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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 892/05
Rechtsgebiete: Leistungsordnung Bochumer Verband


Vorschriften:

Leistungsordnung Bochumer Verband
Die Anpassung betrieblicher Ruhegelder nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hat auch bei einheitlichem Stichtag in voller Höhe entsprechend dem Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes zu erfolgen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 Sa 892/05

Verkündet am 14.12.2005

In Sachen

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2005 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Lemppenau-Krüger als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Espendiller und den ehrenamtlichen Richter Alsdorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.04.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 Ca 198/05 - abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 12,22 €, beginnend mit dem 01.01.2003 und endend mit dem 01.01.2005, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis auf weiteres an den Kläger monatlich brutto 423,22 € Betriebsrente zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die volle und nur eine zeitanteilige Steigerung seiner Betriebsrente beanspruchen kann.

Der 1941 geborene Kläger war außertariflicher Mitarbeiter der Beklagten. Mit Ablauf des 31.12.1981 schied er mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes aus. Seit dem 01.09.2001 bezieht er Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und außerdem betriebliches Ruhegeld in Höhe von € 401,16 brutto gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.

§ 12 Abs. 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die ab 22.12.1974 gültig war, lautete:

"Bei der Berechnung des Teilanspruchs ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres. . . ergeben würden. Veränderungen der Leistungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Angestellten eintreten, bleiben außer Betracht; . . .. "

In § 11 der Leistungsordnung vom 01.01.1985 in der Fassung vom 01.01.1992 heißt es:

"Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Absatz 1 BetrAVG ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die nach § 8 anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres . . . ergeben würden."

§ 20 lautet:

"Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst."

Zum 01.01.2003 wurden die Betriebsrenten gemäß Beschluss des Bochumer Verbandes um 5,5 % angehoben. In dem Beschluss des Vorstands des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002 heißt es unter der Nr. 3:

"Die laufenden Leistungen werden zum 1. Januar 2003 einheitlich um 5,5 vH zuzüglich des diesen vH- Satz übersteigenden Teils der Preissteigerungsrate für den Drei -Jahres-Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 erhöht . . ."

Den Anpassungsbetrag kürzte die Beklagte beim Kläger im Hinblick darauf, dass er nur während 16 von 36 Monaten anspruchsberechtigt war, auf 2,44 %, so dass seine monatliche Betriebsrente vom 01.01.2003 an € 410,95 betrug.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sein Ruhegeld im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - in voller Höhe anpassen.

Er hat den Antrag gestellt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 305,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 12,22 €, beginnend mit dem 01.01.2003 und endend mit dem 01.01.2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte bis auf weiteres verpflichtet ist, an ihn monatlich brutto 423,22 € Betriebsrente zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Das Bundesarbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht darüber informiert gewesen, wie schon nach altem Leistungsrecht verfahren wurde, wenn ein Arbeitnehmer mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft ausschied. Schon nach dem alten Leistungsrecht sei bei einem vorzeitig Ausscheidenden vor Eintritt des Versorgungsfalles § 2 Absatz 5 BetrAVG zu beachten gewesen. Die Anpassung der Pensionsleistungen nach der bis 1985 geltenden Leistungsordnung sei bei Versorgungsberechtigten, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aktiv gewesen seien, durch Neuberechnung der Pension unter Berücksichtigung des aktuellen Gruppenbetrages und unter Anrechnung der jeweils aktuellen anrechenbaren Leistungen erfolgt. Da die Leistungen nach dem BetrAVG bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles auf Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens beruhten, sei eine Anpassung dieser Pensionen über die Gruppenbeträge zu keiner Zeit möglich gewesen und auch nicht so praktiziert worden. Aus diesem Grunde seien vor 1985 die nach § 2 BetrAVG festgestellten Ruhegelder immer individuell nach den Bestimmungen des § 16 BetrAVG angepasst und Gruppenbetragsanhebungen nach dem tatsächlichen Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles daher nicht mehr berücksichtigt worden. Eine Anpassungsprüfungspflicht habe erst mit dem Beginn der Rentenzahlungen eingesetzt. Mit der Änderung der Leistungsordnung zum 01.01.1985, bei der die Anpassung laufender Leistungen auf eine § 16 BetrAVG nachempfundene Anpassung umgestellt worden sei, habe man die nach § 2 BetrAVG festgestellten Pensionen nicht mehr individuell nach jeweils drei Jahren überprüft, sondern durch die zeitanteilige Anhebung in den Anpassungsrhythmus des Bochumer Verbandes eingegliedert.

Gruppenbetragsanhebungen seien nach dem tatsächlichen Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles daher nicht mehr berücksichtigt worden. Eine Anpassungsprüfungspflicht habe erst mit dem Beginn der Rentenzahlungen eingesetzt.

Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 07.04.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Betriebsrentenansprüche des Klägers richteten sich nach dem alten Leistungsrecht des Bochumer Verbandes, wonach ein Anpassung der Betriebsrenten sowohl in der Anwartschafts- als auch an der Bezugsphase durchgeführt worden sei. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, wie sich - nach diesen früheren, für ihn geltenden Maßstäben - die Entwicklung seiner Betriebsrente gestalten müsste.

Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.05.2003 seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie sich auf das ab 01.01.1985 geltende neue Leistungsrecht des Bochumer Verbandes bezögen.

Gegen das ihm am 16.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.08.2005, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 25.08.2005, Berufung eingelegt und sie zugleich begründet.

Er trägt vor, der Bochumer Verband habe auch nach der Neuordnung der Leistungsordnung im Jahre 1985 durchgängig die laufenden Leistungen aller Versorgungsempfänger um einen einheitlichen Versorgungssatz angepasst. Dementsprechend habe der Bochumer Verband am 01.10.2002 beschlossen, alle laufenden Leistungen zum 01.01.2003 einheitlich um 5,5% zu erhöhen. Der Wortlaut des Anpassungsbeschlusses und seine rechtliche Wirkung, wonach der Beschluss die Entscheidung des Arbeitgebers gemäß § 315 Absatz 1, Absatz 2 BGB ersetzt, ließen eine zeitratierliche Kürzung nicht zu. Das erstinstanzlichen Gericht habe übersehen, dass ihm eine Altersversorgung nach der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt worden sei. Damit sei für ihn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand die laufende Rente gemäß § 20 der Leistungsordnung 1985 anzupassen gewesen. § 2 Absatz 5 BetrAVG greife insoweit nicht.

Er vertritt weiter die Auffassung, dass die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 20.05.2003 auch im vorliegenden Fall einschlägig seien. Wegen der Koppelung der laufenden Leistungen an die Gruppenbeträge sei die Anpassung durchlaufend in regelmäßigen Abständen und in gleicher Höhe während der Anwartschafts- und Rentenbezugsphase erfolgt. Mit der Änderung der Leistungsordnung im Jahre 1985 und der Einführung des § 20 der Leistungsordnung erhalte ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Anpassung des Gruppenbetrages in den Ruhestand wechsle, eine Betriebsrente, die von einem relativ niedrigen Gruppenbetrag errechnet sei, während ein Anwärter, der kurz nach einem solchen Stichtag ausscheide, von einem relativ höheren Gruppenbetrag profitiere. Bei seinem Ausscheiden im Dezember 1981 sei die unverfallbare Anwartschaft auf der Basis eines Gruppenbetrages errechnet worden, der zuletzt am 01.01.1980 angepasst worden war. Als Ausgleich für die "Benachteiligung" bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft müsse ihm dann aber der volle Anpassungssatz bei der erstmaligen Anpassung zukommen.

Er behauptet, die Beklagte behandle einen Großteil ihrer Mitarbeiter, die zuvor mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden seien, anders als ihn. Mitarbeitern, die im Rahmen der so genannten Anpassungsmaßnahmen mit unverfallbarer Anwartschaft ausschieden, gewähre die Beklagte auch bei der erstmaligen Anpassung der Versorgungsbezüge den ungekürzten Anpassungssatz. Damit verstoße sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Er stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 Ca 198/05 - vom 07.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 305,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 12,22 €, beginnend mit dem 01.01.2003 und endend mit dem 01.01.2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte bis auf weiteres verpflichtet ist, an ihn monatlich brutto 423,22 € Betriebsrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt ,

die Berufung zurückzuweisen

Sie vertritt die Auffassung, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, der Vortrag des Klägers sei insoweit unsubstantiiert. Der Bochumer Verband habe sich bei der Anpassung der laufenden Leistungen des Klägers an den zum 01.01.2003 gefassten Beschluss gehalten, weil im Ausgangspunkt die beschlossenen 5,5 % zu Grunde gelegt worden seien. Von dieser Anhebung stehe dem Kläger jedoch nur ein Bruchteil zu, weil eine Wertminderung, deren Ausgleich die Anpassung diene, erst mit dem Beginn der Rentenzahlung eintreten könne.

Zur Anwendbarkeit der Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 20.05.2003 wiederholt sie ihren Vortrag erster Instanz. Ergänzend führt sie aus, der volle Anpassungssatz möge dann zu gewähren sein, wenn ein aktiver Arbeitnehmer während der Referenzperiode pensioniert werde und dann Anspruch auf Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes habe. In diesem Fall nehme er tatsächlich nicht mehr an der nächstfolgenden Gruppenbetragserhöhung teil, so dass es gerecht sei, ihn an der vollen Anpassung partizipieren zu lassen. Sei der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft ausgeschieden, gelte § 2 Absatz 5 BetrAVG. Schon von Gesetzes wegen könnten deshalb Gruppenbetragsanhebungen, die nach dem Ausscheiden des Klägers vom Bochumer Verband beschlossen worden seien, nicht mehr relevant sein. Sie könnten deshalb auch keinen Grund dafür bieten, ihm einen Ausgleich in Gestalt der Teilnahme an dem vollen Anpassungssatz zu verschaffen.

Der Kläger erwidert: Entgegen der Argumentation der Beklagten schließe die Veränderungssperre des § 2 Absatz 5 BetrAVG den Anspruch nicht aus. Bei der Berechnung der zum 01.09.2001 gezahlten Rente sei die mit dem Ausscheiden 1981 erfolgte Gruppenbetragsanhebung wegen der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht berücksichtigt worden. Die bis zum 01.09.2001 berechnete Betriebsrente sei deshalb auf der Basis der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen Bemessungsgrundlagen berechnet worden. Es gehe aber nicht um eine Veränderung der unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 2 BetrAVG, sondern um die Anpassung der laufenden Leistungen. Rechtsgrundlage für diesen Anpassungsbeschluss seien die Vorschriften des § 20 der Leistungsordnung bzw. des § 16 BetrAVG.

Auf den Akteninhalt im Übrigen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung seines Ruhegeldes den vollen Anpassungssatz von 5,5 % zu Grunde legt. Der Anspruch ergibt sich aus der ihm erteilten Leistungszusage in Verbindung mit § 20 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der Fassung vom 01.01.1985 und der Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes vom 01.10.2002.

Die Kürzung des Anpassungssatzes, wie die Beklagte ihn beim Kläger vorgenommen hat, ist nicht berechtigt. Der Kläger kann vielmehr eine volle und nicht nur eine zeitanteilige Steigerung seiner Betriebsrente um den für ihn geltenden Anpassungssatz verlangen.

Anders als nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen, passt die Beklagte im Rahmen eines einheitlichen Prüfungsturnus die Betriebsrente auch derjenigen Ruheständler an, bei denen der Dreijahresturnus noch nicht abgelaufen ist, kürzt aber den Anpassungssatz im Verhältnis zum Bezugszeitraum der Rente.

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG sind die laufenden Leistungen alle drei Jahre zu prüfen, wobei maßgebend für die Frist der Tag ist, von dem ab erstmals der Anspruch auf die laufenden Leistungen dem Grunde nach besteht, um die Geldentwertung bei laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen oder zu mildern.

Abweichend davon erfolgt die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Ruhegeldleistungen durch den Bochumer Verband, wie § 3 der Satzung vorsieht, in dem Zeitpunkt, in dem die Gruppenbeträge überprüft werden, um eine einheitliche Anpassung der Betriebsrenten aller Versorgungsempfänger zu erreichen.

Der Bochumer Verband hat, wie sich aus dem Vergleich der Leistungsordnungen 1974 und 1985 ergibt, die Ruhegeldleistungen, die auf einem Teilanspruch beruhen, auf der Grundlage der im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens bestehenden Berechnungsgrundlagen berechnet. In der Leistungsordnung 1974 war ausdrücklich festgehalten, dass Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem Ausscheiden unberücksichtigt bleiben, in der Leistungsordnung 1985 erübrigte sich ein solcher Zusatz im Hinblick auf § 2 Abs. 5 BetrAVG. Da der Kläger eine Leistungszusage nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhalten hat, erfolgt die Anpassung der Rentenzahlungen zu den in § 3 der Satzung festgelegten Zeitpunkten.

Der Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes ersetzt die Ermessensentscheidung des jeweiligen Versorgungsschuldners, hier also der Beklagten. Die einheitliche Leistungsbestimmung erfolgt nicht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber den einzelnen Versorgungsempfängern (vgl. BAG Urteil vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - nv).

Da aber die durch den einheitlichen Anpassungsbeschluss gefällte Anpassungsentscheidung nicht an den individuellen Versorgungsfall anknüpft, sondern für alle Versorgungsempfänger parallel zur Entscheidung über die Anpassung der Gruppenbeträge erfolgt, folgt daraus, dass je nachdem, wann die Entscheidung über die Erhöhung der Gruppenbeträge und damit über die Anpassung der Ruhegelder erfolgt, ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Gruppenbetragsanpassung in den Ruhestand wechselt, eine Betriebsrente erhält, die von einem relativ niedrigen Gruppenbetrag errechnet ist, während ein Anwärter, der kurz nach einem solchen Stichtag ausscheidet, von einem relativ höheren Gruppenbetrag profitiert ( vgl. BAG Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - ). Das gilt nicht nur für Anwärter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand wechseln, sondern muss gleichermaßen auch für Ruheständler gelten, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem jeweiligen Unternehmen ausgeschieden sind. Auch bei ihnen kommt es, da die Höhe der Betriebsrente auf der Basis der Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Ausscheidens errechnet wird, je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens kurz vor einer oder kurz nach einer Gruppenbetragsanhebung zu unterschiedlichen Berechnungsergebnissen. Da für den Kläger aufgrund der Jeweiligkeitsklausel in seiner Leistungszusage die Leistungsordnung von 1985 gilt, muss sowohl die Berechnung der Höhe des Ruhegeldes als auch dessen Anpassung auf der Grundlage dieser Leistungsordnung erfolgen. Die Kammer geht daher mit dem Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Anpassung der Betriebsrente nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes stets in voller Höhe dem Betriebsrentner und damit dem Kläger zugute kommen muss, ganz gleich wann er vom Anpassungsstichtag aus gesehen in den Ruhestand getreten ist.

Entscheidend ist nicht auf die anteilige Wertminderung der Rente im kürzeren Bezugszeitraum abzustellen, sondern darauf, dass zu einem früheren Zeitraum Berechnungsgrundlagen von Bedeutung waren, die sich auf die spätere Berechnung der Rente auswirkten und die in der Besonderheit liegen, dass der Bochumer Verband die Anpassungen zu einem einheitlichen Stichtag und nicht jeweils bezogen auf den individuellen Rentenbeginn beschließt. Es kommt auch nicht darauf an, dass schon unter der Geltung der Versorgungsordnung von 1974 von vergleichbaren Berechnungen ausgegangen wurde wie nach der neuen Versorgungsordnung und ob der Bochumer Verband bei Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausschieden, nur einen zeitanteilig berechneten Anpassungssatz weitergab, sondern dass die Weitergabe des vollen Anpassungssatzes eine Ungleichbehandlung bei der Rentenberechnung ausgleicht.

Dagegen findet der klägerische Anspruch seine Grundlage nicht darin, dass nach dem Beschluss des Vorstandes die Betriebsrenten einheitlich um 5,5 % angehoben werden müssen. Die Verwendung des Begriffs einheitlich bezieht sich darauf, dass der ermittelten Anpassungssatz auf die jeweils vom Anpassungsbeschluss erfassten Unternehmen, die Mitglieder des Verbandes sind, "einheitlich" angewendet wird, also nicht die jeweilige individuelle wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist. Gerade das ist die Besonderheit des Konditionenkartells, als das sich der Bochumer Verband darstellt, dass einheitliche Versorgungsregelungen für den Kreis der außertariflichen Angestellten sichergestellt werden, auch wenn die Zusage - entsprechend der Leistungsordnung des Bochumer Verbands - durch den Arbeitgeber erfolgt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht zu stützen. Wie zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, gewährt die Beklagte nur solchen Mitarbeitern, die im Rahmen sogenannter Anpassungsmaßnahmen mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden sind, bei der ersten Anpassung, auch wenn der Dreijahresturnus noch nicht abgelaufen ist, den ungekürzten Anpassungssatz. Grundlage dieser Anpassung ist die vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer das vorzeitige - vom Arbeitgeber erwünschte - Ausscheiden erfolgt. Daher handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, die nicht zu einem Gleichbehandlungsanspruch zu führen vermögen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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