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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 15 Sa 1478/08
Rechtsgebiete: Erlass des Bundesministeriums des Inneren


Vorschriften:

Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D.
1. Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D. steht den bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten/Fluggastkontrolleuren die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale für die Reinigung der Dienstkleidung zu.

2. Diese Pauschale ist eine Ausgleichsleistung für die gewöhnliche Reinigung der Dienstkleidung und kann deshalb nicht mit der Begründung eingestellt werden, der Angestellte habe (nunmehr) die Möglichkeit, in Fällen der außergewöhnlichen, dienstlich veranlassten Verschmutzung oder Beschädigung die Kleidungskammer in St. Augustin in Anspruch zu nehmen.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2008 - 12 Ca 3625/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Reinigung der Dienstkleidung monatlich 5,11 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die bis einschließlich April 2008 gezahlte Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale in Höhe von 5,11 € monatlich auch künftig zu zahlen.

Der am 21.12.1954 geborene Kläger ist seit 1980 als Fluggastkontrolleur am Flughafen Düsseldorf aufgrund eines mit dem Land NRW geschlossenen Arbeitsvertrages vom 07.03.1980 (Bl. 6 d. A.) beschäftigt.

In § 2 dieses Arbeitsvertrages war geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.

Aufgrund des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen (Bl. 8 - 11 d. A.) ging das Arbeitsverhältnis zum 01.04.2000 auf die Beklagte über. In § 6 des Verwaltungsabkommens heißt es:

"(2)Die zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben im Fluggastkontrolldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Angestellten werden zur weiteren Wahrnehmung dieser Aufgabe auf den Flughafen Köln/B.. und Düsseldorf in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bund (Bundesgrenzschutz) übernommen.

(4) Im übrigen bleiben die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen für den Fall grundlegender Veränderungen der Arbeitssituation unberührt."

Der Kläger war von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. In einem Schreiben des Polizeipräsidenten vom 11.03.1980 (Bl. 57, 58 d. A.) wurde darauf hingewiesen, dass die Dienstbekleidung nur während des Dienstes getragen werden dürfe und pfleglich zu behandeln sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

"6. Analog zur Pol.-Bekleidungsvorschrift II. Teil sind kleinere Instandsetzungsarbeiten (z.B.: Annähen von Knöpfen, Zunähen von Nähten usw.) von den Bediensteten selbst auszuführen.

7. Die Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung werden nur dann von der Behörde übernommen, wenn eine im Dienst entstandene außergewöhnliche Verschmutzung vorliegt, wobei die sachliche Richtigkeit vom zuständigen Dienststellenleiter zu bestätigen ist."

Seit den 90er-Jahren erhält der Kläger eine Reinigungspauschale, zuletzt im Juli 2000 in Höhe von 3,25 DM vom Landesamt für Besoldung und Versorgung. Mit Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die jetzige Beklagte wurde seit August 2000 der so genannte "Reinigungsdienst" in Höhe von zunächst 10,00 DM, später sodann 5,11 € bis einschließlich April 2008 gezahlt.

Mit Erlass des Bundesministerium des Inneren (BMI) vom 01.12.1977 (BGS I 3-634 200-1/2-) war für den Grenzschutzeinzeldienst Folgendes geregelt worden:

"(7)Die dem mittleren Polizeivollzugsdienst angehörenden Polizeivollzugsbeamten des Grenzschutzdienstes haben die in ihrem Besitz befindlichen bundeseigenen Dienstkleidungsstücke stets in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen.

Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt. ..."

Mit Erlass des BMI vom 06.09.1993 wurde die vorstehende Verwaltungsvorschrift wie folgt geändert:

"Der 1. und 2. Absatz zu Nr. (7) lauten künftig:

"Die dem mittleren Polizeivollzugsdienst angehörenden Polizeivollzugsbeamten des Grenzschutzdienstes haben die in ihrem Besitz befindlichen bundeseigenen Dienstkleidungsstücke stets in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen.

Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt, sofern sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Dienstkleidung in einer BGS-eigenen Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen. Die Grenzschutzpräsidien und die Grenzschutzschule legen für ihren jeweiligen Bereich fest, welche BGS-eigenen Werkstätten für diese Zwecke in Anspruch zu nehmen sind."

Mit Verfügung des Grenzschutzpräsidiums West vom 03.01.1994 wurde festgelegt, dass die damaligen Grenzschutzstellen der Flughäfen Düsseldorf und Köln/C., die heutigen Inspektionen, an die Bekleidungskammer St. Augustin angebunden werden (Bl. 63 - 66 d. A.). In dieser Verfügung heißt es u.a.:

"Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass das Waschen bzw. Reinigen durch den Beamten/Angestellten selbst vorzunehmen ist. Lediglich durch besondere Dienstverrichtungen besonders starker Verschmutzung ausgesetzte Dienstkleidung wird, soweit die Verschmutzung mit haushaltsüblichen Mitteln nicht entfernt werden kann, zu Lasten des Bundes gereinigt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der PDV 621 (BGS) über die Instandhaltung und Pflege der bundeseigenen Dienstkleidung."

Dies führte dazu, dass seitdem die Instandhaltungs- und Reinigungspauschale an die Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes nicht mehr gezahlt wurde.

Mit Verfügung vom 24.04.2008 (Bl. 17, 18 d. A.) hat die Bundespolizeidirektion St. Augustin, die nunmehr zuständig ist für die Beschäftigten der Bundespolizeiinspektionen Flughafen Düsseldorf und Flughafen Köln/B., die Zahlung der monatlichen Instandsetzungs- und Unterhaltspauschale für die bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten eingestellt und mit Schreiben vom 02.06.2008 (Bl. 67, 68 d. A.) darauf hingewiesen, dass die bislang gezahlte Pauschale in Höhe von 5,11 € nur für außergewöhnliche Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gewährt worden sei, welche nunmehr durch die Bekleidungskammer am Standort der Bundespolizeidirektion St. Augustin durchzuführen seien.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte auch weiterhin zur Zahlung der Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale verpflichtet sei. Er habe eine "Vorreiterrolle" für mehr als 300 beim Flughafen Düsseldorf beschäftigten weiteren Luftsicherheitsassistenten übernommen, die ebenfalls von der Versagung der Leistung durch die Beklagte betroffen seien.

Er sei zur Reinigung der ihm überlassenen Dienstkleidung verpflichtet. Diese Reinigung könne nur zum Teil in der heimischen Waschmaschine erfolgen. Die ihm überlassenen Jacken und Jacketts müssten gereinigt werden. Die gezahlte Pauschale decke somit ohnehin nur einen kleinen Teil der angefallenen Kosten ab. Die Bekleidungskammer St. Augustin sei weder für die Reparatur noch für die Reinigung von Kleidung zuständig, sondern lediglich für die Neuausgabe von Dienstkleidung. Sie sei auch personell nicht in der Lage, neben der Neuausgabe von Kleidungsstücken deren Reinigung vorzunehmen. Im Schreiben der Beklagten vom 11.03.1980 sei nirgendwo die Rede von einer Pauschale wegen außergewöhnlicher Reinigungs- und Instandsetzungskosten. Über eine solche Pauschale sei dort gerade nichts geregelt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 06.09.1993 ergebe sich aus dessen Abs. 1 die grundsätzliche Verpflichtung des Beamten, die Dienstkleidungsstücke in brauchbarem Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen, wobei gemäß dem Abs. 2 dafür der Pauschalbetrag gewährt werde.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Reinigung der Dienstkleidung monatlich 5,11 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es weder eine arbeitsvertragliche noch eine sonstige Anspruchsgrundlage des Klägers zur Zahlung der Instandhaltungs- und Reinigungspauschale gebe; diese werde auch nicht für die gewöhnliche Reinigung geleistet, sondern vielmehr für den Fall einer besonderen Verschmutzung bzw. Beschädigung. Der damalige Bundesgrenzschutz, die heutige Bundespolizei, habe die gleiche Regelung, wie auch die Landespolizei. Sie sei zurückzuführen auf die noch immer gültige Bekleidungsvorschrift für den Bundesgrenzschutz aus dem Jahre 1967 (Polizeidienstvorschrift 621). Danach sei das übliche Waschen und Reinigen sowie die Durchführung kleinerer Instandsetzungsarbeiten Sache des Beschäftigten und auf dessen eigene Kosten vorzunehmen. Für den Fall der außergewöhnlichen Verschmutzung oder Beschädigung der Dienstkleidung habe der Kläger nunmehr die Möglichkeit, die Kleidungskammer in St. Augustin in Anspruch zu nehmen.

Mit Urteil vom 29.08.2008 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen noch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung, aus § 670 BGB oder den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht ergebe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 83 - 90 d. A.).

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24.09.2008 zugestellt. Mit einem am 23.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2008 - mit einem am 23.12.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zwar sei im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien keine Festlegung der Dienstkleidungspauschale bzw. Reinigungspauschale zu finden, diese sei ihm und seinen Mitarbeitern indes über all die Jahre gezahlt worden. Damit sei diese pauschale Reinigungszulage Vertragsbestandteil geworden, denn die Gehalts- und Lohnabrechnungen wiesen diese Pauschalzahlung aus, die damit als zugestanden und somit als Vertragsinhalt anzuerkennen sei. Überlegungen über eine betriebliche Übung bräuchten nicht mehr angestellt zu werden, zumal Regelungen über die Dienstkleidung zwischen den Parteien bestünden.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und verweist darauf, dass die Verfügungen der Bundespolizei, vormals Bundesgrenzschutz, zeigten, dass die Auszahlung der Pauschale immer im Zusammenhang mit der Frage gestanden habe, inwieweit sich eine Anbindung an die örtlich vorhandenen Bekleidungskammern bzw. Bekleidungswerkstätten für die Beamten wirtschaftlich rechne. Ausgangspunkt dieser Berechnung sei aber nicht ein Bring-/Holbedarf bzw. Waschbedarf, wie er sich bei einer normalen Reinigung ergeben würde, so z.B. im Sommer alle ein bis zwei Tage Wechsel und Reinigung der Hemden für 35.000 Beamte bundesweit. Ausgangspunkt der Berechnung sei vielmehr gewesen, dass nur bei besonderer Beschmutzung und notwendiger Instandsetzung das Bekleidungsstück der Bekleidungskammer oder der Werkstatt vorgelegt wird. Mit Schreiben vom 03.01.1994 sei für einen großen Teil der Polizeivollzugsbeamten die Instandsetzungs- und Reinigungspauschale abgeschafft worden. Bei einem Teil erfolgte die Zahlung des Pauschbetrages weiterhin, soweit eine Anbindung an die jeweilige Bekleidungskammer bzw. Bekleidungswerkstätte nicht wirtschaftlich vertretbar gewesen sei. Im Übrigen sei die Pauschale nicht mehr gezahlt worden. Fluggastkontrollkräfte habe es zu diesem Zeitpunkt als Beschäftigte des Bundesgrenzschutzes im Bereich der Oberbehörde Grenzschutzpräsidium West bzw. des für die Flughäfen Düsseldorf und Köln/B. zuständigen Amtes Köln nicht gegeben. Mit der Übertragung der Aufgaben der Luftsicherheit auf die Bundespolizei durch das Verwaltungsabkommen vom 01.04.2000 sei vom Amt Köln, welches für die Auszahlung der Besoldung zuständig gewesen sei, unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung (§ 6 des Verwaltungsabkommens) auch die vom Land gezahlte Instandsetzungspauschale gewährt worden, ohne zu berücksichtigen, dass nach der damaligen Regelung aus dem Jahre 1994 die Beschäftigten der Flughäfen Düsseldorf und Köln/B. an die Bekleidungswerkstatt bzw. Bekleidungskammer angebunden gewesen seien. Mit der Neuorganisation der Bundespolizei zum 01.03.2008 sei das Amt Köln aufgelöst worden. Bei der Prüfung der Vorgänge durch die nunmehr zuständige Bundespolizeidirektion St. Augustin sei festgestellt worden, dass die Auszahlung vorschriftswidrig unter Bezugnahme auf § 6 des Verwaltungsabkommens und die dort geregelte Besitzstandswahrung erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Instandsetzungs- und Unterhaltspauschale für die Reinigung der Dienstkleidung in Höhe von 5,11 € auch über den Monat April 2008 hinaus aufgrund seines Arbeitsvertrages vom 07.03.1980 in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung des BMI vom 06.09.1993 zu.

1. Wie die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2008 ausführt, handelt es sich beim Bundesgrenzschutz, der heutigen Bundespolizei, von dem die Vertragsbeziehungen des Klägers übernommen worden waren, um eine Institution, bei der Richtlinien, Verordnungen und Weisungen für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend sind, wie es so unter Geltung des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen BAT in § 67 BAT gerade auch im Hinblick auf Dienstkleidung ausdrücklich geregelt worden ist: "Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen ...".

Eine solche Bestimmung ist auch der hier von beiden Parteien zugrunde gelegte Erlass des BMI vom 06.09.1993, in welchem geregelt ist: "Die dem mittleren Polizeivollzugsdienst angehörenden Polizeivollzugsbeamten des Grenzschutzdienstes haben die in ihrem Besitz befindlichen bundeseigenen Dienstkleidungsstücke stets in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen."

Angesprochen ist damit die übliche, regelmäßig anfallende Pflege und Instandhaltung der überlassenen Kleidung und nicht etwa - schon gar nicht ausschließlich - der Fall einer dienstlich veranlassten außergewöhnlichen Verschmutzung oder Beschädigung.

Wenn es im folgenden Satz sodann heißt: "Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt, ...", ist damit eindeutig gekennzeichnet, wofür die Pauschale von monatlich 10,00 DM gezahlt wird - nämlich für den normalen Pflege- und Instandhaltungsaufwand, wie es so im Übrigen auch durch die Bezeichnung "Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale" gekennzeichnet wird. Wenn die Beklagte meint, den eindeutig als "Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale" für den normalen Pflegeaufwand gewährten Pauschbetrag von 10,00 DM, jetzt 5,11 €, in eine pauschalierte Sonderaufwandsentschädigung "umwidmen" zu können, kann ihr nicht gefolgt werden. Die hier in Rede stehende Regelung ist eindeutig und insofern einer Auslegung an sich schon gar nicht zugänglich - jedenfalls aber nicht einer solchen, wie sie von Seiten der Beklagten vertreten wird.

Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass die im Gegensatz zur Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung in der zuvor geltenden Fassung mit Erlass vom 06.09.1993 aufgenommene Einschränkung: " ..., sofern sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Dienstkleidung in einer BGS-eigenen Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen. Die Grenzschutzpräsidien und die Grenzschutzschule legen für ihren jeweiligen Bereich fest, welche BGS-eigenen Werkstätten für diese Zwecke in Anspruch zu nehmen sind." keinen Sinn macht, will man sie auf den regelmäßig anfallenden Bring-/Hol- und Waschbedarf von mehreren 10.000 (als Angestellte oder Beamte) Beschäftigten anwenden, da eine solche Regelung tatsächlich gar nicht umsetzbar bzw. jedenfalls nicht praktikabel ist. Eine - den Mangel ihrer praktischen Umsetzbarkeit nicht bedenkende - Regelung als Aliud zu einem an sich gegebenen Zahlungsanspruch, wie hier dem der Reinigungspauschale, kann jedoch nicht dazu führen, dass man Anlass und Grundlage des Zahlungsanspruches - entgegen seinem Wortlaut - auf solche Ausnahme- und Sonderfälle abändert, bei denen eine alternative Reinigungs- bzw. Unterhaltungsmöglichkeit durch BGS-eigene Werkstätten grundsätzlich denkbar, noch organisierbar und praktikabel wäre.

Wie das Grenzschutzpräsidium West die ab 01.01.1994 geltende Neufassung tatsächlich verstanden hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 03.01.1994 nicht völlig zweifelsfrei, jedenfalls aber kommt es auf dessen Auffassung im Ergebnis nicht an.

2. Im Rahmen ihrer Argumentation unterscheidet die Beklagte im Übrigen nicht hinreichend zwischen den einzelnen bei Gestellung von Dienstkleidung klärungsbedürftig werdenden Tatbeständen: Insoweit geregelt werden muss einerseits, wer die Reinigung und Instandhaltung der Dienstkleidung tatsächlich durchzuführen hat, und andererseits - soweit dies nicht die Beklagte, sondern der Beschäftigte selbst ist -, wer die diesbezüglichen Kosten trägt. Die beklagtenseits in Bezug genommene Bekleidungsvorschrift PDF 621 beantwortet die vorgenannten Fragen nur unzureichend. Dort ist lediglich für die Leibwäsche der Beamten bestimmt, dass diese dafür selbst zu sorgen haben und Bundesmittel hierzu nicht verwendet werden dürfen. Bezüglich der übrigen Bekleidung wird den Beamten eine diesbezügliche Pflicht nur insofern auferlegt, wie die Reinigung durch sie selbst mit den üblichen Mitteln ausgeführt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung zur Kostentragung insoweit fehlt ebenso, wie eine solche zur Frage, was dann gilt, wenn der Beamte die Reinigung nicht selbst mit den üblichen Mitteln ausführen kann. Nur eines lässt sich jedenfalls insoweit sagen: Soweit dem Beamten keine Reinigungsverpflichtung zufällt, kann er auch mit den diesbezüglichen Kosten nicht belastet sein bzw. belastet werden. Wenn es sodann weiter heißt: "Die durch die Eigenart des Dienstes einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzten Bekleidungsstücke sind zu Lasten der S-Mittel zu reinigen.", kann von daher daraus dann auch nicht geschlossen werden, dass andere Fälle einer Kostenübernahme als die ausdrücklich genannten nicht in Betracht kommen, wie ohnehin die Beklagte durch die PDF 621 nicht gehindert ist, abändernde oder zusätzliche Kostenregelungen zu ihren Lasten einzuführen, wie z.B. die hier streitgegenständliche Reinigungspauschale. Problematisch wäre hier allenfalls die Einführung einer Pauschale für den in der PDF genannten Fall der dienstlich veranlassten besonderen Verschmutzung, da nach dieser Vorschrift wie auch sonst wohl aus Rechtsgründen die Beklagte die Kosten für einen derartigen Reinigungsfall voll zu tragen hätte, im Pauschalierungswege aber teilweise auf ihre Beamten abwälzen würde. Auch aus Gerechtigkeitsgründen wäre eine Pauschalabgeltung für derartige dienstlich veranlasste Sonderfälle kaum angemessen, würde sie doch diejenigen benachteiligen, die häufig solchen Einsätzen ausgesetzt sind, bei denen es zu besonderen Verschmutzungen oder Beschädigungen kommt, wo hingegen bei anderen Beschäftigten, bei denen dies nicht der Fall ist und eine besondere Verschmutzung und Beschädigung von Dienstkleidung ein seltener bis nie vorkommender Ausnahmefall ist, die Pauschale eine nie oder kaum für Sonderaufwand verbrauchte , "zusätzliche Vergütung" darstellen würde.

Da nach dem zu Ziff. 1 der Entscheidungsgründe Gesagtem vorliegend nicht angenommen werden kann, dass mit der Reinigungspauschale der Sonderfall dienstlich veranlasster außergewöhnlicher Verschmutzung oder Beschädigung abgegolten werden soll, können die oben genannten Fragen hier offen bleiben.

Der Berufung des Klägers konnte nach alledem der Erfolg nicht versagt bleiben.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

IV.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da es die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG als gegeben angesehen hat.

Ende der Entscheidung

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