbeitsplatz eines "Professional Operations 1" und einen Teil einer Abfertigung eines Flugzeugs auf dem Vorfeld in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2008 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 87 Abs. 1, Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und teilweise begründet.

Zu Recht verlangt der Betriebsrat seine Beteiligung, wenn die Arbeitgeberin anordnet, dass ein "Allrounder Operations 2" durch einen "Professional Operations 1" bis zur Dauer von einem Monat vertreten wird. Dagegen unterliegt die Vertretung von Allroundern durch einen "Professional Service 1" nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Vertretung voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreitet. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

1. Der zuletzt gestellte Hauptantrag ist zulässig.

Er bedarf allerdings der Auslegung. Der Betriebsrat begehrt, dass die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchführt, wenn ein Professional aus den Bereichen Flugzeugabfertigung, Fluggastabfertigung, Ticketschalter oder Gepäckermittlung einen Allrounder bis zur Dauer von einem Monat vertritt, und das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG einhält, wenn sie die personelle Maßnahme vorläufig durchführt, weil dies nach ihrer Auffassung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Dass es ihm um die Beachtung seiner Beteiligungsrechte geht, ergibt sich aus der Antragsschrift. Sein Antrag ist daher in dem Sinn zu verstehen, dass er die Unterlassung der im Einzelnen im Antrag bezeichneten personellen Maßnahmen erreichen will, wenn er dazu seine Zustimmung nicht erteilt hat (§ 99 Abs. 1 BetrVG) oder sie als erteilt gilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) oder ersetzt wird (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und wenn die Arbeitgeberin die personelle Maßnahme nicht gemäß § 100 Abs. 1 BetrVG vorläufig durchführt und ihn gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hierüber unverzüglich unterrichtet und ggf. das Arbeitsgericht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG anruft.

Mit diesem Inhalt ist der Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, der auch im Beschlussverfahren zu beachten ist. Er gibt in ausreichender Weise zu erkennen, welche Handlungen die Arbeitgeberin unterlassen soll. Da außerhalb des Bereichs Flugzeugabfertigung keine "Allrounder Operations" und "Professional Operations" tätig sind, ist der Teil des Antrags, der sich auf diese Arbeitnehmergruppe bezieht, auch ohne Angabe des Tätigkeitsbereichs bestimmt genug. Im Übrigen ist im zuletzt gestellten Antrag der Tätigkeitsbereich angegeben. Soweit der Betriebsrat den Hauptantrag geändert hat, gilt die Zustimmung der Arbeitgeberin nach § 87 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt und ist die Änderung auch sachdienlich (§ 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

2. Der Hauptantrag ist begründet, soweit der Betriebsrat begehrt, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, "Professional Operations 1" als "Allrounder Operations 2" bis zur Dauer von einem Monat einzusetzen, sofern er nicht seine Zustimmung zur personellen Maßnahme erteilt hat, sie als erteilt gilt oder durch das Arbeitsgericht ersetzt ist oder die Maßnahme unter Beachtung des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 BetrVG vorläufig durchgeführt wird.

a) Zwar kann der Betriebsrat die Unterlassung nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verlangen. Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor. § 23 Abs. 3 BetrVG setzt eine objektiv schwerwiegende und offensichtliche Pflichtverletzung voraus. Daran fehlt es, wenn, wie im vorliegenden Streitfall, der Arbeitgeber seinen Rechtsstandpunkt in einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage verteidigt (BAG vom 28.05.2002, AP Nr. 39 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).

b) Dem Betriebsrat steht jedoch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. § 23 Abs. 3 BetrVG schließt für den Bereich der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen nach §§ 99, 100 BetrVG einen, nicht an die strengen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gebundenen Unterlassungsanspruch nicht aus. Denn Unterlassungsansprüche können als selbstständige, einklagbare Nebenleistungsansprüche auch ohne gesetzliche Normierung bestehen. Dies gilt etwa bei Verletzung eines absoluten Rechts (§ 823 Abs. 1 BGB) oder eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) oder bei vertragsrechtlichen Beziehungen (BAG vom 03.05.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). Für den Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG nimmt das BAG seit seiner Entscheidung vom 03.05.1994 (a.a.O.) an, dass sich aus der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG das Gebot ergibt, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts entgegensteht. Für den Bereich der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, für den eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt, muss nach Auffassung der Beschwerdekammer dasselbe jedenfalls dann gelten, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat darüber streiten, ob der Betriebsrat bei einer kurzfristigen Versetzungsmaßnahme zu beteiligen ist.

Ebenso wenig wie nach § 23 Abs. 3 BetrVG ist ein solcher allgemeiner Unterlassungsanspruch nach § 101 BetrVG ausgeschlossen. § 101 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, die Aufhebung derjenigen personellen Einzelmaßnahme zu verlangen, die der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats, und ohne dass die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist, tatsächlich durchgeführt hat. § 101 BetrVG enthält damit eine Regelung, durch die ein mitbestimmungswidriger Zustand beseitigt werden soll. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats hat demgegenüber das Ziel, die künftige Beachtung von Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten. Deshalb wird ein Anspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht durch § 101 BetrVG ausgeschlossen (BAG vom 17.03.1987, AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972). Damit kann auch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch durch § 101 BetrVG nicht ausgeschlossen sein (Hessisches LAG vom 01.11.2005 - 4/18/5 TaBV 47/05 - juris).

Für die Anerkennung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs im Bereich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen kommt es nach der Entscheidung des BAG vom 06.12.1994 (AP Nr. 24 zu § 23 BetrVG 1972) darauf an, ob die gesetzlich geregelten Verfahren zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts so weitreichend und wirksam sind, dass sie als abschließende Regelung angesehen werden müssen. Die Reichweite der Ansprüche des Betriebsrats nach §§ 100 und 101 BetrVG ist jedoch begrenzt. Bei vorübergehenden Maßnahmen, etwa bei wiederholten kurzzeitigen Versetzungen, gehen sie ins Leere, da sich diese Angelegenheiten regelmäßig durch Zeitablauf erledigen, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch sichert dem Betriebsrat dagegen die weitergehende Möglichkeit, mitbestimmungswidrige Personalmaßnahmen des Arbeitgebers von vornherein zu verhindern (BAG vom 06.12.1994, a.a.O.). Deshalb ist zur Schließung der bei kurzfristigen personellen Einzelmaßnahmen, jedenfalls soweit es sich um Versetzungen handelt, bestehenden Schutzlücke und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes die Anerkennung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats geboten.

Das gilt gerade auch für den vorliegenden Streitfall. Denn nach der vom Betriebsrat vorgelegten Übersicht kam es in den Bereichen Operations und Service von September 2006 bis Anfang Januar 2007 zu insgesamt 48 kurzzeitigen Vertretungsfällen, zum Teil nur an einem Tag. Da die Rechtslage schwierig und ungeklärt ist, sind die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt. Die Beantragung eines Zwangsgelds nach § 101 BetrVG kommt aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht. Durch die damit - ohne Anerkennung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs - allein verbleibende Möglichkeit eines Feststellungsantrags wird das Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 BetrVG nicht hinreichend gesichert, denn der Betriebsrat würde hierdurch keinen vollstreckungsfähigen Titel erlangen. Eine Sanktion für die Verletzung des Mitbestimmungsrechts würde davon abhängen, ob der Arbeitgeber nach einer zu Gunsten des Betriebsrats ergangenen rechtskräftigen Entscheidung "grob" gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen verstößt. Ein hinreichend effektiver Rechtsschutz wird dadurch nicht gewährleistet (ebenso Hessisches LAG vom 01.11.2005, a.a.O., mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand in der Literatur).

c) Im Bereich Flugzeugabfertigung kann der Betriebsrat die Unterlassung der streitgegenständlichen Vertretungsanordnungen verlangen, wenn er nicht nach §§ 99, 100 BetrVG beteiligt wird, weil die Arbeitgeberin mit der Einteilung eines "Professional Operations 1" als Vertreter des "Allrounder Operations 2" eine Versetzung des Professional anordnet, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei der Arbeitgeberin im Flughafen Düsseldorf mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, so dass §§ 99, 100 BetrVG Anwendung finden, wenn es sich bei der Vertretung des Allrounders durch den Professional um eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG handelt. Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Da die Beteiligten nicht darüber streiten, dass die Vertretung eines Allrounders durch einen Professional der Mitbestimmung des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVG unterliegt, wenn sie voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls darauf an, ob in der Vertretungsanordnung, die diese Dauer nicht erreicht, die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt und ob sie mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

e) Mit der Anordnung der Vertretung eines "Allrounder Operations 2" wird dem "Professional Operations 1" ein anderer Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugewiesen. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass sich der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung und das Gesamtbild der Tätigkeit ändern. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der personellen Maßnahme so voneinander unterscheiden, dass ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauter Beobachter die neue Tätigkeit als eine andere betrachten kann. Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert. Eine solche Veränderung kann sich auch dadurch ergeben, dass eine neue Teilfunktion übertragen oder ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird. Dabei muss die neu übertragene oder die entzogene Tätigkeit nicht unbedingt überwiegen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge gibt, dass nach ihrem Wegfall bzw. ihrem Hinzutreten insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann (BAG vom 02.04.1996, AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972).

Danach ist die Vertretung eines Allrounders durch einen Professional im Bereich Flugzeugabfertigung für diesen eine andere Tätigkeit. Denn Aufgabe eines "Professional Operations 1" ist die Abfertigung von Flugzeugen in eigener Regie oder die Überwachung der Abfertigung durch Erfüllungsgehilfen. Demgegenüber überwacht der Professional als Vertreter des "Allrounder Operations 2" die Leistungen aller Abfertigungsgesellschaften, ist für Problemfälle verantwortlich und nimmt Vorgesetztenfunktionen wahr. Diese Aufgaben unterscheiden sich von der Tätigkeit eines Professional erheblich. Das Gesamtbild seiner Tätigkeit ändert sich auch dann, wenn er während seines Vertretungseinsatzes bei Bedarf auch Aufgaben eines Professional ausführt. Denn geprägt wird die Vertretungstätigkeit durch die Aufgaben des Allrounders. Das ergibt sich schon daraus, dass im Bereich Flugzeugabfertigung pro Schicht nur ein Allrounder eingesetzt wird. Ohne Relevanz ist andererseits, dass der Professional als Vertreter des Allrounders nicht dessen sämtliche Aufgaben erledigt. Denn auch die Wahrnehmung allein der nicht aufschiebbaren Allrounder-Tätigkeiten ist die Erledigung einer anderen Tätigkeit.

f) Die Vertretung des Allrounders ist auch mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Arbeitsumstände im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die äußeren Umstände, unter denen die - ohnehin schon andere - Arbeit zu verrichten ist. Sie müssen sich zusätzlich zum Arbeitsbereich ändern. Dabei muss die Veränderung auch "erheblich" sein (BAG vom 13.03.2007, AP Nr. 52 zu § 95 BetrVG 1972; BAG vom 28.08.2007, DB 2008, S. 70). Unerheblich ist, ob sich die äußeren Umstände für den Arbeitnehmer verbessern oder verschlechtern.

Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund des von der Beschwerdekammer durchgeführten Augenscheins festzustellen, dass die Zuweisung des anderen Arbeitsbereiches mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Auch bei der Beurteilung, ob sich die äußeren Umstände erheblich ändern, ist darauf abzustellen, welche äußeren Umstände für die Tätigkeit prägend sind. Das sind bei den "Professional Operations 1" die Verhältnisse auf dem Vorfeld. Denn die Professionals werden zwar im Allgemeinen im Wechsel auf zwei Computerarbeitsplätzen im Innendienst eingesetzt. Mindestens vier Professionals sind jedoch - abgesehen von kurzen Aufenthalten an den Datenendgeräten im Flughafengebäude - auf dem Vorfeld tätig. Damit verbringen Professionals im Durchschnitt mindestens 2/3 ihrer Arbeitszeit auf dem Vorfeld. Dieser Zeitanteil überwiegt.

Demgegenüber wird der "Allrounder Operations 2" zeitlich überwiegend im Flughafengebäude tätig. Die Überwachung von Professionals auf dem Vorfeld nimmt nur einen geringen Teil seiner Arbeitszeit ein. Längere Zeit auf dem Vorfeld hält er sich nur dann auf, wenn er - im Bedarfsfall - Aufgaben eines Professional übernimmt. Diese Aufgaben sind aber für den Allrounder nicht prägend, da sie von ihm nur erledigt werden, wenn ein Professional zu vertreten ist. Der Allrounder arbeitet somit im Wesentlichen im Innendienst, der Professional im Wesentlichen auf dem Vorfeld. Übernimmt ein Professional die Vertretung eines Allrounder, ist dies mithin insofern mit einer Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, verbunden, als der Zeitanteil der von ihm auf dem Vorfeld zu leistenden Arbeit in beträchtlichem Umfang zurückgeht.

Die Änderung ist auch erheblich. Denn auf dem Vorfeld ist der Professional neben der wechselnden Witterung auch großem Lärm durch die abzufertigenden Flugzeuge und Kerosingeruch ausgesetzt. Er muss sich bücken, wenn er das Mobilfahrzeug besteigt, mit dem er zu dem jeweils abzufertigenden Flugzeug fährt. Am Flugzeug selbst muss er aus dem Mobilfahrzeug aussteigen und dort an unterschiedlichen Standorten tätig werden. Er muss sich körperlich bewegen, auf Hindernisse achten. Die körperliche Bewegung und die Einflüsse durch Witterung, Lärm und Kerosingeruch entfallen dagegen in erheblichem Umfang, wenn Innendienst am Bildschirm und Telefon zu leisten ist. Auch wenn Professionals nicht ausschließlich auf dem Vorfeld und Allrounder nicht ausschließlich im Flughafengebäude eingesetzt werden, unterscheiden sich ihre äußeren Arbeitsbedingungen insgesamt doch so wesentlich, dass die Vertretung eines "All-rounder Operations 2" durch einen "Professional Operations 1" als Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu werten ist. Auch bei Vertretungsanordnungen, die sich auf einen kurzen Zeitraum von bis zu einem Monat erstrecken, hat die Arbeitgeberin daher das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVG zu beachten.

3. Der Antrag, der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld anzudrohen, ist ebenfalls begründet. Das Prozessgericht kann dem Schuldner für den Fall, dass er der Verpflichtung zuwider handelt, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, gemäß § 890 Abs. 1 und 2 ZPO auf Antrag wegen einer jeden Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsgeld androhen. Der Antrag kann mit dem Sachantrag im Erkenntnisverfahren verbunden werden. Auch im Fall des allgemeinen Unterlassungsanspruchs ist die Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG von 10.000,00 € zu beachten (BAG vom 24.04.2007, AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

4. Im Übrigen ist der Hauptantrag unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung, dass ein "Allrounder Service 2" durch einen "Professional Service 1" in den Bereichen Fluggastabfertigung und Ticketschalter und ein "Allrounder Service 1" durch einen "Professional Service 1" im Bereich Gepäckermittlung vertreten wird, die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darstellt. Denn die Änderung der Tätigkeit ist jedenfalls nicht mit einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, verbunden.

Alle Arbeitsaufgaben in den Bereichen Fluggastabfertigung, Ticketschalter und Gepäckermittlung werden im Flughafengebäude erledigt. Änderungen der Arbeitszeit sind mit der Übernahme der Vertretung nicht verbunden. Auch das zu bedienende Publikum und die Arbeitskollegen bleiben gleich. Lediglich der Inhalt und der Schwierigkeitsgrad der Arbeitsaufgabe und die Stellung in der Betriebshierarchie ändern sich. Dies reicht aber nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht aus, weil die Veränderung des Arbeitsbereichs bei kurzfristigen Maßnahmen mit einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, einhergehen muss (BAG vom 13.03.2007, a.a.O.; BAG vom 28.08.2007, a.a.O.).

5. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber soweit es um Vertretungen in den Bereichen Fluggastabfertigung, Ticketschalter und Gepäckermittlung geht, aus denselben Gründen wie der Hauptantrag unbegründet.

6. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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