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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 671/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts F. vom 04.04.2006 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger brutto 5.566,56 € als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach der Regelung in § 69 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Die Klage ist aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhaltes, wie er sich im Berufungsverfahren herausgestellt hat, begründet, weil der Kläger den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 5.566,56 € als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.2006 zu Recht beanspruchen kann.

Dies ergibt sich im Einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:

I.

Die seitens des Klägers in der Berufungsinstanz vorgenommene Erhöhung des Zahlungsantrages für die Zeit über den 31.12.2005 hinaus bis zum 30.09.2006 ist sachdienlich, weil sich die zwischen den Parteien streitigen Fragen über die Berechtigung des Anspruches des Klägers in gleicher Weise auch bezüglich der hier vorgenommenen Klageerhöhung ergeben, sodass keine Bedenken bestehen, insoweit eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren zuzulassen.

II.

In der Sache selbst geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus vergleiche hierzu den mit den Parteien erörterten Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgericht vom 04.12.2006 , dass sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht aus dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung in der Ausgestaltung ergibt, den dieser Anpassungsanspruch durch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (grundlegend vom 17.04.1996 3 AZR 56/95 -) erfahren hat; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Bezug genommen.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, wie er sich in der Berufungsinstanz herausgestellt hat.

1. Ausgangspunkt dieser rechtlichen Würdigung ist zunächst, dass entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch auf Ansprüche von Betriebsrentnern Anwendung findet (statt aller BAG AP BetrAVG § 16 Rz. 17 sowie Erf.Komm. Steinmeyer § 16 BetrAVG Rz. 48). Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist danach etwa dann verletzt, wenn der Arbeitgeber die Renten einzelner Gruppen von Betriebsrentnern anpasst, bei anderen Gruppen dagegen nicht, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. In gleicher Weise ist er gehalten, einzelne Betriebsrentner nicht in sachwidriger Weise gegenüber andern Betriebsrentnern zu benachteiligen, indem er bei gleicher Sachverhaltsgestaltung unterschiedlich verfährt.

2. Geht man von diesen Grundsätzen im Streitfall aus, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte, wie sie selbst einräumt (Seite 12 des Schriftsatzes vom 03.11.2006 zweiter Instanz) unabhängig von der von ihr behaupteten Stichtagsregelung jedenfalls bis zum 31.12.2005 und damit zeitlich vor dem erneuten Anpassungsstichtag am 01.01.2006 an einer Reihe von Betriebsrentnern nachträgliche Anpassungszahlungen vorgenommen hat, soweit eine nachträgliche Anpassung so die Beklagte ausdrücklich auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 19.10.2006 -) seitens dieser Rentner oder den die Rentner vertretenden Verbänden und/oder Gewerkschaften geltend gemacht worden ist. Aus dieser tatsächlichen Handhabung folgt aber hierauf wurden die Parteien zuvor durch den Beschluss des Landesarbeitsgericht vom 04.12.2006 hingewiesen ein Vertrauenstatbestand, der die Beklagte zur Gleichbehandlung aller dieser Betriebsrentner unter den von ihr selbst praktizierten Voraussetzungen unabhängig davon verpflichtet, ob sie (intern) eine Stichtagsregelung zu einem früheren Zeitpunkt für sich festgesetzt hatte. Für diesen von der Beklagten selbst gesetzten Vertrauenstatbestand und der daraus folgenden Selbstbindung der Beklagten kommt es auf eine fehlende Information ihrer Prozessbevollmächtigten schon deshalb nicht an, weil es unter dem hier angesprochenen Gesichtspunkt nicht auf die fehlende/fehlerhafte Information der Prozessbevollmächtigten sondern allein auf die tatsächliche vorbehaltslose nachträgliche Auszahlung der hier in Frage stehenden Nachzahlungsbeträge durch die Beklagte selbst ankommt. Aus der allein maßgeblichen Sicht der hiervon betroffenen Betriebsrentner wäre es aber durch nichts zu rechtfertigen und damit schlechthin willkürlich, wenn angesichts dieser von der Beklagten selbst praktizierten Verhaltensweise Nachzahlung, falls bis zum 31.12.2005 vor dem erneuten Anpassungsstichtag am 01.01.2006 Ansprüche geltend gemacht worden sind im vorliegenden Verfahren ein Anspruch verneint würde. Auf die seitens des Arbeitsgerichtes in dem Verfahren T. herausgestellte Erwägung, dass die Beklagte Vertrauensschutz zumindest für Klagen, die nach dem erneuten Anpassungsstichtag 01.01.2006 anhängig geworden sind, für sich in Anspruch nehmen kann, kommt es daher aus den vorgehend dargelegten Gründen nicht mehr an.

3. Ist damit nach dem der vorgehend dargestellten Erwägungen entscheidungserheblich, ob Ansprüche auf Nachzahlung wegen unwirksamer Anpassung bis zum 31.12.2005 geltend gemacht worden sind, ergibt sich dies im Falle I. unstreitig aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2005 (Anlage K 3 zur Berufungsbegründung Bl. 63 d. A.). Dort wird unmissverständlich geltend gemacht, dass sich rechtzeitig vor dem Jahresende noch folgende Mandantenansprüche ... vorbehalten .... darunter Frau I..

Im Verfahren T. ist dagegen, - hierauf weist die Beklagte zu Recht hin diese Geltendmachung nicht in dieser eindeutigen Form sondern allein dadurch erfolgt (Anlage K 6 zur Berufungsbegründung Bl. 103 d. A.), dass unter dem 12.12.2005 und damit vor dem erneuten Anpassungsstichtag das dort aufgeführte Schreiben an den Bochumer Verband gerichtet worden ist. In diesem Schreiben wurde erster Absatz sowohl auf die weitgehend außergerichtliche Erledigung anhängiger Gerichtsverfahren über die Anpassung der laufenden Leistungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 sowie auf weitere bisher nicht geklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Anpassungsbeschlüssen des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994, 01.01.1997, 01.01.2000 und 01.01.2003 hingewiesen sowie darauf (letzter Absatz Seite 2 des Schreibens), dass gehofft werde, die noch anhängigen und offenen Rechtsfragen zumindest teilweise im kommenden Jahr zu klären und um Verständnis dafür gebeten, dass wir Ihnen gegenüber aber deutlich machen müssen, dass wir uns die Wahrung der Rechte unserer Mitglieder in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten . Dem Wortlaut nach ist damit jedenfalls für Herrn T. nicht eine nachträgliche Anpassung bis zum 31.12.2005 ausdrücklich geltend gemacht worden.

Da aber unstreitig Herr T. am 01.12.2005 Mitglied im VDF war, kann der Erklärungsgehalt dieses Schreibens nach Auffassung der Kammer nur im Zusammenhang mit den Schreiben und gerichtlichen Verfahren gesehen werden, die der Verband für die von ihm vertretenen Betriebsrentner in der Vergangenheit geführt hatte und noch führte im Hinblick auf die hier streitige Frage der (rechtzeitigen) Geltendmachung eines Anspruches auf nachträgliche Anpassung. Bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB) musste für die Beklagte klar sein, dass damit Betriebsrentner, sofern sie jedenfalls am 31.12.2005 Mitglied im Verband waren, die gleichen Rechte beanspruchten, wie diejenigen Rentner, die bereits zuvor in der Vergangenheit von dem Verband aufgrund ihrer bestehenden Mitgliedschaften bezüglich der hier streitigen Fragen vertreten worden waren. Gerade die Frage der Geltendmachung bis zum 31.12.2006 wurde erkennbar nach dem letzten Absatz des Schreibens vom 12.12.2005 (Anlage K6) angesprochen. Diese Wertung entspricht zugleich dem eigenen Prozessvortrag der Beklagten (Seite 7 letzter Absatz, Seite 8 1. Absatz, Berufungserwiderung) in dem sie selbst darlegt, dass sie sich in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2005 entschlossen habe, differenziert zu überprüfen, ob von den Versorgungsberechtigten selbst oder aber einer Arbeitnehmerorganisation die Anpassung zu den jeweiligen Stichtagen gerügt worden war und die Beklagte seitdem auch einen Nachweis über die Mitgliedschaft im VDF oder in der IGBCE, soweit die betreffenden Kläger nicht selbst vorstellig geworden waren, verlangt, weil nur den Versorgungsberechtigten ein Anspruch zustehe, die entweder selbst aktiv geworden oder vom VDF oder der IGBCE vertreten worden waren. Danach kam es also ersichtlich allein darauf an, ob der Kläger zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt Mitglied im VDF gewesen war oder nicht, weil die Beklagte selbst aufgrund dieser Handhabung Zahlungen bis zum 31.12.2005 erbrachte. Insoweit kam es also nicht mehr darauf an, dass ausdrücklich jeweils für neueintretende Mitglieder, sofern diese Mitglieder ebenfalls am 12.12.2005 bei dem VDF ihre Mitgliedschaft bewirkt hatten, erneut in deren Namen eine Geltendmachung seitens des VDF bis zum 31.12.2005 hätte erfolgen müssen. Dies wäre nichts anderes als eine unnötige Firmelei gewesen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.

Ende der Entscheidung

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