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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 499/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u.a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.07.2005 i.d.F. des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 17.08.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Beschwerdeführer nach wie vor die Bewertung der Zeugnisklausel zu Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom 25.07.2005 einer Bruttomonatsvergütung des Klägers = 1.700,00 € erstreben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.08.2005 die ursprüngliche Streitwertfestsetzung insoweit lediglich um 425,00 €, d.h. um den 1/4 der Bruttomonatsvergütung entsprechenden Betrag angehoben.
1.Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger lediglich Vergütungsansprüche mit insgesamt 1.390,91 € geltend gemacht. Mit dem Mehrvergleich zu Ziffer 5 des Vergleichs vom 25.07.2005 vereinbarten die Parteien neben der Beilegung des Vergütungsstreits (Ziffer 1 des Vergleichs), dass die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis erstelle. Mit der Einbeziehung dieser unbestrittenen Verpflichtung war allein das sog. Titulierungsinteresse zu bewerten, da es den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrückt. Nach der st. Rspr. seit dem Beschluss vom 20.05.1997 (7 Ta 120/97 AE 3/97 S. 102) bewertet die Beschwerdekammer ein derartiges Titulierungsinteresse mit 25 % der Bruttomonatsvergütung des Klägers - vgl. etwa auch Beschluss vom 14.05.1985 - 7 Ta 180/85 - LAGE § 3 ZPO Nr. 4 = JurBüro 1985, 1702 und zuletzt neben dem schon vom Arbeitsgericht angeführten Beschluss vom 24.05.2002 - 17 Ta 220/02 - Beschluss der seit dem 01.01.2002 in Streitwertsachen zuständigen 17. Kammer des LAG Düsseldorf vom 04.07.2005 - 17 Ta 258/05 - n.v. Von dieser Bewertung abzuweichen, besteht keine Veranlassung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdekammer ohnehin am "oberen Rand" der Einschätzung des wirtschaftlichen Wertes des Zeugnistitulierungsinteresses befindet - vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12 RN 331.
2. Abgestellt auf diesen Bewertungsgrundsatz hat das Arbeitsgericht schließlich auch der Höhe nach den Vergleichsstreitwert mit sodann 1.815,91 € zutreffend ermittelt.
Ende der Entscheidung
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