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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 7 Ta 77/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 77/02
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 07.03.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Verfahrens- und Beschwerdewert: 300,00 .
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist erfolglos. Bei der Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss sind lediglich die DM-Beträge in umzurechnen.
Zwar ist der hier von der Schuldnerin geltend gemachte Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten (vgl. Beschwerdekammer: LAGE § 888 ZPO Nr. 24 und Nr. 25; zuletzt Beschluss vom 03.05.2001 oe 7 Ta 133/01 -). Von dem Vorliegen einer Unmöglichkeit kann indes nicht ausgegangen werden.
Es ist bereits nicht nachzuvollziehen, wieso die Schuldnerin zur Erstellung der Lohnabrechnungen auf die Mithilfe ihres Vaters angewiesen sein soll. Wie die Lohnabrechnungen auszusehen haben, ergibt sich aus dem Vergleich. Die früheren Lohnabrechnungen sind lediglich entsprechend dem Vergleich abzuändern.
Aber auch wenn die Schuldnerin für die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung der Lohnabrechnungen auf die Mithilfe ihres Vaters angewiesen sein sollte, kann von einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht ausgegangen werden. Dies wäre nur dann anders, wenn sie alles in ihrer Macht stehende unternommen hätte, um ihren Vater zur Mitwirkung zu veranlassen. Hierzu fehlt es jedoch an einem substantiierten Vorbringen. Mit ihrem Vortrag, sie habe keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf ihren Vater oder den Steuerberater, ist es nicht getan. Unter den vorliegenden Umständen (Auftreten der Schuldnerin im Rechtsleben als Firmeninhaberin und Arbeitgeberin in Absprache mit ihrem vermögenslosen Vater) wäre die Schuldnerin ohnehin verpflichtet, im Weigerungsfall im Wege der Klage gegen ihren Vater vorzugehen, um ihn zur Mitwirkung zu zwingen (siehe Stein/Jonas-Münzberg, Zivilprozessordnung, 20. Aufl. § 888 Rnd. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens beträgt 300,00 . Entscheidend für die Wertfestsetzung ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer, die mit der herrschenden Meinung übereinstimmt, nicht das festgesetzte Zwangsgeld, sondern der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Einen monatlichen Lohnabrechnungsanspruch bewertet die Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung mit 200,00 DM (jetzt: 100,00 ). Insoweit war der Wert neu festzusetzen.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein gesetzlich gebotener Anlass (siehe § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO). Der Beschluss unterliegt daher nicht der Anfechtung (siehe § 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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