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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 7 Ta 382/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 382/00
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 09.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.06.2000 abgeändert und der Antrag der Beklagten vom 11.04.2000 auf Festsetzung weiterer Kosten (Umsatzsteuer) zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Beschwerdewert: 792,82 DM.
Gründe:
A.
Der Kläger ist aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 14.12.1998 verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ihre Kostenerstattungsansprüche gegen den Kläger machte die Beklagte mit Antrag vom 18.12.1998, bei Gericht am 15.01.1999 eingegangen, geltend. Die Festsetzung der Umsatzsteuer auf die Anwaltsgebühren wurde nicht verlangt. Demgemäss hatte sie in diesem Antrag in der Spalte Umsatzsteuer" bei der in dem Formular enthaltenen Frage: Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt" das Kästchen Ja" angekreuzt. Die angemeldeten Kosten wurden mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.08.1999 antragsgemäß festgesetzt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde der Beklagten vom 03.09.1999 übersandt. Gegen diesen Beschluss wurde von dem Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit weiterem Antrag vom 11.04.2000 beantragt die Beklagte nunmehr die Festsetzung der Umsatzsteuerbeträge auf die Anwaltsgebühren. Hierzu trägt sie vor: Bereits 1998 sei gegen sie ein Konkursantrag gestellt worden. Dieser Antrag sei mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.07.1999 mangels Masse zurückgewiesen worden. Sie habe unter diesen Umständen von der Vorsteuerabzugsberechtigung keinen Gebrauch machen können. Kostenerstattungsansprüche gegen den Kläger habe sie seinerzeit an ihre Prozessbevollmächtigten abgetreten gehabt.
In einem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Anwaltschriftsatz ist die Erklärung enthalten: Wir erklären ausdrücklich und klarstellend, dass die Antragstellerin die Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann."
Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat die Umsatzsteuer antragsgemäß gegen den Kläger festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der frühere Festsetzungsbeschluss die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten endgültig erledigt habe. Außerdem sei für die Frage der Erstattung der Umsatzsteuer allein von Bedeutung, dass die Beklagte ursprünglich vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei.
B.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Die Tatsache, die der Beschwerdekammer aus dem Beschwerdeverfahren 7 Ta 77/00 bekannt ist, dass die Beklagte zwischenzeitlich im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist, hindert nicht die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in der vg. Sache vom 30.03.2000; von-Eicken in von-Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. B 43 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar wird eine Nachliquidation von zunächst nicht geltend gemachten Kostenerstattungsansprüchen nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses grundsätzlich zugelassen (vgl. Zöller-Hergeth, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 21 Stichwort: Nachliquidation"). Der hier von der Beklagten nachträglich angemeldete Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer war jedoch, sofern er bestanden hat, jedenfalls verwirkt.
Unzweifelhaft und unstreitig war die Beklagte ursprünglich vorsteuerabzugsberechtigt. In dem ersten Kostenfestsetzungsantrag vom 18.12.1998 hatte sie darüber hinaus ausdrücklich erklärt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein; demgemäss hatte sie mit dem Antrag die Umsatzsteuer nicht gegen den Kläger geltend gemacht. Bis zum Erlass des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.08.1999 hatte sie auch nicht vorgebracht, dass sie, was ihre Auffassung nach zu dem Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer hätte führen müssen, ein Vermögensverfall eingetreten war, obwohl der Konkursantrag nach dem eigenen Vorbringen bereits 1998 gestellt worden war und dieser Antrag mit Beschluss vom 01.07.1999 mangels Masse zurückgewiesen worden war. Weitere acht Monate nach dem gegen ihn ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss brauchte der Kläger nicht mehr damit zu rechnen, dass er entgegen der früheren Angabe der Beklagten doch zur Erstattung der Umsatzsteuer herangezogen würde. Ob der Anspruch überhaupt bestanden hat, brauchte nach alledem nicht geprüft zu werden.
Dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter diesen Umständen ihren Anspruch gegen ihre Mandantin teilweise nicht realisieren können, ist für das Kostenfestsetzungsverfahren rechtlich irrelevant.
Der hier getroffenen Entscheidung steht nicht entgegen, dass nach dem Gesetz (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen die bloße Erklärung des Antragstellers genügt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, so dass mit der Geltendmachung der Umsatzsteuerbeträge zusammenhängende materiell-rechtliche Fragen grundsätzlich außen vor zu bleiben haben (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer; zuletzt: Beschluss vom 08.06.2000 - 7 Ta 197/00 -) und dass der Antragsteller auch nicht gehindert ist, seine Erklärung zu ändern (siehe den o.g. Beschluss der Beschwerdekammer in 7 Ta 77/00). Wenn dem Kostengläubiger die Möglichkeit eingeräumt ist, allein aufgrund seiner Angaben die Zuerkennung von Umsatzsteuerbeträgen zu erreichen, so muss er sich umgekehrt gefallen lassen, dass man ihn unter bestimmten Umständen nach längerer Zeit an seine Erklärung zu der Vorsteuerabzugsberechtigung festhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbG).
Ende der Entscheidung
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