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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 60/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 |
2. Der Einwand der Erfüllung ist im Verfahren nach § 888 ZPO nur insoweit zu beachten, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 60/01
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 15.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2000 abgeändert.
Die Kosten des beidseitig für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: bis 600,00 DM. - 2 -
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO analog; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolgreich.
Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbaren § 91 a ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Vorgaben waren die Kosten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Schuldnerin aufzuerlegen.
Dazu nötigte bereits der Umstand, dass aus Rechtsgründen davon ausgegangen werden muss, dass die Schuldnerin ein Zeugnis entsprechend dem Vergleich erst nach ordnungsgemäßer Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (Antrag vom 20.10.2000) erstellt hat. Zwar behauptet sie eine Erstellung des Zeugnisses bereits Ende August/Anfang September 2000. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung nach zutreffender, wenn auch bestrittener Auffassung jedoch nur insoweit beachtlich, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind (vgl. wie hier: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 7 und Lackmann, Zivilprozessrecht, § 30 IV 3; a.A. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 888 Rdn. 8 und Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 11 alle mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Überdies ist die in einem gerichtlichen Vergleich vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung zur Erteilung" eines Zeugnisses dahin aufzufassen, dass er das Zeugnis erstellen und an den Arbeitnehmer übersenden will. Insoweit ist von einer einheitlichen Verpflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. Beschlüsse vom 05.09.1996 7 Ta 161/96 und 11.02.1998 7 Ta 7/98 -).
Ob hier eine Verpflichtung der Schuldnerin zur Übersendung des Zeugnisses auch aus dem Grunde bestanden hat, weil sie zwischenzeitlich ihren D.üsseldorf Betrieb, der im Wege des § 613 a BGB auf die Schuldnerin übergegangen war und in dem die Gläubigerin ausschließlich beschäftigt war, aufgegeben hatte und die Gläubigerin daher das Zeugnis in B.o hätte abholen müssen, bedarf bei diesem Ergebnis keiner Entscheidung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht, was die Kosten der Beschwerde angeht, auf § 91 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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