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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 80/09
Rechtsgebiete: TV-Ärzte KF
Vorschriften:
TV-Ärzte KF § 5 | |
TV-Ärzte KF § 8 |
2. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.11.2008 wird teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.651,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 17,61%, die Klägerin zu 82,39 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, insbesondere in diesem Zusammenhang darüber, wie die Regelung in § 8 des Tarifvertrages Ärzte-KF über Rufbereitschaft auszulegen ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1998 als leitende Oberärztin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 11.05.2000, auf dessen Inhalt, Blatt 8 ff. der Gerichtsakten, Bezug genommen wird.
Auf das Arbeitsverhältnis war zunächst der BAT-KF anwendbar, der durch tarifliche Änderung überführt wurde in den TV Ärzte-KF. Vorliegend sind Vergütungsansprüche für die Übergangszeit sowie Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste im Streit.
Für die Zeit von Juli 2007 bis einschließlich Januar 2008 wurde das Arbeitsverhältnis zunächst abgerechnet auf der Basis des BAT-KF, der unter anderem eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde legte.
Durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.10.2007 wurde der Tarifvertrag TV Ärzte-KF mit Wirkung zum 01.07.2007 rückwirkend zur Anwendung gebracht. Durch Verkündung und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt wurde diese Regelung wirksam am 15.01.2008.
Im Februar 2008 erfolgte eine Rückrechnung der Vergütung für den Zeitraum Juli 2007 bis einschließlich Januar 2008. Der neue Tarifvertrag (TV Ärzte-KF) sieht eine Arbeitszeit von 42 Wochenstunden vor bei einer erhöhten Grundvergütung. Die Beklagte rechnete den Zeitraum von Juli 2007 bis Januar 2008 im Februar 2008 nunmehr ab auf der Basis von 38,5 /42 des neuen Grundgehaltes und zahlte den sich daraus ergebenden überschießenden Betrag aus. Die Differenz aus der ungekürzten Grundvergütung für 42 Stunden zur Vergütung von 38,5/42 der neuen Grundvergütung beträgt 3651,05 EURO brutto. Rechnerisch sind die Beträge unstreitig.
Die Beklagte vergütet weiterhin rückwirkend ab dem 01.07.2007 Rufbereitschaft mit 25 % des tariflichen Stundenlohnes.
Der Tarifvertrag Ärzte-KF enthält hierzu folgende Regelung:
"§ 8
Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereichtschaftsdienst
(2.) Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft II nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von höchstens 25 % der Zeit der angeordneten Rufbereitschaft zu erwarten ist. Die Zeit der Rufbereitschaft II wird zu 50 % als Arbeitszeit gewertet und dafür 50 % des tariflichen Stundenentgeltes der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitszeit sei mit einer 42 Stundenwoche, also mit dem vollen Grundgehalt abzurechnen, obwohl sie seitens der Beklagten nicht für 42 Wochenstunden eingesetzt worden sei.
Des Weiteren stünde ihr für die Rufbereitschaft eine Vergütung von 50 % regelmäßiger Vergütung zu. Denn bereits in der Rufbereitschaft I erhalte der Arzt nur eine geringfügig geringere Stundenvergütung, obwohl in der Rufbereitschaft II bis zu 25 % der Zeit gearbeitet werden dürfe. Würden diese 25 % kontinuierlich geleistet, sowie es bei der klagenden Partei der Fall sei, würden die restlichen Stunden der Rufbereitschaft nicht mehr vergütet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.498,14 € brutto abzüglich 769,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 16.647,65 € seit 30.04.2008 und von 4.850,49 € seit 04.08.20908 zu zahlen.
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.236,32 € brutto abzüglich 769,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 16.647,65 € seit 30.04.2008 und von 17.588,67 € seit 04.08.2008 zu zahlen, abzüglich der Beträge aus dem Teilvergleich vom 27.11.2008.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, Vergütungsansprüche für die Zeit zwischen 38,5 und 42 Stunden stünden der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum nicht zu. Regeldienst habe sie zu diesem Zeitpunkt nur in Höhe von 38,5 Stunden abgeleistet. In Frage stehe eine nicht nachholbare Arbeitsleistung, sodass sie berechtigt sei, die nicht geleisteten Stunden zu verrechnen. Vertrauensschutz bestehe seitens der Klägerin nicht.
Die Rufbereitschaft sei allein mit 25 % der Arbeitszeit aufgrund der ihrer Auffassung nach eindeutigen Regelung des Tarifvertrages zu vergüten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Es hat hierbei insbesondere herausgestellt, dass vorliegend die Arbeitsleistung eine absolute Fixschuld darstelle, die nicht nachgeholt werden könne, sodass die Beklagte berechtigt gewesen sei, die nichtgeleisteten Stunden wieder in Abzug zu bringen.
Die Klägerin könne auch nicht die gesamte Zeit der Rufbereitschaft mit 50 % vergütet erhalten. Wenn auch der Wortlaut eine solche Auslegung noch zulassen könne, stehe doch der Sinn der Regelung und sein Kontext einem solchen Auslegungsbefund entgegen. Dies ergebe sich daraus, dass in der Rufbereitschaft I, die im Ergebnis im Regelfall mit 12,5 % vergütet werde und bei der eine Arbeitsleistung nur im Ausnahmefall gefordert werde, auf der anderen Seite die Regelung über die Rufbereitschaft II gegenüberstehe, die bei einer Arbeitsauslassung von bis zu 25 % mit 60 % vergütet werde. Die vertragschließenden Parteien seien bei der Definition der Rufbereitschaft II offensichtlich bei einer Arbeitsleistung von 0 - 25 % während der gesamten Rufbereitschaft ausgegangen, sodass im Ergebnis zumindest die gesamte Arbeitsleistung habe abgegolten werden sollen, auch wenn dies im Ausnahmefall einmal nicht erreicht werde.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Sie macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, dass sich bereits aus den tariflichen Bestimmungen ergebe, dass die hier von der Klägerin zu erbringende Arbeitsleistung keinen Fixschuldcharakter habe.
Der Auslegungsbefund des Arbeitsgerichtes zur Regelung in § 8 des Tarifvertrages über Rufbereitschaft sei unrichtig, insbesondere werde verkannt, dass die Rufbereitschaft i gemäß § 8 Abs. 1 besser vergütet werde, als die Rufbereitschaft ii, was ersichtlich sinnwidrig sei.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 27.11.2008, Az. 1 Ca 2031/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.728,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 16.647,65 € seit 30.04.2009 und von 4.081,15 € seit dem 04.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere darauf hin, dass es sich bei der von der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung um eine absolute Fixschuld gehandelt habe, die nicht nachholbar sei. Insbesondere habe aus den von ihr dargestellten betrieblichen Gründen die Nachholung der Arbeitsleistung durch die Klägerin für sie keinen wirtschaftlichen Wert.
Der Auslegungsbefund des Arbeitsgerichtes zur Rufbereitschaft sei schon deshalb zutreffend, weil dieser Auslegungsbefund durch den ihrer Auffassung nach eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 8 Abs. 2 gefordert werde. Auch können von einer Sinnwidrigkeit nicht die Rede sein, weil insbesondere die Regelung der Rufbereitschaft auch im Kontext mit der Regelung des Bereitschaftsdienstes betrachtet werden müsse, sodass deutlich werde, dass eine Vergütung von 25 % für die gesamte Dauer der Rufbereitschaft eine durchaus angemessene Regelung darstelle.
Das Landesarbeitsgericht hat vorsorglich eine Tarifauskunft eingeholt, die seitens des Marburger Bundes mit Schreiben vom 29.06.2009 erteilt worden ist. Eine Stellungnahme der Arbeitgeberseite ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.
I.
Entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung steht der Klägerin ein Anspruch auf das hier geltend gemachte rückständige Gehalt in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe zu. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, die von der Klägerin nach den tariflichen Vereinbarungen zu erbringende Arbeitsleistung um den entsprechenden Gehaltsanteil zu kürzen und das hierfür vorgesehene tarifliche Gehalt entsprechend zu mindern, weil die Klägerin insoweit das Entgelt mit Rechtsgrund erlangt hat. Die Beklagte ist allein noch berechtigt, entsprechend der tariflichen Regelung in § 5 die insoweit nicht erbrachte Arbeitsleistung der Klägerin nachzufordern. Da ihr diese Nachforderung ohne Weiteres möglich gewesen ist, bzw. noch möglich ist, besteht der geltend gemachte Anspruch zu Recht.
Diese Rechtsfrage ergibt sich im Einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:
1.Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation bereits im Grundsätzlichen, dass es sich bei der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zwar um eine nicht nachholbare Fixschuld handeln kann nicht aber handeln muss (vgl. BAG vom 30.03.2000, 6 AZR 680/98 sowie ErfK-Preis, § 615 BGB Rz. 7). Wann eine - nicht nachholbare Fixschuld vorliegt, beurteilt sich allein nach den arbeitsvertraglichen bzw. tariflichen Regelungen.
2.Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist im Streitfall festzustellen, dass gemäß § 5 des maßgeblichen Tarifvertrages lediglich eine "regelmäßige" wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden besteht. Dementsprechend stimmt § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages folgerichtig, dass für die Berechnung des Durchschnittes der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist. Daraus folgt aber zwingend, dass die Beklagte innerhalb dieser tariflichen Regelung gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung berechtigt ist, die Arbeitsleistung der Klägerin zu verlangen. Unterlässt sie dies - aus welchen Gründen auch immer - hat sie die möglicherweise dann eingetretene Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu vertreten und haftet aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Klägerin hat daher das tarifliche Entgelt in dem hier fraglichen Zeitraum nicht ohne Rechtsgrund erlangt, weil sie ohne Weiteres berechtigt gewesen ist, allein in einem geringeren Umfange zu arbeiten; die Beklagte ihrerseits aufgrund der tariflichen Regelung berechtigt ist, die nach der tariflichen Regelung noch darüber hinaus zu erbringende Arbeitsleistung der Klägerin zu fordern.
Diese Rechtslage entspricht zugleich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG vom 30.03.2000 - 6 AZR 680/98 - sowie BAG vom 08.10.2008 - 5 AZR 715/07 -), wonach - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erörtert - ein Arbeitnehmer zur Nachleistung der Arbeitsleistung in den Sachverhaltsgestaltungen verpflichtet ist, in denen ein Tarifvertrag rückwirkend in Kraft getreten ist mit einer höheren Arbeitszeit. Aus welchen Gründen im vorliegenden - umgekehrten - Fall vor dem Hintergrund der hier einschlägigen tariflichen Regelung etwas anderes gelten soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte zur weiteren Begründung in diesem Zusammenhang darauf verweist, eine solche Nachholung der Arbeitsleistung sei aus den von ihr aufgeführten Gründen für sie ohne wirtschaftlichen Wert, ist dies ersichtlich rechtlich unerheblich: Insoweit sind allein die tariflichen Regelungen, die gerade eine unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit ermöglichen und damit klarstellen, dass es sich bei der Arbeitszeit der Arbeitnehmer gerade um keine - nicht nachholbare - Fixschuld handelt. Unabhängig hiervon ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, dass solche Arbeitsleistungen die nachgeholt werden müssen, keinen Wert habe, weil es immer Sachverhaltsgestaltungen geben kann, in denen - sei es aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - die Heranziehung eines Arztes über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erforderlich ist. Unter diesem Aspekt betrachtet erscheint das Verlangen der Klägerin, ihr volles tarifliches Gehalt beanspruchen zu können, und - gewissermaßen im Gegenzug - noch gegebenenfalls zur Nachholung verpflichtet zu sein, auch nicht rechtsmissbräuchlich.
II.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Arbeitsgericht dagegen mit zutreffender Begründung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, erkannt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung aus Rufbereitschaft in der von ihr geforderten Höhe nicht besteht. Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist im Anschluss an die Erörterungen an die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht herauszustellen:
1. Der Wortlaut der hier in Frage stehenden Regelung ist nach Auffassung der Kammer eindeutig: Wenn danach "die Zeit der Rufbereitschaft 2" zu 50 % als Arbeitszeit gewertet und dafür 50 % des tariflichen Stundenentgeltes der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt wird, ergibt sich hieraus zwingend, dass die Rufbereitschaft danach mit 25 % zu vergüten ist.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieses Ergebnis weder im Widerspruch zu dem Kontext der tariflichen Regelung, noch erscheint es sinnwidrig:
a) Nach der in Frage stehenden Regelung steht neben der Rufbereitschaft I, die im Ergebnis im Regelfall mit 12,5 % vergütet wird und bei der eine Arbeitsleistung nur im Ausnahmefalle gefordert wird, auf der einen Seite die Rufbereitschaft II, auf der anderen Seite der Bereitschaftsdienst, der bei einer Arbeitsauslastung von bis zu 25 % mit 60 % vergütet wird. Der Bereitschaftsdienst der Stufe I (Arbeitsleistung 25 %) sieht bei einer 25 %igen Inanspruchnahme die dauerhafte Anwesenheit auf dem Klinikgelände vor, während hierfür im Vergleich zur ebenfalls 25 %igen Inanspruchnahme vorgesehenen Rufbereitschaft II nur eine 10 % höhere Vergütung gezahlt wird. Da der Bereitschaftsdienst mit größeren Einschränkungen, nämlich der Anwesenheitspflicht während der Gesamtzeit verbunden ist, erschiene dies als wenig nachvollziehbar, weil dann die Anwesenheit im Betrieb zu 75 % der Gesamtzeit nur noch 10 % eines Stundenlohnes ausmachen würde - bei der Rufbereitschaft I indes bereits das Bereithalten als solches mit 12.5 % eines Stundenlohnes vergütet wird.
b) Zwar ist zutreffend, dass die vertragschließenden Parteien bei der Definition der Rufbereitschaft II offenbar von einer Arbeitsleistung bis 25 % während der Rufbereitschaft ausgegangen sind mit der Folge, dass zumindest die gesamte Arbeitsleistung abgegolten sein sollte, auch wenn dies im Ausnahmefall dann nicht erreicht wird, wenn in der Rufbereitschaft II mehr als 25 % effektive Arbeitsleistung geleistet wird, was letztlich im Vorhinein nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann. Zugleich sind aber auch Fälle von den Tarifvertragsparteien als Regelfall vorgesehen, in denen eine Arbeitsleistung von weniger als 25 % erbracht wird, sodass die 25 % Vergütung als angemessen angesehen werden kann.
Würde nun die Rufbereitschaft II vorliegend mit 50 % des Stundenentgeltes vergütet, hätte dies zur Folge, dass die Klägerin bei Rufbereitschaft trotz geringerer Belastung bei einer Bezahlung mit 50 % des Stundenentgeltes fast genauso gestellt würde wie bei Ableistung des Bereitschaftsdienstes der Stufe I.
Es lässt sich daher - insoweit ist der Beklagten zuzustimmen - nicht von einer Zweckwidrigkeit oder Sinnwidrigkeit der getroffenen Regelung sprechen.
c) Die vom Marburger Bund erteilte Auskunft zu der hier streitgegenständlichen Regelung (224 - 228 d. A.) vermochte die Kammer nicht zu einer anderen Beurteilung zu veranlassen. Zwar wird hierin herausgestellt, dass es sich um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe, weil insbesondere beabsichtigt gewesen sei, von Seiten der Dienstnehmer in der ARK/RWL für den Bereich des TV-Ärzte-KF eine inhaltsgleiche Regelung zu schaffen, wie sie in § 9 Abs. 2 und 3 des TV-Ärzte-VBGK besteht (Seite 2 der Auskunft). Wenn dann jedoch gleichzeitig ausgeführt wird (Seite 4 ff), der nach Auffassung des Marburger Bundes vorliegende Missstand sei dann durch eine neue Regelung, die zum 01.04.2009 in Kraft getreten sei, beseitigt worden, ohne dass zugleich in diesem Zusammenhang die hier streitgegenständliche Regelung korrigiert worden ist, ergibt sich hieraus zwingend für die Kammer der Schlusses bei der hier genannten Regelung bewenden lassen wollte: Anderenfalls wäre es ein Leichtes gewesen, die hier vorliegende streitgegenständliche Fassung entsprechend zu korrigieren. Wird dies bewusst aus welchen Gründen auch immer unterlassen, kann nunmehr nicht seitens der Klägerin mit der von ihr vorgenommenen Argumentation die hier vorliegende Regelung seitens der Gerichte korrigiert werden. Aus diesem Grunde hat die Kammer auch davon abgesehen, nochmals zu versuchen auch, eine Stellungnahme der Arbeitgeberseite herbeizuführen, weil sich bereits aus der Stellungnahme des Marburger Bundes ergibt, dass die hier vorliegende Regelung in dem dargelegten Sinne, wie sie seitens des Arbeitsgerichtes zutreffend herausgestellt wurde, zu verstehen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen der hier angesprochenen grundsätzlichen Fragen sowie des Umstandes, dass die hier streitigen Regelungen auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Kliniken Anwendung finden, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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