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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 195/09
Rechtsgebiete: BRTV-Bau


Vorschriften:

BRTV-Bau § 7 Nr. 4.5
1. Zu den Tagen einer Wochenendheimfahrt, an denen der Anspruch des auf einer auswärtigen Baustelle ohne tägliche Heimfahrt eingesetzten Arbeitnehmers auf Auslösung gemäß § 7 Nr. 4.5 BRTV des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe entfällt, zählen nur die vollen Tage, an denen sich der Arbeitnehmer zu Hause aufgehalten und deshalb keine arbeitsbedingten Mehraufwendungen gehabt hat (Im Anschluss an BAG vom 26.05.1998 - 3 AZR 171/97, dokumentiert bei juris).

2. Deshalb bleibt der Anspruch auf Auslösung für solche Sonntage bestehen, an denen der Arbeitnehmer im Verlaufe des Sonntags die Rückreise zu der auswärtigen Baustelle angetreten hat, um am Ort der Baustelle zu übernachten.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.01.2009 - 2 Ca 2941/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob Anspruch auf Zahlung von Auslösung nach § 7 Nr. 4 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) für solche Sonntage besteht, an denen der Kläger zwar für das Wochenende heim gefahren, die Rückfahrt zur auswärtigen Baustelle jedoch schon am Sonntag angetreten hatte, um am Ort der Baustelle zu übernachten.

Der Kläger ist seit dem 19.04.1989 bei der in X. ansässigen Beklagten als Baggerführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BRTV-Bau anwendbar. Im Jahre 2007 setzte die Beklagte ihn auf einer Baustelle in Dasing bei Augsburg ein. Hatte der Kläger das Wochenende zu Hause verbracht, trat er die Rückreise jeweils sonntags gegen 13.00 Uhr von Haus an, um am Ort der Baustelle zu übernachten. Im Juli 2007 fuhr er an vier, im August 2007 an zwei, im September 2007 an drei und im Oktober 2007 an einem Wochenende heim. Für diese Sonntage begehrt der Kläger Zahlung von Auslösung gemäß § 7 Nr. 4 BRTV-Bau.

§ 7 Nr. 4 BRTV-Bau lautet wie folgt:

"4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.

Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften.

4.1 Auslösung

Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.

4.2 Unterkunftsgeld.

Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.

4.3 An- und Abreise

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten nach Maßgabe der Nr. 3.1 ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle.

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.

4.4 Wochenendheimfahrten

Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.

Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.

Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An~ und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.

4.5 Wegfall der Auslösung

Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten."

Angesichts dieser Regelung begehrt der Kläger für die o.g. zehn Sonntage insgesamt 280,-- € brutto, was einem täglichen Auslösesatz von 28.-- € (34,50 € abzüglich Unterkunftsgeld i.H.v. 6,50 €) entspricht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die Auslösung auch für die sonntäglichen Anreisetage zu, weil diese Sonntage mit den Freitagen vergleichbar seien, für die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ein Auslösungsanspruch bestehe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 280,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Auslösungsanspruch sei für die umstrittenen Sonntage gemäß § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau entfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Der Auslösungsanspruch des Klägers sei an den streitbefangenen Tagen nicht gemäß § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau entfallen, weil Sonntage, an denen ein Arbeitnehmer schon mittags wieder die Rückreise zur auswärtigen Baustelle antrete, nicht als Tage der Wochenendheimfahrt im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift anzusehen seien. Hierzu könnten nur volle Tage gezählt werden, an denen sich ein Arbeitnehmer zu Hause aufhalte.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil.

Mit seinem klagestattgebenden Urteil habe das Arbeitsgericht in Verkennung der Systematik des § 7 BRTV-Bau auf die im Einzelfall anfallenden Mehraufwendungen des Klägers abgestellt und den pauschalen Charakter der Abgeltung von Mehraufwendungen unberücksichtigt gelassen. Das Postulat des Arbeitsgerichts, dass ein Anspruch auf Auslösung nur entfalle, wenn sich der Arbeitnehmer den ganzen Tag zu Hause aufhalte, füge sich nicht in die tarifliche Regelung ein. Zwar werde der Begriff der Wochenendheimfahrt nicht im Tarifvertrag definiert. Eine solche Definition sei aber entbehrlich, da Unterscheidung zwischen Arbeitstagen und Wochenende eindeutig sei. Aus der Verbindung mit § 3 Nr. 1.2. BRTV-Bau folge, dass der Kläger für jeden Tag, an dem er arbeite, Anspruch auf Auslösung habe, während Tage einer Wochenendheimfahrt, also regelmäßig Samstag und/oder Sonntag, den Anspruch entfallen ließen, sofern der Arbeitnehmer tatsächlich nach Hause gefahren sei. Dies zeige sich auch daran, dass der Begriff der Wochenendheimfahrt in § 7 Nr. 4.4 und 4.5. BRTV-Bau verwendet werde und sich kein Anhaltspunkt dafür finde, dass ihm dabei ein unterschiedlicher Sinn zukomme. Die Tarifvertragspartner hätten also die Regelung der Fahrtkostenabgeltung und die Regelung der Auslösung alternativ gestaltet und den Wegfall des Auslöseanspruch lediglich davon abhängig gemacht, ob der Arbeitnehmer eine Heimfahrt antrete. Für eine dritte Kategorie von Tagen (Samstage oder Sonntage an denen der Arbeitnehmer zwar nicht auf der Baustelle, aber auch nicht vollständig zu Hause sei) fänden sich im Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1998 (3 AZR 171/97) habe das Arbeitsgericht nicht abstellen dürfen. Abgesehen davon, dass dieser Entscheidung eine andere Textfassung des § 7 Nr. 4. BRTV-Bau zugrundegelegen habe, sei auch der Sachverhalt nicht vergleichbar, weil der dortige Kläger am dem dort umstrittenen Freitag zunächst gearbeitet habe, während der Kläger im hiesigen Fall sonntags keine Arbeitsleistung erbracht habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.01.2009 (2 Ca 2941/09) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden.

1. Der Kläger hat aus § 7 Nr. 4.1 BRTV-Bau Anspruch auf Zahlung von Auslöse für die zehn Sonntage, an denen er um ca. 13.00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug von X. zur auswärtigen Baustelle nach Dasing gefahren ist und dort übernachtet hat, in der unter den Parteien unstrittigen Höhe von 280,- € brutto.

a) Aus dem Zusammenhang von § 7 Nr. 4.1, 4.2 und 4.5 BRTV-Bau ergibt sich, dass die Tätigkeit auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, einen Dauertatbestand darstellt mit der Folge, dass für die gesamte Dauer des Einsatzes auf dieser Baustelle einschließlich des ersten Anreisetages und des letzten Rückreisetages Auslösung zu zahlen ist, es sei denn, dass der Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4.5 entfällt. Diese Systematik von Dauer- und Ausnahmetatbestand, welche das Bundesarbeitsgericht seiner Entscheidung vom 26.05.1998 ausdrücklich zugrundegelegt hat (BAG vom 26.05.1998 - 3 AZR 171/97, vollständig dokumentiert bei juris), ist nach wie vor zutreffend. Zwar ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zu einer anderen Textfassung des § 7 Nr. 4 ergangen (vgl. zur damaligen Fassung die Wiedergabe im Tatbestand des o.g. Urteils des Bundesarbeitsgerichts), an der zugrundeliegenden Systematik hat die Neufassung des Textes jedoch nichts geändert.

Da der Einsatz des Klägers auf der Baustelle in Dasing bei Augsburg unstrittig die Voraussetzungen des § 7 Nr. 4 BRTV-Bau erfüllt hat, ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Auslösung entstanden.

b) Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die umstrittenen Sonntage nicht aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau entfallen.

Nach der aktuellen Textfassung des § 7 4.5 BRTV-Bau entfällt der Anspruch bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers.

Die Sonntage, an denen ein Arbeitnehmer schon mittags wieder die Rückreise zur auswärtigen Baustelle antritt, um am Ort der Baustelle zu übernachten, zählen jedoch nicht zur Wochenendheimfahrt im Sinne dieser Vorschrift. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass zu den Wochenendheimfahrten i.S.d. § 7 4.5. BRTV-Bau nur die vollen Tage zählen, an denen sich ein Arbeitnehmer zu Hause aufhält. Dabei hat sich das Arbeitsgericht erkennbar an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.05.1998 angelehnt, mit der das Bundesarbeitsgericht den Anspruch auf Auslösung für den Freitag mit eben jener Argumentation bejaht hat. Das Berufungsgericht hält nicht nur diese vom Arbeitsgericht gezogene Parallele für zutreffend, sondern folgt dem Arbeitsgericht auch in seiner hierauf aufbauenden Auslegung und stellt dies zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen hiermit im Sinne des § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

bb) Das Berufungsvorbringen bringt diese Auslegung nicht zu Fall.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Tarifvertragspartner hätten den Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung unter § 7 Nr. 4.4 und den Anspruch auf Auslösung alternativ gestaltet und den Wegfall des Auslösungsanspruch unter § 7 Nr. 4.5 lediglich davon abhängig gemacht, ob der Arbeitnehmer eine Heimfahrt angetreten habe. Sei dies geschehen, entfalle der Auslösungsanspruch für die Tage der Wochenendheimfahrt. Das seien in Abgrenzung zu den Arbeitstagen regelmäßig der Samstag und der Sonntag.

Dieser im Wesentlichen auf Wortlaut und Sprachgebrauch abstellende Auslegungsansatz überzeugt nicht, obgleich er als Ausgangspunkt keinesfalls untauglich ist.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03; BAG vom 27.04.2006 - 6 AZR 437/05; BAG vom 21.12.2006 - 6 AZR 341/06, allesamt dokumentiert bei juris).

(2) Ausgehend vom Wortlaut ist in Übereinstimmung mit der Beklagten festzuhalten, dass Tarifvertragsparteien eine Regelung für Wochenendheimfahrten getroffen haben, ohne den Begriff des Wochenendes eigenständig zu definieren. Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien ausgehend vom üblichen Sprachgebrauch bei der Verwendung des Begriffes unter "Wochenende" speziell den Samstag und den Sonntag vor Augen hatten. Ob sie damit allerdings auch die von der Beklagten verfochtene pauschale Rechtsfolge herbeiführen wollten, einen Anspruch auf Auslösung stets für den Samstag und den Sonntag entfallen zu lassen, sofern der Arbeitnehmer (am Samstag oder Sonntag?) eine Wochenendheimfahrt antritt, lässt sich allein anhand des Wortlauts der Regelung nicht klären. Zur Ermittlung des Regelungszwecks des § 7 Nr. 4.5. BRTV-Bau bedarf es vielmehr des Rückgriffs auf die übrigen dargestellten Auslegungskriterien, wobei insbesondere dem tariflichen Gesamtzusammenhang Bedeutung zukommt, weil nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (s.o).

(3) Im tarifsystematischen Zusammenhang erweist sich § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau als Ausnahmetatbestand gegenüber der Grundnorm des § 7 Nr. 4., welcher dem Arbeitnehmer für den Dauertatbestand der auswärtigen Tätigkeit auf einer Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt den Anspruch auf Zahlung von Auslösung gewährt. Die Auslegung einer Ausnahmevorschrift kann nicht ohne Rückgriff auf Sinn und Zweck der Grundnorm auskommen, sondern muss immer darauf ausgerichtet sein, das Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen den beiden Regelungen in ein stimmiges Verhältnis zu bringen.

Sinn und Zweck des Auslösungsanspruchs und damit der Grundnorm des § 7 Nr. 4 BRTV-Bau ist es, einen (pauschalierten) Ausgleich für den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten des auf auswärtigen Baustellen ohne die Möglichkeit der täglichen Heimfahrt tätigen Arbeitnehmers zu bewirken. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung zutreffend herausgearbeitet und diese Prämisse wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Mit diesem Zweck der Grundnorm hat das Bundesarbeitsgericht den Ausnahmetatbestand des § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau in der für seine Entscheidung maßgeblichen Fassung dadurch in einen logisch stimmigen Ausgleich gebracht, dass es darauf erkannt hat, dass Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt tätig sind, auch für die Arbeitstage einen Anspruch auf Auslösung nach § 7.4.1 BRTV-Bau haben, an denen sie nach dem Ende der Arbeitszeit in ihre Wohnung zurückkehren, um dort das Wochenende zu verbringen.

Wenn aber der Arbeitnehmer, der nach einer Auswärtsübernachtung zunächst vor Ort arbeitet, sich dort verpflegen muss und erst nach Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung nach Hause fährt, nach den zutreffenden Erwägungen des Bundesarbeitsgericht Anspruch auf Auslösung für diesen (Frei-) Tag hat, weil er zwar keine Übernachtungskosten haben mag, ihm aber zumindest Verpflegungsmehraufwand entstanden ist, dann kann für den Arbeitnehmer, der sich im Anschluss an eine Wochenendheimfahrt im Verlaufe des Sonntags auf die Rückreise zur Baustelle begibt, um dort zu übernachten, nichts anderes gelten. Auch er muss sich abends verpflegen und sogar zusätzlich die Kosten der Übernachtung aufwenden. Arbeitsbedingte Mehrkosten fallen bei ihm also in dem selben oder gar noch größeren Umfang an.

Von Sinn und Zweck des Auslösungsanspruch her drängt sich eine Gleichbehandlung beider Fälle also geradezu auf.

(4) Gegenüber diesem aus der Logik, dem systematischen Tarifzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung abgeleiteten Auslegungsergebnis kommt den weiteren von der Beklagten ins Feld geführten Argumenten kein entscheidendes Gewicht zu.

(a) Das gilt zunächst für den Umstand, dass der Arbeitnehmer am Sonntag im Unterschied zum Freitag nicht zunächst die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. Denn auf die Frage, ob der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen tatsächlich gearbeitet hat, kommt es für den Anspruch auf Auslösung ersichtlich nicht an. Das ergibt sich zum einen aus dem eingangs erwähnten Umstand, dass die Tätigkeit auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt einen Dauertatbestand darstellt, und zum anderen daraus, dass ein Anspruch auf Auslösung auch (fort-) besteht, wenn der Arbeitnehmer am Wochenende nicht heim fährt.

(b) Fehl geht auch der Vorwurf, dass Arbeitsgericht habe in Verkennung des (pauschalierenden) Charakters der Auslösungsregelung des Tarifvertrages darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstanden seien, obgleich es auf einen konkreten Mehraufwand nicht ankomme. Das hat das Arbeitsgericht nicht getan. Es hat lediglich die auch im zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts anzutreffende Überlegung aufgegriffen, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Auslösung nicht für solche Tage ausgeschlossen hätten, an denen dem Arbeitnehmer nur teilweise Mehrkosten entstehen, und sie folgerichtig auf den hiesigen Fall dahingehend übertragen, dass es dann auch hier nicht darauf ankommen könne, dass dem Kläger am Sonntag u. U. geringere Kosten als an anderen Tagen standen sind.

(c) Schließlich lässt sich ein Argument gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts auch nicht aus der Tatsache gewinnen, dass § 7 BRTV-Bau in den hier relevanten Passagen gegenüber der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundliegenden Textfassung einen anderen Wortlaut erhalten hat.

Während es seinerzeit im Tarifvertrag hieß: "Der Anspruch auf Auslösung entfällt ... für Tage der tariflichen Wochenendheimfahrten ...", heißt es nunmehr: "Bei Wochenendheimfahrten ... entfällt der Auslösungsanspruch." Dieser Veränderung des Wortlauts vermag das Berufungsgericht einen materiellen Unterschied nicht zu entnehmen. Zwar ist die nunmehr geltende Regelung des § 7 Nr.4.5. BRTV-Bau tendenziell noch allgemeiner und pauschaler gefasst als die vorherige, denn es fehlt die Bezugnahme auf konkrete "Tage" der Wochenendheimfahrt. Die nunmehr gewählte Präposition "bei" kann aber durchaus als bloßer Ersatz für die vorherige Formulierung "für Tage ..." verstanden werden. Ihre Wahl wäre dann offenbar lediglich dem auch in den übrigen textlichen Veränderungen des § 7 zu erkennenden Bestreben der Tarifvertragsparteien geschuldet, den Text insgesamt straffer zu gestalten. Denn sie ermöglicht die sprachliche Zusammenfassung der zuvor mittels einzelner Spiegelstriche voneinander abgesetzten Fälle von "Wochenendheimfahrten", "Krankenhausaufenthalten" und "unentschuldigtem Fehlen" in einem Satz. Hätten die Tarifvertragsparteien demgegenüber nicht nur eine sprachliche Vereinfachung, sondern vielmehr eine inhaltliche Änderung des Auslösungsanspruchs etwa des Inhaltes angestrebt, dass der Ausnahmetatbestand "Wochenendheimfahrten" - u. U. aus Gründen der Pauschalierung - fortan immer einen bestimmten Zeitraum, konkret also den Samstag und den Sonntag umfassen sollte, so hätten sie dies auf einfache und klar formulierte Weise zum Ausdruck bringen können, z. B. durch die Formulierung "Für die Samstage und Sonntage einer Wochenendheimfahrt ... " oder "Bei Wochenendheimfahrten entfällt die Auslösung für den Samstag und den Sonntag des jeweiligen Wochenendes". Dass sie dies nicht getan haben, spricht dafür, dass es ihnen tatsächlich nur um sprachliche Korrekturen, nicht aber um inhaltliche Änderungen ging.

Im Ergebnis verbleibt es auch unter dem Eindruck der geänderten Textfassung des § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau sowohl bei der vom Bundesarbeitsgericht auf Sinn und Zweck der Auslösung gestützten Auslegung, dass zu den Tagen einer Wochenendheimfahrt, an denen der Anspruch auf Auslösung entfällt, nur die vollen Tage zählen, an denen sich der Arbeitnehmer zu Hause aufgehalten hat, als auch bei der durch das Arbeitsgericht in Fortentwicklung dieser Auslegung getroffenen Entscheidung, dass zu diesen Tagen, auch nicht die hier umstrittenen Sonntage zählen, an denen der Kläger mittags die Rückreise zu der auswärtigen Baustelle angetreten hat, um am Ort der Baustelle zu übernachten. Denn auch an diesen Tagen hatte er arbeitsbedingte Mehraufwendungen, die durch die Auslösung pauschal abgegolten werden sollen.

2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich dem Grunde und der Höhe nach aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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