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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 38/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.2006 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Prozesskostenhilfeverfahren ist in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 ZPO abschließend geregelt. Vom Einkommen der antragstellenden Partei sind hiernach Unterhaltsfreibeträge für den Ehegatten und andere unterhaltsberechtigte Personen abzusetzen. Hat die unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, so vermindert sich der für ihn beim Antragsteller einzusetzende Unterhaltsfreibetrag in der Höhe dieses Einkommens, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2 ZPO. Damit regelt das Gesetz die Behandlung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend (vgl. BAG v. 05.04.2006 - 3 AZB 61/04 m.w.N.). Einer weitergehenden Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ermangelt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. insoweit auch LAG Düsseldorf in std.Rspr., Beschluss v. 14.08.2001 - 2 Ta 392/00; Beschluss v. 14.08.2001 - 2 Ta 201/01; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 7; MünchKom./Wax, § 115 ZPO, Rz. 17; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Wax, PKH-BerH, 4. Aufl., Rz. 210). Steht damit fest, dass bei der Ermittlung des Einkommens des Antragstellers nur auf sein eigenes Einkommen abgestellt werden darf und nicht auch auf das dasjenige des Ehegatten, so sind umgekehrt auch die aus dem Zusammenleben erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile des Ehegatten bzw. Lebensgefährten mit hohen eigenen Belastungen nicht in die Bewertung miteinzubeziehen. Das den Freibetrag übersteigende Einkommen des Lebensgefährten stellt sich allein als Rechengröße bezüglich der Aufteilung der gemeinsamen Belastungen nach dem Anteil am Gesamteinkommen dar (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.1991 - 14 Ta 2/91).
Für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung war daher kein Raum.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin musste nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gegen diesen Beschluss findet mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein gesetzlich gebotener Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht statt.
Ende der Entscheidung
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