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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 17 Sa 280/00
Rechtsgebiete: Versorgungsrichtlinien d. "Provinzial-Vers."
Vorschriften:
Versorgungsrichtlinien d. "Provinzial-Vers." § 3 Abs. 1 a Satz 2 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 17 Sa 280/00
Verkündet am: 16.08.2000
In dem Rechtsstreit
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Howahrde und den ehrenamtlichen Richter Schentek für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.02.1999 5 Ca 4991/99 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrentenbezüge des Klägers hier über die Berücksichtigung der anlässlich der Gehaltstarifverhandlungen der Jahre 1997 und 1999 vereinbarten Einmalzahlungen.
Der Kläger war vom 01.05.1967 bis zum 30.09.1993 Angestellter im Innendienst der beklagten Versicherungsanstalten. Im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage bezieht er seit dem 01.10.1993 Versorgungsbezüge. Nach der Versorgungszusage ist die Gesamtversorgung auf 75 % der letzten Dienstbezüge begrenzt. Der Versorgungszusage liegt ein am 01.01.1964 eingerichtetes Versorgungswerk zugrunde. Die Anpassungsklausel des § 3 Abs. 1 a) letzter (Unter-) Absatz Satz 2 - der maßgeblichen Versorgungsrichtlinien (VW ID 64) lautet wie folgt:
Ändern sich die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter, so ist die Gesamtrente der Versorgungsempfänger entsprechend zu berechnen."
Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob die Versorgungszusage durch spätere tarifvertragliche Regelungen abgelöst und auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wurde. In § 6 eines am 01.10.97 in Kraft getretenen Haustarifvertrages (HTV 1975) heißt es:
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Versorgungswerkes der P.r inzi-F.eu-u. L.ebensversicherungsversicherungsanstalder R.hein provi."
In einer Protokollnotiz zu § 6 HTV 1995 heißt es:
1. Versorgungswerk
1.1. In § 3 Ziffer 1 Buchst. a) Satz 1 wird die Zahl 15 durch die Zahl 10
und die Zahl 45 durch die Zahl 35 ersetzt.
1.2. In § 3 Abs. 1 Buchst. a) wird der letzte Absatz um folgenden Satz 2
ergänzt: Ändern sich die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter, so ist die Gesamtrente der Versorgungsempfänger entsprechend neu zu berechnen."
Im sog. Überleitungstarifvertrag vom 08.05.1978 (ÜTV 1978), mit dem zum 01.10.1978 die Geltung der bundesweiten Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe vereinbart wurde, heißt es zu III a) Ziff. 5 Altersversorgung:
Der nach dem HTV bestehende tarifvertragliche Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk der P.ROVINZI in der am 30.09.1978 geltenden Fassung bleibt erhalten."
Zu IV Abs. 2:
Durch diese Überleitungsvereinbarung bleiben soweit nicht ausdrücklich anderweitig geregelt die bisherigen Regelungen betreffend zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung unberührt."
Die den Streit der Parteien auslösenden Einmalzahlungen der Gehaltstarifrunden 1997 und 1999 beruhten auf nachstehenden Tarifvereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Versicherungswirtschaft:
1. Der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 05. Juni 1996 wird bis einschließlich 30. November 1997 verlängert.
2. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 wird der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 5. Juni 1996 wie folgt geändert: a) Die Gehälter nach § 1 einschließlich der Tätigkeitszulagen nach § 6 MTV und die Verantwortungszulagen nach § 4 Ziff 1. werden um 2,0 % erhöht. b) § 6 wird wie folgt geändert: Die §§ 1, 2, 2 a und 4 Ziff. 1 treten am 1. Dezember 1997 in Kraft. Die §§ 3 und 4 Ziff. 2 werden unverändert fortgesetzt. Der Gehaltstarifvertrag kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1998, die §§ 3 und 4 Ziff. 2 erstmals zum 30. September 1997, gekündigt werden." 3. Die Angestellten erhalten mit dem Juli- bzw. August-Gehalt 1997 eine einmalige zusätzliche Sonderzahlung von DM 300,--, die Auszubildenden von DM 150,--. Diese wird nicht auf Sonderzahlungen nach §§ 3 Ziff. 3, 13 Ziff. 9 MTV angerechnet und ist bei deren Berechnung nicht zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Sonderzahlung ist jedoch in jedem Fall, dass am 1. Juni 1997 Anspruch auf Bezüge gemäß § 3 Ziff. 2 MTV oder auf Leistungen gemäß § 10 Ziff. 1 bis 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz besteht."
So die Tarifvereinbarung vom 11.06.1997.
Am 20.03.1999 vereinbarten die Tarifvertragsparteien: Die Angestellten nicht die Auszubildenden erhalten mit dem April-Gehalt 1999 eine einmalige zusätzliche Zahlung von DM 350,00 -. Teilzeitbeschäftigte und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, erhalten die Einmalzahlung anteilig. Diese wird nicht auf die Sonderzahlungen nach §§ 3 Ziff. 3 und 13 Ziff. 9 MTV angerechnet und ist bei deren Berechnung nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Einmalzahlung ist jedoch in jedem Fall, dass am 01.04.1999 Anspruch auf Bezüge gemäß § 3 Ziff. 2 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz besteht."
Die Versorgungsbezüge des Klägers erhöhten die Beklagten entsprechend den prozentualen Steigerungssätzen der Gehaltstarifverträge um 2 % bzw. 3,2 %. Die tariflichen Einmalzahlungen mit den Juli/Augustgehältern 1997 und mit dem April-Gehalt 1999 nahmen die Beklagten hingegen nicht zum Anlass, die Versorgungsbezüge des Klägers entsprechend anteilig zu erhöhen. Diese mit 225,00 und 262,50 DM rechnerisch unstreitigen Beträgen fordert der Kläger ein.
Der Kläger ist der Auffassung, die Einmalzahlungen zählten zu den Bezügen der aktiven Mitarbeiter" i.S. der Anpassungsklausel des § 3 Ziffer 1 a VW ID 64. Allein diese Anpassungsklausel sei für die Bemessung seiner Versorgungsbezüge maßgeblich und nicht etwaige spätere tarifliche Regelungen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 487,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 18.07.1999 nach Versteuerung ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die fraglichen Einmalzahlungen stellten keine ruhegehaltsfähigen Bezüge dar. Die ursprüngliche Versorgungszusage des Klägers sei durch die späteren tariflichen Regelungen abgelöst worden. Die Tarifvertragsparteien hätten indes in den Gehaltstarifvereinbarungen klargestellt, dass allein lineare Erhöhungen der Bezüge auch Maßstab der Versorgungsbezüge seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Beklagten beantragen nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.1999 - 5 Ca 4991/99 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufungskammer folgt dem sorgfältig begründeten Urteil des Arbeitsgerichts wohl im Ergebnis als auch in der Begründung darin, dass dem Kläger ein Anspruch auf neue Berechnung seiner Versorgungsbezüge zusteht und damit die rechnerisch unstreitigen Zahlungsansprüche. Die den Angestellten (des Innendienstes) nach Maßgabe der Tarifvereinbarungen 1997 und 1999 zustehenden Einmalzahlungen von 300,00 bzw. 350,00 DM schulden die Beklagten dem Kläger ratierlich mit 75 % als Erhöhung seiner Versorgungsbezüge.
I.
Rechtsgrundlage der klägerischen Ansprüche ist § 3 Abs. 1 a Satz 2 VW ID 64. Die durch eine Gesamtzusage begründeten einzelvertraglichen Ansprüche des Klägers sind nicht durch spätere tarifliche Regelungen auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt worden. Deshalb kann den Beklagten nicht darin gefolgt werden, die Tarifvertragsparteien der privaten Versicherungswirtschaft hätten in den Tarifvereinbarungen vom 11.06.1997 und 20.03.1999 mit bindender Wirkung für den Kläger die Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Ruhegeldempfänger festgeschrieben.
1. § 6 HTV 1975 verweist lediglich auf die bestehende Versorgung nach Maßgabe des Versorgungswerkes und beinhaltet mithin keine eigenständige Regelung von Versorgungsansprüchen. Diese schon von ihrem Wortlaut her unmissverständliche Bestimmung ist von den Tarifvertragsparteien auch nicht über die hierzu verfasste Protokollnotiz im Sinne des Verständnisses der Beklagten verändert worden. Tarifsystematisch enthalten Protokollnotizen keine eigenständigen Regelungen. Sie dienen allein der Klarstellung für die Tarifunterworfenen in der Anwendung der Tarifnorm und tragen etwa zu Lückenschließungen bei. Vor allem darf sich ihr Ergebnis mit der Auslegung des Tarifvertrages im Übrigen nicht in Widerspruch setzen (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.1973 4 AZR 225/72 AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich). Die Tarifvertragsparteien des damaligen Haustarifabschlusses haben unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze im Ergebnis mit der Protokollnotiz zu § 6 HTV 1975 nur die Änderungen beschrieben, die arbeitgeberseits (einseitig) zeitgleich in den Richtlinien des Versorgungswerkes neu vorgenommen worden waren, nämlich die nunmehr in Abweichung von § 16 BetrAVG geregelte Dynamisierung der Versorgungsbezüge.
2. Der Verweis der Beklagten auf Abs. III a Ziffer 5 ÜTV 1978 geht schon nach dem Eingangssatz dieses Regelungskomplexes fehl, mit dem verwiesen wird auf die nachstehenden Besitzstandsregelungen". Eigenständige Regelungen seitens der Tarifvertragsparteien sind damit nicht gewollt. Sie wollten lediglich darstellen, was im Übrigen weiter gelten soll. Im Folgenden werden diese einzelnen Besitzstände beschrieben, so diejenigen der Altersversorgung" zu Ziffer 5. Dieses Auslegungsergebnis bestätigt der Hinweis in Abs. 4 Ziffer 2 ÜTV 1988 dahingehend, dass durch diese Überleitungsvereinbarung die Regelungen betreffend zusätzlicher Altersversorgung unberührt bleiben. Ein nach dem HTV bestehender tariflicher Anspruch" wie zu Abs. III a in Ziffer 5 ÜTV 1978 in Bezug genommen war nicht existent; die Tarifvertragsparteien haben hier lediglich eine vermeintliche tarifliche Rechtsquelle falsch dargestellt.
II.
Danach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Einmalzahlungen der Jahre 1997 und 1999 nach den Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) als Änderung der Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter" i.S. des § 3 Abs. 1 a VW ID 64 zu verstehen sind.
1. Unter Bezügen" als Grundlage der zugesagten Dynamisierung ist nach Wortlaut und Kontext der Anpassungsklausel zwar nicht jegliches Entgelt zu verstehen, das aktiven Arbeitnehmern zufließt. Nicht arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen werden nicht erfasst. Sowohl nach allgemeinem Sprachverständnis als auch nach rechtsterminoglischem Verständnis wird hier in der Versorgungszusage auf Vergütungsbestandteile abgestellt, die in das vertragliche Austauschverhältnis von Lohn und Leistung" - § 611 Abs. 1 BGB eingebunden sind und mit denen kein weiterer Zweck verfolgt wird, als die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung.
Ersichtlich geht der Zweck der Anpassungsregelung zudem dahin, die Versorgungsbezüge entsprechend dem für die aktiven Arbeitnehmer verfügbaren Einkommen zu erhöhen und der insoweit künftig eintretenden Entwicklung anzupassen. Gleichermaßen synchron zum Einkommensstandard der aktiven Arbeitnehmer aus arbeitsleistungsbezogenen Einkünften sollen die Ruhegeldempfänger mit Versorgungsbezügen bedacht werden. Gewährt die Gesamtversorgung im ursprünglich zugesagtem Umfang von 75 % der letzten Dienstbezüge, sollte dies im Grundsatz erhalten bleiben und in der Folgezeit nach Eintritt in den Ruhestand die Versorgungsbezüge nicht in ein Missverhältnis zum arbeitsleitungsbezogenen Einkommen der aktiven Mitarbeiter geraten.
2. Mit diesem Verständnis waren auch die hier fraglichen Einmalleistungen der Jahre 1997 und 1999 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
a) Es handelte sich um in einem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehende Sonderzahlungen. Nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen, der für die Auslegung maßgebend ist (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung), dienten die Einmalleistungen bei beiden Tarifabschlüssen der Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung. Für einen anders gearteten Leistungszweck geben die Tarifvereinbarungen nicht den geringsten Anhalt.
b) Dem Charakter der in einem Synallagma zur Arbeitsleistung stehenden Vergütung steht nicht entgegen, dass sämtliche Angestellte im Innendienst ohne Rücksicht auf ihre tarifliche Gehaltsgruppe jeweils Zahlungen in gleicher Höhe (300,00 bzw. 350,00 DM) erhalten sollten.
Den Tarifvertragsparteien steht es frei, bei Gehaltserhöhungen auch für Tätigkeiten mit sehr unterschiedlicher Wertigkeit gleiche Leistungen, wie hier in Form einer Pauschalzahlung, festzusetzen. Ebenso ist es Sache der Tarifvertragsparteien, wie sie die bei aufgrund der Laufzeitverlängerung der Vorabschlüsse eingetretenen Null-Monate" ausgleichen wollen. Dies gehört zum Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) wie die weitere Regelung, den Anspruch auf die Einmalzahlungen an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an bestimmten Stichtagen (01.07.1997 bzw. 01. April 1999) zu binden. Es ist nicht rechtlich unabdingbar und den Tarifvertragsparteien zwingend vorgegeben, für den Fall des Ausscheidens eines Angestellten vor diesem Stichtag oder seinem Eintritt nach diesem Stichtag die Einmalleistungen pro rata temporis" zuzuerkennen.
c) Den arbeitsleistungsbezogenen Zweck der Einmalzahlungen haben die Tarifvertragsparteien in beiden in Rede stehenden Tarifvereinbarungen zudem dadurch bestätigt, dass Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihres Teilzeitvolumens gekürzte Einmalzahlungen erhalten sollten. Dem entspricht auch, dass der Vertrag schließende Arbeitgeberverband seinen Mitgliedsunternehmen anlässlich beider Tarifrunden durch Rundschreiben mitteilte, dass es sich bei den Einmalzahlungen um eine, so wörtlich, Kompensation für drei Null-Monate" (1997) bzw. Ersatz für lineare Gehaltssteigerungen" (1999) handele.
d) Die Beklagten berufen sich für ihre Auffassung vergeblich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.1999 9 AZR 361/97 -. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht dort aufgrund einer Auslegung des § 4 Abs. 3 des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991 (VoRA) angenommen, die Dynamisierung des Vorruhestandsgeldes erfasse nur die jeweilige lineare Gehaltserhöhung und nicht die Einmalzahlungen. Hieraus lassen sich jedoch für den vorliegenden Fall keine Schlüsse ziehen. Ungeachtet der hier nicht in Frage stehenden Auslegung eines Tarifvertrages hat das BAG nämlich entscheidend darauf abgestellt, dass nach § 4 Abs. 3 VoRA die die Vorruhestandsbezüge betreffende Anpassungspflicht ausdrücklich auf lineare Tarifgehaltssteigerungen" abstellt. Eine gleichermaßen einschränkend formulierte Anpassungsverpflichtung enthält die Regelung des § 3 Abs. 1 a VW ID 64 gerade nicht.
III.
Die Berufung der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und demgemäß die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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