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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 1568/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 318 IV
BGB § 307 I 2
BGB § 307 I 1
Eine Vertragsstrafenregelung in einem Lizenspielervertrag, wonach bei Verstößen des Spielers gegen Vertragspflichten als Vertragsstrafe ein Verweis, ein Ausschluss von Clubveranstaltungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt - auch nebeneinander - festgesetzt werden können, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und stellt darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1568/05

Verkündet am 01. März 2006

In Sachen

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Novak und den ehrenamtlichen Richter Müller

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.10.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war in der Zeit vom 05.01.2005 bis zum 30.06.2005 als Lizenzfußballspieler bei dem Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrages vom 05.01.2005 beschäftigt.

In diesem Vertrag ist, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist, bestimmt:

§ 2 Pflichten des Spielers

Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihm im allgemeinen und im besonderen vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet

a) an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs, am Training, -sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet -, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt;

b) sich im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Nicht-Amateur mit Lizenz bei dem vom Club benannten Arzt für das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren unverzüglich vorzustellen;

c) sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch vom Club beauftragte Personen angeordnet werden, umfassend zu unterziehen. Zu diesem Zweck entbindet der Spieler den jeweils behandelnden Arzt gegenüber dem Vorstand von seiner Schweigepflicht;

d) sich an Reisen im In- und Ausland, gegebenenfalls unter Nutzung der vom Club bestimmten Verkehrsmittel zu beteiligen;

e) an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs sowie sonstigen Darstellungen und Publikationen des Clubs oder der Spieler zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit für den Club, insbesondere in Fernsehen, Hörfunk und Presse sowie bei öffentlichen Anlässen, Ehrungen, Veranstaltungen, Autogrammstunden etc. teilzunehmen bzw. daran mitzuwirken. Bei diesen Veranstaltungen ist die vom Club gestellte Sportkleidung (Clubanzüge, Reisekleidung, Spielkleidung, Trainings- und Spielschuhe sowie alle sonstigen Bekleidungen und Ausrüstungsgegenstände) entsprechend der jeweiligen Weisung des Clubs zu tragen. Andere Werbung des Spielers an und auf der Kleidung für Firmen, Einrichtungen, Erzeugnisse oder Leistungen sowie jede Werbung für Konkurrenzerzeugnisse der vom Club bereitgestellten Kleidung ist unzulässig;

f) Werbung für andere Partner als die des Clubs nur mit vorherigen Zustimmung des Clubs zu betreiben;

g) alle für die Dauer des Vertrages vom Club zur Verfügung gestellten einheitlichen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Club zurückzugeben;

h) sich in der Öffentlichkeit und privat so zu verhalten, dass das Ansehen des Clubs, der Verbände und des Fußballsports allgemein nicht beeinträchtigt wird. Äußerungen in der Öffentlichkeit, insbesondere Interviews für Fernsehen, Hörfunk und Presse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Clubs. Äußerungen gegenüber außenstehenden Personen über innere Clubangelegenheiten, insbesondere über den Spiel- und Trainingsbetrieb, sind zu unterlassen;

i) sich auf alle sportlichen Veranstaltungen des Clubs gewissenhaft vorzubereiten. Dazu gehört insbesondere, den Anweisungen des Trainers bezüglich der Lebensführung Folge zu leisten;

j) die sportliche Fairness gegenüber allen am Spiel- oder Trainingsbetrieb beteiligten Personen einzuhalten, insbesondere die durch die Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenten eines Spieles getroffenen Entscheidung unwidersprochen hinzunehmen;

k) sich im Falle einer Vermittlung im Sinne nur der Dienste eines Dritten, der sich im Besitz einer von einem Mitgliedsverband der FIFA ausgestellten Spielervermittlerlizenz befindet, zu bedienen. Ein Rechtsanwalt bedarf nicht der Spielervermittlerlizenz.

Der Spieler versichert, dass er weder direkt noch indirekt über Anteile und/oder Optionen für Anteile an lizenzierten Kapitalgesellschaften der deutschen Lizenzligen verfügt und solche Anteile bzw. Optionen während der Dauer dieses Vertrages auch nicht erwerben wird. Der Erwerb von Aktien des eigenen Clubs ist gestattet. Es besteht in diesem Fall Anzeigepflicht gegenüber dem Club und dem Ligaverband bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH.

§ 5 Einsatz, Tätigkeit und Vertragsstrafen, bestimmt hierzu:

Bei Verstößen des Spielers gegen Vertragspflichten ist der Club - unbeschadet seines Rechts zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund- im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in jedem Einzelfall berechtigt, Vertragsstrafen gemäß § 315 BGB gegen den Spieler festzusetzen. Als Vertragsstrafen werden vorgesehen Verweis, Ausschluss von Clubveranstaltungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von 1 Monatsgehalt. Diese Vertragsstrafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Spieler wegen schuldhafter Vertragsverletzung wird durch die Festsetzung einer Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

Am 29.04.2005 erhielt der Kläger wegen eines Foulspiels eine Rote Karte und wurde sodann vom Sportgericht des Deutschen Fußballbundes durch Urteil vom 02.05.2005 wegen einer Tätlichkeit mit einer Sperre von drei Meisterschaftsspielen der Lizenzligen belegt. Der Schiedsrichterbericht sagt dazu aus, dass der Kläger ein Foulspiel durch Beinstellen begangen habe und er sodann, als der gefoulte Spieler zu Boden fiel, mit seinem rechten Bein gegen den rechten Unterschenkel des Gegenspielers getreten habe, ohne dass der Ball dabei gespielt werden konnte.

Aufgrund dieses Vorfalles verhängte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes in Höhe von 13.000,-- €.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger dem Beklagten auf Auszahlung des Betrages in Anspruch.

Er hat hierzu die Auffassung vertreten, die vorliegende Vertragsstrafe sei rechtlich unwirksam, des Weiteren, dass das zuständige Sportgericht den Vorfall lediglich als leichtes Vergehen angesehen und daher nur die Mindeststrafe verhängt habe, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die ausgesprochene Vertragsstrafe nicht angemessen sei.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 13.000,00 im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung April zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, aufgrund der Tätlichkeit habe der Kläger die in § 5 des Arbeitsvertrages vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Der Kläger habe die Tätlichkeit schuldhaft begangen. Für den Beklagten habe das Verhalten des Klägers zu Konsequenz gehabt, dass der Kläger als Spieler während des Abstiegskampfes nicht zur Verfügung gestanden habe. Schließlich erhebe er auch vorsorglich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, weil der Kläger seine Arbeitsleistung in Form der Teilnahme an den Meisterschaftsspielen nicht habe erbringen können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Er weist insbesondere darauf hin, die Vertragsstrafenregelung sei unmissverständlich durch die vertraglichen Pflichten in § 2 des Arbeitsvertrages im Einzelnen präzisiert worden, insbesondere sei auch die Verpflichtung des Klägers zur Einhaltung der sportlichen Fairness vereinbart. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger über einen Monat hinweg seine Arbeitsleistung in Form der Teilnahme an Meisterschaftsspielen nicht habe erbringen können, sodass sowohl unter diesem Gesichtspunkt die Verhängung der Vertragsstrafe angemessen gewesen als auch die Einrede des nichterfüllten Vertrages begründet sei.

Er beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil erster Instanz. Insbesondere weist er darauf hin, dass in § 2 des Vertrages die dort aufgeführten Pflichtverletzungen nicht abschließend seien, weiterhin, dass § 5 allgemein von Vertragspflichten spreche und grundsätzlich den Vertragsverstoß mit einer Vertragsstrafe für sanktionierbar erkläre. Schließlich sei die Einrede des nichterfüllten Vertrages ersichtlich unbegründet, weil der Kläger im Übrigen seinen Vertragsverpflichtungen nachgekommen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, der Klage entsprochen.

II.

Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:

1. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. dazu die Urteile vom 21.04.2005 - 8 AZR 425/04 - sowie vom 18.08.2005 - 8 AZR 65/05 - ), dass auf die formularmäßige Vereinbarung von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen nach der Schuldrechtsreform grundsätzlich die §§ 305 - 309 BGB anwendbar sind, allerdings hierbei nach § 310 Abs. 4 2 Halbs. 1 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Von diesem Grundsatz ausgehend kann sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insbesondere daraus ergeben, dass die Vertragsstrafenbestimmung nicht klar und verständlich ist. Unangemessen ist danach insbesondere eine Regelung, wonach eine Vertragsstrafe durch "schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, dass den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst" verwirkt ist, weil sie nicht erkennen lässt, durch welche konkrete Pflichtverletzung die Vertragsstrafe verwirkt wird. Die auslösende Pflichtverletzung muss so klar bezeichnet sein, dass sich der Versprechende darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam (BAG v. 21.04.2005 a. a. O. zu II 2 c der Gründe).

Unabhängig hiervon - so das Bundesarbeitsgericht a. a. O. - muss auch die zu leistende Strafe so klar bezeichnet sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt". Die vereinbarte Vertragsstrafenregelung darf auch hinsichtlich des Verwirkungsgrundes nicht zu weit gefasst sein, weil sie sich sonst als inhaltlich unangemessen darstellt. Die Verwirkung der Vertragsstrafe muss nach Treu und Glauben den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werden, so dass dann, wenn erkennbar ist, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, sie nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt ist.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Regelung aus mehreren Gründen unwirksam.

a) Sie ist bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht dem von der dargelegten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Bestimmtheitsgebot entspricht.

§ 5 des Anstellungsvertrages legt ausdrücklich fest, das bei Verstößen des Spielers gegen Vertragspflichten der Club berechtigt ist, Vertragsstrafen gemäß § 315 BGB gegen den Spieler festzusetzen. Damit wird zunächst - ohne Bezugnahme auf die Regelung in § 2 - jede Pflichtverletzung des Spielers als mit einer Vertragsstrafe sanktionierbar erklärt. In Frage steht ein globales Strafversprechen, dass auf die Absicherung aller Vertragspflichten abzielt, weil danach gerade nicht im Einzelnen konkretisiert ist, welche Pflichten es sind, bei deren Verstoß die Vertragsstrafe verwirkt sein solle. Der Spieler weiß hiernach gerade nicht, was im Einzelfall bei Verletzung vertraglicher Pflichten auf ihn zukommen kann. Während etwa bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die den Vertragsbruch des Arbeitnehmers oder den Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein gesetzliches Wettbewerbsverbot sanktioniert, dem Arbeitnehmer unmissverständlich vor Augen geführt wird, welche konkreten Pflichtverletzungen sanktioniert werden, ist dies im Streitfall gerade nicht der Fall.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Pflichtenkatalog des § 2 des Anstellungsvertrages verweist, verkennt er zunächst, dass sich aus diesem umfangreichen Pflichtenkatalog nicht entnehmen lässt, welche Pflichten gerade die hier vereinbarte Vertragsstrafenregelung auslösen soll. Des Weiteren sind diese Pflichten so umfassend und allgemein beschrieben, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes nichts anderes als ein globales Strafversprechen darstellen, dass sich auf die Absicherung sämtlicher Vertragspflichten bezieht. Dies wird zuletzt auch an der Regelung in § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages selbst deutlich, wonach die dort aufgeführten Pflichten nur beispielhaft genannt sind, weil sie den Spieler nur "insbesondere verpflichten".

b) Unabhängig hiervon ist die Vertragsstrafenregelung auch deshalb unwirksam, weil die dort vereinbarte Verwirkung der Vertragsstrafe in keiner Weise den Interessen beider Vertragsparteien gerecht wird und erkennbar ist, dass sie in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Arbeitgebers losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird (§ 307 I 1 BGB).

Entscheidend ist insoweit zunächst, dass die hier vereinbarte Vertragsstrafe, die durch jegliches schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst werden kann, auf die Absicherung aller vertraglichen Pflichten zielt, eine unangemessene Übersicherung enthält (vgl. dazu Erf. Komm. Müller-Glöge, §§ 339 - 345 BGB Rz. 15). Während beispielsweise im Falle des Vertragsbruches dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden kann, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht zusätzlich zu sanktionieren, während regelmäßig der Arbeitnehmer weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse in diesem Falle daran hat, den von ihm geschlossenen Arbeitsvertrag nicht einzuhalten (vgl. dazu etwa Bauer/Rolf Anmerkung zu AP BGB § 9 Nr. 2 m. w. N.) ist vorliegend nicht erkennbar, durch welches berechtigtes Interesse der Beklagte veranlasst worden sein sollte, jegliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren.

Die sich hieraus ergebende Unangemessenheit der Regelung wird zusätzlich dadurch begründet, dass es dem Beklagten sogar vorbehalten ist, bei den hier sanktionierten Verstößen statt einer Vertragsstrafe auch einen Verweis oder einen Ausschluss von Clubveranstaltungen auszusprechen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt der gewählten Rechtsfolgen überhaupt nicht ersichtlich ist, welche dieser Rechtsfolgen im Einzelfall einschlägig sein soll. Vorliegend geht es vielmehr ersichtlich darum, durch die hier in Frage stehende Regelung dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Druck für den Fall einer jeden und sei es auch noch so geringfügigen Vertragsverletzung auszusetzen. Diese Zielsetzung hat aber mit einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers und einer angemessenen vertraglichen Regelung nichts mehr zu tun.

3. Die seitens des Beklagten hilfsweise erhobene Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB ist ersichtlich schon deshalb unbegründet, weil es im Streitfalle nicht darum geht, dass der Arbeitnehmer überhaupt keine Leistung mehr erbringt, sondern allenfalls eine nicht vollständige und damit mangelhafte Leistung, weil er in Folge der ausgesprochenen Rotsperre allein für den Spielbetrieb gesperrt ist, mithin aber die ihm obliegenden weiteren vertraglichen Pflichten (Teilnahme an Werbeveranstaltungen, Teilnahme am Training etc.) weiterhin erbringen kann. Dementsprechend entspricht es gefestigter Rechtsprechung (BAG AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 71), dass der Arbeitgeber bei einer mangelhaften Leistung des Arbeitnehmers kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB hat, weil dies im Ergebnis auf eine - unzulässige - Minderung des Arbeitslohnes hinauslaufen würde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.

Ende der Entscheidung

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