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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: 10 TaBV 33/00
Rechtsgebiete: BPersVG, ZA-NTS


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1
ZA-NTS Art. 56 Abs. 9
Der Betriebsvertretung steht bei der Anordnung von Rufbereitschaft und bei Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG; a.A. zu§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG BAG Beschluss vom 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 -BAGE 41, 200-209).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 TaBV 33/00

Verkündet am: 05.06.2000

In dem Beschlussverfahren

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 05.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Klaes und die ehrenamtliche Richterin Leibold

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.03.2000 ­ 2 BV 2/00 ­ wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Vermerk: Beschluss berichtigt gemäß Berichtigungsbeschluss vom 24.07.2000 Düsseldorf, den 21.08.2000 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Gründe:

A.

Antragstellerin ist die bei der Dienststelle der R.oyaor Germany B.rügg (im folgenden nur Dienststelle) gebildete Betriebsvertretung (im folgenden nur Betriebsvertretung). Diese Dienststelle, bei der z.Zt. 309 zivile Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt in N.iederkrüchten-Elmp einen Flugplatz. Im Rahmen ihrer Aufgaben unterhält die Dienststelle eine Rufbereitschaft für Klempner und Elektriker, die sich freiwillig zur Rufbereitschaft zur Verfügung stellen und gemäss einem Erlass des Finanzministers NRW eine Zulage erhalten.

Mit Schreiben vom 2.12.1999 übersandte die Dienststelle der Betriebsvertretung die Rufbereitschaftspläne für das Jahr 2000 zur Information. Die Betriebsvertretung vertrat mit Schreiben vom 15.12.1999 die Auffassung, die Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig, und bat um Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, wozu die Dienststelle im Gegensatz zu früher nicht bereit war.

Daraufhin machte die Betriebsvertretung das vorliegende Beschlussverfahren anhängig. Nach ihrer Auffassung steht ihr auch bei der Aufstellung der Rufbereitschaftspläne ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Ziff. 1 BPersVG zu. Die Betriebsvertretung verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BAG, wonach der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen hat.

Die Betriebsvertretung hat beantragt,

1. festzustellen, dass ihr bezüglich der Einteilung der Rufbereitschaft der Klempner und Elektriker der Beteiligten zu 2) für das Jahr 2000 und weitere Jahre ein Mitbestimmungsrecht zusteht,

2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Einteilung der Rufbereitschaft der Klempner und Elektriker für das Jahr 2000 durchzuführen.

Die Dienststelle hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Anträge der Dienststelle zum einen mit der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, das ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen verneint, und zum anderen mit einer Verwaltungsanordnung vom 1.4.1982 begründet, die eine Rufbereitschaft vorsehe und die unter Ziff. 3) das Rufbereitschaftssystem regele. Die Betriebsvertretung habe dieser Verwaltungsanordnung zugestimmt. Auf die zu den Gerichtsakten gereichte Abschrift dieser Verwaltungsanordnung (Bl. 11 bis 13 GA) wird verwiesen.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Beschluss vom 1.3.2000 die Anträge der Betriebsvertretung zurückgewiesen und sich zur Begründung der Auffassung des BVerwG angeschlossen.

Mit ihrer Beschwerde wiederholt unter näherer vertieften Darlegung ihrer Rechtsauffassung ihren erstinstanzlich gestellten Anträge. Die Dienststelle verteidigt die angegriffene Entscheidung.

B.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.

1. Der Antrag der Betriebsvertretung zu Ziff. 1. ist zulässig. Die Betriebsvertretung ist berechtigt, im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten die Feststellung zu beantragen, dass ihr in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Abgesehen davon, dass bei einem Streit zwischen einer Personalvertretung bzw. einem Betriebsrat und der Dienststelle bzw. dem Betrieb über Mitbestimmungsrechte die Gerichte angerufen werden können (vgl. statt aller nur BAG Beschluss vom 26.3.1991 ­ 1 ABR 43/90 ­ AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG), sind auch die Gerichte für Arbeitssachen im vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Denn nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (ZA-NTS), das auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft geblieben ist (vgl. die Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25.9.1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.6.1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3.8.1959 nebst zugehörigen Übereinkünften vom 28.9.1990, BGBl. II S. 1250); finden für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr geltenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung nach Maßgabe des Unterzeichungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Anwendung, wobei abweichend von § 83 BPersVG nicht die Verwaltungs-, sondern die Arbeitsgerichte für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Betriebsvertretung und der Dienststelle zuständig sind.

2. Der Antrag der Betriebsvertretung ist jedoch unbegründet. Der Betriebsvertretung steht bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen wie auch bei der Anordnung von Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht nicht zu.

a. Das BVerwG lehnt in ständiger Rechtssprechung (Urteile vom 25.10.1979 ­ BVerwG 2 C. 7.78 ­ BVerwGE 59, 45,47, vom 12.12.1979 ­ BVerwG 6 C 96.78 ­ BVerwGE 59, 176, Beschlüsse vom 1.6.1987 ­ BVerwG 6 P 8/85 ­ PersV 1989, 255-257, vom 26.4.1988 ­ BVerwG 6 P 19/86 ­ PersV 1988, 531 und vom 2.9.1988 ­ BVerwG 6 P 23/86 ­ ZfPR 1989, 44-45; auch OVG Münster Urteil vom 16.12.1992 ­ 1 A 2670/91.PVB ­ ZTR 1993, 216-217) ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Anordnung von Rufbereitschaft gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und damit auch bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen ab. Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt, dass die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist und die Anordnung der Rufbereitschaft nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" i.S. des § 75 Abs. 23 Nr. 1 BPersVG betrifft. Zwar sei die Rufbereitschaft mit einer Einschränkung der Möglichkeiten des Beschäftigten verbunden, seine Freizeit nach Belieben zu gestalten. Aus § 75 Abs. 4 BPersVG sei jedoch zu entnehmen, dass nur Regelungen der täglichen Arbeitszeit" und damit nicht die Anordnung der Rufbereitschaft der Mitbestimmungspflicht unterliegt.

Demgegenüber vertritt das BAG (Beschluss vom 21.12.1982 ­ 1 ABR 14/81 ­ BAGE 41, 200-209) für § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Auffassung, dass Zeiten einer Rufbereitschaft zwar nicht arbeitszeitrechtlich wohl aber betriebsverfassungsrechtlich Arbeitszeiten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG seien und der Betriebsrat deshalb bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht hat.

In der Literatur hat die Auffassung des BVerwG Kritik erfahren. So weisen Grabendorff/Ibertz/Widmaier BPersVG 9. Aufl. § 75 Rdnr. 84, Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann BPersVG § 75 Rdnr. 116 b, Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs BPersVG 4. Aufl. § 75 Rdnr. 39 b darauf hin, dass die Meinung des BAG wohl eher den Schutzzweck der Norm trifft (so Lorenzen u.a. a.a.O), bzw. die Meinung des BVerwG vom Ergebnis nicht befriedigen kann (so Grabendorff u.a. a.a.O.).

b. Die erkennende Kammer folgt der Auffassung des BVerwG.

aa. Es ist für die Entscheidung ohne Belang, dass die Dienststelle die Betriebsvertretung in der Vergangenheit immer bei der Anordnung von Rufbereitschaft, insbesondere bei der Aufstellung der Rufbereitschaftspläne hat mitbestimmen lassen. Allein aus dem Umstand, dass die Dienststelle ihre Betriebsvertretung aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) in früheren Zeiten in den Fragen der Rufbereitschaft mitbeteiligt hat, begründet keine Verpflichtung, auch künftig so zu verfahren.

bb. Zunächst ist festzustellen, dass durch die Anordnung von Rufbereitschaft für die betroffenen Beschäftigten nicht Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts (ArbZG) festgelegt wird. Nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. statt aller Schliemann Arbeitszeitgesetz § 2 Rdnr. 26) ist Rufbereitschaft keine Arbeitszeit i. S. des § 2 Abs. 1 1. Halbsatz ArbZG. Auch das BAG hat in seiner Entscheidung vom 21.12.1982 die Rufbereitschaft lediglich im Sinn des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als Arbeitszeit angesehen, ohne sie auch nach den arbeitzeitrechtlichen Bestimmungen als Arbeitszeit zu bewerten.

cc. Bei der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage muss von der unterschiedlichen Ausgestaltung der Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei der betrieblichen Arbeitszeitregelung nach dem BPersVG und dem BetrVG ausgegangen werden. Während nach dem BetrVG neben der Lage der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) auch die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) der Mitbestimmung unterliegt, fehlt in § 75 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Regelung von Überstunden bzw. von Kurzarbeit. Nach § 75 Abs. 4 BPersVG beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in den Fällen, in denen für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, regelmäßig und kurzfristig festgelegt werden muss, auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. Rufbereitschaft unterliegt aber auch deshalb nach dem BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, weil die Möglichkeit besteht, dass während der Rufbereitschaft Überstunden anfallen; es ist deshalb angemessen, dem Betriebsrat bereits bei der Regelung der Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht zuzubilligen. Nur so kann erreicht werden, dass Überstunden, soweit sie während der Rufbereitschaft anfallen, nur von denjenigen Mitarbeitern geleistet werden, die in einem von dem Betriebsrat mitbestimmten Rufbereitschaftsplan aufgenommen wurden. Da nach dem BPersVG jedoch das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Leistung von Überstunden gegenüber den Regelungen des BetrVG eingeschränkt ist, rechtfertigt bereits dieser Umstand eine unterschiedliche Regelung der Mitbestimmung in Fragen der Anordnung von Rufbereitschaft.

dd. Hinzu kommt, dass nach § 75 Abs. 4 BPersVG der Personalrat nur bei der Aufstellung der Dienstpläne für Dienstbereitschaft, nicht jedoch für die von der Dienststelle des vorliegenden Verfahrens angeordnete Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht hat. Dienstbereitschaft im Sinne des § 75 Abs. 4 BPersVG ist jedenfalls für den Bereich der Dienststelle nicht die Rufbereitschaft. Nach § 9 Abs. 2 b. TV AL II, der für die Arbeitsverhältnisse der bei der Dienststelle beschäftigten Zivilbediensteten gilt, ist Arbeitsbereitschaft die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder an einem anderen, von der Beschäftigungsstelle zu bezeichnenden Ort ­ jedoch außerhalb seines privaten Bereichs ­ aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufzunehmen", wobei die Zeit dieser Arbeitsbereitschaft, die arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst zu werten ist, abweichend vom ArbZG (vgl. Schliemann Arbeitszeitgesetz § 2 Rdnr. 19) tariflich als Arbeitszeit (vgl. § 9 Abs. 2 b. Satz 2 TV AL II) und nicht als Ruhezeit bewertet wird. Wenn demgegenüber die Betriebsvertretung im Anhörungstermin vor der erkennenden Kammer geltend machte, dass nach § 9 Abs. 4 b (3) der Sonderbestimmungen K für Arbeitnehmer in Krankenanstalten und anderen Sanitätseinrichtungen zu TV AL II sich der tariflich als Arbeitszeit bewertete Bereitschaftsdienst in Anwesenheitsdienst und Rufbereitschaft unterteilt, mag für das medizinische Personal in den Krankenanstalten die Dienstbereitschaft auch dann nach § 75 Abs. 4 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats unterfallen, wenn lediglich Rufbereitschaft geleistet werden soll. Daraus kann aber für die hier streitige Rufbereitschaft nichts hergeleitet werden; nach § 9 Abs. 2 b TV AL II ist die Arbeitsbereitschaft gerade nicht der Rufbereitschaft gleichgesetzt worden.

ee. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bundesgesetzgeber trotz mehrfacher Änderungen des BPersVG keine Veranlassung sah, die Rufbereitschaft in den Katalog der mitbestimmungspflichtigen Tatbestände aufzunehmen, obwohl dem Gesetzgeber die unterschiedliche Auffassung des BVerwG und des BAG zur Rufbereitschaft bekannt gewesen sein muss. Stattdessen hat z.B. das Hessische Landesgesetzgeber in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG ausdrücklich aufgenommen, dass vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch sonstige, die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung" und damit auch die Einführung von Rufbereitschaft (vgl. BVerwG Beschluss vom 30.1.1996 ­ 6 P 50/93 ­ PersR 1996, 316-319) erfasst wird. Auch dieser Umstand zeigt, dass die unterschiedliche Regelung der Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Rufbereitschaft im Betriebsverfassungsrecht und im Bundespersonalvertretungsrecht dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht. Mag es auch dem Schutzzweck des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG eher entsprechen, die Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sprechen u.a. aus Gründen des Zusammenhangs zu § 75 Abs. 4 BPersVG die besseren Argumente dafür, dass der Personalrat und damit die Betriebsvertretung bei der von der Dienststelle angeordneten Rufbereitschaft kein Mitbestimmungsrecht hat.

3. Da bereits aus § 75 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bei der angeordneten Rufbereitschaft nicht zusteht, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob das Mitbestimmungsrecht von der Betriebsvertretung bereits früher ­ etwa in der Verwaltungsanordnung von 1982 ­ ausgeübt wurde.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung, § 92 Abs. 1 i.V. mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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