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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 213/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 17.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde. Beschwerdewert: 1.560,00 DM.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.) für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.
Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut; sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweisaufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).
Hier hat das Arbeitsgericht mit dem am Schluss der Kammersitzung vom 05.01.2001 verkündeten Beschluss einen neuen Kammertermin anberaumt und bestimmt, dass zu diesem Termin die Zeugen W. und B. geladen werden. Darin kann ein Beweisbeschluss nicht gesehen werden. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Beweisbeschluss formell in Ordnung ist, er bei einer gebotenen Zeugenvernehmung etwa § 359 ZPO entspricht. Jedenfalls aber muss aus dem Beschluss hervorgehen, dass im Gegensatz zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme bereits eine Beweisanordnung getroffen werden soll. Mangels weitere Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass bei einer bloßen Anordnung der Ladung von Zeugen lediglich der weitere Termin vorbereitet werden soll, während die Entscheidung, ob die Zeugen tatsächlich gehört werden sollen, der Kammer (deren Zusammensetzung sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel ändert) bei der erneuten Verhandlung vorbehalten werden soll. Hier spricht für eine bloße vorbereitende Maßnahme in gewisser Weise auch, dass auch den Zeugen ein Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist.
Dass das Arbeitsgericht möglicherweise prozessordnungswidrig vorgegangen ist - nach Lage der Dinge hätte ein Beweisbeschluss ergehen müssen, steht auf einem anderen Blatt, kann indes nicht dazu führen, dass von einer Beweisanordnung ausgegangen werden müsste. Für das Entstehen einer Gebühr ist allein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht worden ist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06. 1995-7 Ta 141/95 - in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/ Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnachweisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdn. 29).
Zwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abgedruckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung vertreten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr auch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und aufgrund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen vernommen werden sollten. Ob an dieser Rechtsprechung aufgrund der vorerwähnten richtigen Überlegung, dass das Gebührenrecht Folgerecht ist, nicht weiter festgehalten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Denn diese Rechtsprechung war nur für die Fälle gedacht, dass sich das Beweisthema aufgrund des Akteninhalts aufdrängte (dort: Vernehmung einer Zeugin zu der vereinbarten Höhe des Lohnes). Hier liegen die Dinge entscheidend anders. In dem hier zugrunde liegen den Rechtsstreit sind im Verlaufe des Verfahrens neben den beiden in dem Beschluss genannten Zeugen von beiden Seiten weitere Zeugen benannt worden. Die in dem Beschluss genannten Zeugen werden ihrerseits für die Richtigkeit von verschiedenen Behauptungen benannt.
Die Antragsteller vermögen anscheinend im Übrigen selbst nicht das Beweisthema und die Beweisthemen zu benennen, zu denen die im Beschluss genannten Zeugen vernommen werden sollten. Es fragt sich unter diesen Umständen auch, wie sie eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit entfaltet haben sollen, was ("für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren") zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr ist (vgl. Beschwerdekammer in: LAGE § 31 BRAGO Nr. 9; von-Eicken, a.a.O., Rdn. 123).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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