Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 7 (4) Sa 1458/02
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 1 Rückwirkung MTV Nr. 7 für das Kabinenpersonal der LTU v. 11.09.2000, TV "Sanierung Kabine" LTU vom 01.11.2001
1. Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer auch rückwirkenden Abänderbarkeit durch einen neuen Tarifvertrag in sich. Dies gilt im Grundsatz auch für bereits entstandene und fällig gewordene nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen ( sog. "wohlerworbene Rechte "). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist lediglich durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aufgestellt hat. ( wie BAG, Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93- = BAGE 78, 309 ).

2. Die tarifvertragliche Neuregelung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit ist keine rückwirkende Änderung. Sie ist daher keinen Einschränkungen unterworfen ( vgl. BAG, Urt. vom 14.11.2001 - 10 AZR 698/00- = EzA § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 7 (4) Sa 1458/02

Verkündet am: 06.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Franzen und den ehrenamtlichen Richter Dolle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2002 - 12 Ca 4519/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein möglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der anteiligen 2. Rate eines tariflichen 13. Monatsgehalts (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2001.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, seit dem 01.03.1985 als Purserin beschäftigt. Das monatliche Bruttogrundgehalt betrug im Jahre 2001 4.629,55 DM (2.367,05 €). Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Verweisung im Arbeitsvertrag die bei der Beklagten verwendeten (Haus-) Tarifverträge für das Kabinenpersonal Anwendung.

Der somit anwendbare (s. übereinstimmende Erklärung der Parteien in der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 06.09.2002) Manteltarifvertrag Nr. 7 für das Kabinenpersonal der Beklagten (Bl. 107-136 d.A.), nach § 58 ebd. in Kraft ab 11.09.2000 und erstmals kündbar zum 31.12.2003, regelt in § 34 das 13. Monatsgehalt. Die Regelung lautet wie folgt:

"§ 34

Dreizehntes Monatsgehalt (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld)

(1) Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern ein dreizehntes Gehalt auf der Basis der Grundgehälter nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Die Auszahlung erfolgt zu 50 % als Urlaubsgeld auf der Basis des im Mai gültigen Vergütungstarifvertrages mit dem Maigehalt und zu 50 % als Weihnachtsgeld auf der Basis des im November gültigen Vergütungstarifvertrages mit dem Novembergehalt.

(2) Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden vollen Kalendermonat vom Arbeitgeber 1/12 und für jeden darüber hinausgehenden Kalendertag 1/360 der Bezüge nach Abs. 1

(3) Für Zeiten des Wehr-, Zivildienstes und Erziehungsurlaubes sind die Bezüge der Arbeitnehmer/innen des Kabinenpersonals nach Absatz 1 für jeden vollen Abwesenheitsmonat um 1/12 zu kürzen."

Das Urlaubsgeld erhielt die Klägerin im Mai 2001 ausgezahlt. Die für November 2001 vorgesehene Zahlung von 50 % als Weihnachtsgeld unterblieb im Hinblick auf einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen, am 01.11.2001 unterzeichneten Tarifvertrag "Sanierung Kabine" (Bl. 148-157 d.A.). Dieser Sanierungs-Tarifvertrag enthält unter lit. hh. folgende Regelung:

"hh. § 34 Dreizehntes Monatsgehalt lautet künftig wie folgt:

(1) unverändert; (2) unverändert; (3) Im November 2002 wird das Weihnachtsgeld gemäß Ziffer (1) und im Mai 2002 und 2003 wird das Urlaubsgeld - bisher mit dem Maigehalt ausbezahlt - nicht gezahlt. Insoweit besteht kein Anspruch."

Die Klägerin machte den Anspruch auf das anteilige 13. Gehalt am 15.05.2002 gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe trotz des am 01.11.2001 abgeschlossenen Sanierungs-Tarifvertrags ein anteiliger Anspruch (bis einschließlich Oktober) auf das Wehnachtsgeld zu (10/12 von 2.367,05 € = 1.972,54 €, abzüglich im Mai erhaltener 1.183,52 €, Rest: 789,02 €). Der Sanierungs-Tarifvertrag greife unzulässigerweise rückwirkend in wohlerworbene Rechte ein. Ein derartiger einseitiger Eingriff verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Sie genieße insoweit Vertrauensschutz.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 789,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Ansicht dargelegt, dass ein Anspruch auf die Zahlung des verlangten restlichen 13. Gehalts nicht bestehe. Die Tarifvertragsparteien hätten den im Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf Zahlung des 13. Gehaltes ändern dürfen, und zwar auch rückwirkend. Zu beachten sei als Grenze lediglich der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ein solcher Vertrauensschutz habe hier jedoch nicht bestanden, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung mit einer entsprechenden Regelung hätte rechnen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 06.09.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Ausweislich der Gründe, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat es die Auffassung vertreten, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des 13. Monatsgehalts für den Zeitraum bis zum 31.10.2001 nicht wirksam durch den Sanierungs-Tarifvertrag aufgehoben werden konnte. Vor dem 01.11.2001 hätte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit einer Abänderung der Regelungen für das 13. Monatsgehalt rechnen müssen. Insoweit greife daher der Vertrauensschutz ein. Ein rückwirkender Eingriff in den Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt vor dem 01.11.2001 scheide auch deshalb aus, weil der Anspruch der Klägerin pro rata temporis entstanden sei. Im Übrigen handele es sich, wie sich aus der Auslegung der Tarifbestimmung ergebe, bei dem streitigen 13. Monatsgehalt um einen echten Entgeltanspruch, der im Synallagma zur Arbeitsleistung der Klägerin stehe.

Gegen dieses, ihr am 14.11.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.12.2002 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt, die sie mit einem am 14.01.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie wendet sich in erster Linie dagegen, dass das Arbeitsgericht von einem Vertrauenstatbestand ausgegangen ist, und legt im Einzelnen dar, warum aus ihrer Sicht die Klägerin mit der getroffenen Verschlechterung hätte rechnen müssen.

Wegen der Berufungsangriffe im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.01.2003 (Bl. 95-103 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 104-167 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil entsprechend ihrem Schriftsatz vom 20.01.2003 (Bl. 172 - 173 d.A.).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), der gesetzlich vorgeschriebene Wert des Beschwerdegegenstandes ist erreicht (Abs. 2 ebd.); das Rechtsmittel ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG)

und begründet worden (§§ 520 Abs. 2 und 3 ZPO; 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld).

Der Manteltarifvertrag und der Sanierungs-Tarifvertrag sind beides Haustarifverträge. Sie liegen damit auf derselben Ebene. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. zuletzt Urteil vom 14.11.2001 - 10 AZR 698/00 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16), der die Kammer folgt, gilt in diesem Fall das Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel). Tarifvertragliche Regelungen tragen danach auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer auch rückwirkenden Abänderbarkeit durch einen neuen Tarifvertrag in sich. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93 - = BAGE 78, 309) im Grundsatz auch für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen (sog. "wohlerworbene Rechte"). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist lediglich durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aufgestellt hat.

Der Klageanspruch scheitert schon aus dem Grunde, weil der Sanierungs-Tarifvertrag bereits am 01.11.2001 unterschrieben worden und in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch noch nicht fällig. Nach § 34 Abs. 1 S. 2 MTV erfolgt die Zahlung des 13. Gehaltes zu 50 % als Weihnachtsgeld mit dem Novembergehalt. Da die Gehälter nach § 24 Abs. 6 MTV am Monatsende zu zahlen sind, war das Novembergehalt am 30.11. fällig. Das Bundesarbeitsgericht sieht eine tarifliche Neuregelung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit nicht als eine rückwirkende Änderung an (siehe das Urteil vom 14.11.2001 unter II B 1 d), aa) der Gründe), die somit keinen Einschränkungen (Vertrauensschutz) unterworfen ist. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man in Bezug auf den Vertrauensschutz mit dem Bundesarbeitsgericht (siehe Urteil vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/99 - = BAGE 94/349) Zeitpunkt des Fälligwerdens des Anspruchs für maßgeblich ansieht. Das Ergebnis ist jedenfalls richtig: Solange ein Anspruch noch nicht fällig geworden ist, kann von einem "wohlerworbenen Recht", das eine im Prinzip unantastbare Rechtsposition verschaffte, nicht gesprochen werden.

Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden "13. Monatsgehalt" um einen echten Entgeltanspruch handelt, der im Synallagma zur Arbeitsleistung der Klägerin steht und pro rata temporis zur Entstehung gelangt, sowie - wenn man dies annimmt - ob zu den jeweiligen Zeitpunkten des Entstehens des Anspruchs (jeweiliges Monatsende) Vertrauensschutz für die Klägerin bestanden hat.

Ende der Entscheidung

Zurück