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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 16 Ta 144/06
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, RVG
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 | |
RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 24.02.2006 gegen den Kostenfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 07.02.2006 - 4 Ca 1177/05 -, zugestellt am 13.02.2006, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 774,60 €.
Gründe:
I.
Der Kläger/Antragsgegner hatte in dem Ausgangsrechtsstreit - 4 Ca 1177/05 - gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.09.2005 am 31.10.2005 Berufung eingelegt, zugestellt am 04.11.2005, mit der gleichzeitigen Bitte an die Gegenseite, sich noch nicht zu bestellen, da die Einlegung der Berufung zunächst zur Fristwahrung erfolge. Mit Schriftsatz vom 28.11.2005 nahm er die Berufung zurück. Eine Bestellung der Gegenseite war bis dahin nicht erfolgt.
Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren macht die Beklagte/ Antragstellerin die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale geltend. Das Arbeitsgericht Essen entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 07.02.2006. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht rechtsfehlerhaft.
a) Richtig ist, worauf der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift vom 24.02.2006 und in seinem weiteren Schriftsatz vom 27.03.2006 zutreffend hinweist, dass die bloße Empfangnahme einer Rechtsmittelschrift und ihre Mitteilung an den Auftraggeber gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG gebührenrechtlich noch zum vorangegangenen Rechtszug gehören. Eine Gebühr für den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners wird hierdurch nicht ausgelöst.
b) Dies beurteilt sich jedoch anders, wenn eine mit einem Rechtsmittel überzogene Partei ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten auch mit der Vertretung in der Rechtsmittelinstanz beauftragt und dieser dann in der betreffenden Sache tätig geworden ist, auch wenn dieses Tätigwerden nach Außen nicht in Erscheinung tritt. Für ein Tätigwerden reicht die Entgegennahme der Information über Art und Inhalt des erteilten Auftrags aus (vgl. u.a. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., § 1 Rdn. 68 und 321; ferner Nr. 3200 VV Rdn. 7 und 49 sowie Nr. 3500 - 3518 VV Rdn. 9 und 16; Hartung/Römermann, RVG, § 1 Rdn. 62; Göttlich/Mümmler/ Rehberg/ Xanke, RVG 1. Aufl., I. Teil, Verfahrensgebühr Nr. 2.2, S. 1033). Wie insbesondere aus Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG folgt, entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Es kommt nicht darauf an, ob und wann sich der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter bei Gericht bestellt hat. Insbesondere setzt die Entstehung der Verfahrensgebühr für den Anwalt des Rechtsmittelsgegners nicht voraus, dass dieser bereits einen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels gestellt oder sich auch nur zum Verfahren bestellt hatte, sofern er in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter in diesem Verfahren jedenfalls eine unter die Verfahrensgebühr fallende sonstige Tätigkeit ausgeübt hat (Gerold/Schmidt u.a., a.a.O., Vorb. 3 Rdn. 29 sowie Nr. 3500 - 3518 VV Rdn. 9 und 16; OLG Hamm vom 24.01.2005, JurBüro 2005, 593; KG vom 09.05.2005, JurBüro 2005, 418).
c) Letzteres ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin haben unmittelbar nach Zustellung der Rechtsmittelschrift am 04.11.2005 Erörterungen zwischen der Antragstellerin und ihrer Prozessbevollmächtigten über die weitere Vorgehensweise stattgefunden. Dass diese Erörterungen nach den vorgelegten Unterlagen zunächst per E-Mail stattgefunden haben, macht die Erörterungen nicht gegenstandslos. Zugleich hat die Antragstellerin mit weiterem E-Mail vom 12.01.2006 bestätigt, dass bereits am 04.11.2005 zusätzlich telefonische Beratungen erfolgt waren und auch an diesem Tag der Auftrag der Rechtsmittelbeklagten zur Durchführung des Berufungsverfahrens erteilt worden war. Das Beschwerdegericht hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine Veranlassung, das Vorbringen der Antragstellerin anzuzweifeln.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem streitigen Betrag. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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