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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 619/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 3 | |
ZPO § 114 S. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der auf Zahlung des Differenzlohns gerichteten Klage abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig i.S. des § 114 S. 1 ZPO ist.
Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Weg erreichen könnte. Mutwillig handelt, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 17.05.1989, LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m.w.N.; Beschluss v. 22.11.2006 - 3 Ta 590/06; LAG Köln NJW-RR 2001, 869; Zöller/Philippi, 26. Aufl., § 114 Rz. 34 m.w.N.; Schoreit/Groß, BerH u. PKH, 9. Aufl., § 114 Rz. 77; LAG Berlin, Beschluss v. 29.11.2005, NZA-RR 2006, 214). Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf JurBüro 1986, 287 u. 605; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42).
Insoweit hätte vorliegend eine kostengünstigere Prozessführung ermöglicht werden können, wenn der Kläger in dem Parallelverfahren 5 Ca 5746/08 die Klage um den geltend gemachten Klageantrag auf Differenzlohn für die Monate Juli und August 2008 anschließend erweitert hätte. Sachliche Gründe, welche im Einzelfall aus rechtlichen oder prozessökonomischen Gründen für eine Geltendmachung der Restlohnansprüche im Wege eines separaten Verfahrens sprechen könnten, sind von der Beschwerde nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Dass die Klage in dem Verfahren 5 Ca 5745/08 bereits dem Arbeitsgericht zugeleitet war, als sich die Notwendigkeit der Geltendmachung von Restlohnansprüchen herausstellte, steht der anschließenden Klageerweiterung in keiner Weise entgegen.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht von daher der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Diese musste mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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