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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 1836/07
Rechtsgebiete: GG, SchG NRW, AGG, EMRK


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 4
GG Art. 6
GG Art. 7
SchG NRW § 57 Abs. 4
AGG § 1
AGG § 3
AGG § 7
AGG § 8
EMRK Art. 9
1. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW ist Ausdruck des staatlichen Neutralitätsgebots. Das in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW statuierte Bekundungsverbot knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Es will abstrakten Gefahren vorbeugen, um damit sicherzustellen, dass konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule unterbunden werden. Trägt eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor getragenen islamischen Kopftuchs eine Baskenmütze, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, verstößt sie damit gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW und kann deswegen abgemahnt werden.

2. § 57 SchG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und die in Art. 4 GG beschriebene Religionsfreiheit.

3. § 57 Abs. 4 SchG NW steht auch in Einklang mit Art. 9 EMRK.

4. Das Verbot, dauerhaft eine Baskenmütze zu tragen, stellt keine Benachteiligung im Sinne der §§ 1, 3 AGG dar; jedenfalls ist eine derartige Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.


Tenor:

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2007 - 12 Ca 175/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung.

Die am 14.05.1971 geborene Klägerin ist ausgebildete Sozialpädagogin und seit dem 07.10.1997 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie wird derzeit mit Aufgaben aus dem sozialbetreuerischen Bereich zur Schlichtung von Schulkonflikten an der E.-Forte-Gesamtschule in E. betraut. Dabei kommt sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und religiöser Zugehörigkeiten in Kontakt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden 2.800,-- €.

Seit dem 01.08.2006 finden in Nordrhein-Westfalen neue Regelungen des Schulgesetzes NRW (SchG NRW) Anwendung, die das Verhalten der Lehrer in der Schule betreffen.

§ 57 Abs. 4 SchG NRW lautet:

Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen, weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.

Darüber hinaus findet sich im Schulgesetz NRW noch die nachfolgende Bestimmung:

§ 58

Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal

Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. § 57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung forderte das beklagte Land die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2006 auf, das islamische Kopftuch, das die Klägerin 18 Jahre - auch in der Schule - getragen hatte, abzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin am 25.09.2006 nach, ersetzte aber das Kopftuch durch eine Baskenmütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett bedeckt.

In einem Personalgespräch am 07.11.2006 erklärte die Klägerin gegenüber ihrer Schulleiterin, dass sie das Kopftuch in der Vergangenheit stets aus religiösen Gründen getragen hätte. Entsprechende Nachfragen zum Motiv für das Tragen der Baskenmütze blieben in diesem Gespräch unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 19.12.2006 erteilte das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung und drohte ihr für den Fall unveränderten Verhaltens eine Kündigung an.

Mit ihrer am 08.01.2007 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte begehrt.

Sie hat zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass § 57 Abs. 4 SchG NRW nicht einschlägig wäre, weil die Vorschrift ausschließlich Lehrerinnen und Lehrer, nicht aber andere, betreuerisch wirkende Mitarbeiter beträfe. Hinzu komme, dass das Tragen eines Kopftuches in der genannten Vorschrift nicht erwähnt werde und auch deshalb gegenüber der Klägerin nicht zur Anwendung kommen könne.

Die Klägerin hat weiter darauf verwiesen, dass die Baskenmütze von ihr nicht aus religiösen Gründen getragen werde; es handele sich vielmehr um einen modischen Kopfschmuck, der weltanschaulich neutral wäre und in erster Linie dazu diene, dem Gefühl des Nichtangezogenseins zu begegnen.

Die Klägerin hat schließlich gemeint, dass die Abmahnung des beklagten Landes ihr allgemeines, grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht verletze, zumal eine konkrete Gefährdung von ihr oder ihrer Baskenmütze nicht ausgehe.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, die ihr mit Schreiben vom 19.12.2006 erteilte Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich zur Rechtfertigung seiner Abmahnung auf § 58 SchG NRW berufen und die Rechtsauffassung vertreten, dass auch die Klägerin hiernach an das Verbot des § 57 Abs. 4 SchG NRW gebunden wäre.

Das beklagte Land hat in der Baskenmütze ein Surrogat für das vorher aus religiösen Gründen getragene Kopftuch gesehen. Es hat hierzu vor allem darauf verwiesen, dass die Klägerin zeitlich lückenlos das islamische Kopftuch durch die äußerst auffällige Baskenmütze ersetzt hätte, deren verhüllende Wirkung mit der des Kopftuches identisch sei.

Das beklagte Land hat gemeint, dass die Klägerin durch das Tragen der Baskenmütze auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 SchG NRW erfülle. Dabei komme es letztlich nicht darauf an, wie das Tragen der Mütze - subjektiv - motiviert sei. Entscheidend müsse vielmehr auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung des Schulfriedens abgestellt werden; hierbei komme es auf den objektiven Empfängerhorizont an.

Im Hinblick auf das zwischen den Parteien diskutierte Tragen des Nonnenhabits durch zwei Lehrkräfte in Münster und Paderborn hat das beklagte Land ein Vollzugsdefizit und das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung verneint. Selbst für den Fall einer - unterstellten - Ungleichbehandlung müsse jedenfalls von einem sachlichen und damit rechtfertigenden Grund ausgegangen werden, der sich aus der Art der Lehrertätigkeit ergäbe.

Mit Urteil vom 29.06.2007 hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 12 Ca 175/07 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Abmahnung des beklagten Landes gerechtfertigt sei und deshalb nicht aus der Personalakte entfernt werden müsste. Das Tragen der Baskenmütze stelle vielmehr einen Verstoß gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW dar, weil die Klägerin bereits gegen das Verbot der religiösen Bekundung im Sinne der genannten Norm verstieße.

Die Baskenmütze stelle nämlich zweifelsfrei ein Surrogat für das bisher von der Klägerin getragene Kopftuch dar und sei damit insoweit geeignet, die Neutralität des beklagten Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den religiösen Schulfrieden zu stören. Hierzu reiche eine abstrakte Gefährdung aus, die vorliegend zu bejahen sei.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht wie etwa Art. 3 und 4 GG und stehe zudem in Einklang mit Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein Vollzugsdefizit hat das Arbeitsgericht ebenfalls vereint und hinsichtlich des Tragens des Nonnenhabits auf bestehende Sondersituationen verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.09.2007 zugestellte Urteil mit einem am 26.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.11.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und verweist erneut darauf, dass sie die Baskenmütze allein aus modischen Gründen trage. Darüber hinaus handele es sich mittlerweile und in erster Linie um eine Frage der Gewohnheit vor dem biografischen Hintergrund der Klägerin, nachdem diese fast zwei Jahrzehnte eine Kopfbedeckung getragen hätte.

Die Klägerin vertritt danach insgesamt die Auffassung, dass die Baskenmütze weltanschaulich neutral sei und gerade kein Surrogat für das Kopftuch darstelle. Sie meint zudem, dass angesichts ständig wechselnder Schülerschaften auch keine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens oder anderer rechtlich geschützter Güter zu besorgen sei.

Die Klägerin bezieht sich schließlich auf ein zu den Akten gereichtes Gutachten von Herrn Prof. Dr. X. (Bl. 198 bis 241 d. A.) und vertritt die Rechtsauffassung, dass die Regelung in § 57 Abs. 4 SchG NRW grundgesetz- und europarechtswidrig wäre.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2007 - 12 Ca 175/07 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2006 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus der Instanz.

Das beklagte Land unterstreicht dabei erneut seine Auffassung, wonach durch das Tragen der Baskenmütze zeitlich lückenlos nach dem Tragen des islamischen Kopftuches der religiöse Charakter der Kopfbedeckung betont werde. Der Baskenmütze komme demgemäß der in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW angesprochene Bekundungscharakter zu.

Das beklagte Land meint schließlich, dass § 57 Abs. 4 SchG NRW auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und verweist hierzu auf die einschlägige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land weder aus §§ 1004, 242 BGB noch aus anderen Rechtsgründen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

1. Das beklagte Land hat der Klägerin zu Recht die in Streit stehende Abmahnung ausgesprochen.

1.1 Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, weil ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Da eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, darf ein verständiger Arbeitgeber nicht ohne ausreichenden Anlass eine Abmahnung erteilen und sie nur für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren. Der betroffene Arbeitnehmer kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt. Ein Arbeitnehmer kann folglich die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht. Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist. Es reicht vielmehr aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG 11.12.2001 - 9 AZR 464/00 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Nebentätigkeit; BAG 30.05.1996 - 6 AZR 537/95 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).

1.2 Hiernach besteht kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 19.12.2006 aus der Personalakte, weil die Abmahnung weder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält noch auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin beruht. Insbesondere kann sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Abmahnung auf § 57 Abs. 4 SchG NRW berufen, der das vom beklagten Land gerügte Tragen der Baskenmütze durch die Klägerin verbietet.

2. § 57 Abs. 4 SchG NRW ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Nach § 58 SchG NRW wirken im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. § 58 Satz 2 SchG NRW hält darüber hinaus ausdrücklich fest, dass § 57 Abs. 4 und 6 SchG NRW entsprechend gelten sollen. Die Klägerin ist als gelernte Sozialpädagogin im Schuldienst des beklagten Landes eingesetzt und nimmt dort sozialpädagogische Betreuungstätigkeiten wahr. Sie gehört damit zweifelsohne zu dem in § 58 SchG NRW genannten Personal und ist demgemäß verpflichtet, ihr Verhalten an den Vorgaben des § 57 Abs. 4 SchG NRW auszurichten.

3. § 57 Abs. 4 SchG NRW und insbesondere § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW sind - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit höherrangigem Recht vereinbar. Die vorbezeichneten Normen verstoßen insbesondere nicht gegen Grundrechte der Klägerin aus dem Grundgesetz und auch nicht gegen europäisches Recht.

3.1 Soweit man in § 57 Abs. 4 SchG NRW ein Verbot für das Tragen des islamischen Kopftuches in der Schule sieht und soweit sich dieses Verbot auch auf das Tragen einer Baskenmütze durch die Klägerin bezieht (siehe hierzu unten Ziffer 6 bis 8), verstößt § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

3.1.1 Die erkennende Berufungskammer folgt zunächst den grundsätzlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im so genannten Kopftuchfall (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - NJW 2003, 3111). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung zu den grundsätzlichen Anforderungen an das Verbot eines Kopftuchtragens im Schulunterricht Stellung genommen und dabei zunächst festgestellt, dass das Tragen eines Kopftuchs auch in der Schule regelmäßig unter den Schutzbereich der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit fällt. Das - islamische - Kopftuch stellt ein Symbol für eine bestimmte religiöse Überzeugung dar. Wegen der Bedeutung, die Muslime dem Kopftuch beilegen, gilt es als Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung, als Ausdruck des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben und damit als sichtbares Zeichen für die Ausübung ihrer Religion. Dabei kann nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.12.2002 - 2 AZR 472/01 - AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) dahinstehen, ob das Kopftuchtragen Ausdruck eines zwingenden religiösen Gebots des Korans ist, was unter den islamischen Autoritäten umstritten ist. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet nämlich als Grundrecht nicht nur die persönliche Freiheit, nach Maßgabe einer autoritativen oder allgemein anerkannten Lehre einer Religionsgemeinschaft zu leben, sondern auch die individuelle Religionsfreiheit als Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Insbesondere überlässt das Grundrecht es dem Einzelnen, welche religiösen Symbole er anerkennt und verwendet.

3.1.2 Die Anforderungen, die an das Verbot eines Kopftuchtragens im Schulunterricht mit Blick auf grundgesetzliche Regelungen zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 24.09.2003, a. a. O.) im Einzelnen erläutert. Danach bedarf es eines Landesgesetzes, bei dem der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative verfügt, ob er eine Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen oder ob er wegen des größeren Potentials möglicher Konflikte an der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine größere Bedeutung beizumessen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Schaffung des § 57 Abs. 4 SchG NRW den zuletzt genannten Weg beschritten und sich dafür entschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit eines Lehrers.

3.1.3 Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Kopftuchverbot im Schulunterricht ist Ausfluss der praktischen Konkordanz, d. h. eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen und widerstreitenden Grundrechten und Verfassungswerten. Insoweit stehen sich die individuellen Freiheitsrechte der Lehrerinnen und die individuellen Freiheitsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie der ihrer Eltern gegenüber. Sie sind in ein verhältnismäßiges Gleichgewicht zu bringen, bei dem die Befugnis des Staates, die äußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen, sowie die staatliche Neutralitätspflicht zu beachten sind (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, 24.09.2003, a. a. O.; VG Gelsenkirchen 27.02.2008 - 1 K 1466/07 - n. v.; VG Düsseldorf 14.08.2007 - 2 K 1752/07 - n. v.; VG Düsseldorf 05.06.2007 - 2 K 6225/06 - n. v.).

3.1.4 Nach dem oben Gesagten betreffen religiöse Bekundungen von Lehrkräften deren positive Religionsausübungsfreiheit. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen dann aber neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (BVerfG 24.09.2003, a. a. O.). Wird einer Lehrerin untersagt, im Unterricht und bei der allgemeinen Dienstausübung in der Schule religiöse Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden, wird damit ihre positive Religionsausübungsfreiheit - zumindest zeitweilig - unterbunden. Dies aber ist eine von ihr hinnehmbare und verhältnismäßige Einschränkung ihrer Grundrechtsposition. Zum einen wird sie nur zeitlich, räumlich und funktionsmäßig eingeschränkt. Ausschließlich während der Dienstausübung als Lehrerin muss das Freiheitsrecht der Lehrkraft zurücktreten, um nicht die gegenläufigen Freiheitsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und das Gebot staatlicher Neutralität zu verletzen. Zum anderen kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Lehrerin in die Vorgaben und Anforderungen, die der Dienstherr an ihre Dienstausübung stellt, eingebunden ist und ihre positive Religionsausübungsfreiheit aus diesem Grunde zumal mit Blick auf die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität Einschränkungen unterliegt. Eine beamtete Lehrkraft kann nicht auf der einen Seite die aus ihrer beamtenrechtlichen Stellung erwachsenden positiven Seiten in Anspruch nehmen, während sie die weitere Verpflichtung des Staates, religiös-weltanschaulich strikt neutral zu sein, nicht aktiv unterstützt, sondern durch religiöse Bekundungen diese Vorgaben des Dienstherrn offen ablehnt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Neutralitätspflicht des Staates in dem sensiblen Bereich der Schule besondere Bedeutung zukommt. In der Schule treffen die Lehrkräfte auf emotional und bindungsmäßig noch stark beeinflussbare Schülerinnen und Schüler, die in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher in einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfG 93, 1 bis 37; VG Gelsenkirchen, 27.02.2008, a. a. O.).

3.1.5 Die so dargestellten Grundsätze gelten nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer auch dann, wenn das Verhalten von angestellten Lehrerinnen und Lehrern bzw. solcher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Diskussion steht, die in § 58 SchG NRW angesprochen sind. Auch sie haben den Vorgaben und Anforderungen zu entsprechen, die ihr Arbeitgeber, nämlich das beklagte Land, an ihre Arbeitsausübung stellt. Sie sind eingebunden in den staatlichen Erziehungsauftrag und damit auch eingebunden in die Einschränkungen, die dem Staat aufgrund seiner religiös, weltanschaulichen Neutralität auferlegt sind. Auch ihnen gegenüber ist es deshalb gerechtfertigt, die positive Religionsausübungsfreiheit in dem oben dargestellten Sinne zu beschränken; § 57 Abs. 4 SchG NRW verstößt demgemäß auch insoweit nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

3.2 Das Verbot, in der Schule religiöse Bekundungen abzugeben, verstößt weiter nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG.

3.2.1 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen oder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, gleichermaßen untersagt sind. So sind insbesondere das Nonnenhabit und die Kippa ebenfalls von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW erfasst. Die vorbezeichnete Norm unterscheidet gerade nicht nach bestimmten Religionen oder Weltanschauungen, sondern stellt einzig und allein auf entsprechende äußere Bekundungen ab und deren abstrakte Eignung, den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

Dieser rechtlichen Einschätzung steht § 57 Abs. 4 Satz 3 SchG NRW nicht entgegen. Zu dieser Vorschrift haben in der näheren Vergangenheit mehrere Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen (VG Gelsenkirchen 27.02.2008, a. a. O.; VG Düsseldorf 14.08.2007, a. a. O.; VG Düsseldorf 05.06.2007, a. a. O.; VG Aachen 09.11.2007 - 1 K 323/07 - n. v.) und das Bundesverwaltungsgericht zum weitestgehend wortgleichen § 38 SchG BW (BVerwG 24.06.2004 - 2 Ca 45/03 - NJW 2004, 3581) Stellung genommen. Danach ergibt sich eine unzulässige Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen nicht aus der Klarstellung in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchG NRW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Art. 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1 widerspricht. Der verwendete Begriff des "christlichen" soll nämlich ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG BW dahingehend ausgelegt werden, dass eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt bezeichnet wird, die erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht (so ausdrücklich: BVerwG 24.06.2004, a. a. O.).

Dasselbe gilt gleichermaßen für die Bezugnahme auf die Art. 7 und 12 Abs. 6 der Landesverfassung NRW, in denen die allgemeinen und die schulischen Erziehungsgrundsätze niedergelegt sind. Auch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht sich hier auf christliche Tugenden und nicht auf spezielle Glaubensinhalte. In diesen Artikeln ist das Erziehungsziel verankert, in Kindern Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung (vgl. Art. 7 der Landesverfassung NRW). Nach Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung NRW werden die Kinder in Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen. Dass diese Norm deshalb nicht auf die Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte abzielt, findet vor allen Dingen darin besonderen Ausdruck, dass die Erziehung "in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen" erfolgt (so ausdrücklich: VG Düsseldorf 14.08.2007, a. a. O.).

Soweit die Begründung des dem Zweiten Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.

Juni 2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktion von CDU und FDP vom 31. Oktober 2005 (LT-Drucks. 14/569, Seite 9) davon ausgeht, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, "etwa die Tracht von Ordensschwestern oder die jüdische Kippa", zulässig blieben, hat diese Auffassung im Wortlaut des Gesetzes gerade keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Das VG Düsseldorf (Urteil vom 14.08.2007, a. a. O.) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass dann aber aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleichstünden. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen kann für die Interpretation nur insoweit bedeutsam sein, als er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet. Dies indessen hat der Gesetzgeber bei der Fassung des § 57 Abs. 4 SchG NRW und insbesondere bei der Formulierung in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchG NRW unterlassen. Dann aber muss die zuletzt bezeichnete Vorschrift - auch nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung - dahingehend interpretiert werden, dass im Bereich öffentlicher Schulen zwar die Darstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte statthaft bleibt, soweit sie sich nicht auf bestimmte Glaubensinhalte bezieht, Bekundungen, die einem individuellen Glaubensbekenntnis, etwa durch besondere Kleidung - Ausdruck verleihen, jedoch zu unterbleiben haben (so auch: VG Düsseldorf 14.08.2007, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, 27.02.2008, a. a. O.).

3.3 Soweit die Klägerin für sich eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG reklamiert, gilt das oben unter Ziffer 3.1 Gesagte entsprechend. Auch diesen Grundrechten der Klägerin stehen die negative Glaubensfreiheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler nach Art. 4 GG, das elterliche Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG und der staatliche Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG entgegen und verdrängen die Grundrechte aus Art. 2 und 12 GG.

4. § 57 Abs. 4 SchG NRW steht auch nicht in Widerspruch zu den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

4.1 Ziel dieses Gesetzes ist es gemäß § 1 AGG, Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts oder der Religion zu verhindern oder zu beseitigen. Die in §§ 57 Abs. 4, 58 SchG NRW angesprochenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen auch grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG, § 6 Abs. 1 Ziffer 1 AGG. Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen die in § 6 genannten Personen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Verboten sind dabei sowohl die unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG wie auch eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG.

4.2 Indessen kann nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer dahingestellt bleiben, ob hiernach tatsächlich eine Benachteiligung wegen der Religion oder wegen des Geschlechts vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 1 AGG wäre nämlich eine derartige Benachteiligung gerechtfertigt.

Die vorgenannte Norm gestattet eine unterschiedliche Behandlung dann, wenn sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem oben bereits mehrfach angesprochenen Neutralitätsgebot für Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen. Dieses ist auch und gerade in dem besonders sensiblen Bereich der Schule, in dem die verschiedenen widerstreitenden Grundrechte und Verfassungswerte in einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen sind, ein wesentliches und entscheidendes berufliches Kriterium, ohne welches diese Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Dabei muss es als ausreichend angesehen werden, dass mit dem Tragen des Kopftuches in einer Weise in den Schulbetrieb eingegriffen wird, die das - vom Gesetzgeber angemessen ausgefüllte - Neutralitätsgebot verletzt und die Ordnungs- und Regelungsfunktion des Staates in diesem Bereich unterläuft (VG Düsseldorf 14.08.2007, a. a. O.; VG Aachen 09.11.2007, a. a. O.).

5. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das zu den Akten gereichte Gutachten von Herrn Prof. Dr. X. einen Verstoß gegen europäische Rechtssetzungsakte annimmt, ist dem die erkennende Berufungskammer nicht gefolgt.

5.1 In Betracht zu ziehen ist hierbei vor allem, dass § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW eine unmittelbare Benachteiligung aus Gründen der Religion nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen könnte. Hierzu hat die Berufungskammer aber bereits im Rahmen der Diskussion des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ausgeführt, dass eine möglicherweise vorliegende Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt wäre. Dieselben Erwägungen gelten auch für das Eingreiffen des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG; auf die entsprechenden Ausführungen oben unter Ziffer 4.2 wird verwiesen.

5.2 § 57 Abs. 4 SchG NRW steht schließlich auch in Einklang mit Art. 9 EMRK. Das Verbot des "Kopftuchtragens" in öffentlichen Schulen stellt zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK dar, der jedoch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen ist. Mit ihm wird ein berechtigtes Ziel verfolgt, der Eingriff selbst ist nicht unverhältnismäßig und kann deswegen insgesamt keinen Verstoß gegen Art. 9 EMRK begründen (vgl. hierzu: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 15.02.2001 - 42393/98 - [Dahlab/Schweiz] NJW 2001, 2871; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 10.11.2005 - 44774/98 - [Leyla Sahin/Türkei], NJW 2006, 1389; vgl. auch: VG Düsseldorf 14.08.2007, a. a. O.).

6. Steht damit fest, dass § 57 Abs. 4 SchG NRW nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, so stellt sich das Tragen eines "islamischen Kopftuches" aus religiösen Gründen als eine äußere Bekundung dar, die geeignet ist, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören, dar; sie ist gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW verboten.

6.1 Eine Lehrerin, die in der Schule ein so genanntes islamisches Kopftuch trägt, gibt damit in eindeutiger Weise zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und sich gehalten sieht, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu beachten. Hierin liegt eine Bekundung, nämlich die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Ob diese Bekundung vom Schutz der Religions- oder Meinungsäußerung umfasst wird, ist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie das ihr zugrunde liegende Motiv, also die Frage, ob die Bekundung freiwillig ist oder im Sinne eines tradierten Rollenverständnisses auf einem mehr oder weniger starken äußeren Zwang beruht. Entscheidend sind die von Dritten wahrgenommenen Erklärungswerte dieser Bekundung, nicht die Botschaft, die die Mitarbeiterinnen mit dem Tragen des Kopftuchs vermitteln wollen. Entscheidend ist der so bezeichnete Empfängerhorizont, wobei es nicht auf die Sicht einzelner ankommt. Es ist vielmehr abzustellen auf die Sicht der Schüler und Eltern, die durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum Staat stehen (BVerwG 24.06.2004, a. a. O.; vgl. zum "Empfängerhorizont" auch: BVerwG 24.09.2003, a. a. O.).

Das Tragen des Kopftuches durch die Klägerin in der Vergangenheit war eine derartige äußere Bekundung. Sie hat, von ihr selbst auch so eingeräumt, damit in eindeutiger Weise zu verstehen gegeben, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und sich gehalten gesehen hat, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu beachten.

6.2. Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, dass sie über lange Jahre unbeanstandet das Kopftuch getragen hat, dass es zu keinerlei Irritationen oder gar Beschwerden gekommen ist und dass auch eine aktuelle und konkrete Gefährdungssituation nicht vorliegt. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW knüpft nämlich an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das Verbot. Es soll vielmehr schon abstrakten Gefahren vorgebeugt werden, um konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies - nach Meinung der erkennenden Kammer - eindeutig darin zum Ausdruck, dass dieser entsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur "geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen, gegen einzelnen Schülerinnen und Schülern und orientiert an bestimmten schulischen Situationen ist danach gerade nicht vorgesehen (so ausdrücklich: VG Düsseldorf 14.08.2007, a. a. O.; vgl. auch: BVerwG 24.06.2004, a. a. O.).

Durch das Tragen des islamischen Kopftuches hatte die Klägerin in der Vergangenheit ihr Bekenntnis zu einer bestimmten Religion nach außen verlautbart. Bereits damit war eine abstrakte Gefährdung der Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen, Schülern und Lehrern eingetreten und es bestand die - abstrakte - Gefahr, den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

7. Diesem Gefährdungstatbestand kann die Klägerin nicht dadurch entgehen, dass sie auf das Tragen des islamischen Kopftuches verzichtet und stattdessen eine Baskenmütze trägt.

7.1 Es ist bereits mehrfach, vor allem unter Ziffer 6.2 dieses Urteils, darauf hingewiesen worden, dass Anknüpfungspunkt für die Feststellung, dass ein Verstoß gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW vorliegt, die abstrakte Gefährdung der dort genannten Rechtspositionen ist, wobei insoweit auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen ist (BVerfG 24.09.2003, a. a. O.; BVerwG 24.06.2004, a. a. O.). Entscheidend ist danach der - objektive - Erklärungswert der Kopfbedeckung, die die Klägerin im Rahmen ihrer Dienstverrichtung in der Schule anlegt. Erweist sich danach auch diese Kopfbedeckung als eine solche, mit der symbolhaft auf bestimmte Glaubensinhalte hingewiesen und diese nach außen offenbart werden, so ist auch dies gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW verboten.

7.2 Genau hiervon ist nach Einschätzung der erkennenden Berufungskammer aber auch auszugehen, weil sich die Baskenmütze im Ergebnis nur als ein Surrogat für das nicht mehr benutzte Kopftuch erweist.

Für eine derartige Interpretation sprechen verschiedene - objektive - Gesichtspunkte, die den religiösen Charakter der Kopfbedeckung belegen. So fällt zunächst auf, dass der Klägerin unter dem 09.08.2006 aufgegeben worden war, das bis dahin getragene "islamische Kopftuch" abzulegen. Sie war dieser Aufforderung zwar zeitnah am 25.09.2006 nachgekommen. Allerdings hatte sie es - offensichtlich bewusst - vermieden, zu irgendeinem Zeitpunkt in der Schule zu erscheinen, ohne das Kopftuch oder eine vergleichbare Kopfbedeckung zu tragen. Die Klägerin hatte naht- und übergangslos das Kopftuch durch die Baskenmütze ersetzt und damit kaum Zweifel aufkommen lassen, dass sie nicht nur an ihrem äußeren Erscheinungsbild festhalten wollte. Sie hatte schon durch dieses Verhalten eindrucksvoll dokumentiert, dass sie den religiösen Bekundungscharakter ihrer Kopfbedeckung nicht ändern wollte. Damit trägt sie zwar kein traditionell islamisch gebundenes Kopftuch mehr; die von ihr bevorzugte Baskenmütze erweckt aber bei objektiven Dritten ohne weiteres den Eindruck, dass die Klägerin sich zum Islam bekennt. So konnte die erkennende Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2008 feststellen, dass die von der Klägerin als Surrogat für das islamische Kopftuch getragene Baskenmütze vollständig die Körperteile verhüllt, die auch durch das bisher getragene Kopftuch verhüllt wurden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug die Klägerin darüber hinaus neben der Baskenmütze einen gleichfarbigen Rollkragenpullover, wobei diese Bekleidungsvariante den Eindruck der erkennenden Kammer noch verstärkte, dass es sich dabei - eigentlich - um ein Kopftuch handelte. Durch die bewusste Wahl von Bekleidungsbestandteilen und Kopfbedeckung und dem damit erreichten Ergebnis, die dem des islamischen Kopftuchs gleichkommen, vermittelte und vermittelt die Klägerin gegenüber Dritten eindrucksvoll ihr Bekenntnis zum Islam.

Der Klägerin ist es auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht gelungen, die dargestellten Argumente, die auf den religiösen Charakter ihrer Bekundungen hindeuten, zu entkräften. Zwar mag man die von der Klägerin gewählte Kopfbedeckung, die offensichtlich in verschiedenen Farben vorrätig gehalten wird, noch als modisch empfinden. Indessen war die Klägerin nicht in der Lage, nachvollziehbar zu belegen, weshalb sie die Baskenmütze auch in geschlossen Räumen, unabhängig von jeglichen Witterungseinflüssen und unabhängig von bestimmten Tageszeiten zu tragen pflegt. In diesem Zusammenhang ist dann aber auch von besonderer Bedeutung, wie die Klägerin auf etwaige Nachfragen von Schülerinnen und Schülern reagieren würde, die das zumindest ungewohnte Auftreten der Klägerin zum Anlass entsprechender Nachfragen machen könnten. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, dass andere als religiöse Gründe hinter der gewählten Kopfbedeckung stehen und demgemäß auch so zu vermitteln wären.

7.3 Die von der Klägerin durch das Tragen der Baskenmütze abgegebene Bekundung ist dann aber auch geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

Auch in diesem Zusammenhang ist deshalb zunächst - wie im Falle des islamischen Kopftuchs - darauf hinzuweisen, dass eine ausreichende abstrakte Gefährdung gerade der weltanschaulich-religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens auch von dem dauerhaften Tragen einer Haare und Ohren bedeckenden Baskenmütze durch die Klägerin ausgeht. Es bedarf entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keiner konkreten Gefährdung, so dass es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, dass sie nach ihren eigenen Angaben bislang keine Negativreaktionen auf die Baskenmütze erhalten hat. Vor dem Hintergrund, dass es immer mal wieder und vor allen Dingen mit Schuljahresbeginn zu Wechseln in der Schüler- und Elternschaft kommt und auch nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin an eine andere Schule versetzt werden kann, erschließt sich, dass eine abstrakte Gefährdung der in § 57 Abs. 4 SchG NRW angesprochenen Rechtsinstitute ausreichend sein muss.

Hinzu kommt im Falle der Klägerin entscheidend, dass sie als Sozialpädagogin auf einem Betreuungsgebiet tätig wird, wo politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität von besonderer Bedeutung sein dürften. Die Klägerin ist an ihrer Schule damit beauftragt, schulische Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zu schlichten. Sie kommt dabei täglich mit Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und vor allen Dingen auch unterschiedlicher Religion zusammen. Hier besteht schon die konkrete Gefahr, dass sie mit der äußerlichen Bekundung ihrer Religionszugehörigkeit Vorurteile darüber aufkommen lassen könnte, was ihre Neutralität bei derartigen Schlichtungstätigkeiten betrifft. Es besteht aber auf jeden Fall die abstrakte Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler sich beeinflussen lassen könnten, wenn und soweit die Klägerin auch weiterhin durch ihre Baskenmütze die Zugehörigkeit zum Islam betont.

8. Soweit sich die Klägerin im ersten Rechtszug auf ein so genanntes Vollzugsdefizit beim beklagten Land berufen hat, hat sie dieses Vorbringen im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrecht erhalten. Im Übrigen verweist die Berufungskammer insoweit ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen unter 2. h. des arbeitsgerichtlichen Urteils.

9. Anhaltspunkte dafür, dass die streitbefangene Abmahnung vom 19.12.2006 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt haben könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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