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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.04.1998
Aktenzeichen: 13 Sa 2064/97
Rechtsgebiete: TV Nr. 418/Angestellte d. Deutschen Telekom Abschnitt II
Vorschriften:
TV Nr. 418/Angestellte d. Deutschen Telekom Abschnitt II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 2064/97
Verkündet am: 23.04.1998
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Funke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Eck und die ehrenamtliche Richterin Ophey für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 30.09.1997 - 2 Ca 802/97 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und den sich daraus ergebenden Differenzlohnanspruch ab Januar 1995.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Beklagten Anwendung. Die Beklagte beschäftigt den Kläger auf einer Stelle, die nach dem Bewertungskatalog der Ämter für das Fernmeldewesen unter der Aufgabenträgernummer 32010 (Sachbearbeiter Investitionsentscheidung, -steuerung und -analyse) verzeichnet ist. Diese Stelle ist sowohl als Beamtendienstposten mit der Besoldung A 9/A 10 oder A 10 als auch als Angestelltentätigkeit ausgewiesen.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß ihm eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zustehe, da er auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sei und in seiner Abteilung, welche aus insgesamt vier Sachbearbeitern besteht, die anderen Sachbearbeiter Beamte mit identischen Aufgaben sind. Es könne der Beklagten nicht willkürlich überlassen bleiben, ob sie eine Stelle als Angestelltenstelle ausweise, obwohl auf vergleichbaren Posten innerhalb derselben Abteilung auch drei Beamte mit wesentlich höheren Bezügen beschäftigt würden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.644,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von 878,78 DM ab dem 15.01.1995 und den monatlich sich jeweils um 878,78 DM erhöhenden Nettobeträgen bis 15.02.1997 zu zahlen (Einzelauflistung nach Maßgabe des im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen Antrags),
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. März 1997 und weiterhin nach der Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages für Angestellte der T.elek zu vergüten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, ein Anspruch des Klägers auf die Vergütungsgruppe IV a bestehe nach der einschlägigen Regelung des Tarifvertrages nicht, da der Kläger nicht auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sei. Die Beklagte habe den Kläger als Angestellten auf dieser Stelle eingesetzt, so daß nur noch davon die Rede sein könne, daß es sich um einen Angestelltendienstposten handele. Der Beklagten stehe es frei, bei den sog. nicht mischkategorisierten" Dienstposten zu entscheiden, ob ein Angestellter oder ein Beamter auf diesen Posten eingesetzt werde. Mit dieser Entscheidung habe die Beklagte gleichzeitig die Entscheidung darüber getroffen, ob ein Dienstposten für Angestellte oder Beamte vorliege. Der Kläger sei als Angestellter einzugruppieren.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen seine Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Berufung führt aus, das angefochtene Urteil stehe in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1997 - 10 AZR 580/96 -, derzufolge die Unterscheidung zwischen ausschließlich beamtenkategorisierten und mischkategorisierten Arbeitsposten im Tarifvertrag selbst keine Grundlage finde, insbesondere nach der tariflichen Systematik einer Schlechterstellung des Angestellten gegenüber einem Beamten vermieden werden solle, wenn der Angestellte auf einem Arbeitsposten eingesetzt werde, auf dem auch ein Beamter eingesetzt sei. Die Berufung wendet sich gegen diesen Auslegungsbefund und führt aus, die Entscheidung des 10. Senats entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.01.1998 (Bl. 150 - 163 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 30.09.1997 - 2 Ca 802/97 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil und die kritisierte höchstrichterliche Rechtsprechung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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