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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: 1 Sa 290/98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2

Entscheidung wurde am 02.01.2003 korrigiert: Leitsatz korrigiert
Das sog. Laufbahnprinzip hindert einen Arbeitgeber, in dessen Dienststellen eine Dienstordnung Anwendung findet, nicht daran, wenn er die Grundsätze der Eignung, Leistung und Befähigung im übrigen ermessensfehlerfrei im Rahmen eines Auswahlverfahrens angewandt hat, bei der Besetzung eines Dienstpostens, den er noch nicht endgültig übertragen will, einen Bewerber des gehobenen Dienstes einem solchen des höheren Dienstes vorzuziehen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 1 Sa 290/98

Verkündet am: 13.05.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.1998 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Lemppenau-Krüger als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter W. Schumacher und den ehrenamtlichen Richter Kladny für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal - 5 Ca 3491/97 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung zu übertragen, die Übertragung auf einen Mitbewerber zu unterlassen und gegebenenfalls eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seiner Bewerbung durchzuführen.

Die Beklagte ist eine Berufsgenossenschaft, in deren Diensten der Kläger, der 1941 geboren ist, seit dem 1.9.1965 als Dienstordnungsangestellter steht. Mit Wirkung vom 1.3.1995 wurde er, nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit nach §19 der Richtlinien, unter gleichzeitiger Zuweisung einer Stelle A 13hD in den höheren Dienst überführt. Seit Februar 1996 nimmt er Aufgaben der Innenrevision und des Widerspruchswesens wahr, nachdem er zuvor Gruppenleiter der Rechtsbehelfsstelle gewesen war.

Da der bisherige Leiter der Leistungsabteilung, die unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt ist, zum 30.6. 1997 in den Ruhestand trat, erfolgte mit Datum vom 24.3.1997 eine bundesweite interne Ausschreibung, in der es heißt: In der GV West der Tiefbau Berufsgenossenschaft ist voraussichtlich die Position des/der Leiters/in der Leistungsabteilung zum 1. Juli 1997 zu besetzen. Die Stelle ist mit einer Obergrenze von A 14 BBesO ausgewiesen. . . . Neben einem weiteren Bewerber aus dem höheren Dienst und drei Bewerbern aus dem gehobenen Dienst bewarb sich auch der Kläger um die ausgeschriebene Position. Die Bewerber erhielten mit zu diesem Zweck einheitlich gestalteten Beurteilungsbögen Anlaßbeurteilungen. Außerdem fanden Beurteilungsgespräche statt, über dessen Inhalt eine Notiz gefertigt wurde. Allen Bewerbern wurde am 21.4.1997 ein Schreiben ausgehändigt, mit dem sie gebeten wurden, schriftlich darzulegen, wie sie den Zustand der Leistungsabteilung beurteilten, welche organisatorischen Änderungen sie sähen und wie sie das Amt ausüben wollten. Am 20.5.1997 wurde ihnen ein sogenanntes Strategiepapier 2000 ausgehändigt, in dem unter anderem Anforderungen an Führungskräfte beschrieben sind.

Die Geschäftsführung der Gebietsverwaltung West der Beklagten, die dem Vorstand unterstellt ist, teilte dem Kläger unter dem 6.6.1997 mit: Sie zählen zu den erfahrensten und fachkundigsten Mitarbeitern des Hauses. Aufgrund Ihrer bisherigen vielfältigen Berufserfahrungen in vielen Teilbereichen erfüllen Sie im wesentlichen die an den Abteilungsleiter zu stellenden Anforderungen. Sie gehören deshalb zum engsten Kreis der Bewerber und wären nach unserer Auffassung geeignet, dieses Amt auszuüben. Zur vollen Ausfüllung des Amtes halten wir jedoch unter Berücksichtigung moderner Führungsprinzipien, wie sie auch im Strategiepapier TBG 2000 zum Ausdruck kommen, einen anderen Bewerber für geeigneter, sämtliche Anforderungen, welche einem modernen, zukunftsorientierten kooperativen Führungsstil und Führungsverhalten entsprechen, in noch überzeugenderer Weise zu realisieren.

Der Absicht der Beklagten, den Mitbewerber L.angenbru mit der Leitung der Abteilung zu betrauen, widersprach der Gesamtpersonalrat. Der Bewerber L.angenbru gehört als Amtsrat der Besoldungsgruppe A 12 dem gehobenen Dienst an, ist 1959 geboren, Gruppenleiter der Gruppe 5 der Leistungsabteilung und seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund des Widerspruchs des Gesamtpersonalrats teilte die Beklagte dem Bewerber L.angenbru unter dem 1.7.1997 mit: Die Besetzung der Stelle des Leiters der Leistungsabteilung ist derzeit nicht möglich. Sie werden daher kommissarisch beauftragt, die Aufgaben eines Leiters der Leistungsabteilung der Gebietsverwaltung West wahrzunehmen.

Am 30.6. 1997 erließ das Arbeitsgericht Wuppertal - 2 Ga 24/97 - auf Antrag des jetzigen Klägers eine einstweilige Verfügung folgenden Wortlauts: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung A 14 BBesO, mit einem Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, bevor nicht das Hauptsacheverfahren . . rechtskräftig abgeschlossen ist. Sofern vorerst nur die Übertragung der Funktion der fraglichen Stelle beabsichtigt ist, ist dies erst dann zulässig, wenn das personalvertretungsrechtliche Verfahren durchgeführt ist.

Die Dienstordnung der Beklagten lautet, soweit hier von Interesse: § 3 - Beförderungen

(1) Bei Beförderungen (Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt) gelten die berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien. (2) Eine Beförderung, die mit einem Wechsel von einer Laufbahn in die nächsthöhere verbunden ist, kann nur vorgenommen werden, wenn der Angestellte den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 2 Abs. Nr. 4) erbracht hat.

§ 4 - Vertretung

. . .

(2) Nimmt ein Angestellter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, für das der Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von 6 Monaten, wenn die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war und weiter besetzbar ist, eine widerrufliche . . . Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das ihm zustünde, wenn er der höheren Besoldungsgruppe angehörte.

In den in Bezug genommenen Richtlinien heißt es:

§ 1 - Grundsatz (1) Bei Einstellung, Anstellung, Beförderung und Aufstieg der DO-Angetellten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden. . . . § 3 - Anwendung des Beamtenrechts (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die Vorschriften für Bundesbeamte, insbesondere über 1. die Pflichten der Beamten 2. die Rechte der Beamten 3. die Versorgung der Beamten entsprechend. § 5 - Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn ein DO-Angestellter die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat. (2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung entscheidet der Vorstand.

. . . § 8 - Beförderung (1) Beförderung ist die Änderung eines Vertrages nach § 2 oder § 12 Abs. 2 der DO mit Einweisung in eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt oder mit Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe. . . (2) Besoldungsgruppen dürfen nicht übersprungen werden. Die §§ 16 und 19 bleiben unberührt.

§ 19 - Aufstiegsangestellte (1) DO-Angestellte des gehobenen Dienstes können zu einer Laufbahn des Höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. geeignet sind, 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren seit der ersten Übertragung einer Stelle des gehobenen Dienstes bewährt haben . (2) Die DO-Angestellten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens 2 Jahre und 6 Monate; sie soll 3 Jahre nicht überschreiten. Den erfolgreichen Abschluß der Einführungszeit stellt der Vorstand fest. . . . (4) Soweit DO-Angestellte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sei für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens 1 Jahr gekürzt werden. (5) Eine Stelle der Laufbahn des höheren Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie sich in den Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährung stellt der Vorstand fest.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf die in Rede stehende Beförderung, da er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beste unter den Konkurrenten sei. Die fachliche Leistung könne nur festgestellt werden, wenn der Bewerber bereits auf dem für die Laufbahn in Betracht kommenden Aufgabengebiet tätig gewesen sei. Die Übertragung eines höheren Amtes ebenso wie die Übertragung höherwertiger Dienstposten dürfe nur an einen Bewerber erfolgen, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Form nachgewiesen habe, daß sie den Anforderungen des höheren Amtes voll entsprächen. Der Konkurrent L.a.ngbruc besitze zweifellos nicht die gleiche Eignung, Befähigung und weise nicht die gleiche fachliche Leistung auf wie er. Das ergebe sich bereits aus den Richtlinien der Beklagten, wonach eine Stelle des höheren Dienstes dem DO-Angestellten erst übertragen werden dürfe, wenn er sich in den Aufgaben des höheren Dienstes bewährt habe, so daß diejenigen Bewerber nicht zu berücksichtigen sein dürften, denen die Befähigung zum höheren Dienst fehle. Die Übertragung einer Stelle des höheren Dienstes auf einen Bewerber aus dem gehobenen Dienst widerspreche dem Grundsatz des § 12 Abs. 3 BLV, da ein solcher Bewerber dann unmittelbar in den höheren Dienst (A14) gelangte und damit ein Amt überspringe. Selbst wenn einer der drei Mitbewerber aus dem gehobenen Dienst besser beurteilt worden sein sollte als er, sei diese Beurteilung mit seiner nicht vergleichbar, da sich seine Beurteilung auf Tätigkeiten im höheren Dienst bezöge, die der anderen drei Bewerber aber auf solche im gehobenen Dienst. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung sei daher nur zwischen den beiden Bewerbern möglich, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Von diesen beiden Bewerbern sei er auszuwählen, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 6.6.1997 deutlich zu erkennen gegeben habe, daß sie nur einen Bewerber für noch geeigneter halte als ihn, nämlich den Konkurrenten L.angenbru. Da dieser wegen Fehlens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle nicht in Betracht komme, könne die Entscheidung nur zu seinen, des Klägers, Gunsten

ausfallen. Seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, wie sich aus den beiden letzten Beurteilungen ergebe, sei erheblich besser als die des Mitbewerbers B.erghäus.

Die Beklagte habe die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung auch nicht etwa zur Erprobung, sondern zur Besetzung ausgeschrieben

Er hat den Antrag gestellt, Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den seit dem 1.7.1997 in der Gebietsverwaltung West in Wuppertal freien Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung zu übertragen und ihn in die Planstelle des Leiters der Leistungsabteilung (A 14 hD) einzuweisen und den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre ihm der vorgenannte Dienstposten mit Wirkung vom 1.7.1997 übertragen worden.

sowie den Hilfsantrag,

die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500000,00 DM oder einer Ordnungshaft es zu unterlassen, den Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung einem anderen Mitarbeiter als dem Kläger zu übertragen und/oder die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung (A 14 hD) mit einem anderen Mitarbeiter als dem Kläger zu besetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Sachvortrag des Klägers sei unschlüssig, da ihm nicht zu entnehmen sei, woraus er den Schluß ziehe, daß der Mitbewerber L.angru zweifelsfrei nicht die gleiche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung habe. Allein aus der Feststellung, daß der Kläger für die Laufbahn des höheren Dienstes geeignet sei und aus seinem Dienstalter lasse sich fachliche Leistung, Eignung und Befähigung nicht ableiten. Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sei das Anforderungsprofil der Stelle des Leiters der Leistungsabteilung zu beachten. Dem Kläger seien bisher Aufgaben eines Innenrevisors übertragen worden, verbunden mit der Bearbeitung eines Teilpensums aus der Rechtsbehelfsstelle. Seit Januar 1996 seien mit der Stelle des Innenrevisors keine Führungsaufgaben, etwa als Gruppenleiter, verbunden gewesen. Die Rechtsbehelfsstelle, die der Kläger zuvor leitete, habe aus einem Gruppenleiter und zwei Sachbearbeitern bestanden, so daß Führungsaufgaben in nennenswertem Umfang nicht angefallen seien. An die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung würden hohe Anforderungen im Bereich der Personalführung und der Verantwortung von Leistungsbereitschaft gestellt. Diese Anforderungen erfülle der Kläger aus der Sicht der Hauptverwaltung nicht, wie sich auch aus den Einzelbewertungen innerhalb der Beurteilung entnehmen lasse. Der Kläger erbringe in den Bereichen, die für die Leitung der Abteilung von besonderer Bedeutung seien, nur knapp über dem Durchschnitt liegende Leistungen. Die von ihm zum Soll-Zustand der Leistungsabteilung unterbreiteten Vorschläge hätten keine neuen Ideen enthalten. Demgegenüber sei der Bewerber L.angenbruc deutlich besser beurteilt worden. Er habe seine großen organisatorischen Fähigkeiten in der Leitung der Projektgruppe unter Beweis stellen und sowohl in seinen schriftlichen Ausführungen zur Bewerbung als auch im persönlichen Gespräch überzeugen können, indem er in präziser und klar gegliederter Form seine Vorstellungen zu organisatorischen und Personalführungsaufgaben dargestellt habe. Demgegenüber sei der Kläger, wie ihr Geschäftsführer in der Begründung seines Vorschlags an die Hauptverwaltung u.a. ausgeführt habe, noch geprägt durch einen in der Vergangenheit vorherrschenden patriarchalisch-autoritären Führungsstil, der noch zu sehr polarisierende, nicht jedoch integrierende Wirkung zeige und somit Zweifel an der notwendigen Akzeptanz belasse. Im übrigen sei zu unterscheiden zwischen der Übertragung eines Amtes im abstraktfunktionellen und derjenigen eines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Da der Mitbewerber L.angenbru, auf den die Entscheidung gefallen sei, derzeit die statusrechtllichen Voraussetzungen nicht erfülle, habe ihm nur das Amt im abstrakt-funtionellen Sinne übertragen werden sollen. Eine Entscheidung über die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne sei damit nicht verbunden. § 19 der Laufbahnrichtlinien betreffe ausschließlich die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne. Traditionell würden die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung, die des stellvertretenden Leiters der Leistungsabteilung und die Stelle des Innenrevisors mit Aufstiegsbeamten besetzt. Die Ausschreibung habe unter Berücksichtigung des Beteiligungsrechts des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG allein auf die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Leistungsabteilung abgezielt. Auch in der Übertragung von Aufgaben zur Bewährung im höheren Dienst nach § 19 der Richtlinien liege die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.

Da der Mitbewerber L.angenbru derzeit die statusrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes nicht erfülle, sei die Stelle kommissarisch besetzt worden und solle nach Zustimmung des Personalrats dem Bewerber abstrakt-funktionell übertragen werden.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 5.11.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe entweder die Stelle lediglich im abstraktfunktionellen Sinne ausgeschrieben oder sie habe beides getan, nämlich den Dienstposten zur tatsächlichen Besetzung oder zur statusrechtlichen Beförderung ausgeschrieben. Selbst wenn die Stelle zur statusrechtlichen Besetzung ausgeschrieben worden sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung der Stelle. In diesem Falle habe die Beklagte das Besetzungsverfahren, ohne eine abschließende Entscheidung getroffen zu haben, durch schlüssiges Verhalten abgebrochen, indem sie einen im statusrechtlichen Sinne nicht geeigneten Bewerber mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt habe. Sie sei nicht bezwungen, die ausgeschriebene Stelle statusrechtlich zu besetzen, wenn sich aus ihrer Sicht nicht der geeignete Kandidat beworben habe. Der Hilfsantrag sei abzuweisen, da nicht ersichtlich sei, woraus der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch herleite.

Gegen das ihm am 23.1.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.2.1998, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 20.2.1998, Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 20.3.1998, eingegangen am gleichen Tage, begründet.

Er rügt, das Arbeitsgericht habe zwingende beamtenrechtliche Regelungen und Grundsätze und insbesondere verkannt, daß bei der Stellenbesetzung, der Übertragung höherwertiger Dienstposten und selbst bei der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens (im Vorfeld einer Beförderung) nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu bewerten und zu vergleichen seien.

Wie sich aus der kommissarischen Beauftragung des Mitbewerbers L.angenbru ergebe, halte die Beklagte trotz der vom Arbeitsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung daran fest, die Stelle ihm zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie daher das Besetzungsverfahren nicht abgebrochen und auch nicht abbrechen wollen, was sich auch daraus ergebe, daß sie den übrigen Bewerbern ihre Entscheidung mitgeteilt habe, sie wolle den Dienstposten mit dem Mitbewerber Langenbruch besetzen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung im statusrechtlichen Sinne ausgeschrieben habe, da die Ausschreibung zur Besetzung und nicht etwa zur Erprobung erfolgt sei. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vertritt er im übrigen die Auffassung, in die Auswahl nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung seien nur die Bewerber, die die formellen Voraussetzungen für die Übertragung des Dienstpostens erfüllten, einzubeziehen. Diese formellen Voraussetzungen seien nur bei ihm und dem Mitbewerber Berghäuser gegeben gewesen. Eine Vergleichbarkeit für den Kandidaten L.angenbru würde sich erst dann ergeben haben können, wenn dieser zunächst nach A 13 gD und sodann nach A13 hD gelangt wäre. Solange dies nicht der Fall sei, könne ihm der höherwertige Dienstposten nicht übertragen werden. Im vorliegenden Fall habe er, der Kläger, über die von der Beklagten vorzunehmende ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus einen Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens und Beförderung, da er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, wie die beiden letzten Beurteilungen erwiesen, der Beste unter den Konkurrenten sei und sich infolgedessen das auszuübende Ermessen auf Null reduziere. Den Schreiben der Beklagten vom 6.6.1997 an ihn und den Mitbewerber Berghäuser sei zu entnehmen, daß sie ihn für geeigneter und befähigter halte.

Er stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 5.11.1997 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den seit dem 1.7.1997 in der Gebietsverwaltung West in W.uppert freien Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung zu übertragen und ihn in die Planstelle des Leiters der Leistungsabteilung (A 14 h.D.) einzuweisen und den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre ihm der vorgenannte Dienstposten mit Wirkung vom 1.7.1997 übertragen worden.

Hilfsweise beantragt er,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 5.11.1997 die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500000,00 DM oder einer Ordnungshaft es zu unterlassen, den Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung einem anderen Mitarbeiter als dem Kläger zu übertragen und/oder die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung (A 14 h.D.) mit einem anderen Mitarbeiter als dem Kläger zu besetzen.

sowie äußerst hilfsweise

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 5.11.1997 die Beklagte zu verurteilen, a) es zu unterlassen, die Position des Leiters der Leistungsabteilung der Gebietsverwaltung West der T.iefb-Berufsgenossenschaft Herrn L.angenbru zu übertragen und b) die Bewerbung des Klägers um die Position des Leiters der Leistungsabteilung unter Aufhebung der Bewerbungsablehung vom 6.6.1997 ermessensfehlerfrei erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Auffassung, der Kläger habe den Text der Ausschreibung unzutreffend ausgelegt. Sie wolle die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung zunächst nur im funktionellen Sinne besetzen. Mit der Wahl des Wortes Position habe klargestellt werden sollen, daß es sich um die Ausschreibung einer höherwertigen Tätigkeit handeln solle. Deswegen sei auf die Obergrenze A 14 BBesO verwiesen, womit verdeutlicht habe werden sollen, daß eine Bezahlung auch unterhalb von A 14 möglich sei. Da die Dienstordnung in Verbindung mit den Richtlinien abschließend Beförderung und Aufstieg regele, sei insoweit Beamtenrecht nicht anzuwenden. Bei der Beklagten gebe es keine Ämter im beamtenrechtlichen Sinne. Die Ausschreibung auch nur einer höherwertigen Tätigkeit habe im Hinblick auf § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG erfolgen müssen. Die Übertragung einer solchen höherwertigen Tätigkeit liege auch in der Übertragung von Aufgaben zur Bewährung. Bei einer späteren Beförderung müsse der Gesamtpersonalrat erneut nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt werden.

Selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Ausschreibung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne erfolgt sei, sei sie nicht gezwungen, die ausgeschriebene Stelle statusrechtlich zu besetzen, sondern könne das Besetzungsverfahren abbrechen. Die kommissarische Beauftragung des Mitarbeiters L.angenbru sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Hinblick auf die einstweilige Verfügung, sondern wegen der Zustimmungsverweigerung des Gesamtpersonalrats als vorläufige Regelung im Sinne des § 69 Abs. 5 BPersVG erfolgt.

Eine Ermessenschrumpfung auf Null sei nicht zu bejahen, wobei der Geschäftsführer der Gebietsverwaltung West lediglich ein Vorschlagsrecht habe und die Entscheidung der Personalausschuß auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers treffe.

Auf den Akteninhalt im übrigen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. mit §§ 518 ff ZPO), also zulässig. II.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen war. Auch der in der Berufungsinstanz äußerst hilfsweise gestellte Antrag führt nicht zum Erfolg.

1. Der Kläger, der als Dienstordnungs-Angestellter in den Diensten der Beklagten steht, ist Angestellter, nicht Beamter. Trotz der weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestalteten Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse sind die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger Arbeitnehmer, weil sie wie sonstige Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der das entscheidende rechtliche Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft auch im Vergleich zum andersartigen Rechtsstatus der Beamten ist, beschäftigt werden. Demgemäß richten sich die Arbeitsbedingungen der Dienstordnungs-Angestellten nach der jeweiligen Dienstordnung und im übrigen nach ihrem Arbeitsvertrag. Bei der Dienstordnung handelt es sich um dem öffentlichen Recht angehöriges, gesetzesvollziehendes Satzungsrecht (vgl. statt aller BAG Urt. vom 20.6.1984 - 4 AZR 276/82 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte), wobei sich die Dienstordnung an das Beamtenrecht anlehnt oder darauf verweist. Da die Dienstordnungs-Angestellten Arbeitnehmer sind, finden nicht die für die Beamten, sondern die für die Angestellten geltenden Bestimmungen des Personalvertretungsrechts Anwendung.

2. Bei der sogenannten Konkurrentenschutzklage, die im Beamtenrecht seit langem anerkannt ist, geht es um die gerichtliche Auseinandersetzung, mit der der unterlegene Bewerber für einen Dienstposten erreichen will, daß die vom Dienstherrn angekündigte Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Bewerber nicht erfolgt und gegebenenfalls ihm selbst die begehrte Stelle übertragen wird. Auch ein Arbeitnehmer kann wie ein Beamter gegen seinen öffentlichen Arbeitgeber wegen Ablehnung seiner Bewerbung um eine höherwertige Tätigkeit Klage erheben. Im Gegensatz zur Beförderung bei einem privaten Arbeitgeber kann sich ein Anspruch auf Beförderung im öffentlichen Dienst unmittelbar aus Art. 33 Abs.2 GG ergeben, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Dieser für den öffentlichen Dienst geltende allgemeine Grundsatz hat in der Dienstordnung der Beklagten ihren Niederschlag gefunden. Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, die durch die Bezugnahme in der Dienstordnung auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten, ist bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Besetzung von Beförderungsdienstposten der Grundsatz der Bestenauslese (Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) zu beachten, wobei dem Dienstherrn allerdings ein Freiraum zusteht, den er in gerichtlich nicht angreifbarer Weise ausfüllen kann (VGH Kassel Beschl. vom 29.9.1987 - 1 TG 2160/87 - NVwZ 1989,73). Ist bei mehreren Bewerbern ein Kandidat hinsichtlich aller Eignungskriterien am besten qualifiziert und wird seine Einstellung oder Beförderung aus sachwidrigen Gründen abgelehnt, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft.

Gegenstand des Auswahlverfahrens und auch des Konkurrentenstreitverfahrens ist dagegen nicht die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Validität von dienstlichen Beurteilungen; diese ist vielmehr im Auswahlverfahren grundsätzlich als richtig zu unterstellen, weil die zugrundeliegende Beurteilung einen verfahrensmäßig selbständigen Beurteilungsvorgang betrifft (BVerwG Urteil vom 11.12.1996 - BVerwG 1 D 56.95 - ZBR 97,296).

a) Die Eignung im weiteren Sinne (BVerwGE 11,139; BAGE 28,62) umfaßt die allgemeinen beamtenrechtlichen Eignungsvoraussetzungen für die Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg sowie die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Auch die fachliche Leistung ist für die Eignung im weiteren Sinne zu berücksichtigen (Schröder ZBR 78,296). Die Prognoseentscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfolgt in der Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, bei denen dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die Beurteilung darüber, ob ein Bewerber für ein Amt geeignet ist, setzt eine vorausschauende, umfassende und nicht nur auf einzelne Beurteilungselemente beschränkte Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers voraus und hängt auch vom persönlichen Eindruck ab. Sie kann daher nur darauf überprüft werden, ob die Behörde vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze beachtet hat oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerfGE 39,334; BAG Urteill vom 16.12.1982 - 2 AZR 144/81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 9.5.1991 - 8 AZR 462/90 - ZfPR 1992,152); BVerwG Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38 - AP Nr. 10 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

Eignung im engeren Sinne meint anlage- und entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale, psychische und physische Kräfte, die berechtigte Erwartung, der Bewerber werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen (BVerwGE 81,369).

Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, also das auf entsprechender Vorbildung und gegebenenfalls Berufstätigkeit beruhende fachliche Wissen, aber auch das allgemeine Wissen, Erfahrungsgut und das berufliche Können. Wesentlich für die dienstliche Verwendung sind Bestandteile der Befähigung insofern, als sie sich für bestimmte dienstliche Aufgaben eignen oder für eine unbestimmte Vielzahl von dienstlichen Verwendungen geeignet sein können (Schröder a.a.O.). Nach den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts, auf die die Dienstordnung Bezug nimmt, ist Befähigung im Sinne der Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 S. 2 BBG, 1 Abs. 3 BLV nicht gleichbedeutend mit der Laufbahnbefähigung im Sinne von § 2 Abs. 2 BLV. Die Laufbahnbefähigung bezieht sich mehr oder weniger umrißhaft und schwerpunktbezogen auf das Anforderungsgesamtbild einer Laufbahn. Die Befähigung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 BBG, § 1 Abs. 3 BLV ist individuell und auf die Anforderung eines einzelnen Dienstpostens bezogen. Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen ( § 1 Abs.4 BLV), ist also aufgrund praktischer Tätigkeit zu beurteilen. Es handelt sich um ein Werturteil darüber, in welchem Maße die Anforderungen eines Dienstpostens durch die Arbeitsergebnisse erfüllt worden sind (Battis BBG § 8, Rz. 10 ff). Da die Eignung die umfassendste Qualifikation der in Art. 33 Abs. 2 GG aufgestellten Grundsätze ist, ist für eine zu besetzende Stelle auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen. Dabei kann es auch auf die besonderen Erfordernisse dieses Dienstpostens ankommen und auf die persönlichen und charakterlichen Eigenschaften, die die Zurückstellung fachlich besser qualifizierter Interessenten rechtfertigen können (vgl. LAG Thüringen Urteil vom 13.1.1997 - 8 Sa 232/96 - NZA-RR 97,234; Wiikowski, NJW 93,817). Welchen sachlichen Umständen der Arbeitgeber im Einzelfall das größere Gewicht zumißt, steht in seinem Ermessen, sofern seine Entscheidung das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt (LAG Thüringen a.a.O.; LAG Hamm Urteil vom 13.5.1993 - 17 Sa 1598/92 - ZTR 1993,339). Eine Regel dafür, nach welchen Grundsätzen die maßgebenden Auswahlmerkmale festzustellen sind, läßt sich nicht aufstellen; vielmehr stehen alle drei Merkmale gleichberechtigt nebeneinander (Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 33 Anm.. 19). Ergeben sich je nach dem Ansatz der zulässigen Kriterien unterschiedliche Rangfolgen zwischen den Bewerbern - etwa: vorzugswürdige Prüfungsnote einerseits, Berufserfahrung andererseits, oder: einerseits überragendes Fachwissen, andererseits ausgeprägte Durchsetzungskraft, oder auch: Fähigkeit zur Teamarbeit - so bedarf es der Abwägung in Ausrichtung auf das je zur Vergabe stehende Amt. Das Amt ist dabei konkret zu verstehen. . ., im Sinne des Dienstpostens, selbstverständlich nicht im statusrechtlichen Sinne, aber auch nicht im abstrakt-funktionalen Sinne, also bezogen auf den allgemeinen Aufgabenkreis einer Planstelle (v. Münch/Kunig GG Art. 33 Rz. 27).

b) Das Laufbahnprinzip, das entscheidend dadurch geprägt ist, daß der öffentliche Dienst der Beamten in Laufbahngruppen und innerhalb der Laufbahngruppen nach Maßgabe der Fachrichtung in Laufbahnen gegliedert ist und sich die berufliche Laufbahn der Beamten im Rahmen der Laufbahnen vollzieht (Schütz BBG K vor § 15 Rz. 5), wird auf der Grundlage der zentralen Begriffe Eignung, Leistung und Befähigung den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zugerechnet (BVerfGE 7,155;9,268,286). Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung offengelassen, welchen Inhalt konkret das Laufbahnprinzip hat und welche Merkmale des Laufbahnprinzips grundsätzliche Bedeutung für das Berufsbeamtentum haben und damit durch Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar garantiert werden. Es soll aber jedenfalls der Sicherung und Durchsetzung des Leistungsprinzips dienen und hat sich an ihm, dem vorrangige Bedeutung zukommt, auszurichten. Dementsprechend ist in den jeweiligen Laufbahnverordnungen für die Beamten der Leistungsgrundsatz an die Spitze der Regelungen gestellt. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte zu folgen ist, wonach das Laufbahnprinzip das Leistungsprinzip im Sinne einer Rahmenbedingung beschränkt (vgl. etwa Hess. VGH Beschluß vom 27.3.1986 - 1 TG 678/86 - ZBR 86,206). Daß aber die Einhaltung des Laufbahnprinzips selbst bei Beamten nur die Regel darstellt und Ausnahmen zulässig sein müssen, ergibt sich bereits daraus, daß der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, der eine Ausnahme vom Laufbahnprinzip darstellt, grundsätzlich möglich ist (vgl. VGH Kassel vom 20.8.1996 - 1 TG 3026/96 - ZBR 98,57; BVerwG vom 26.7.1990 - 2 B 65/90 - PersV 90,499). Dementsprechend ist sie ausdrücklich auch als solche in § 8 Abs. 2 der Richtlinien der Beklagten gekennzeichnet.

c) Wird lediglich ein höherwertiger Dienstposten übertragen, um eine spätere Beförderung vorzubereiten, gelten ebenfalls die Grundsätze der Eignung, Leistung und Befähigung, obwohl die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens weder einen Anspruch auf Beförderung noch auf die Einweisung in eine dem Dienstposten entsprechende Planstelle gibt ( BGH DDB 1958,63). Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Beamte dem Dienstposten nicht gewachsen oder für eine Beförderung nicht geeignet ist (Hamburger OVG DVBl.1956,417). Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, die bei Bewährung im Sinne der Richtlinien der Vorbereitung des Aufstiegs in die Laufbahn des höheren Dienstes dienen soll, ist jedoch - anders als bei Beförderungen - nicht beschränkt durch das Laufbahnprinzip (vgl. insoweit auch VGH Kassel vom 20.9.1994 - 1 TG 1261/94 - HessVGRspr. 1995,52-54). Stellt nämlich der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn eine Ausnahme von der Geltung des Laufbahnprinzips dar, kann diese Ausnahmeregelung nicht dadurch ausgehebelt werden, daß bei der Zuweisung höherwertiger Aufgaben, die der Vorbereitung des Aufstiegs dienen sollen, wiederum das Laufbahnprinzip als Korrektiv im Sinne einer Beschränkung des Leistungsprinzips zu berücksichtigen wäre.

3. Die Voraussetzungen für eine Beförderung ebenso wie für den Aufstieg in die höhere Laufbahn sind in der Dienstordnung in Verbindung mit den Dienstordnungsrichtlinien der Beklagten im einzelnen geregelt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht insoweit dem Laufbahnprinzip, daß der Bewerber L.Langenbruc auf den Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung - noch - nicht befördert werden kann, weil er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Tatsache hindert die Beklagte aber nicht, dem Bewerber die Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschriebenen Position zu übertragen, wenn sie aufgrund der vorgenommenen Beurteilungen und des Eindrucks der Gesamtpersönlichkeit zu der Überzeugung gelangt, er sei am besten geeignet, ihre Zielvorstellungen zu verwirklichen.

a) Die Beklagte hat nicht etwa - nur - einen Beförderungsdienstposten ausgeschrieben

Nach ihrem Vortrag hat sie die Position des Leiters der Leistungsabteilung" intern bundesweit ausgeschrieben, weil sie sich dazu durch die Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 14 PersVG gehalten gesehen hat. Sie habe lediglich eine höherwertige Tätigkeit und nicht eine Beförderungsstelle ausschreiben wollen. Sie will, wie sie ebenfalls ausdrücklich erklärt hat, den Dienstposten nicht mit dem Bewerber L.angenbruc besetzen", ihn also nicht befördern, sondern ihm nur die Aufgabenwahrnehmung übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung ist nach den Richtlinien

grundsätzlich möglich, da nach § 19 der Richtlinien der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst auch durch die Übertragung von Aufgaben des höheren Dienstes geschehen kann. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit, wie sie dies auch beim Kläger getan hat, zunächst eine Qualifizierung durch Lehrgänge oder ähnliche Maßnahmen vorgenommen und erst nach erfolgtem Aufstieg in den höheren Dienst höherwertige Dienstposten übertragen hätte, wäre sie nicht gehindert, von dieser Übung abzuweichen, wenn sie sich davon, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, eine höhere Effektivität verspräche (vgl. insoweit VGH Mannheim vom 9.1.1996 - 4 S 1092/94 - VGHBW RspDienst 1996, Beilage 4). Hätte etwas anderes zu gelten und wäre die Beklagte lediglich berechtigt, einen höherwertigen Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes nur zur Erprobung auszuschreiben, hätte dies zwangsläufig zur Folge, daß sie in ihrer Auswahlentscheidung eingeschränkt wäre. Sie könnte dann nicht frei entscheiden, ob sie eine Position gegebenenfalls mit einem Bewerber des höheren Dienstes, den sie unter Umständen für geeigneter hielte als einen Bewerber des gehobenen Dienstes, besetzen wollte. Zu Recht weist im übrigen die Beklagte darauf hin, daß mit einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Bewerber L.angenbru noch keine endgültige Entscheidung über dessen etwaige spätere Beförderung getroffen worden ist, weil eine solche Beförderung entsprechend den Laufbahnrichtlinien erst dann vorgenommen werden kann, wenn der Vorstand zunächst den erfolgreichen Abschluß der Einführungszeit und sodann die Bewährung festgestellt hat. Die Regelung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 und nicht etwa § 76 BPersVG ist auf die Dienstordnungsangestellten als Arbeitnehmer anzuwenden. Sie ist nach allgemeiner Meinung so auszulegen(vgl. Dietz/Richardi BPersVG § 75 Rz. 462 ff), daß sie den gleichen Zweck verfolgt wie die entsprechende Regelung in § 93 BetrVG. Es geht vor allem darum, daß den Beschäftigten in der Dienststelle bzw. im Geschäftsbereich eines Verwaltungszweiges die Möglichkeit gesichert wird, sich um Dienstposten, die besetzt werden sollen, zu bewerben. Damit ist auch die Ausschreibung höherwertiger Tätigkeiten personalvertretungsrechtlich geboten, wenn nicht von der Ausnahmemöglichkeit des Absehens von der Ausschreibung Gebrauch gemacht wird.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich der Ausschreibung ein entgegenstehender Wille der Beklagten, nämlich die Position des Leiters der Leistungsabteilung als Beförderungsstelle auszuschreiben, nicht entnehmen. Ein solcher zum Ausdruck gekommener entgegenstehender Wille wäre etwa dann zu bejahen, wenn die Beklagte in der Ausschreibung klargestellt hätte, daß eine Planstelle A 14 besetzt werden sollte und sie damit von vornherein den Bewerberkreis auf Mitarbeiter des höheren Dienstes beschränkt hätte. Eine solche Einschränkung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung enthält die Ausschreibung jedoch nicht, stellt vielmehr auf die Position" ab und darauf, daß diese voraussichtlich" zu besetzen sei. Zusätzlich weist sie darauf hin, daß die Stelle mit einer Obergrenze von A14 BBesO ausgewiesen ist. Ein solcher Hinweis zeigt sowohl auf, daß eine höhere Besoldung als nach A 14 nicht möglich ist als auch, daß bei Bewerbern, die die Voraussetzung für eine Besoldung nach A 14 noch nicht erfüllen, eine Vergütung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe möglich ist. Da unterhalb der Geschäftsführungsebene die Besoldung nach A 14 die höchste in der Gebietsverwaltung West erreichbare ist, hätte es eines solchen Hinweises nicht bedurft. Der Hinweis konnte daher nur so verstanden werden - und wurde dies von den Bewerbern des gehobenen Dienstes offenbar auch - daß die Vergütung nach einer darunter liegenden Besoldungsgruppe möglich sein sollte. Damit war zugleich klargestelllt, daß eine erfolgreiche Bewerbung nicht automatisch die Einweisung in die Planstelle zur Folge haben würde, wie das bei Bewerbern des höheren Dienstes im Hinblick darauf hätte der Fall sein müssen, daß die Planstelle frei und besetzbar war. Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte eine höherwertige Tätigkeit ausgeschrieben hat. Dieses Verfahren ließ ihr die Möglichkeit, sowohl Bewerber des höheren als auch des gehobenen Dienstes bei ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und je nach der Person desjenigen, der unter Berücksichtigung der Eignungsgrundsätze im weiteren Sinne ihren Anforderungen entsprach, entweder die Planstelle zu besetzen oder in Unterbesetzung etwa zur Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes zu führen. Ob die Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, weil die Hauptverwaltung als die zuständige Stelle einen Ablehnungsbescheid bezüglich der anderen Bewerber noch nicht erlassen hatte und dies durch schlüssiges Verhalten auch getan hätte, kann daher dahingestellt bleiben.

4. Das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen sind nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Daß die Beklagte sich insoweit von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Der Bewerber L.angenbru hat von allen Bewerbern die beste Beurteilung erhalten. Die Beklagte hält ihn darüber hinaus, wie sich insbesondere aus dem Schreiben vom 6.6.1997 und aus der Stellungnahme des Geschäftsführers der Gebietsverwaltung West ergibt, für geeigneter, die Grundsätze modernen Führungsstils und Führungsverhaltens, wie sie im Strategiepapier 2000 enthalten sind, zu realisieren. Dagegen hält sie beim Kläger diese Voraussetzungen nicht für gegeben. Diese Beurteilungsmaßstäbe, die eine Gesamtschau der Persönlichkeit realisieren, sind nicht zu beanstanden, da es im Ermessen der Beklagten liegt, wie sie unterschiedliche Fähigkeiten im Hinblick auf eine bestimmte Position gewichtet. Diese Gewichtung, da sie im übrigen die unter 2) dargelegten allgemeinen Beurteilungsgrundsätze berücksichtigt, kann von den Gerichten nicht beanstandet werden. Dienst- und Lebensalter, denen ohnehin nur bei gleicher Eignung der Charakter von Hilfskriterien zukommt, können bei der Bewertung zurücktreten.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht deswegen gehindert, den Bewerber L.angenbru mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Leistungsabteilung zu betrauen, weil eine Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht die Beurteilungsgrundlage für die Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten des höheren Dienstes bilden könnte. Jede Bewerbung um eine höherwertige Tätigkeit erfolgt zwangsläufig aus einer geringerwertigen Position. Die Beurteilung umfaßt daher notwendigerweise auch die Prognose, ob der Bewerber für die höherwertige Tätigkeit, die er bisher nicht ausgeübt hat, geeignet erscheint. Die Zugehörigkeit zum höheren Dienst ist allein kein Entscheidungskriterium, weil jedenfalls bei den von der Beklagten zu vergebenden Positionen die Unterscheidungsmerkmale in Bezug auf Eignung, Leistung und Befähigung nicht so gravierend sein können, als daß es von vornherein ausgeschlossen wäre, einem Mitarbeiter im gehobenen Dienst die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Stellenplan dem höheren Dienst zugewiesen hat, zu übertragen. Das ergibt sich u.a. auch daraus, daß die Beklagte, wofür der Werdegang des Klägers als Beispiel herangezogen werden kann, die Position des Leiters der Leistungsabteilung wie auch die des stellvertretenden Abteilungsleiters und die Stelle des Innenrevisors traditionell mit Aufstiegsbeamten besetzt hat.

5. Da die Beklagte dem Mitarbeiter L.Langenbruc die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Leistungsabteilung nach § 69 Abs.5 BPersVG im Sinne einer vorläufigen Regelung übertragen hat, hat sie, obwohl letztlich für das vorliegende Verfahren unerheblich, nicht gegen die vom Arbeitsgericht erlassene einstweilige Verfügung verstoßen.

Ob das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist oder Arbeitgeber und Gesamtpersonalrat eine Einigung dahingehend erzielt haben, daß der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden soll, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, da dem Klagebegehren insgesamt der Erfolg zu versagen war, der Kläger im übrigen aber auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß sein Hauptantrag für den Fall des Abschlusses des Mitbestimmungsverfahrens gelten solle und der Antrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ebenso wie der Unterlassungsantrag unabhängig von der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens sind.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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