Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 16 Ta 355/06
Rechtsgebiete: VV RVG
Vorschriften:
VV RVG Nr. 1000 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Verfahren
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 01.08.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die befristete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 19.05.2006 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.05.2006 - 1 Ca 12/06 -, dem Bezirksrevisor frühestens zugegangen am 15.05.2006, aufgehoben.
2. Die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 01.02.2006 wird (teilweise) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht eine über 571,30 € hinausgehende Vergütung festgesetzt hat.
3. Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an das Arbeitsgericht/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In dem Ausgangsrechtsstreit 1 Ca 12/06 vor dem Arbeitsgericht Oberhausen beantragte der dortige Kläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt und die Antragstellerin als Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden war, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.720,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Landeszentralbank aus 1.300,00 € seit 02.11.2005 sowie aus weiteren 1.300,00 € seit 02.12.2005, sowie weiteren 120,92 € seit 02.01.2006 zu zahlen.
Im Gütetermin am 24.01.2006 schlossen die Parteien den nachfolgenden Vergleich
1. Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich der Klageforderung den Betrag von 2.720,92 € brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Landeszentralbank aus 1.300,00 € seit 02.11.2005 sowie aus weiteren 1.300,00 € seit 02.12.2005 sowie weiteren 120,92 € seit 02.01.2006.
2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
Im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Einschluss einer beantragten Einigungsgebühr in Höhe von 189,00 € die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 790,54 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor nach vergeblicher Erinnerung vom 04.04.2006 mit Beschwerde vom 19.05.2006, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die (befristete) Beschwerde der Landeskasse gegen den richterlichen Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die zuerkannte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer (189,00 € zuzüglich 16 % MWSt = 219,24 €) übersteigt 200,00 €. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG einzuhaltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung ist gewahrt.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer (219,24 €) war im vorliegenden Fall nicht festzusetzen.
a) Richtig ist zwar, worauf sowohl der Urkundsbeamte in seiner Entscheidung vom 04.05.2006 als auch die Ausführungen im richterlichen Beschluss vom 04.05.2006 zutreffend hinweisen, dass für die Zuerkennung der Einigungsgebühr aus Nr. 1000/1003 VV RVG im Gegensatz zum früheren § 23 BRAGO kein gegenseitiges Nachgeben mehr erforderlich ist. Es genügt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG macht hiervon jedoch unter anderem dann eine Ausnahme ("es sei denn"), wenn der Vertrag der Parteien sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt. Hierbei muss es sich nicht um ein Anerkenntnis einer Partei als Prozesshandlung im Sinne des § 307 ZPO handeln. Gemeint ist hiermit nach der dazu gegebenen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1971 S. 171), "dass in dem Vertrag ein Anspruch vollständig anerkannt ... wird". Nach der weiteren Gesetzesbegründung (a.a.O.) soll mit dieser Einschränkung Missbräuchen entgegengewirkt werden, um nicht durch die bloße Bezeichnung eines vollständigen Anerkenntnisses als Vergleich das Entstehen einer (zusätzlichen) Einigungsgebühr auszulösen.
b) Im vorliegenden Fall liegt inhaltlich ein vollständiges Anerkenntnis des Beklagten vor. Klageantrag und die Zahlungsverpflichtung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 24.01.2006 sind identisch. Die Ausnahmeregel der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG kommt hier zur Anwendung. Eine Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer, hier 219,24 €, war nicht festzusetzen.
3. Die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht zur weiteren Veranlassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) erfolgt nach § 572 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG verwiesen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.