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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: 4 (18) Sa 358/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613 a |
2. Der Standort eines Unternehmens als solcher, seine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und seine Erreichbarkeit durch ein gut ausgebautes Verkehrsnetz kann allein eine solche wirtschaftliche Einheit nicht begründen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 (18) Sa 358/99
Verkündet am: 04.08.1999
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Thivessen und die ehrenamtliche Richterin Kläre Spaas für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.01.1999 sowie der Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.05.1999 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand:
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach der Regelung in § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
1. Soweit die Berufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ausführt, durch die Anmietung der Geschäftsräume und der hiermit verbundenen Lage habe sich die Beklagte mit der Wiedereröffnung des Betriebes die Möglichkeit geschaffen, sich den alten Kundenkreis der Firma G.ötz zu erhalten, ist dies sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit den weiteren von der Berufung vorgetragenen Aspekten (vgl. dazu nachfolgend 2.) vorliegend von nicht entscheidender Bedeutung: Das Bundesarbeitsgericht hat noch in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in der Entscheidung vom 22.05.1997 8 AZR 101/96 zutreffend herausgestellt (zu B II 2 c der Entscheidungsgründe), daß ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB stets den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit voraussetzt, die gerade nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden darf, sondern sich aus der Vielzahl der von dem angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts zutreffend wiedergegebenen einzelnen Faktoren zusammensetzt. Der Standort eines Unternehmens als solcher, seine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und seiner Erreichbarkeit durch ein gut angebautes Verkehrsnetz kann daher allein eine solche wirtschaftliche Einheit nicht begründen.
2. Kann danach dieser Gesichtspunkt nur ein Indiz unter mehreren für die Beantwortung der Frage sein, ob eine wirtschaftliche Einheit, die dann durch andere Faktoren in Verbindung hiermit geprägt ist, übergegangen ist, mißt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht folgenden Fakten streitentscheidende Bedeutung bei, die vorliegend einen Betriebsübergang ausschließen:
a) Unstreitig hat die Beklagte weder werbend sich den Wert des vormals an diesem Standort betriebenen Baumarktes der Firma G.ötz noch dadurch zunutze gemacht, daß sie werbend auf ihre Nachfolge hingewiesen hat. In keiner Weise sind Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte sich als Nachfolgerin des G.ötz- Baumarktes auf dem Markt präsentiert hat, um hieraus für sich wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Im Gegenteil hat die Beklagte durch ihre unstreitig erfolgte B.auhapräsentation" ihres Marktes an dem ehemaligen G.ötzstandort deutlich gemacht, daß dort zwar auch ein Baumarkt, aber eben in der für B.auha typischen Weise und Ausrichtung betrieben wird. Damit wurde aber auf dem Markt gerade nicht der Eindruck erweckt, es werde der alte G.ötz-Markt fortgesetzt und die Beklagte repräsentiere sich als dessen Nachfolgerin, um auf diese Weise ehemalige G.ötz-Kunden anzusprechen und zu gewinnen.
b) Unerheblich ist hierbei, ob wie die Klägerin meint weitgehend gleiche oder zumindest vergleichbare Produkte, nämlich letztlich baumarkttypische Waren von der Beklagten vertrieben werden, weil die Lieferantenbeziehungen ähnlich seien und in vergleichbarer Weise wie bei der Firma G.ötz auch mit den gelieferten Produkten sowohl Handwerkskunden als auch anspruchsvollere Kundschaft, die alternativ auch in einem Fachmarkt kauften, bedient würden. Selbst wenn dies der Fall ist, ändert dies nichts daran, daß auch insoweit gerade keine wirtschaftliche organisatorische Einheit übergegangen ist: Die Beklagte verfügt unstreitig über eine eigene Organisation, eigene Lieferanten sowie eigenes Know-how für den Vertrieb und die Plazierung ihrer Produkte, so daß sie weder auf eine diesbezügliche Organisation des G.ötz-Baumarktes angewiesen gewesen ist noch sich diese auch nur ansatzweise, etwa durch Eintritt in bestehende Lieferverträge, durch die Übernahme bestimmter Waren und Produktgruppen oder die Aneignung bestimmter Vertriebswege oder eines irgendwie gearteten Know-hows" der Firma G.ötz zunutze gemacht hat.
c) Die Beklagte hat zwar was die Kammer nicht verkennt in relativ kurzer Zeit bereits nach ein paar Monaten ihren Baumarkt eröffnet. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Beklagte selbst wenn sie hiermit einen identischen oder zumindest vergleichbaren Kundenkreis für ihren Baumarkt anspricht letztlich lediglich eine räumliche Ausweitung ihrer bundesweit bestehenden und jedem Verbraucher bekannten Betriebstätigkeit vorgenommen hat, ohne insoweit auf eine übernommene organisatorische Einheit an dem Standort des alten G.ötz-Baumarktes zurückzugreifen. Die Beklagte hat sich allein den Wegfall eines ehemaligen Wettbewerbers zunutze gemacht, indem sie die sich hierdurch entstandene Möglichkeit wahrgenommen hat, einen neuen Standort zu eröffnen, ohne daß und dies ist entscheidend sie insoweit auf bestimmte organisatorische, wirtschaftliche, betriebliche oder rechtliche Beziehungen des ehemaligen G.ötz-Baumarktes zurückgegriffen hat. Dies hat aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, mit einem Betriebsübergang im Sinne der zitierten EuGH- und BAG-Rechtsprechung nichts zu tun.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert an dieser Wertung nichts, daß die Beklagte einen Teil des ehemaligen G.ötzpersonals" nach der Einlassung der Klägerin gerade das im einzelnen aufgeführte Fachpersonal, teilweise mit Vorgesetztenfunktionen eingestellt hat.
a) Zwar weist die Klägerin insoweit zutreffend darauf hin, daß nicht nur bei der Übernahme von Know-how-Trägern ein durch sie repräsentiertes immaterielles Betriebsmittel übergeht, sondern dies auch bei der Übernahme von Personal der Fall sein kann, weil der Faktor Mensch gerade in bestimmten Branchen für die äußere Darstellung eines Betriebes und seines Erfolges beim Kunden erhebliches Gewicht hat. Dabei hängt es (vgl. BAG AP Nr. 172 zu § 613 a BGB) von der Struktur eines Betriebes ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um insoweit von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können.
b) Wenn gleichwohl die Kammer gerade auch in Verbindung mit der Standortfrage, dem angebotenen Kundenkreis und den vergleichbaren Produkten diesen Umstand gegenüber den vorgehend zu 2. genannten Erwägungen zurücktreten läßt, beruht dies zunächst darauf, daß insoweit überhaupt nur ein zahlenmäßig geringer Teil der ehemals insgesamt 78 ehemaligen G.ötz-Mitarbeiter angesprochen worden ist. Des weiteren kommt entscheidend hinzu, daß auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die hier genannten Mitarbeiter würden sich durch bestimmte Funktionen und Kompetenzen, die auf dem freien Markt nicht oder nicht so ohne weiteres verfügbar sind, gegenüber den nicht übernommenen ehemaligen Mitarbeitern der Firma G.ötz oder anderen Bewerbern unterscheiden. Maßgeblich tritt weiterhin hinzu, daß - wie erstinstanzlich durch die Aussage der jetzt bei der Beklagten beschäftigten Zeugin W.ilhelmbelegt ist dieser Personenkreis nicht gezielt von der Beklagten angesprochen worden ist, sondern sich von sich aus bei unterschiedlichen Arbeitgebern, darunter auch der Beklagten, beworben hatte, bevor es dann letztlich zu einer Einstellung bei der Beklagten kam. Aus diesen Gesichtspunkten wird aber deutlich, daß die Beklagte allein aufgrund konkreter Bewerbungsgespräche Mitarbeiter der Firma G.ötz eingestellt hat, ohne daß hieraus die Übernahme eines hierin liegenden immateriellen Betriebsmittels im Sinne eines Teiles einer bestehenden Arbeitsorganisation ersichtlich wird. Die Beklagte hat sich auch insoweit allein den Umstand zunutze gemacht, daß infolge des Konkurses eines ehemaligen Wettbewerbers und den hiermit verbundenen Entlassungen eine Vielzahl fachkundiger Mitarbeiter auf dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, der für eine Neueinstellung bei der Beklagten neben anderen Bewerbern in Betracht kam. Werden vor diesem Hintergrund aber ehemalige Mitarbeiter der Firma G. ötaufgrund von Bewerbungen neu eingestellt, rechtfertigt dies nicht den (Rück-) Schluß, damit sei in Verbindung mit den vorgehend genannten weiteren Faktoren eine organisatorische Einheit durch die Beklagte übernommen worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.
IV.
Aus diesen Gründen konnte auch der mit Schriftsatz vom 17.05.1999 gestellte Klageerweiterungsantrag keinen Erfolg haben, da von einem Betriebsübergang gerade nicht auszugehen ist.
Ende der Entscheidung
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