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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 137/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.02.2006 in der Form des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 28.02.2006 abgeändert und der Streitwert für den Vergleich anderweitig auf 10.858,51 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, konnte nur teilweise Erfolg haben. Der Streitwert hinsichtlich des (Mehr-)Vergleichs war auf 10.858,51 € festzusetzen, wobei der Wert des mitverglichenen Zeugnisanspruchs mit einem halben Monatsgehalt aus 1.591,90 € bewertet wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dem auch die nunmehr zuständige Kammer folgt, ist grundsätzlich bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein Titulierungsinteresse beinhaltet, 25 % eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bringen (Beschluss vom 23.09.2005 17 Ta 528/05 und 29.08.2005 17 Ta 499/05-), während regelmäßig bei einem Streit über den Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses ein Monatsgehalt in Ansatz zu bringen ist.
Den Beschwerdeführern ist dahingehend Recht zu geben, dass im Streitfall das Zeugnis nicht nur hinsichtlich der Erteilung erfolgt ist und damit lediglich dem Titulierungsinteresse Rechnung getragen hat. Vielmehr ist in dem Vergleich auch die Leistungsbeurteilung des Zeugnisses mit mindestens gut festgelegt worden. Diese Formulierung geht über die reine Titulierung einer Zeugniserteilung hinaus. Die Vergleichsformulierung beinhaltet für das Zeugnis eine weitergehende Festlegung des Inhalts, nämlich die Definition der häufig streitigen Leistungsbeurteilung.
Die Beschwerdekammer hält deshalb im Streitfall bei der Bemessung des Streitwertes nicht nur ein viertel Monatsgehalt, sondern ein halbes Monatsgehalt und damit einen Betrag in Höhe von 795,95 € für den Mehrvergleich als angemessen. Die Festsetzung eines ganzen Monatsgehaltes erscheint nicht opportun, da nicht der gesamte Zeugnisinhalt definiert worden ist und darüber hinaus auch nicht dargetan ist, dass die Leistungsbeurteilung zwischen den Parteien streitig gewesen ist (Vergl. zur Differenzierung auch LAG Düsseldorf vom 24.06.2005 17 Ta 339/05 -).
Da der Verfahrensstreitwert zwischen den Parteien nicht streitig war, ist für den Vergleich ein Streitwert von zusätzlich 795,95 € und damit ein Gesamtstreitwert von 10.858,51 € in Ansatz zu bringen.
Ende der Entscheidung
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