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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 1 (11) Sa 900/05
Rechtsgebiete: SGB IX


Vorschriften:

SGB IX § 85
SGB IX § 90
Auf die Wartezeit nach § 90 SGB IX sind Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber trotz sechswöchiger Unterbrechung anzurechnen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist bei einer Lehrerin für Sonderpädagogik auch dann zu bejahen, wenn der Unterricht zwar an unterschiedlichen Schultypen, aber an Schulen der Schulform Sonderschule erteilt wird.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 (11) Sa 900/05

Verkündet am 16. November 2005

In Sachen

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2005 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Lemppenau-Krüger als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Espendiller und den ehrenamtlichen Richter Alsdorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 10.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal - 4 Ca 1101/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.

Die 1971 geborene schwerbehinderte Klägerin, die für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet ist, wurde aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 10.02.2004, den sie mit dem beklagten Land, vertreten durch das Schulamt für den Oberbergischen Kreis schloss, als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft an der Schule für Lernbehinderte in S. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrages nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung, "insbesondere den SR 2y BAT". Es endete mit Beginn der Schulferien am 21.07.2004. Im Anschluss an die Sommerferien schlossen die Klägerin und das beklagte Land, vertreten durch das Schulamt für die Stadt Wuppertal, einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis, wonach sie zu Erteilung von Unterricht an öffentlichen Sonderschulen mit 27,5 Wochenstunden eingesetzt wurde, begann am 06.09.2004 und richtete sich ebenfalls nach dem BAT und nach den entsprechenden Runderlassen des Schulministeriums. Die Klägerin wurde an einer Schule für geistig Behinderte in X. eingesetzt.

Mit Schreiben vom 25.02.2005 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis, ohne die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie genieße den Sonderkündigungsschutz des SGB IX, da die Zeiten der beiden Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen seien und damit das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mehr als sechs Monate bestanden habe. Trotz der Unterbrechung durch die Sommerferien sei die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses anzurechnen, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen bestehe. Die Kündigung sei auch wegen fehlender Zustimmung des Personalrats unwirksam, da er nur zu einer Kündigung innerhalb der Probezeit angehört worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung des beklagten Landes vom 25.02.2005, zugestellt am 02.03.2005, nicht zum 31.05.2005 aufgelöst werden wird;

2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30. 08. 2004/03.09.2004 weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, eine Zusammenrechnung der Zeiten der beiden Arbeitsverhältnisse müsse nicht erfolgen, weil enger sachlicher Zusammenhang nicht bestehe, da die Klägerin an unterschiedlichen Schultypen bei verschiedenen Trägern und mit unterschiedlichem Stundenkontingent eingesetzt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 10.05.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Übrigen verwiesen wird, der Klage stattgegeben.

In den Gründen hat es ausgeführt, die Kündigung sei unwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich gewesen sei. Zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen habe ein enger sachlicher Zusammenhang bestanden. Die Klägerin sei an der gleichen Schulform "Sonderschule" eingesetzt und nach BAT II a vergütet worden. Die Bezugnahme auf SR 2y BAT, nach deren Protokollnotiz Nr. 4 Angestellte, die unter Nr. 1 der Sonderregelung fallen, bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen vorrangig zu berücksichtigen seien, spreche entscheidend für einen engen sachlichen Zusammenhang.

Gegen das ihm am 09.06.2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 01.07.2005, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 04.07.2005, Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.09.2005 mit Schriftsatz vom 02.09.2005, eingegangen bei Landesarbeitsgericht am gleichen Tage, begründet.

Es wiederholt seine Auffassung, dass zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen kein enger sachlicher Zusammenhang bestehe, weil die Klägerin an zwei unterschiedlichen Schultypen zweier unterschiedlicher Träger eingesetzt worden sei. Zwischen den beiden Schultypen bestünden gravierende Unterschiede. Während die Schule für Lernbehinderte sowohl von der Unterrichtsdurchführung als auch vom Fächerkanon der Normalschule gleiche, finde in der Schule für Geistigbehinderte eine ganz besondere Lehrtätigkeit statt, die nicht die Eingliederung in das "normale" Berufs- und Arbeitsleben zum Ziel habe.

Da es sich bei der Kündigung um eine Probezeitkündigung handle, sei die Personalratsanhörung vom 14.02.2005 gemäß § 72 Abs. 2 LPVG wirksam. Einer Zustimmung des Integrationsamtes habe es nicht bedurft.

Das beklagte Land stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.05.2005 - 4 Ca 1101/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Sonderschullehrer würden nicht zum Beispiel zum Lehrer für Geistigbehinderte oder zum Lehrer für Lernbehinderte ausgebildet, sondern zu Lehrern für Sonderpädagogik. Alle derart ausgebildeten Sonderschullehrer seien im Bereich der Sonderschule uneingeschränkt einsetzbar, ähnlich wie bei den Gymnasiallehrern oder Grundschullehrern, die zwei bestimmte Unterrichtsfächer studieren müssten, jedoch später generell in allen Fächern eingesetzt werden könnten. Auch in der Schule für Geistigbehinderte nähmen die Schüler in der Oberstufe bzw. Werkstufe an berufsorientierten bzw. an berufsvorbereitenden Maßnahmen teil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes nicht beendet worden ist.

1. Die Kündigung ist unwirksam, weil das beklagte Land vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht eingeholt hat. Die Zustimmung war erforderlich, weil das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat.

Gemäß § 90 Abs. 1 SGB 9 IX gilt der Kündigungsschutz nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Die dort geregelte Frist lehnt sich an die Frist des § 1 Abs. 1 KSchG an, so dass die dazu entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen sind (BAG Urteil vom 04.02.1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986).

Die sechsmonatige Wartezeit ist an einen ununterbrochenen rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Dieser Begriff des ununterbrochenen (rechtlichen) Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenso zu verstehen wie der Begriff der Betriebszugehörigkeit. Der Einfluss von rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses auf den Ablauf der Wartezeit ist daher nicht anders zu beurteilen, als für die Wartezeit nach § 622 BGB oder in § 4 BUrlG (grundlegend : BAG Urteil vom 23.09.1976 - 2 AZR 309/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). Es kommt auf den engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis an. Wird also das bisherige Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, ist darauf abzustellen, ob es in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem früheren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht. Dabei kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an (BAG Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 76/98 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). In aller Regel werden dabei nur kurzfristige rechtliche Unterbrechungen von einigen Tagen oder wenigen Wochen als unschädlich angesehen, während bei langfristigen rechtlichen Unterbrechungen eine Anrechnung nicht in Betracht kommt. Eine feste zeitliche Grenze für das Bestehen eines engen sachlichen Zusammenhangs mit einem früheren Arbeitsverhältnis lässt sich aber nicht ziehen; vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.08.1998 a.a.O.) für unterbrochene Arbeitsverhältnisse eines Lehrers bei einem Unterbrechungszeitraum von 1 1/2 Monaten während der Schulferien einen engen sachlichen Zusammenhang bejaht.

Diese Grundsätze gelten auch für die Beschäftigungszeiten in einem befristeten Arbeitsverhältnis, wenn sich an das befristete Arbeitsverhältnis ein unbefristetes anschließt und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78 - EzA § 611 BGB Probearbeitsverhältnis Nr. 5).

2. Die zeitliche Unterbrechung zwischen dem befristeten und dem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die an sich als erheblich anzusehen ist, entspricht der Dauer der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2004. Da der Arbeitsvertrag auf das Ende des Schulhalbjahres abgeschlossen worden war, hätte die Klägerin in den Ferien auch tatsächlich nicht beschäftigt werden können. Damit kommt es entscheidend darauf an, ob zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist.

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrkraft für Sonderpädagogik, besitzt also die Befähigung zur Unterrichtserteilung an einer Sonderschule. Sie wurde an unterschiedlichen Schultypen eingesetzt, nämlich einmal an der Schule für Lernbehinderte und einmal an einer Schule für Geistigbehinderte. Beide Schultypen sind auf die Schulform Sonderschule zurückzuführen. Dementsprechend gibt es einen Personalrat für Grund- und Hauptschulen und einen solchen für Sonderschulen.

Die Beschäftigung der Sonderschullehrer erfolgt je nach Beschäftigungsbedarf, wenn nicht eine konkrete Vertretungssituation vorliegt, in dem einen oder anderen Schultyp. Daher differenziert der unbefristete Vertrag auch nicht nach Schultypen; vielmehr wurde die Klägerin für die Erteilung von Unterricht an öffentlichen Sonderschulen eingestellt und damit ein späterer flexibler Einsatz an unterschiedlichen Sonderschultypen ermöglicht. Die Einstellung im Rahmen des befristeten Vertrages erfolgte demgegenüber ausdrücklich für die Schule für Lernbehinderte, weil die Klägerin an dieser Schule als Vertretungskraft eingesetzt wurde und die Angabe eines sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages erforderlich war.

Das beklagte Land hat auch nicht behauptet, dass es bei dem Einsatz an einer Sonderschule danach differenziere, welche Fachrichtungen die eingestellten Lehrer studiert hätten, sondern ersichtlich ist nur entscheidend, dass der neue Studiengang der Sonderpädagogik absolviert wurde. Anders wäre auch nicht zu erklären, warum die Klägerin ohne weiteres im Rahmen des befristeten Vertrages an einer Schule für Lernbehinderte und dann unbefristet an der Schule für Geistigbehinderte eingesetzt wurde. Wäre der Unterschied zwischen der Schule für Lernbehinderte und der für Geistigbehinderte so gravierend, wie das beklagte Land es behauptet, ist nicht nachvollziehbar, wenn mit einer Sonderschullehrerin, die nach dem Grundstudium die Fachrichtungen der SuR der Sprachbehinderten und der Lernbehinderten studiert hat, ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wird, der sich generell auf den Einsatz als Sonderschullehrerin bezieht. Ließe sich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis noch nachvollziehen, dass in Kauf genommen würde, wenn die studierte Fachrichtung nicht mit Schultyp, an dem Unterricht erteilt werden soll, übereinstimmt, so gilt dies nicht bei einem unbefristeten und damit grundsätzlich auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis. Entscheidend kann es für den sachlichen Zusammenhang daher nicht darauf ankommen, an welcher konkreten Sonderschule Unterricht erteilt wird, sondern nur darauf, ob der Einsatz überhaupt an einer Sonderschule erfolgt.

3. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, dass die Klägerin in dem befristeten Arbeitsverhältnis nur in Teilzeit beschäftigt war. Vielmehr ist entscheidend, dass sie in beiden Fällen nach BAT II a vergütet wurde, die Tätigkeit in beiden Arbeitsverhältnissen also auch in Bezug auf die Vergütung vergleichbar war.

4. Mit dem Arbeitsgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass der ausdrückliche Hinweis auf SR 2y im ersten Arbeitsvertrag auch den Hinweis auf die Protokollnotiz Nr. 4 beinhaltet. Für die Klägerin als schwerbehinderten Menschen galt nach Nr. 1 der Sonderregelung, dass sie bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen war. Auch wenn in dieser Bezugnahme keine ausdrückliche Zusage zu sehen wäre, wie es in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren der Fall war (BAG Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 83/98 - a.a.O.), kann jedenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang auch hier angenommen werden, weil das Land gehalten war, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung herbeizuführen, was es offenbar auch getan hat.

Ob nicht sogar mit Düwell (in LPK -SGB IX Rdnr. 6) davon auszugehen ist, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 3 Satz 3 TzBfG gelte auch für die Wartezeit nach § 90 SGB IX, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls wegen der Besonderheit des Falles ist, wie dargelegt, ein enger sachlicher Zusammenhang sowohl im Hinblick auf die zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen verstrichene Frist und deren Ursache als auch auf die Art der Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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