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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 7 Ta 227/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 d |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 227/02
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 06.06.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 09.04.2002 abgeändert und der Antrag der klagenden Stadt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 15,--
Gründe:
A
Die Klägerin nahm, nachdem der Beklagte (Drittschuldner) im Verlauf des Rechtsstreits seinen Auskunftspflichten nach § 840 ZPO nachgekommen war, die Drittschuldnerklage zurück.
Das Arbeitsgericht hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 d ZPO auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
B
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Zwar ist für die hier an sich statthafte sofortige Beschwerde (vgl. Baumbach- Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 99 Rdn. 4, 6 Stichwort: Bloße Kostenentscheidung) der Beschwerdewert von über 100,-- (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erreicht, da Gerichtsgebühren für das zugrundeliegende Verfahren entfallen sind (s. Anl. 1 ArbGG, Gebührentatbestand 9112) und somit allein die Zustellungskosten (für 2 Zustellungen) in Rede stehen. Das Rechtsmittel ist jedoch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.
Auf dieser Grundlage ist es auch begründet.
Dafür, dem Beklagten nach Rücknahme der Klage die Kosten aufzuerlegen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Der vom Arbeitsgericht herangezogene § 93 d ZPO ist nicht einschlägig. Die Vorschrift ( Unterhaltsklagen-) betrifft nur Streitigkeiten zwischen Personen, zwischen denen gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen ( über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen-). Der Drittschuldner gehört, unbeschadet dessen, dass ihm nach § 840 ZPO Auskunftspflichten obliegen, nicht zu diesen Personen. Als Ausnahmevorschrift (s. Baumbach-Hartmann, a. a. O., § 93 d Rdn. 1) kann § 93 d ZPO hier auch nicht analog angewendet werden.
Die Klägerin hätte ihr Ziel, die Prozesskosten auf den Beklagten abzuwälzen, nur dadurch erreichen können, dass sie diese als Schadensersatz im Wege der Klageänderung gegen den Beklagten geltend gemacht hätte; sie hat die Klage jedoch zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss unterliegt mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht der Anfechtung (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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